BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 383/06 Verk374ndet am: 13. M344rz 2007 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247247 1204, 1273 AGB-Sparkassen (1993) Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 Das Pfandrecht gem344337 Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen an Kontoguthaben einer Komplement344r-GmbH sichert auch Anspr374che gegen die GmbH gem344337 247 128 Satz 1, 247 161 Abs. 2 HGB, die der Sparkasse wegen Darlehensverbindlich-keiten der GmbH & Co. KG zustehen. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2007 - XI ZR 383/06 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 4. Mai 2006 aufgeho-ben und das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivil-kammer des Landgerichts Kiel vom 27. Oktober 2005 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, ob Forderungen der beklagten Spar-kasse gegen eine GmbH & Co. KG durch das AGB-Pfandrecht an Konto-guthaben der Komplement344r-GmbH, deren Insolvenzverwalter der Kl344ger ist, gesichert sind. 1 Die B. und K. Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: GmbH) wurde 1998 als Komplement344r-GmbH der B. und K. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) gegr374ndet. Die beiden Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der GmbH waren zugleich Komman- 2 - 3 - ditisten der KG. Die GmbH, die keine eigene operative Gesch344ftst344tigkeit entfaltete, unterh344lt seit 1998 bzw. seit 2001 bei der Beklagten ein Giro- und ein Festgeldkonto, auf dem sich u.a. ihr Stammkapital in H366he von 27.609,76 200 befindet. Die KG nahm Kredite der Beklagten in Anspruch. Wegen ihrer negativen Gesch344ftsentwicklung wurden f374r beide Gesell-schaften am 10. Dezember 2003 Insolvenzantr344ge gestellt und am 11. bzw. 12. Dezember 2003 vorl344ufige Insolvenzverwalter bestellt. Die Be-klagte k374ndigte am 13. Januar 2004 beiden Gesellschaften die Ge-sch344ftsverbindung und teilte mit, dass sie mit ihren Anspr374chen gegen die KG gegen374ber den Kontoguthaben der GmbH aufrechne. Am 1. M344rz 2004 wurde 374ber das Verm366gen beider Gesellschaften das Insolvenzver-fahren er366ffnet. Die Beklagte meldete offene Forderungen gegen die KG in H366he von 1.130.968,85 200 zur Tabelle an. Die Klage auf Auszahlung der Kontoguthaben in H366he von insge-samt 29.375,41 200 nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 4 I. - 4 - Das Berufungsgericht hat seine in ZIP 2006, 1196 ff. ver366ffentlich-te Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 5 6 Dem Anspruch des Kl344gers auf Auszahlung der Kontoguthaben stehe die Aufrechnung der Beklagten nicht entgegen. Deren Schreiben vom 13. Januar 2004 enthalte zwar die pers366nliche Inanspruchnahme der GmbH und die Erkl344rung der Aufrechnung mit Anspr374chen gegen diese. Die Aufrechnung sei aber gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirk-sam, weil sie gem344337 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei. Die Beklag-te habe die Aufrechnungslage erst durch die K374ndigung vom 13. Januar 2004 herbeigef374hrt, nachdem sie von dem Er366ffnungsantrag gegen beide Gesellschaften erfahren habe. Die Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf ein Pfandrecht gem344337 Nr. 21 der AGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993). Die Geltung dieser AGB sei zwar bei Er366ffnung des Giro- bzw. des Festgeldkontos wirksam vereinbart worden. Die Beklagte habe ihre Anspr374che gegen die GmbH gem344337 247247 128, 161 HGB aber nicht im Zusammenhang mit der Ge-sch344ftsverbindung i.S. der Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen, son-dern kraft Gesetzes erworben. Dass die GmbH ihre Konten ebenso wie die GmbH & Co. KG bei der Beklagten gef374hrt habe, sei Zufall. 7 Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen, nach der das Pfandrecht auch Anspr374che gegen Dritte sichere, f374r deren Verbindlichkeit der Kun-de pers366nlich hafte, sei gem344337 247 3 AGBG unwirksam. F374r die GmbH als Kunden der Beklagten sei es 374berraschend, dass ihre Kontoguthaben auch ihre pers366nliche Haftung f374r Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG sicherten, obwohl diese Haftung mit der Gesch344ftsverbindung zur Be- 8 - 5 - klagten nicht in Zusammenhang stehe. Au337erdem w374rde die Beklagte durch ein entsprechendes Pfandrecht gegen374ber anderen Gesch344fts-partnern der GmbH und der KG einen Sondervorteil erlangen, durch den die wirtschaftliche Flexibilit344t beider Gesellschaften eingeschr344nkt w374r-de. Dem Gesellschafter werde au337erdem im Verh344ltnis zur Gesellschaft eine Haftungsverpflichtung auferlegt, die einer Erh366hung des vereinbar-ten Gesellschaftsbeitrages gleichkomme, zu der der Gesellschafter nicht verpflichtet sei. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Klage ist, anders als das Berufungsgericht meint, unbegr374ndet. 9 1. Der Anspruch des Kl344gers gem344337 247 700 Abs. 1 Satz 1, 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Auszahlung der Kontoguthaben in H366he von 29.375,41 200 ist durch die Aufrechnung, die die Beklagte in ihrem Schrei-ben vom 13. Januar 2004 erkl344rt hat, gem344337 247 389 BGB erloschen. Der Beklagten stand gegen die GmbH ein Anspruch auf R374ckzahlung der der GmbH & Co. KG gew344hrten Darlehen gem344337 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, 247 128 Satz 1, 247 161 Abs. 2 HGB in einer die Kontoguthaben 374berstei-genden H366he zu. 10 - 6 - 2. Die Aufrechnung war nicht gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzu-l344ssig. Die Beklagte hat die M366glichkeit der Aufrechnung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch eine gem344337 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung erworben. Die Aufrechnungslage ist zwar erst mit F344lligstellung der Darlehensr374ckzahlungsanspr374che ge-gen die GmbH & Co. KG durch die K374ndigung vom 13. Januar 2004 ent-standen. Dies hat aber nicht zu einer Benachteiligung der 374brigen Insol-venzgl344ubiger gef374hrt, die gem344337 247 129 Abs. 1 InsO Voraussetzung ei-ner Insolvenzanfechtung ist. Die Gesamtheit der Insolvenzgl344ubiger wird durch die Befriedigung eines Gl344ubigers nicht benachteiligt, wenn dieser nur das erlangt, was ihm als Absonderungsberechtigtem (247 50 Abs. 1 InsO) aufgrund eines anfechtungsfesten Pfandrechts zusteht (BGHZ 157, 350, 353; BGH, Urteil vom 21. M344rz 2000 - IX ZR 138/99, WM 2000, 1071, 1072, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. Der Beklagten stand an den Kontoguthaben der GmbH ein Pfandrecht gem344337 Nr. 21 AGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993) zu. 11 a) Die Geltung der AGB-Sparkassen ist zwischen der GmbH und der Beklagten wirksam vereinbart worden. Da die GmbH bei den Konto-er366ffnungen als Unternehmerin i.S. des 247 14 BGB handelte, richtet sich die Einbeziehung ihrer AGB in die Kontovertr344ge gem344337 247 24 Satz 1 AGBG nicht nach 247 2 AGBG. Ausreichend ist vielmehr, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Vertragsschl374ssen auf die AGB-Sparkassen hinwies und die GmbH mit ihrer Geltung einverstanden war (vgl. BGHZ 117, 190, 194 f.). Diese Voraussetzungen sind erf374llt, weil in den Vertragsformularen, die die Gesch344ftsf374hrer der GmbH am 30. November 1998 und 12. September 2001 unterschrieben haben, ausdr374cklich dar-auf hingewiesen wird, dass die AGB-Sparkassen Bestandteil der Ge- 12 - 7 - sch344ftsverbindung sind, in den Kassenr344umen ausliegen und dem Kun-den, falls er dies w374nscht, ausgeh344ndigt werden. Eine unaufgeforderte 334bersendung war nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - VIII ZR 316/80, WM 1982, 486, 487; Brandner, in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG 9. Aufl. 247 24 Rdn. 21). b) Das Pfandrecht sichert gem344337 Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen alle bestehenden und k374nftigen, auch bedingten oder befris-teten, auch gesetzlichen Anspr374che der Sparkasse gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Gesch344ftsverbindung erwirbt. Darunter fallen auch die Anspr374che gem344337 247 128 Satz 1, 247 161 Abs. 2 HGB, die der Beklagten gegen die GmbH wegen ihrer Anspr374che gegen die GmbH & Co. KG gem344337 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen. 13 aa) Die Entstehung des Pfandrechts wegen dieser Anspr374che war, anders als bei einer Forderung der Beklagten aus einer vom Kunden 374bernommenen B374rgschaft (Nr. 21 Abs. 3 Satz 3 AGB-Sparkassen, Se-nat, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, 1911), nicht von der F344lligkeit der gesicherten Anspr374che abh344ngig. Ein Pfandrecht der Beklagten an ihrer eigenen Schuld entsteht vielmehr auch bei k374nftigen, bestimmbaren, gesicherten Forderungen bereits mit der Vereinbarung der AGB-Sparkassen (BGHZ 86, 340, 346 f.; 93, 71, 76; BGH, Beschluss vom 5. November 1998 - IX ZR 246/97, WM 1998, 2463). 14 bb) Die Beklagte hat die Anspr374che gegen die GmbH entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch im Zusammenhang mit der Ge- 15 - 8 - sch344ftsverbindung zu der GmbH erlangt (Jungmann EWiR 2006, 513, 514; a.A. Clemente ZBB 2007, 55, 57 f.). 16 (1) Als Gesch344ftsverbindung wird die tats344chliche Beziehung zwi-schen dem Kunden und dem Kreditinstitut angesehen, die auf eine unbe-stimmte Vielzahl von Gesch344ftsvorf344llen angelegt ist (Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 2 Rdn. 1; vgl. auch Senat BGHZ 152, 114, 118 ff.). Der Wortlaut der Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen erfasst nicht nur Forderungen, die aufgrund der Gesch344ftsverbindung erworben werden, sondern jeden Forderungser-werb, der im Zusammenhang mit der Gesch344ftsverbindung steht. Ein solcher Zusammenhang liegt nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes bereits vor, wenn eine Bank Anspr374che gegen einen Kunden durch Abtretung erwirbt (BGH, Urteile vom 24. April 1958 - II ZR 94/57, WM 1958, 722, 723, vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79, WM 1981, 162; Senat, Urteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, Umdruck S. 9). Dies gilt allerdings nicht, wenn die Abtretung rechtsmissbr344uchlich erfolgt (Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 19 Rdn. 39) und nur dem Zweck dient, dem Zedenten Deckung aus den von der Bank nicht voll ben366tigten Sicherheiten zu verschaffen (BGH, Urteile vom 31. Januar 1983 - II ZR 24/82, WM 1983, 537, 538 und vom 28. April 1987 - VI ZR 1 und 43/86, WM 1987, 834, 835). (2) Gemessen hieran hat die Beklagte die Forderungen gem344337 247 128 Satz 1, 247 161 Abs. 2 HGB gegen die GmbH im Zusammenhang mit ihrer Gesch344ftsverbindung zu dieser Gesellschaft erworben. Der Ge- 17 - 9 - sch344ftsverbindung zwischen der Beklagten und der GmbH k366nnen zwar nicht s344mtliche Verbindlichkeiten, die die GmbH zur Sicherung von An-spr374chen der Beklagten gegen beliebige Dritte 374bernommen hat (vgl. BGHZ 98, 256, 259 f.; BGH, Urteil vom 5. April 1990 - IX ZR 111/89, WM 1990, 969, 970), wohl aber die Anspr374che aufgrund der pers366nlichen Haftung der GmbH f374r Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG zugerech-net werden. Da die GmbH keine eigene Gesch344ftst344tigkeit entfaltete, er-sch366pfte sich ihre Funktion in der Stellung als pers366nlich haftende Ge-sellschafterin der GmbH & Co. KG. Ihre Gesellschafter und Gesch344fts-f374hrer, die zugleich Kommanditisten der GmbH & Co. KG waren, wuss-ten, als sie namens beider Gesellschaften Darlehens- bzw. Girovertr344ge mit der Beklagten schlossen, dass durch die Kreditaufnahme der GmbH & Co. KG zwangsl344ufig, und nicht nur zuf344llig, Anspr374che der Be-klagten gem344337 247 128 Satz 1, 247 161 Abs. 2 HGB gegen die GmbH ent-standen. Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund k366nnen die durch die Kreditgew344hrung an die GmbH & Co. KG begr374ndeten Anspr374che der Beklagten gegen die GmbH gem344337 247 128 Satz 1, 247 161 Abs. 2 HGB nicht allein der Gesch344ftsverbindung zur GmbH & Co. KG zugerechnet wer-den. Der Erwerb dieser Anspr374che steht auch im Zusammenhang mit der Gesch344ftsverbindung der Beklagten zur GmbH. Von einer rechtsmiss-br344uchlichen Absicherung dieser Anspr374che durch das Pfandrecht an den Kontoguthaben kann keine Rede sein. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen k366nne auf Anspr374che gem344337 247 128 Satz 1, 247 161 Abs. 2 HGB nicht angewandt werden, weil Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen Anspr374che gegen Dritte, f374r deren Verbindlichkeiten der Kunde pers366nlich hafte, einer abschlie337enden Sonderregelung unterwer- 18 - 10 - fe. Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen setzt anders als Satz 1 keinen Zusammenhang mit der Gesch344ftsverbindung zur Sparkasse voraus und schlie337t deshalb die Geltung der Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen f374r Anspr374che gem344337 247 128 Satz 1, 247 161 Abs. 3 HGB, die die Sparkas-se, wie hier, im Zusammenhang mit der Gesch344ftsverbindung erworben hat, nicht aus. Auch 247 129 Abs. 4 HGB rechtfertigt entgegen G366337mann (in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1/403) keine andere Beurteilung, weil die Entstehung des Pfandrechts von den Vorausset-zungen der Zwangsvollstreckung unabh344ngig ist und den Gesellschaftern keine Einredem366glichkeiten nimmt (247 1273 Abs. 2, 247 1211 BGB). c) Da das Pfandrecht der Beklagten an den Kontoguthaben der GmbH bereits gem344337 Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen die Anspr374-che gegen die GmbH & Co. KG sichert, kann die Wirksamkeit von Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen dahinstehen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 9. M344rz 1987 - II ZR 186/86, WM 1987, 571, 572; Clemente DB 1983, 1531, 1532, und ZBB 2007, 55, 56 f.; Bunte, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 19 Rdn. 7 und 59; v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Banken- und Sparkassen-AGB Rdn. 138; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. AGB-Banken Nr. 14 Rdn. 8). 19 3. 247 93 InsO steht der Aufrechnung schon deshalb nicht entgegen, weil die Klageforderung aufgrund der Aufrechnungserkl344rung vom 13. Januar 2004 gem344337 247 389 BGB bereits vor Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens am 1. M344rz 2004 erloschen war. 20 - 11 - III. 21 Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst in der Sache entschieden (247 563 Abs. 3 ZPO) und unter Ab344nde-rung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 27.10.2005 - 12 O 446/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.05.2006 - 5 U 192/05 -
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