BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 382/00 vom10. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 10. April 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Juli 2000 wird nichtangenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagtenihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt haben. Denn sie wur-den von der Klägerin mit der Interessenwahrnehmung erst zu einem Zeitpunktbetraut, als der Rechtsstreit beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits anhängigwar. Im Blick auf die unstreitige Kaufmannseigenschaft beider Parteien, dievorliegenden Vertragsurkunden, aus denen sich eine Gerichtsstandsvereinba- - 3 -rung schlüssig ergab, und die bereits angefallenen erheblichen Mehrkostenwar es zumindest vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, den Verweisungs-antrag zunächst nicht zu stellen.Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Zuständigkeit des LandgerichtsNürnberg-Fürth nur aus § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben konnte, weil das Für-stentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 noch nicht in Kraft gesetzt hatte (vgl.MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. vor Art. 1 EuGVÜ Rn. 17; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. Schlußanhang VD ÜbersichtRn. 1).KreftGanterRaebelKayserr
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