BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 382/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg beschlossen: Den Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt (247 233 ZPO). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklag-ten legen die Voraussetzungen des von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht - wie erforderlich (BGHZ 152, 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht aufgezeigt, worin die arglistige T344uschung der Beklag-ten durch den Vermittler liegen soll, die die Kl344gerin ge-kannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer arglis-tigen T344uschung, die f374r eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist, wird nicht eingegangen. Von einer weiteren Begr374ndung - 3 - wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-hen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt 52.931,32 200. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 446/01 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 46/05 -
Full & Egal Universal Law Academy