BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 383/00 vom3. April 2003in dem Rechtsstreitgegen - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kirchhof, Raebel und nram 3. April 2003beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenatsdes Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. September 2000wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 52.374,98 (102.436,55 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochteneUrteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.).Die Bürgschaftserklärung des Beklagten genügt dem Schriftformerfor-dernis des § 766 Satz 1 BGB. Die auf tatrichterlicher Würdigung beruhendeAuffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagte beiAbgabe der Willenserklärung geschäftsunfähig gewesen sei, ist revisionsrecht-lich haltbar. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, jedochnicht für durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgese-hen (§ 565 a ZPO a.F.).KreftKirchhofFischerRaebelnr
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