BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 384/03 Verk374ndet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ GG Art. 5 Abs. 1; BGB 247247 280, 311, 328, 823 Abs. 1 und 2 Ai, Bf, 824; ZPO 247 256; KWG 247247 55a, 55b; UWG 247247 17, 19; AGB-Banken 1993 Nr. 2 Abs. 1 a) Bei reinen Verm366genssch344den h344ngt bereits die Zul344ssigkeit einer Feststel-lungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zu-r374ckzuf374hrenden Schadenseintritts ab. b) Das Bankgeheimnis gilt nur f374r kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Gesch344fts-verbindung zum Kunden bekannt geworden sind. c) Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich f374r die kreditgebende Bank die Neben-pflicht, die Kreditw374rdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbe-hauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungs-344u337erungen zu gef344hrden. d) Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grunds344tz-lich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht - 2 - einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann ent-gegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt. e) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gem344337 247 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen besch344ftigte Person sol-che Angaben einem anderen in der Weise zug344nglich macht, dass er die M366g-lichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen. f) Eine unbefugte Verwertung von Angaben gem344337 247 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank 374bermittelten Informationen in einer von 247 14 KWG nicht gedeckten Weise f374r eigene oder f374r fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden. g) 247247 17 und 19 UWG a.F. haben nur f374r den Gesch344ftsinhaber als Geheimnistr344-ger Schutzgesetzcharakter (247 823 Abs. 2 BGB), nicht auch f374r denjenigen, dem der Gesch344ftsinhaber Verschwiegenheit schuldet. h) Der Alleingesellschafter und Gesch344ftsf374hrer einer Konzernobergesellschaft ist als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausge374bten Gewerbebe-triebs. i) 247 824 BGB enth344lt eine abschlie337ende Haftungsregelung nur f374r die Verbrei-tung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Wertur-teilen ist ein Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am einge-richteten und ausge374bten Gewerbebetrieb) nicht subsidi344r. Die Subsidiarit344t ei-nes solchen Anspruchs gilt au337erdem nur gegen374ber Forderungen gegen den-selben Anspruchsgegner. j) Sachliche Meinungs344u337erungen in einer die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hren-den Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grunds344tzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht eines Wirtschafts-unternehmens dar. k) Bei der G374ter- und Interessenabw344gung zur Kl344rung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichte-ten und ausge374bten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristi-schen Person gegen374ber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu ber374cksichti-gen. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. M374ller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen des Kl344gers und der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts M374nchen vom 10. Dezember 2003 im Kosten-punkt und insoweit teilweise aufgehoben, als die Klage aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und die Beru-fung der Beklagten zu 1) zur374ckgewiesen worden ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1) aus eigenem Recht des Kl344gers und aus abge-tretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG richtet. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 18. Februar 2003 teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner gegen374ber dem Kl344ger aus ab-getretenem Recht verpflichtet sind, die Anspr374che auf Ersatz der Sch344den zu erf374llen, die der PrintBeteili- - 4 - gungs GmbH aus den 304u337erungen des Beklagten zu 2) in einem Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV am 3./4. Februar 2002 bereits entstanden sind und zuk374nftig entstehen werden. Im 334brigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel des Kl344gers und der Beklagten zu 1) und 2) zur374ckgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen der Kl344ger 2/3 und die Beklagten zu 1) und 2) je 1/6. Der Kl344ger tr344gt die au-337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu 2/3. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers zu je 1/6. Im 334brigen tr344gt jede Partei ihre au337ergerichtlichen Kos-ten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG (im folgenden: TaurusHolding) und der PrintBeteiligungs GmbH die Feststellung, dass die als Beklagte zu 1) verklagte Bank und ihr als Beklagter zu 2) in Anspruch genommener ehemaliger Vorstandssprecher verpflichtet sind, s344mtliche Sch344den zu 1 - 5 - ersetzen, die dem Kl344ger und den beiden genannten Gesellschaften aus den 304u337erungen des Beklagten zu 2) in einem am 4. Februar 2002 aus-gestrahlten Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV bereits ent-standen sind und zuk374nftig entstehen werden. Dem liegt folgender Sach-verhalt zugrunde: Der Kl344ger ist Gr374nder und Namensgeber der seinerzeit im natio-nalen und internationalen Mediengesch344ft t344tigen Kirch-Gruppe. Darin waren unter dem Dach der TaurusHolding drei Obergesellschaften, die KirchMedia GmbH & Co. KGaA, die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA und die KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, darunter wiederum Gruppenun-ternehmen und Beteiligungen, organisiert. Die PrintBeteiligungs GmbH war zu 100% eine Tochter der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, diese wiederum zu 100% eine solche der TaurusHolding. Der Kl344ger war im Februar 2002 Vorsitzender der Gesch344ftsf374hrung der TaurusHolding, de-ren alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter ihrer Komplement344-rin sowie Gesch344ftsf374hrer der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG und der PrintBeteiligungs GmbH. Diese Gesellschaft hielt etwa 40% der Aktien der Axel Springer AG. 2 Am 20. Mai 1998 schlossen die Beklagte zu 1) und die damals noch anders firmierende PrintBeteiligungs GmbH unter Vereinbarung der AGB-Banken einen Darlehensvertrag 374ber 1,4 Milliarden DM. Zur Si-cherheit verpf344ndete die PrintBeteiligungs GmbH der Beklagten zu 1), die weder zur TaurusHolding noch zum Kl344ger pers366nlich vertragliche Beziehungen unterh344lt, ihre Anteile an der Axel Springer AG. 3 - 6 - Im Dezember 2001 wurde ein Kredit der Kirch-Gruppe bei der Dr. Bank AG 374ber 900 Millionen DM f344llig. Im Januar 2002 erreich-te der Kl344ger eine Verl344ngerung dieses Kredits um drei Monate sowie weiterer f344llig gewordener Darlehen bei anderen Banken. Ende Januar 2002 374bte der Springer Verlag eine Put-Option auf eine Beteiligung von 11,48% an der zur Kirch-Gruppe geh366renden ProSiebenSat. 1 Media AG aus. Mit dieser Option hatte die KirchMedia GmbH & Co. KGaA dem Axel Springer Verlag das Recht einger344umt, die Beteiligung zu einem Preis von 767 Millionen 200 an sie zu verkaufen. Am 27. Januar 2002 traf sich der damalige Bundeskanzler mit dem Beklagten zu 2) und Vertretern der Medienbranche. 4 Im Zusammenhang mit diesen Ereignissen berichteten Medien 374ber die finanzielle Lage der Kirch-Gruppe. In der Ausgabe des Mana-germagazins vom 1. Februar 2002 hie337 es unter der 334berschrift "Jahre-lange Schuldenwirtschaft brachte den ... Medienkonzern in eine fast ausweglose Lage": "Mit Kirchs Unternehmungen in ihrer jetzigen Form geht es zu Ende: ..., alte Kredite laufen aus, neue lassen sich kaum er-gattern." In der S374ddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 war unter anderem zu lesen: "Die Banken weigern sich, die waghalsige Expansi-onspolitik beim Fernsehen, beim Fu337ball und zuletzt bei der Formel 1 weiter wie gehabt zu finanzieren. Es gibt einstweilen keine neuen Gro337-kredite, die jetzt n366tig w344ren." Im Handelsblatt vom 1. Februar 2002 hie337 es: "Die einzige L366sung f374r die sich versch344rfende Finanzkrise hei337t fri-sches Geld. Aber die Banken halten sich mit neuen Darlehen zur374ck." Und im Spiegel vom 4. Februar 2002 war zu lesen: "Seit Kirch Gesch344fte macht, riskiert er Kopf und Kragen. Doch mittlerweile hat sein Reich mehr Verbindlichkeiten, als es wert ist: rund sechs Milliarden Euro." Die- 5 - 7 - se wurden alsdann unter Benennung der gr366337ten inl344ndischen Gl344ubi-gerbanken und Angabe der H366he der von ihnen gew344hrten Kredite, dar-unter dem der Beklagten zu 1), aufgelistet. Die angegebene Gesamtver-schuldung von 5,73 Milliarden 200, in der die Verbindlichkeiten aus der vom Springer Verlag ausge374bten Put-Option 374ber 767 Millionen 200 noch nicht enthalten sind, entspricht den Angaben des damaligen stellvertre-tenden Gesch344ftsf374hrers der TaurusHolding Dr. H. gegen374ber der Frank-furter Allgemeinen Zeitung. Dieser hatte die Schulden der gesamten Kirch-Gruppe im Dezember 2001 auf 11 bis 12 Milliarden DM beziffert. Am 3. Februar 2002 gab der Beklagte zu 2), der zugleich Pr344sident des Bundesverbandes Deutscher Banken war, in New York w344hrend des Weltwirtschaftsforums dem - vornehmlich Nachrichten aus dem Bereich Wirtschaft und Finanzen verbreitenden - Fernsehsender Bloomberg TV ein etwa f374nfmin374tiges Interview, das aufgezeichnet und 374ber Satellit erstmals am folgenden Tage im Bloomberg TV Deutschland ausgestrahlt und als Textnachricht 374ber Bloomberg Professional Services verbreitet wurde. Im dritten Teil des Interviews, das sich zun344chst allgemein mit den wirtschaftlichen Aussichten und der aktuellen gesch344ftlichen Ent-wicklung der Beklagten zu 1) befasste, hei337t es: 6 Frage: "Sprechen wir was anderes. Gro337es Thema derzeit in Deutschland: Das ist der Kirch-Konzern und die Probleme mit der Verschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der Financial Ti-mes, dass Sie mit dem Bundeskanzler gesprochen h344tten 374ber Kirch. Stimmt das?" Beklagter zu 2): "Das kann ich nicht kommentieren, der Bundes-kanzler muss sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht." Frage: "Fragen wir mal anders: Kirch hat sehr, sehr viele Schul-den, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die Deutsche Bank?" - 8 - Beklagter zu 2): "Relativ komfortabel, w374rde ich mal sagen, denn - das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion, wenn ich das erz344hle - der Kredit, den wir haben, ist 1. zahlenm344337ig nicht einer der gr366337ten, sondern relativ im mittle-ren Bereich und 2. voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Kirchs Aktien am Sprin-ger-Verlag. Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir f374hlen uns gut ab-gesichert. Es ist nie sch366n, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt, und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so k344-me, wir br344uchten keine Sorgen zu haben." Frage: "Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen." Beklagter zu 2): "Das halte ich f374r relativ fraglich. Was alles man dar374ber lesen und h366ren kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unver344nderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verf374gung zu stellen. Es k366nnen also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls f374r eine - wie Sie gesagt haben - St374tzung interessieren." Am 8. April 2002 stellte die KirchMedia GmbH & Co. KGaA Insol-venzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 14. Juni 2002 er366ffnet. Am 11. April 2002 k374ndigte die Beklagte zu 1) den Kreditvertrag vom 20. Mai 1998. Der offene Kreditbetrag belief sich am 10. Mai 2002 auf 718.247.869 200. Am 8. Oktober 2002 wurde das Pfandrecht der Beklagten zu 1) an dem Aktienpaket an der Springer AG in der Weise verwertet, dass die Beklagte zu 1) das Aktienpaket zu dem im freih344ndigen Verkauf festgesetzten Mindestgebot von rund 667,3 Millionen 200 erwarb, nachdem es weder dem Kl344ger im Vorfeld gelungen war, einen K344ufer zu finden, noch im Verwertungsverfahren ein anderer Kaufinteressent vorhanden 7 - 9 - war. Auf den Differenzbetrag von ca. 50 Millionen 200 und auf Zinsen ver-zichtete die Beklagte zu 1). 8 Der Kl344ger macht geltend, die 304u337erungen des Beklagten zu 2) in dem zitierten Interview h344tten bei der PrintBeteiligungs GmbH, der Tau-rusHolding und ihm selbst noch nicht abschlie337end bezifferbare Verm366-genssch344den hervorgerufen. Dazu tr344gt er vor, in Folge des Interviews sei die Kirch-Gruppe nicht mehr in der Lage gewesen, zu den vorher existierenden Bedingungen weiteres Kapital aufzunehmen oder beste-hende Kredite zu verl344ngern, obgleich diesen Krediten ausreichende Ab-sicherungen durch ein profitables Kerngesch344ft gegen374bergestanden h344tten. Der durch das Interview entstandene Zeitdruck habe den Zeit-raum verk374rzt, der f374r die Behebung der zur Insolvenz der KirchMedia GmbH & Co. KGaA f374hrenden Liquidit344tskrise erforderlich gewesen w344-re, und unter anderem den Verkauf von 70 Millionen Stammaktien der ProSiebenSat. 1 Media AG an die Wa. Corporation verhindert, der einen Insolvenzantrag entbehrlich gemacht h344tte. Das Landgericht (WM 2003, 725) hat der Klage insgesamt stattge-geben. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) hat das Berufungsgericht (WM 2004, 74) die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit sei-ner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Feststellungsbegehren gegen374ber dem Beklagten zu 2) weiter. Die Beklagte zu 1) erstrebt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. 9 - 10 - Entscheidungsgr374nde: 10 Die Revisionen des Kl344gers und der Beklagten zu 1) sind teilweise begr374ndet. Die Revision des Kl344gers f374hrt zur Verurteilung des Beklag-ten zu 2), soweit der Kl344ger aus abgetretenem Recht der PrintBeteili-gungs GmbH klagt. Die Revision der Beklagten zu 1) f374hrt zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage, soweit sich diese auf eigene Anspr374che des Kl344gers sowie auf abgetretene Anspr374che der TaurusHolding st374tzt. Im 334brigen haben die Revision des Kl344gers und der Beklagten zu 1) kei-nen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 11 Das f374r die Zul344ssigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinte-resse sei gegeben. Gehe es um den Ersatz erst k374nftig bef374rchteten Schadens aufgrund einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setze das Feststellungsinteresse die M366glichkeit des Schadenseintritts voraus. Diese sei zu verneinen, wenn aus der Sicht des Kl344gers bei verst344ndiger W374rdigung kein Grund bestehe, mit dem Eintritt eines derartigen Scha-dens wenigstens zu rechnen. Im Rahmen der Zul344ssigkeit k366nne dar374ber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht verlangt werden. Die M366glichkeit und auch die Wahrscheinlichkeit f374r den Eintritt irgendeines Schadens sei vom Kl344ger substantiiert dargetan und von den Zeugen L., Dr. W., Dr. H. und Prof. Dr. F. best344tigt worden. Das Inter- 12 - 11 - view und der dadurch entstandene Zeitdruck h344tten f374r das Scheitern der bereits weit fortgeschrittenen Verhandlungen mit der Wa. Corpo-ration eine Rolle gespielt. Es bestehe auch die M366glichkeit, ja sogar die Wahrscheinlichkeit, dass der PrintBeteiligungs GmbH ein Schaden ent-standen sei, da die von ihr gehaltenen Aktien an der Axel Springer AG zu dem festgesetzten Mindestpreis h344tten ver344u337ert werden m374ssen. Der Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte zu 1) ergebe sich aus 247 280 Abs. 1 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Der Beklagte zu 2) habe durch seine der Beklagten zu 1) gem344337 247 31 BGB zurechenbare 304u337erung gegen die von der Beklagten zu 1) mit der Print-Beteiligungs GmbH durch Einbeziehung der Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Verschwiegenheit versto337en. Die Verschwiegenheitspflicht beziehe sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Wertungen. Dabei sei unerheblich, ob wahre oder unwahre Tat-sachen mitgeteilt w374rden. Es m374sse sich allerdings um Informationen handeln, die dem 304u337ernden aufgrund der Gesch344ftsbeziehung bekannt geworden seien. Verst366337e gegen die Verschwiegenheitspflicht l344gen in der einsch344tzenden Antwort des Beklagten zu 2), er halte es f374r relativ fraglich, ob man dem Kl344ger helfe weiter zu machen, sowie in der Schlussfolgerung des Beklagten zu 2), es k366nnten nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls f374r eine St374tzung interessierten. Das sei die eindeu-tige Aussage, dass weder die Beklagte zu 1) noch andere Banken dem Kl344ger auf der gegebenen Basis Kredite gew344hren w374rden, und dahin zu verstehen, der Kl344ger habe mit seinen Gesellschaften vom Finanzsektor keine finanzielle Unterst374tzung durch Fremd- oder gar Eigenmittel zu er-warten, wenn er nicht zur grunds344tzlichen Umstrukturierung seines Kon-zerns bereit sei. Dass dies vom Chef der gr366337ten deutschen Bank und 13 - 12 - Pr344sidenten des Bundesverbandes deutscher Banken so ge344u337ert wor-den sei, habe die Glaubw374rdigkeit der Botschaft ganz erheblich unter-strichen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der 304u337erung und der Gesch344ftsverbindung sei zu bejahen. Es bestehe ein innerer Zu-sammenhang der 304u337erung zu der von den Interviewpartnern zuvor aus-dr374cklich angesprochenen Gesch344ftsverbindung. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) seine 304u337e-rung w366rtlich darauf beschr344nkt habe, was man alles habe lesen und h366-ren k366nnen. Wenn der Beklagte zu 2) aus dem, was er gelesen haben wolle, den Schluss gezogen habe, dass der Finanzsektor nicht bereit sei, dem Kl344ger und seiner Gruppe auf unver344nderter Basis, also ohne Um-strukturierung, zu helfen, sei das nicht nur die Wiedergabe von 304u337erun-gen in Presseberichten, sondern eine Bekr344ftigung dieser Meldungen durch den Chef der gr366337ten deutschen Bank. Es sei nicht erforderlich, dass die Information dem Beklagten zu 2) aufgrund des mit der PrintBe-teiligungs GmbH bestehenden Darlehensvertrages bekannt geworden sei. Entscheidend sei der innere Zusammenhang der 304u337erung mit der Gesch344ftsverbindung. 14 Die 304u337erung sei auch rechtswidrig und schuldhaft. Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG k366nne die Beklagte zu 1) sich nicht berufen, da sie ihre 304u337erungsfreiheit durch ihre eigenen Vertragsbestimmungen (Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken) eingeschr344nkt habe. 15 Auch die haftungsbegr374ndende Kausalit344t sei gegeben. Diese m374sse nur zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg beste-hen, also zwischen der 304u337erung und der Verletzung der vertraglichen 16 - 13 - Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Es bestehe im vorliegenden Fall bei verst344ndiger W374rdigung aus der Sicht des Kl344gers kein Grund, mit dem Eintritt eines Schadens nicht wenigstens zu rechnen. 17 Aus alledem erg344ben sich Anspr374che des Kl344gers sowohl aus ei-genem als auch aus abgetretenem Recht. Der Kreditvertrag der PrintBe-teiligungs GmbH mit der Beklagten zu 1) entfalte Schutzwirkung f374r die TaurusHolding KG als konzernrechtlicher "Mutter" und auch f374r den Kl344-ger selbst. Es habe eine konzernm344337ige enge Verflechtung vorgelegen, die eine einheitliche Behandlung auch der Frage des Schutzbereichs be-dinge. Die Interview344u337erung vom 3./4. Februar 2002 k366nne sowohl ei-nen Anspruch der betroffenen Gesellschaft als auch einen solchen der Gesellschafter oder Aktion344re ausl366sen. Schadensersatzanspr374che des Kl344gers gegen den Beklagten zu 2) best374nden jedoch nicht. Ein Anspruch aus 247 824 BGB stehe dem Kl344ger nicht zu. Die 304u337erung des Beklagten zu 2) bestehe aus einem Gemisch von Tatsachenbehauptungen und Meinungs344u337erungen. Soweit es Mei-nungs344u337erungen seien, scheide eine Anwendung von 247 824 BGB aus. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handele, k366nne nicht von einer Unwahrheit der 304u337erungen ausgegangen werden. Die Behaup-tung, dass der Finanzsektor nicht mehr bereit sei, dem Kl344ger oder sei-ner Unternehmensgruppe noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zu geben, habe der Beklagte zu 2) mit der Einschr344nkung auf "unver344nder-ter Basis" versehen. Unter Ber374cksichtigung dessen sei die 304u337erung als wahr anzusehen. Der Artikel der S374ddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 enthalte die Behauptung in dieser Form. Auch die Artikel im Mana-germagazin und im Handelsblatt vom 1. Februar 2002 h344tten sich in die- 18 - 14 - ser Richtung ge344u337ert. Unabh344ngig vom Inhalt der Zeitungsberichte sei-en auch die behaupteten Tatsachen im Kern wahr. Es best374nden keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Finanzsektor auf unver344nderter Basis noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verf374gung zu stellen. Die 304u337erung des Beklagten zu 2) k366nne nicht darauf verk374rzt werden, dass dem Kl344ger die Kreditw374rdigkeit abgesprochen worden sei. Schadensersatzanspr374che aus 247 14 UWG und aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247247 15, 17 UWG setzten ebenfalls die Unwahrheit der 304u337e-rungen des Beklagten zu 2) voraus. Diese seien jedoch nicht in einem eine Haftung begr374ndenden Ausma337 verzerrt und deshalb unwahr. Ent-sprechendes gelte auch f374r Schadensersatzanspr374che aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 186 und 247 187 StGB. 19 Der Beklagte zu 2) hafte auch nicht gem344337 247 823 Abs. 1 BGB per-s366nlich auf Schadensersatz. Soweit es um die Verletzung des allgemei-nen Pers366nlichkeitsrechts oder um Eingriffe in den eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb gehe, sei eine Haftung nur zu bejahen, wenn die Rechtswidrigkeit der 304u337erung positiv festgestellt werden k366n-ne. Dies sei nicht der Fall. Die 304u337erung des Beklagten zu 2) sei nicht in einem haftungsrelevanten Umfang unwahr und die Tatsache, dass der Konzern des Kl344gers in ganz erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkei-ten gewesen sei, sei schon l344nger vor dem 4. Februar 2002 der 326ffent-lichkeit bekannt und auch Gegenstand der 366ffentlichen Diskussion gewe-sen. In die zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs GmbH vereinbarte Verschwiegenheitspflicht sei der Beklagte zu 2) nicht selbst eingebunden gewesen. Schuldverh344ltnisse wirkten grunds344tzlich nur zwischen den Parteien. Auch l344gen die Voraussetzungen von 247 311 20 - 15 - Abs. 3 BGB im Verh344ltnis zum Beklagten zu 2) nicht vor. Der Beklagte zu 2) habe nicht in besonderem Ma337e Vertrauen f374r sich in Anspruch ge-nommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertrags-schluss erheblich beeinflusst. Eine Verschwiegenheitspflicht habe den Beklagten zu 2) zwar aufgrund des mit der Beklagten zu 1) geschlosse-nen Dienstvertrages getroffen. Dessen Schutzbereich habe aber nicht den Kl344ger und die Unternehmen der Kirch-Gruppe umfasst. Daran 344nde-re auch 247 17 UWG nichts. Ein Geheimnis der Beklagten zu 1) habe der Beklagte zu 2) nicht offenbart, weil das von ihm Ge344u337erte im Wesentli-chen bereits in der 326ffentlichkeit bekannt gewesen sei. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grunds344tze, die eine Dis-kussion der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen einschr344nkten, seien vorliegend nicht anwendbar. Es gehe nicht um die Erl344uterung von Ein-zelheiten eines Jahresabschlusses durch einen Spezialisten im Rahmen eines Seminars, sondern um eine pauschale, undifferenzierte und die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nicht anhand von Einzelheiten erl344uternde 304u337erung im Rahmen eines Interviews. Ein Zusammenhang der Informationen der Bundesbank gegen374ber der Beklagten zu 1) mit der 304u337erung des Beklagten zu 2) sei nicht zu erkennen. 21 Die Ausf374hrungen zur Rechtswidrigkeit g344lten f374r die weiter in Be-tracht kommenden Anspruchsgrundlagen, insbesondere f374r Anspr374che aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Vorschriften des Kreditwesengesetzes, des Strafgesetzbuchs oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb und f374r einen Anspruch aus 247 826 BGB, entsprechend. Die vorge-brachten Tatsachen reichten im 334brigen f374r die Annahme einer vors344tzli-chen Sch344digungsabsicht nicht aus. 22 - 16 - II. 23 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in wesentli-chen Punkten nicht stand. A. Revision der Beklagten zu 1) 24 Die Feststellungsklage des Kl344gers gegen die Beklagte zu 1) ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH begr374ndet; die Beklagte zu 1) haftet aus dem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag gem344337 247 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Schutzpflicht durch den Beklagten zu 2). Im 334brigen stehen dem Kl344ger weder aus abgetretenem Recht der Taurus-Holding noch aus eigenem Recht Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte zu 1) zu. 25 1. Die Feststellungsklage ist zul344ssig. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch das f374r eine Feststellungsklage nach 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht. 26 a) Nicht zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Beru-fungsgerichts, f374r das Feststellungsinteresse gen374ge die M366glichkeit ei-nes Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit k366nne nicht verlangt werden. Dies w344re nur dann zutreffend, wenn es hier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Verm366-genssch344den, die Gegenstand der Klage sind, h344ngt bereits die Zul344s-sigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die 27 - 17 - Verletzungshandlung zur374ckzuf374hrenden Schadenseintritts ab (BGH, Ur-teile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260, vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549, vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 202, vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742, vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32 und vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02, BGHReport 2005, 78, 79). b) Der fehlerhafte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist aber folgenlos geblieben; denn das Berufungsgericht hat nicht nur die M366g-lichkeit eines Schadenseintritts bejaht, sondern in W374rdigung der Aussa-gen der Zeugen L., Dr. H. und Prof. Dr. F. sowie der schriftlichen Aus-sage des Zeugen Dr. W. und des Scheiterns der Verhandlungen mit der Wa. Corporation die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts festgestellt. Diese tatrichterliche W374rdigung l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Mit der R374ge, die Aussage des Zeugen Dr. H. habe im Wesentlichen aus einer w366rtlichen Verlesung eines vorbereiteten schrift-lichen Textes bestanden, dessen Urheberschaft ungekl344rt sei, kann die Beklagte zu 1) nicht geh366rt werden (247 556 i.V. mit 247 295 ZPO). Ihre Pro-zessbevollm344chtigten haben in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Be-rufungsgericht am 5. November 2003 Beanstandungen insoweit nicht er-hoben und ihre Sachantr344ge wiederholt. Damit ist ein etwa vorliegender Versto337 gegen 247 396 ZPO durch r374gelose Einlassung gem344337 247 295 ZPO geheilt (vgl. M374nchKomm/Damrau, ZPO 2. Aufl. 247 396 Rdn. 2; Z366ller/ Greger, ZPO 25. Aufl. 247 396 Rdn. 1; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. 247 396 Rdn. 1). 28 - 18 - c) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte zu 1) auch, das Beru-fungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Verursachung eines Schadens durch die Interview344u337erung des Beklagten zu 2) getrof-fen. Eine Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Schadenseintritt feststeht; es reicht vielmehr aus, dass die Entstehung eines auf die Ver-letzungshandlung zur374ckzuf374hrenden Schadens wahrscheinlich ist (BGHZ 120, 204, 212; BGH, Urteile vom 25. November 1977 - I ZR 30/76, WM 1978, 66, 67 und vom 26. September 1991 - VII ZR 245/90, WM 1992, 334). 29 Das ist hier nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Danach hat die Interview344u337erung des Beklagten zu 2) das Klima in Kreditverhandlungen mit Banken erheblich verschlechtert, f374r die Ablehnung der Wiederer366ffnung einer Kreditlinie durch die La.Bank eine Rolle gespielt und der durch das Interview verursachte Zeitdruck zum Scheitern der Verhandlungen mit der Wa. Corporation beigetragen. Dies reicht zum Nachweis einer Prim344rverletzung im Sinne einer Beeintr344chtigung gesch374tzter Verm366gensinteressen durch die Interview344u337erung des Beklagten zu 2) aus. Der Schadensurs344chlichkeit der 304u337erung steht, anders als die Be-klagte zu 1) meint, nicht entgegen, dass das Berufungsgericht an ande-rer Stelle festgestellt hat, es h344tten schon vor dem Interview keine An-haltspunkte daf374r bestanden, dass der Finanzsektor auf unver344nderter Basis noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verf374gung zu stellen. Diese Feststellung hindert die Annahme haftungsbegr374ndender Kausali-t344t der Interview344u337erung, etwa weil Banken danach zur Gew344hrung zu-s344tzlicher Kredite auch auf ver344nderter Basis nicht mehr bereit waren, nicht. 30 - 19 - - 20 - 2. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) aus abgetrete-nem Recht der PrintBeteiligungs GmbH ist auch begr374ndet. 31 32 a) Die Aktivlegitimation des Kl344gers steht entgegen der Ansicht von B374tter/Tonner (BKR 2005, 344, 347 f.) trotz Insolvenz der PrintBetei-ligungs GmbH au337er Frage. Die Abtretung ihres etwaigen Schadenser-satzanspruchs gegen die Beklagte zu 1) an den Kl344ger ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. F374r eine Insolvenzanfechtung nach 247247 129 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter ist nichts vorgetragen. b) Dem Kl344ger steht gem344337 247 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch aus positiver Verletzung des zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Darlehensvertrages auf Ersatz der Sch344den zu, die der Zedentin aus den Interview344u337erungen des Beklagten zu 2) bereits ent-standen sind und zuk374nftig entstehen werden. 33 aa) Die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht eine scha-densersatzpflichtige Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Inter-view344u337erung des Beklagten zu 2) bejaht hat, verm366gen die angefochte-ne Entscheidung allerdings nicht zu tragen. 34 (1) Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lite-ratur bezieht sich das Bankgeheimnis nur auf kundenbezogene Tatsa-chen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass bzw. im Rahmen der Gesch344ftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind (BGHZ 27, 241, 246; OLG Karlsruhe WM 1971, 486, 487 f.; Bruch-ner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 39 35 - 21 - Rdn. 1; Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, Bankgeheimnis und Bankauskunft 3. Aufl. S. 38; Nobbe WM 2005, 1537, 1538). Erforderlich hierf374r ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlan-gung von dem Geheimnis durch das Kreditinstitut und dem Bestehen der Gesch344ftsverbindung gegeben ist (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 52; Heymann/Horn, HGB Anh. 247 372 Rdn. 45; Musielak, in: Had-ding/Schneider, Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Bundesrepublik Deutschland und in ausl344ndischen Rechtsordnungen S. 14; Petersen, Das Bankgeheimnis zwischen Individualschutz und Institutsschutz S. 28; Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, aaO S. 128; Weber, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1/36; Wolff DB 1968, 695, 696; a.A. Schumann ZIP 2004, 2353, 2361). (2) Dies hat das Berufungsgericht zwar ausweislich Seite 26 f. sei-nes Urteils richtig erkannt. Auf Seite 29 Abs. 2 hat es sich aber mit der Feststellung begn374gt, der erforderliche Zusammenhang bestehe zwi-schen der Gesch344ftsverbindung mit der PrintBeteiligungs GmbH und der 304u337erung des Beklagten zu 2) am Ende des Interviews, was alles man dar374ber lesen und h366ren k366nne, sei ja, dass der Finanzsektor nicht bereit sei, auf unver344nderter Basis der Kirch-Gruppe noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verf374gung zu stellen. Diese Gesch344ftsverbindung sei "im Interview vom Fragenden ausdr374cklich angesprochen worden und der Beklagte hatte sich auch hierzu ge344u337ert". Und auf Seite 32 Abs. 2 f374hrt es dann in offenkundigem Widerspruch zum eigenen Ansatz auf Seite 26 f. aus, "es ist nicht erforderlich, dass die Information den Be-klagten aufgrund des mit der PrintBeteiligungs GmbH bestehenden Dar-lehensvertrages bekannt geworden ist". Diese der fast einhelligen Mei- 36 - 22 - nung widersprechenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sind, wie die Beklagte zu 1) zu Recht r374gt, rechtsfehlerhaft. 37 bb) Ob sich die vom Berufungsgericht bejahte Verletzung des Bankgeheimnisses mit anderer Begr374ndung, etwa mit der Erw344gung, dass der Beklagte zu 2) insbesondere mit seiner Antwort auf die dritte Frage zu erkennen gegeben hat, dass auch die Beklagte zu 1) dem Kl344-ger auf unver344nderter Basis keine Kredite mehr zur Verf374gung stellen wird, halten l344sst, bedarf keiner Entscheidung. Dem Kl344ger steht gegen die Beklagte zu 1) gem344337 247 280 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung jedenfalls deshalb zu, weil sie eine aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH folgende Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalit344tspflicht verletzt hat. (1) Nach 247 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverh344ltnis seinem In-halt nach jeden Teil zur R374cksicht auf die Rechte, Rechtsg374ter und Inte-ressen des anderen Teils verpflichten. Insbesondere hat sich jede Ver-tragspartei bei der Abwicklung des Schuldverh344ltnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsg374ter - auch das Verm366gen - des anderen Teils nicht verletzt werden (BGHZ 136, 295, 299; 157, 256, 269; BGH, Urteil vom 10. M344rz 1983 - III ZR 169/81, WM 1983, 795, 796). Das Verh344ltnis von Kreditinstituten zu ihren Kunden ist durch eine besondere Vertrauensbeziehung gepr344gt, die Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalit344tspflichten begr374ndet. Die Verpflichtung zur Wah-rung des Bankgeheimnisses ist lediglich eine besondere Auspr344gung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Verm366gensinteressen des Vertrags-partners zu sch374tzen und nicht zu beeintr344chtigen (M374nchKomm/Roth, BGB 4. Aufl. Bd. 2a 247 241 Rdn. 97; Grundmann, in: Eben- 38 - 23 - roth/Boujong/Joost, HGB, BankR I Rdn. I 156; Bruchner, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 39 Rdn. 7; Baumbach/ Hopt, HGB 32. Aufl. (8) AGB-Banken Nr. 2 Rdn. 1; H.P. Westermann, Festschrift f374r Thomas Raiser S. 787, 798). 39 (2) Die sich aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH ergebende Verpflichtung zur Interessenwahrung und Loyalit344t hat die Beklagte zu 1) durch das ihr zuzurechnende Verhalten (247 31 BGB) des Beklagten zu 2) schuldhaft verletzt. Die Verpflichtung beinhaltet un-ter anderem, die Kreditw374rdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Wertur-teile oder Meinungs344u337erungen zu gef344hrden. Dieses hat der Beklagte zu 2) jedoch durch seine Antwort auf die letzte der gestellten Interview-fragen des Fernsehjournalisten, "ob man mehr ihm (Kirch) hilft, weiter zu machen", getan. Der erste Satz der Antwort, "das halte ich f374r relativ fraglich", ent-h344lt eine skeptische Einsch344tzung des Beklagten zu 2), was die k374nftige Bewilligung zus344tzlicher Mittel f374r Gesellschaften der Kirch-Gruppe an-geht. Diese Einsch344tzung hatte schon aufgrund des Umstands, dass der Beklagte zu 2) als damaliger Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) 374ber die Bewilligung weiterer Kredite f374r Gesellschaften der Kirch-Gruppe mitentscheiden konnte, besonderes Gewicht. Dieses wurde durch den zweiten Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "was alles man dar374ber lesen und h366ren kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unver344nderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verf374gung zu stellen", noch erheblich gesteigert. Zum Finanzsektor geh366rt als gr366337te deutsche Bank auch die Beklagte zu 1). Ein verst344ndi- 40 - 24 - ger Zuschauer oder Leser des Interviews, dem die damalige Stellung des Beklagten zu 2) als Vorstandssprecher auch aufgrund des Interviews be-kannt war, musste dessen skeptische Einsch344tzung der Kreditbereit-schaft des Finanzsektors deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, dahin verstehen, weder die Beklagte zu 1) noch andere Banken w374rden dem Kl344ger und seiner Gruppe auf unver344nderter Basis weitere Kredite zur Verf374gung stellen. Das gilt auch unter Ber374cksichti-gung des Umstands, dass sich der Beklagte zu 2) mit Hilfe des Wortes "man" und des Hinweises auf Medienberichte bem374ht hat, seine Ein-sch344tzung als nicht auf seinem Sonderwissen als Vorstandssprecher be-ruhend erscheinen zu lassen. Der dritte Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "es k366nnen also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls f374r eine - wie Sie gesagt haben - St374tzung interessieren", enth344lt eine Bekr344fti-gung des bereits Gesagten, indem eine St374tzung des Kl344gers und seiner Gruppe, die sich nach Aus374bung der Put-Option durch den Springer Ver-lag mit einem Volumen von 767 Millionen 200 wenige Tage vor dem Inter-view in einer 366ffentlich diskutierten schweren Finanzkrise befand, durch den Bankensektor ausgeschlossen wurde. Diese 304u337erungen des Beklagten zu 2) waren angesichts seiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher der gr366337ten deutschen Bank und seines Ansehens gerade auch in der Kreditwirtschaft geeignet, die Aufnahme dringend ben366tigter zus344tzlicher Kredite durch die PrintBetei-ligungs GmbH, aber auch durch den Kl344ger, die TaurusHolding oder andere Gesellschaften der Kirch-Gruppe erheblich zu erschweren. Es bestand n344mlich die auf der Hand liegende Gefahr, dass andere Kredit-institute oder sonstige Geldgeber nach den Interview344u337erungen des Beklagten zu 2) Kreditw374nsche des Kl344gers oder von Gesellschaften sei- 41 - 25 - ner Gruppe ohne unvoreingenommene Pr374fung ablehnten, weil die Be-klagte zu 1) als besonders angesehene deutsche Bank trotz ihrer nach Einsch344tzung des Beklagten zu 2) guten Absicherung des ausgereichten Darlehens zur Vergabe weiterer Kredite auf unver344nderter Basis nicht bereit war. Die genannten 304u337erungen des Beklagten zu 2) stellen da-nach eine der Beklagten zu 1) nach 247 31 BGB zuzurechnende Verletzung der aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH folgenden Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalit344tspflicht dar. Auf die Wahr-nehmung berechtigter Eigeninteressen kann sich die Beklagte zu 1) ebenso wenig berufen wie auf das Recht zur freien Meinungs344u337erung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieses erlaubt nicht die Verletzung von Pflich-ten, die die Beklagte zu 1) vertraglich 374bernommen hat. (3) Die Beklagte zu 1) ist dem Kl344ger als Zessionar danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der PrintBeteiligungs GmbH da-durch entstanden ist, dass sie, der Kl344ger oder eine andere Gesellschaft der Kirch-Gruppe infolge der Interview344u337erungen des Beklagten zu 2) nicht mehr in der Lage war, Kreditmittel zu erlangen oder Vertr344ge abzu-schlie337en, die - wenn auch nur mittelbar - der PrintBeteiligungs GmbH zugute gekommen w344ren. Der Differenzschadensbetrag im Vergleich zu der finanziellen Lage der PrintBeteiligungs GmbH, die ohne die Inter-view344u337erungen des Beklagten zu 2) bestanden h344tte, steht dem Kl344ger in voller H366he zu. Substantiiertes Vorbringen der Beklagten zu 1), aus dem sich ein Mitverschulden der Zedentin ergeben k366nnte, fehlt. 42 (4) Ob die inkriminierten 304u337erungen f374r die Insolvenz der PrintBe-teiligungs GmbH und den Zusammenbruch der Kirch-Gruppe tats344chlich kausal geworden sind oder ob diese auch ohne sie eingetreten w344ren, 43 - 26 - etwa weil der Kl344ger den Kaufpreis von 767 Millionen 200 f374r die Beteili-gung an der ProSiebenSat. 1 Media AG nach Aus374bung der Put-Option durch den Springer Verlag nicht aufbringen konnte, ist entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Wagner ZInsO 2003, 485, 489; B374tter/ Tonner BKR 2005, 344, 351 f.) f374r die Begr374ndetheit der Feststellungs-klage nicht von Belang. Diesen Beweis hat der Kl344ger erst im Rahmen einer nachfolgenden Leistungsklage zu f374hren. F374r die Begr374ndetheit einer Feststellungsklage reicht es aus, dass die Entstehung eines zu er-setzenden Schadens wahrscheinlich ist (BGHZ 120, 204, 212 m.w. Nachw.). c) Dar374ber hinaus haftet die Beklagte zu 1) wegen der Interview-344u337erungen des Beklagten zu 2) aus abgetretenem Recht der PrintBetei-ligungs GmbH auch aus 247 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt ei-nes Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbe-betrieb (s. II. B. 2. c)). 44 3. Die Feststellungsklagen des Kl344gers aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der TaurusHolding sind unbegr374ndet. 45 a) Dem Kl344ger steht gegen die Beklagte zu 1) weder aus Ver-schulden bei Vertragsschluss (247247 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) noch aus positiver Vertragsverletzung (247 280 Abs. 1 BGB) ein Schadensersatzan-spruch aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der TaurusHol-ding zu. 46 aa) Nach 247 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsteht ein Schuldverh344ltnis mit der Verpflichtung, auf die Rechte, Rechtsg374ter und Interessen des ande- 47 - 27 - ren Teils R374cksicht zu nehmen (247 241 Abs. 2 BGB), bereits mit der Auf-nahme von Vertragsverhandlungen. Von Verhandlungen, aus denen sich f374r die Beklagte zu 1) im Februar 2002 gegen374ber dem Kl344ger pers366nlich und/oder der TaurusHolding die vorvertragliche Verpflichtung ergab, de-ren Kreditw374rdigkeit nicht zu gef344hrden, kann entgegen der Ansicht des Kl344gers nicht ausgegangen werden. Die Beklagte zu 1) hat Vertragsverhandlungen unter Beweisantritt in Abrede gestellt und behauptet, es habe im M344rz 2001 ein Gespr344ch zwischen dem Kl344ger und dem Beklagten zu 2) und im Fr374hsommer so-wie im Herbst 2001 lediglich vereinzelte Kontakte mit Vertretern der Kirch-Gruppe 374ber eine Zusammenarbeit im Bereich des Investment Banking gegeben. Vertrauliche Informationen 374ber die k374nftige Strategie der Kirch-Gruppe habe sie dabei nicht erhalten. Die Kirch-Gruppe habe die Zusammenarbeit von der Gew344hrung eines weiteren Kredits in H366he von einer Milliarde DM abh344ngig gemacht, darauf sei sie, die Beklagte zu 1), nicht eingegangen. Von einem (noch) im Februar 2002 bestehenden vorvertraglichen Schuldverh344ltnis mit dem Kl344ger pers366nlich und/oder der TaurusHolding, das die Beklagte zu 1) durch die Interview344u337erun-gen des Beklagten zu 2) vom 3./4. Februar 2002 verletzt haben k366nnte, kann danach keine Rede sein. 48 Seinen weitergehenden, allgemein gehaltenen Vortrag, von Mai 2001 bis Januar 2002 h344tten auf Initiative der Beklagten zu 1) konstrukti-ve Gespr344che 374ber ihre Beteiligung als Investmentbank an allen Trans-aktionen der Kirch-Gruppe stattgefunden, hat der beweisbelastete Kl344ger ebenso wenig unter Beweis gestellt wie die Behauptung, der Beklagten zu 1) zahlreiche vertrauliche Informationen zur zuk374nftigen Strategie der 49 - 28 - Kirch-Gruppe 374bermittelt zu haben. Seinem Vorbringen l344sst sich au337er-dem nicht entnehmen, wer Vertragspartner der Beklagten zu 1) habe werden sollen, der Kl344ger pers366nlich, die TaurusHolding, die KirchBetei-ligungs GmbH & Co. KG oder eine andere Gesellschaft der Kirch-Gruppe. Eine Verletzung einer vorvertraglichen Verpflichtung der Beklag-ten zu 1), die Kreditw374rdigkeit des Kl344gers und/oder der TaurusHolding nicht zu gef344hrden, kann danach nicht als gegeben angesehen werden. Erst recht ist nicht dargetan, die Beklagte zu 1) habe unter Versto337 ge-gen das Bankgeheimnis vertrauliche Informationen offenbart. bb) Anspr374che des Kl344gers aus einer positiven Verletzung (247 280 Abs. 1 BGB) eines mit ihm oder der TaurusHolding geschlossenen Ver-trages scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kl344ger selbst sowie der TaurusHolding und der Beklagten zu 1) keine rechtsgesch344ftli-chen Beziehungen bestanden. Ein Vertragsverh344ltnis hatte die Beklagte zu 1) vielmehr lediglich mit der PrintBeteiligungs GmbH, und zwar in Gestalt des mit dieser im Mai 1998 geschlossenen Darlehensvertrages. 50 cc) Der TaurusHolding und dem Kl344ger selbst stehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch keine Schadensersatzanspr374che aus 247 280 Abs. 1 BGB nach den Grunds344tzen der Rechtsprechung 374ber den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. 51 (1) Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag fol-genden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgem344337 in Be-r374hrung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-)Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gl344ubiger selbst oder die Umst344nde des 52 - 29 - Einzelfalles ansonsten konkrete Anhaltspunkte f374r den Parteiwillen erge-ben, dem Schutz- und Sicherheitsbed374rfnis des Dritten Rechnung zu tra-gen (vgl. BGHZ 49, 278, 280; 61, 227, 233; 75, 321, 325; 127, 378, 380; 138, 257, 261; OLG Hamm MDR 1999, 556, 557; st.Rspr.). 53 Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH ist in Bezug auf deren Alleingesellschafter und Gesch344ftsf374hrer nicht drittbe-zogen. Er entfaltet deshalb nach herrschender Meinung grunds344tzlich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters und Gesch344fts-f374hrers. Dieser wird von der Darlehensgew344hrung nur mittelbar betroffen (OLG Hamm MDR 1999, 556, 557; M374nchKomm/Gottwald, BGB 4. Aufl. Bd. 2a 247 328 Rdn. 143; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch 2. Aufl. 247 79 Rdn. 70; Canaris ZIP 2004, 1781, 1788; Ehricke, Festschrift f374r Derleder S. 341, 353; B374tter/Tonner BKR 2005, 344, 346; Hammen WuB IV A. 247 328 BGB 1.04). (2) Dem ist unter Ber374cksichtigung der Besonderheiten des vorlie-genden Falles, denen das Berufungsgericht nicht die geh366rige Beach-tung geschenkt hat, zuzustimmen. 54 (a) Die von der Beklagten zu 1) als Kreditgeberin verletzte Pflicht, die Kreditw374rdigkeit der Darlehensnehmerin, der PrintBeteiligungs GmbH, einer Enkelgesellschaft der TaurusHolding, nicht zu gef344hrden, besteht nur gegen374ber der Darlehensnehmerin, nicht gegen374ber deren Gesellschafterin, der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, und erst recht nicht gegen374ber der Konzernholding, der TaurusHolding, oder gar ge-gen374ber dem Kl344ger. Es fehlt insoweit am Erfordernis der Leistungs- bzw. Einwirkungsn344he. Die Stellung eines Alleingesellschafters wird 55 - 30 - durch einen Kreditvertrag mit seiner Gesellschaft lediglich mittelbar be-r374hrt. Er kommt mit der Hauptleistung bestimmungsgem344337 nicht in glei-cher Weise in Ber374hrung und ist den Gefahren von (Schutz-)Pflicht-verletzungen nicht ebenso ausgesetzt wie die Darlehensnehmerin selbst. Allein die gesellschaftsrechtliche Beteiligung kann die Leistungsn344he zu einem Vertrag der Gesellschaft mit einem Vertragspartner nicht begr374n-den (Ehricke aaO S. 353). Dies gilt erst recht, wenn der Dritte - wie hier die TaurusHolding - nur mittelbar an der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt ist, und naturgem344337 auch f374r den Kl344ger als dem alleinigen Ge-sellschafter der TaurusHolding. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die konzernm344337ige enge Verflechtung der PrintBeteiligungs GmbH mit der TaurusHolding und dem Kl344ger sowie der Hinweis des Landgerichts auf 247 19 Abs. 2 Satz 1 KWG, wonach die PrintBeteiligungs GmbH und ihre Obergesellschaften als ein Kreditnehmer im Sinne des 247 18 KWG gelten, sind zur Begr374n-dung der Leistungsn344he von vornherein nicht geeignet. 247 18 KWG, der auch die Obergesellschaften zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse verpflichtete, dient ebenso wie 247 19 Abs. 2 KWG nicht dem Schutz der Kreditnehmerin oder der Obergesellschaften, sondern dem des Kreditinstituts und mittelbar der Einleger (Hammen WuB IV A. 247 328 BGB 1.04). 56 Hinzu kommt - vom Berufungsgericht au337er Acht gelassen - we-sentlich, dass das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das die vom Kl344-ger bewusst ausgenutzte M366glichkeit bietet, die Haftung f374r Verbindlich-keiten aus einem letztlich dem Gesamtkonzern zugute kommenden Dar-lehensvertrag wirksam auf die vertragsschlie337ende Konzerngesellschaft 57 - 31 - zu beschr344nken (247 13 Abs. 2 GmbHG), konsequenterweise auch beach-tet werden muss, wenn es um die Frage geht, wem aus einem mit einer Konzerngesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag Rechte zustehen. Es geht aus Gr374nden einer gerechten Verteilung der Vor- und Nachteile aus dem geschlossenen Darlehensvertrag nicht an, die Anspr374che der Beklagten zu 1) daraus strikt auf die PrintBeteiligungs GmbH als Ver-tragspartnerin zu beschr344nken, gleichzeitig aber Rechte des Kl344gers und/oder der TaurusHolding als mittelbare Eigner der PrintBeteiligungs GmbH aus dem Darlehensvertrag herzuleiten, wenn es um die Scha-densersatzhaftung der Beklagten zu 1) geht (Hammen WuB IV A. 247 328 BGB 1.04; H.P. Westermann, Festschrift f374r Thomas Raiser S. 787, 806; s. auch Ehricke, Festschrift f374r Derleder S. 341, 353 f.). (b) Die besonderen Umst344nde des Falles ergeben keine Anhalts-punkte daf374r, dass die Vertragsparteien des Darlehensvertrages, d.h. die Beklagte zu 1) und die PrintBeteiligungs GmbH, einem Schutzbed374rfnis der TaurusHolding und/oder des Kl344gers h344tten Rechnung tragen wollen. Beide bed374rfen, was das Berufungsgericht verkannt hat, keines besonde-ren Schutzes, weil ihnen ein Schadensersatzanspruch der PrintBeteili-gungs GmbH mittelbar ebenso zugute kommt, wie sie von der Darle-hensgew344hrung der Beklagten zu 1) mittelbar profitiert haben. Da die PrintBeteiligungs GmbH zu 100% eine Enkelgesellschaft der TaurusHol-ding ist und diese wiederum zu 100% dem Kl344ger geh366rt, profitieren so-wohl die TaurusHolding als Konzernobergesellschaft als auch der Kl344ger mittelbar von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) ge-gen374ber der PrintBeteiligungs GmbH. 58 - 32 - Auch die 334bernahme der Verpflichtung durch die TaurusHolding im 3. Nachtrag zum Kreditvertrag vom 20. Mai 1998, bei einem Absinken des Kurswerts der verpf344ndeten Aktien der Axel Springer AG unter 55 200 je Aktie der Beklagten zu 1) weitere Sicherheiten zu stellen, hatte entge-gen der Ansicht von Schumann (ZIP 2004, 2353, 2356 f.), auf den sich der Kl344ger beruft, nicht zur Folge, dass die TaurusHolding in den Schutzbereich des Darlehensvertrages der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH einbezogen wurde. Die TaurusHolding wurde dadurch entgegen Schumann (aaO S. 2361) nicht etwa Partei des Kre-ditvertrages; auch von einem Schuldbeitritt kann insoweit keine Rede sein. Sie war nicht zur R374ckzahlung des von der PrintBeteiligungs GmbH aufgenommenen Darlehens verpflichtet, sondern hatte lediglich unter bestimmten Voraussetzungen zus344tzliche Sicherheiten zu stellen. Als potentielle Sicherungsgeberin ist die TaurusHolding nicht anders zu be-handeln als etwa ein B374rge, wenn der Darlehensgeber den B374rgschafts-fall durch eine Verletzung des Darlehensvertrages herbeif374hrt. Insoweit ist anerkannt, dass der B374rgschaftsgl344ubiger in einem solchen Fall ledig-lich seinen Anspruch gegen den B374rgen verwirkt (BGH, Urteile vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676, 1678 und vom 14. Septem-ber 2004 - XI ZR 184/03, WM 2004, 2200, 2202; jeweils m.w.Nachw.), nicht aber dem B374rgen auf Schadensersatz aus Verletzung eines Darle-hensvertrages mit Schutzwirkung zugunsten des B374rgen haftet (vgl. M374nchKomm/Gottwald, BGB 4. Aufl. Bd. 2a 247 328 Rdn. 143). 59 b) Dem Kl344ger stehen gegen die Beklagte zu 1) weder aus eige-nem noch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding Schadensersatz-anspr374che aus deliktischem Handeln des Beklagten zu 2) zu, f374r das die Beklagte zu 1) gem344337 247 31 BGB haften m374sste. 60 - 33 - 61 aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des 247 824 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - zu Recht verneint. 62 (1) 247 824 BGB setzt die Behauptung oder Verbreitung einer un-wahren Tatsache voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gef344hrden oder sonstige Nachteile f374r dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuf374hren. Vor abwertenden Meinungs344u337erungen und Werturteilen bietet 247 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwi-schen 304u337erung und Wirklichkeit charakterisiert, w344hrend f374r Werturteile und Meinungs344u337erungen die subjektive Beziehung des sich 304u337ernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200). Wesentlich f374r die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer 334berpr374fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zug344nglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungs344u337erungen aus, weil sie durch das Ele-ment der Stellungnahme und des Daf374rhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfGE 90, 241, 247 m.w.Nachw.; BGHZ 132, 13, 21; 139, 95, 102). Bei 304u337erun-gen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungs344u337erungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Pr344gung der Aussage an, insbesondere ob die 304u337erung insgesamt durch ein Wertur-teil gepr344gt ist und ihr Tatsachengehalt gegen374ber der subjektiven Wer-tung in den Hintergrund tritt oder aber ob 374berwiegend, wenn auch ver-mischt mit Wertungen, 374ber tats344chliche Vorg344nge oder Zust344nde berich- 63 - 34 - tet wird (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15; BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, WM 2002, 937, 938). 64 Voraussetzung f374r eine zutreffende Einordnung einer 304u337erung ist die Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene Passagen des Interviews abgestellt werden; vielmehr sind die Aussagen des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit dem gesamten Interview zu deuten. Da es insoweit auf die Erfassung des objektiven Sinns der 304u337erung ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht des Beklagten zu 2) noch das subjektive Verst344ndnis des von der 304u337erung betroffenen Kl344gers und seiner Gesellschaften, sondern das Verst344ndnis, das ihr unter Ber374cksichtigung des allgemei-nen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der 304u337erung mit-bestimmenden Begleitumst344nde ein unvoreingenommenes, verst344ndiges, an wirtschaftlichen Fragen interessiertes Publikum zumisst (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; 107, 275, 281; BGHZ 132, 13, 20; 139, 95, 102). (2) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht in den vor allem bedeutsamen Antworten des Beklagten zu 2) auf die letzte Frage des Fernsehjournalisten, "ob man mehr ihm (Kirch) hilft, weiter zu machen" zutreffend ein Gemisch von Tatsachenbehauptungen und Meinungs344u-337erungen gesehen. 65 (a) Der erste Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "das halte ich f374r relativ fraglich", enth344lt eine Einsch344tzung mit dem Inhalt, dass er, der Beklagte zu 2), die k374nftige Bewilligung zus344tzlicher Mittel f374r Ge-sellschaften der Kirch-Gruppe f374r relativ unwahrscheinlich halte. Es han-delt sich unter Ber374cksichtigung der gew344hlten Ich-Form und des Verbs 66 - 35 - "halte" um ein pers366nliches Daf374rhalten, eine subjektive Einsch344tzung des Beklagten zu 2), nicht um eine Tatsachenbehauptung, die einer 334berpr374fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zug344nglich w344-re. Das gilt auch unter Ber374cksichtigung des Umstands, dass der Beklag-te zu 2) der damalige Vorstandssprecher der gr366337ten deutschen Bank war, als solcher interviewt wurde und 374ber die Bewilligung etwaiger wei-terer Kredite f374r Gesellschaften der Kirch-Gruppe mitentscheiden konnte. (b) Der zweite Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "was alles man dar374ber lesen und h366ren kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unver344nderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigen-mittel zur Verf374gung zu stellen", enth344lt formal gesehen eine Begr374ndung der Einsch344tzung des Beklagten zu 2). Diese wird mit einem Hinweis auf die Einstellung des Finanzsektors und das, was dar374ber zu lesen und zu h366ren war, belegt. Zum Finanzsektor geh366rt als gr366337te deutsche Bank auch die Beklagte zu 1). Ein verst344ndiger Zuschauer oder Leser des In-terviews musste die skeptische Einsch344tzung der Kreditbereitschaft des Finanzsektors deshalb, wie bereits dargelegt, dahin verstehen, weder die Beklagte zu 1) noch andere Banken w374rden dem Kl344ger und seiner Gruppe auf unver344nderter Basis weitere Kredite zur Verf374gung stellen. Die damalige fehlende Bereitschaft der Beklagten zu 1) und anderer Kreditinstitute zu neuen Krediten f374r Gesellschaften der Kirch-Gruppe ohne deren Umstrukturierung und Berichte in den Medien dar374ber lassen sich mit Mitteln des Beweises 374berpr374fen, sind also Tatsachen. 67 (c) Der dritte Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "es k366nnen also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls f374r eine - wie Sie gesagt ha-ben - St374tzung interessieren", enth344lt eine Schlussfolgerung aus den vor- 68 - 36 - angegangenen 304u337erungen und eine gewisse Bekr344ftigung des Gesag-ten. Sie ist einer 334berpr374fung auf ihre Richtigkeit hin nur mit gedankli-chen, nicht aber mit Mitteln des Beweises zug344nglich, also ebenfalls kei-ne Tatsachenbehauptung. 69 (3) Die 304u337erungen des Beklagten zu 2) im ersten und dritten Satz k366nnen einen Schadensersatzanspruch aus 247 824 Abs. 1 BGB danach schon deshalb nicht begr374nden, weil es sich nicht um Tatsachenbehaup-tungen handelt. Der zweite Antwortsatz w344re dazu nur geeignet, wenn die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen von den Einsch344tzungen und Mei-nungs344u337erungen des Beklagten zu 2) ausreichend getrennt werden k366nnen. Andernfalls w344re die gesamte Aussage des Beklagten zu 2) als Meinungs344u337erung zu behandeln (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; 90, 241, 248; BGHZ 132, 13, 21; BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 282) und 247 824 Abs. 1 BGB von vornherein nicht anwendbar. Die vorgenannte Zweifelsfrage bedarf hier keiner Ent-scheidung, da die Voraussetzungen des 247 824 Abs. 1 BGB auch dann nicht vorliegen, wenn davon ausgegangen wird, der zweite Antwortsatz enthalte Tatsachenbehauptungen. Denn diese sind nach den wider-spruchs- und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wahr. 70 (4) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgef374hrt, ein Artikel in der S374ddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 enthalte die vom Beklagten zu 2) im Interview vom 3. Februar 2002 aufgestellte Behauptung, die Banken seien nicht mehr bereit, dem Kl344ger und seiner Unternehmens- 71 - 37 - gruppe auf unver344nderter Basis noch weitere Fremd- oder Eigenmittel zur Verf374gung zu stellen. In die gleiche Richtung h344tten sich Artikel im Managermagazin und im Handelsblatt ge344u337ert. Die 304u337erung des Be-klagten zu 2), nach Medienberichten sei der Finanzsektor zu zus344tzli-chen Krediten nicht bereit, sei also richtig. Diese W374rdigung l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Gleiches gilt f374r die - vom Beklagten zu 2) angeblich Medienberich-ten entnommene - fehlende Bereitschaft des Finanzsektors, Gesellschaf-ten der Kirch-Gruppe auf unver344nderter Basis zus344tzliche Kredite zu ge-w344hren. Das Berufungsgericht ist nach der Vernehmung von Zeugen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Kirch-Gruppe habe sich damals in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Der Finanzsektor sei auf unver344nderter Basis nicht bereit gewesen, weitere Mittel zur Verf374gung zu stellen. Die Basis habe ver344ndert werden m374s-sen. Das habe auch ein Schreiben der La.Bank vom 6. Februar 2002 und die Aussage des Zeugen L. ergeben. Soweit sich der Kl344ger f374r seine gegenteilige Ansicht auf die vom Berufungsgericht ber374cksichtigten Aussagen der Zeugen Dr. W. und Dr. H. beruft, greift er revisionsrechtlich unbehelflich lediglich die tatrichterliche Beweisw374rdi-gung an, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsurteils aufzeigen zu k366nnen. Dass Banken im Januar 2002 f344llige Kredite f374r einige Monate verl344ngert hatten oder bereit waren, einem Sicherheitenpool beizutreten, ist entgegen der Ansicht des Kl344gers in diesem Zusammenhang irrele-vant, zumal von der Axel Springer AG inzwischen die Put-Option mit ei-nem Volumen von 767 Millionen 200 ausge374bt worden war, f374r deren Erf374l-lung der Kl344ger und seine Gruppe kurzfristig frisches Geld ben366tigten. Der Beklagte zu 2) hat sich nur zur fehlenden Bereitschaft des Finanz- 72 - 38 - sektors ge344u337ert, "auf unver344nderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verf374gung zu stellen". Nur darauf zielte auch die Frage des Journalisten, "ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen", ab. 73 Die von der Revision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe damit dem Kl344ger und seiner Gruppe nicht ins-gesamt die Kreditw374rdigkeit abgesprochen, ist zutreffend. Eine entspre-chende Tatsachenbehauptung, nur eine solche ist im Rahmen des 247 824 BGB von Bedeutung, hat der Beklagte zu 2) nicht aufgestellt. Insoweit ist zu ber374cksichtigen, dass seine Aussage die Einschr344nkung enth344lt, der Finanzsektor sei "auf unver344nderter Basis" zur Bewilligung weiterer Mit-tel nicht bereit. Dieser Einschr344nkung kommt entgegen der Ansicht des Kl344gers wesentliche Bedeutung zu. Angesprochen war damit die Not-wendigkeit einer Umstrukturierung der Gruppe, die nach den rechtsfeh-lerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand der 366ffentli-chen Diskussion und nach den eigenen Angaben des Kl344gers Inhalt des Gespr344chs zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) am 9. Februar 2002 war. Die Gew344hrung neuer zus344tzlicher Kredite nach Umstrukturierung der Gruppe, 374ber die nach Angaben des Kl344gers damals intensive und Erfolg versprechende Verhandlungen stattfanden, wurde vom Beklagten zu 2) bei seiner Interview344u337erung nicht ausgeschlossen. Die 304u337erung f374hrte nur zu einer Gef344hrdung der Kreditw374rdigkeit. Die R374ge des Kl344gers, das Berufungsgericht habe Beweisantritte zu der Behauptung 374bergangen, die 304u337erung des Beklagten zu 2) sei in den Medien und von Banken im Sinne einer Verneinung der Kreditw374r-digkeit des Kl344gers und der Gesellschaften seiner Gruppe verstanden worden, ist unbegr374ndet. Die Frage, ob die Aussage des Beklagten zu 2) 74 - 39 - eine entsprechende Tatsachenbehauptung enthielt, ist nicht durch eine Beweisaufnahme 374ber das Verst344ndnis einiger Adressaten, sondern durch Auslegung aus der Sicht eines unvoreingenommenen, an wirt-schaftlichen Fragen interessierten, verst344ndigen Zuschauers bzw. Lesers zu kl344ren. bb) Ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus eigenem oder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding gegen die Beklagte zu 1) aus 247 14 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fas-sung (im Folgenden: a.F.) oder aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 15 Abs. 1 UWG a.F., 247 186 oder 247 187 StGB ist nicht begr374ndet. Diese An-spruchsgrundlagen kn374pfen, teils mit anderer Beweislastverteilung als 247 824 BGB, an die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsa-che an. Eine solche Tatsache hat der Beklagte zu 2) nicht behauptet oder verbreitet. Die von ihm behaupteten Tatsachen waren nach den - wie dargelegt - rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wahr. 75 cc) Auch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 55a oder 247 55b KWG kann der Kl344ger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding von der Beklagten zu 1) Schadensersatz verlangen. Der Beklagte zu 2), f374r dessen Verhalten die Beklagte zu 1) nach 247 31 BGB einzustehen hat, hat Angaben 374ber Millionenkredite, die die Deutsche Bundesbank der Beklagten zu 1) mitgeteilt hat, nicht entgegen 247 14 Abs. 2 Satz 5 KWG in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) offenbart oder verwertet. 76 - 40 - (1) Nach 247 14 Abs. 2 Satz 1 KWG a.F. hatte die Deutsche Bundes-bank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen, wenn einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten so genannte Millionenkredite gew344hrt wurden. Die Benachrichtigung umfasste nach 247 14 Abs. 2 Satz 2 KWG a.F. nur Angaben 374ber die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und 374ber die Anzahl der beteiligten Unternehmen. 77 (2) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben 374ber Millionenkredite gem344337 247 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichti-gen Unternehmen besch344ftigte Person solche Angaben einem anderen in der Weise zug344nglich macht, dass er die M366glichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen (Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. 247 55b Rdn. 3 m.w.Nachw.; Achenbach/Schr366der ZBB 2005, 135, 140). 78 Daran fehlt es hier. Der Beklagte zu 2), dessen Kenntnis der Bun-desbankmitteilungen 374ber Millionenkredite im Revisionsverfahren zu-grunde zu legen ist, hat sich in dem Interview weder zur Gesamtver-schuldung der Kirch-Gruppe oder einer ihr angeh366renden Gesellschaft noch zur Anzahl der kreditgew344hrenden Unternehmen ge344u337ert. Der Ge-samtbetrag der gew344hrten Kredite und die Anzahl der beteiligten Unter-nehmen lie337en sich aus seinen Interview344u337erungen auch nicht mittelbar entnehmen oder erschlie337en. Die Aussage, "der Kredit, den wir haben, ist ... zahlenm344337ig nicht einer der gr366337ten, sondern relativ im mittleren Bereich", erlaubt entgegen der von Professor Dr. T. in seinem vom Kl344ger vorgelegten Parteigutachten vertretenen Ansicht auch im Zu-sammenhang mit anderen Interview344u337erungen offensichtlich keinen Schluss auf die konkrete Gesamth366he der der Kirch-Gruppe oder einer 79 - 41 - ihr angeh366renden Gesellschaft gew344hrten Kredite oder gar auf die An-zahl der kreditgew344hrenden Unternehmen. 334berdies hat der Kl344ger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 nur die Antwort des Beklagten zu 2) auf die letzte Interviewfrage f374r klagebegr374ndend und allein ma337geblich er-kl344rt und daran auch sp344ter festgehalten. (3) Eine unbefugte Verwertung von Angaben 374ber Millionenkredite gem344337 247 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bun-desbank 374bermittelten Informationen in einer von 247 14 KWG nicht ge-deckten Weise f374r eigene oder f374r fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden (vgl. BayObLG NStZ 1984, 169; Lindemann, in: Boos/ Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. 247 55a Rdn. 5; Lenckner/Perron, in: Sch366nke/Schr366der, StGB 26. Aufl. 247 355 Rdn. 15; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 204 Rdn. 3; Achenbach/Schr366der ZBB 2005, 135, 140). Das ist der Fall, wenn ein Kreditinstitut eine Information, die es durch die Deutsche Bundesbank 374ber Millionenkredite eines Kreditnehmers bei ei-ner anderen Bank erh344lt, nicht ausschlie337lich zu bankinternen Zwecken der Kreditgew344hrung oder -verweigerung nutzt, sondern sonst wie eigen-n374tzig verwendet (Janssen, in: Park, Kapitalmarkt-Strafrecht 247 55a KWG Rdn. 5). Erforderlich ist insoweit allerdings stets, dass der T344ter ein ge-winnorientiertes Ziel verfolgt (BayObLG NStZ 1984, 169; Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. 247 55a Rdn. 6). 80 Daran fehlt es hier. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) Mitteilungen der Deutschen Bundesbank 374ber die Ge-samtverschuldung und die Anzahl der beteiligten Unternehmen f374r eige-ne oder fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht h344tte, ge-schweige denn, dass er mit seinen 304u337erungen die Erzielung eines Ge- 81 - 42 - winns der Beklagten zu 1) oder eines anderen Unternehmens beabsich-tigt habe. Es ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgef374hrt hat, nicht einmal ein Zusammenhang zwischen den Mitteilungen der Deutschen Bundesbank nach 247 14 Abs. 2 Satz 2 KWG a.F. und der Interview344u337erung des Beklagten zu 2) zu erkennen. dd) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 17 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) oder aus 247 19 Satz 1 UWG a.F. ist ebenfalls nicht begr374ndet. Der Beklagte zu 2) hat kein Gesch344fts- oder Betriebsgeheimnis des Kl344gers oder der TaurusHolding mitgeteilt. 82 Gem344337 247 17 Abs. 1 UWG a.F. macht sich strafbar, wer als Ange-stellter eines Gesch344ftsbetriebs ein Gesch344fts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm verm366ge des Dienstverh344ltnisses anvertraut worden oder zu-g344nglich geworden ist, w344hrend der Geltungsdauer des Dienstverh344ltnis-ses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Ge-sch344ftsbetriebs Schaden zuzuf374gen, mitteilt. Die Vorschrift sch374tzt damit das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnistr344gers, also den Inhaber des Gesch344ftsbetriebes (Gro337kommentar/Otto, 247 17 UWG Rdn. 4, 6; Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG 25. Aufl. 247 17 Rdn. 2; K366hler/Piper, UWG 3. Aufl. 247 17 Rdn. 2; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB 247 823 Rdn. 199; s. auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965 - Ib ZR 93/63, GRUR 1966, 152, 153; OLG M374nchen NJW-RR 1996, 1134). 83 Das ist hier nicht der Kl344ger, die TaurusHolding oder eine der kon-zernangeh366rigen Gesellschaften, sondern ausschlie337lich die Beklagte zu 84 - 43 - 1). Dass sie der PrintBeteiligungs GmbH vertraglich zur Verschwiegen-heit verpflichtet war, f374hrt entgegen der Ansicht von Tiedemann (ZIP 2004, 294, 296) nicht etwa dazu, dass 247247 17 Abs. 1 und 19 Satz 1 UWG a.F. f374r den Kl344ger oder die TaurusHolding Schutzgesetzcharakter erlangen. Abgesehen davon hat der Beklagte zu 2), wie das Berufungs-gericht zutreffend ausgef374hrt hat, kein Geheimnis offenbart. Das Kredit-engagement der Beklagten zu 1) bei der PrintBeteiligungs GmbH sowie dessen Absicherung durch ein Pfandrecht an Aktien der Axel Springer AG waren der interessierten 326ffentlichkeit, insbesondere der Kreditwirt-schaft, durch Pressever366ffentlichungen bereits bekannt. ee) Ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus eigenem Recht oder dem der Zedentin, der TaurusHolding, gegen die Beklagte zu 1) aus 247 1 UWG a.F. besteht ebenfalls nicht. Nach 247 1 UWG a.F. kann - unter anderem - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vor-nimmt, die gegen die guten Sitten versto337en. Inhaber eines solchen An-spruchs kann nur ein Mitbewerber sein, der in einem konkreten Wettbe-werbsverh344ltnis zu dem unlauter Handelnden oder zu dem von ihm ge-f366rderten Unternehmen steht. Ein konkretes Wettbewerbsverh344ltnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leis-tungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versu-chen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen be-eintr344chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st366ren kann (BGH, Urteile vom 23. April 1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichs-liste II, vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 - Vanity-Nummer und vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, NJW 2004, 3032, 85 - 44 - 3033 - Werbeblocker). An einem solchen Wettbewerbsverh344ltnis fehlt es hier. 86 (1) Der Kl344ger selbst ist als Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der TaurusHolding und anderer konzernangeh366riger Gesellschaften kein Mitbewerber der Beklagten zu 1) oder von Unternehmen, an denen sie beteiligt ist oder zu denen sie Kundenbeziehungen unterh344lt. Daran 344n-dert auch der Besitz aller Anteile der TaurusHolding nichts. Die Beteili-gung an einer Kapitalgesellschaft ist keine gewerbliche oder gesch344ftli-che T344tigkeit, sondern Verm366gensverwaltung (Senatsurteil vom 8. No-vember 2005 - XI ZR 34/05, ZIP 2006, 68, 69, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). (2) Auch die TaurusHolding steht als Konzernobergesellschaft nicht in einem konkreten Wettbewerbsverh344ltnis zur Beklagten zu 1) oder zu einem Unternehmen, dessen Wettbewerb durch die 304u337erungen des Beklagten zu 2) angeblich gef366rdert werden sollte. Die TaurusHolding selbst war nicht operativ t344tig, sondern nahm nach den Angaben des Kl344gers als Obergesellschaft Koordinations- und strategische Verwal-tungsaufgaben der Kirch-Gruppe wahr. Ob konzernangeh366rige Gesell-schaften der Gruppe wie etwa die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA oder die PayTV Plattform Premiere Mitbewerber von Unternehmen waren, an denen die Beklagte zu 1) beteiligt ist oder die sie angeblich zu f366rdern trachtet, ist ohne Belang. Dadurch wird kein konkretes Wettbewerbsver-h344ltnis zwischen der Beklagten zu 1) und der TaurusHolding begr374ndet, sondern nur zwischen Beteiligungsunternehmen der Beklagten zu 1) und einzelnen konzernangeh366rigen Unternehmen der Kirch-Gruppe. Das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das die vom Kl344ger bewusst ausge- 87 - 45 - nutzte M366glichkeit bietet, die Haftung f374r Verbindlichkeiten auf eine be-stimmte Konzerngesellschaft zu beschr344nken (247 13 Abs. 2 GmbHG), ist auch dann zu beachten, wenn es um die Aktivlegitimation von Anspr374-chen aus 247 1 UWG a.F. geht. 88 ff) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht zu dem Ergebnis ge-langt, dass dem Kl344ger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding ein Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 1) zusteht. (1) Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht an einem eingerichteten und ausge374bten Gewer-bebetrieb des Kl344gers oder der TaurusHolding ist aufgrund der Antwort des Beklagten zu 2) auf die letzte Frage des Interviewpartners nicht be-gr374ndet worden. 89 (a) Ein solcher Anspruch des Kl344gers aus eigenem Recht setzt voraus, dass dieser selbst im Februar 2002 Inhaber eines eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetriebs war. Das ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. 90 Gewerbebetriebe unterhielten vielmehr lediglich die Gesellschaften der Kirch-Gruppe. Der Kl344ger war in seiner Eigenschaft als alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter der Komplement344rin der Taurus-Holding sowie als Gesch344ftsf374hrer der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG und der PrintBeteiligungs GmbH nicht selbst Inhaber eines Gewer-bebetriebs. Der Gesch344ftsf374hrer einer werbenden GmbH ist weder Kauf-mann im Sinne der 247247 1 ff. HGB noch Unternehmer gem344337 247 14 BGB 91 - 46 - (vgl. BGHZ 104, 95, 98; 121, 224, 228; 132, 119, 122; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648). Nur die GmbH selbst ist nach 247 13 Abs. 3 GmbHG, 247 6 Abs. 1 HGB Kaufmann. Daran 344ndert auch der Besitz aller Gesellschaftsanteile durch den Gesch344fts-f374hrer nichts. Das Halten von GmbH-Anteilen ist keine gewerbliche T344-tigkeit, sondern reine Verm366gensverwaltung und die Gesch344ftsf374hrung einer GmbH keine selbst344ndige, sondern eine angestellte berufliche T344-tigkeit (BGHZ 133, 71, 78; 133, 220, 223; Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 und vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, ZIP 2006, 68, 69, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgese-hen). Wird ein gesch344ftsf374hrender Alleingesellschafter einer GmbH, der die korporative Haftungsbeschr344nkung genie337t, im Wirtschaftsleben da-nach rechtlich grunds344tzlich nicht als Unternehmer im Sinne des 247 14 BGB, sondern als Privatperson behandelt, ist es nur konsequent, ihm den besonderen Verm366gensschutz, den der Inhaber eines eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetriebs nach st344ndiger Rechtsprechung ge-nie337t, zu versagen. Die gegenteilige, in der Literatur (Spindler, in: Bam-berger/Roth, BGB 247 823 Rdn. 105 Fn. 527) als "sehr zweifelhaft" be-zeichnete Ansicht des Oberlandesgerichts M374nchen (NJW-RR 1991, 928, 929) ist systemwidrig. Sie w374rde zu einer f374r den Schuldner unzumutba-ren Doppelhaftung f374hren. 334berdies tr344gt sie dem Umstand nicht Rech-nung, dass das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebe-trieb von der Rechtsprechung zur F374llung von Schutzl374cken als sonsti-ges Recht im Sinne eines Auffangtatbestands entwickelt worden ist. F374r einen eigenen Schutz des gesch344ftsf374hrenden Alleingesellschafters nach 247 823 Abs. 1 BGB besteht indes kein Bed374rfnis, da er mittelbar von ei-nem Anspruch profitiert, der der ihm geh366renden GmbH bei einem - 47 - rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausge374bten Gewerbe-betrieb zusteht. 92 (b) Der Kl344ger hat auch aus abgetretenem Recht der TaurusHol-ding keinen Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs der Beklag-ten zu 1) in deren Recht an einem eingerichteten und ausge374bten Ge-werbebetrieb. (aa) Der Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Haftung f374r solche Eingriffe nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs als Auffangtatbestand lediglich den gesetzlichen Schutz erg344nzen und bestehende Haftungsl374cken ausf374llen soll (BGHZ 43, 359, 361; 59, 30, 34; 65, 325, 328; 105, 346, 350; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041). Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt deshalb nicht in Betracht, soweit 247 824 BGB sowie gegebenenfalls 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 186 StGB den Schutz der wirtschaftlichen Wertsch344tzung von Unternehmen vor Beein-tr344chtigungen durch Verbreitung unwahrer Behauptungen gew344hrleisten (BGHZ 65, 320, 328; 138, 311, 315; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77, NJW 1980, 881, 882 und vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312). 93 Eine abschlie337ende Haftungsregelung stellt 247 824 BGB indes nur f374r die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht f374r die wahrer Tatsa-chen (BGHZ 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315; M374nchKomm/ Wagner, BGB 4. Aufl. 247 823 Rdn. 188, 198; Spindler, in: Bamberger/ Roth, BGB 247 823 Rdn. 116; B374tter/Tonner BKR 2005, 344, 350) und erst recht nicht f374r die 304u337erung von Werturteilen und Meinungen, die die 94 - 48 - wirtschaftliche Wertsch344tzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen ei-nes konkret Betroffenen beeintr344chtigen (BGHZ 45, 296, 305 f.; 65, 325, 328). 95 Die vom Kl344ger beanstandete Antwort des Beklagten zu 2) auf die dritte Frage des Interviewpartners enth344lt, wie bereits dargelegt, im ers-ten Satz ("Das halte ich f374r relativ fraglich") sowie im dritten Satz ("Es k366nnen also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls f374r eine - wie Sie gesagt haben - St374tzung interessieren") Meinungs344u337erungen und im zweiten Satz ("Was alles man dar374ber lesen und h366ren kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unver344nderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verf374gung zu stellen") nach den, wie dargelegt, rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Behauptung wahrer Tatsachen. 247 824 BGB steht der Anwendung des 247 823 Abs. 1 BGB deshalb nicht entgegen. (bb) Ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus abgetretenem Recht der TaurusHolding scheitert aber an der fehlenden Rechtswidrig-keit eines Eingriffs. 96 (aaa) Das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebe-trieb stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und G374terabw344gung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensph344re anderer ergeben (BGHZ 45, 296, 307; 65, 325, 331; 138, 311, 318). Dabei sind vor allem grundrechtlich gesch374tzte Positionen der Beteiligten zu ber374cksichtigen. 97 - 49 - Bei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und bei Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erw344gungen beruhen und nicht herabsetzend formuliert sind, gew344hrt das Grundrecht der Berufs-freiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) allerdings keinen Schutz, auch wenn die wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig be-einflusst wird (BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Als eigenst344ndiges Schutzgut der Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb bisher nicht anerkannt (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712). 98 Dagegen fallen die vom Kl344ger beanstandeten 304u337erungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, auf die sich auch eine juristische Person des Privatrechts wie die Beklagte zu 1) berufen kann (BVerfGE 21, 271, 277; 80, 124, 131; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gew344hrleistet, ohne ausdr374cklich zwi-schen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu 344u337ern. Das Recht der freien Mei-nungs344u337erung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG zwar seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch 247 823 Abs. 1 BGB geh366rt. Dieser muss aber im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt des Rechts der freien Meinungs344u337erung auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass 247 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wir-kung selbst wieder eingeschr344nkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 99 - 50 - 68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; st.Rspr.). 100 Dies bedeutet, dass bei einer Meinungs344u337erung in einer die 326f-fentlichkeit wesentlich ber374hrenden Frage eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfGE 61, 1, 7; 82, 272, 281 f.; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f.; BGHZ 45, 296, 308; 65, 325, 331 f.). F374r Tatsachenbehaup-tungen gilt dies allerdings nicht in gleicher Weise. Im Gegensatz zur 304u-337erung einer Meinung ist f374r den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung deren Richtigkeit von Bedeutung (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 17; 97, 391, 403 f.). Enth344lt eine 304u337erung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelm344337ig hinter dem durch das grundrechtsbe-schr344nkende Gesetz gesch374tzten Rechtsgut zur374ck (BVerfGE 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.). Wahre Aussagen m374ssen dagegen in der Regel hinge-nommen werden, auch wenn sie nachteilig f374r den Betroffenen sind, es sei denn, die Aussagen betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulich-keitssph344re und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; BVerfG NJW 2003, 1109, 1110). (bbb) Gemessen an diesen Grunds344tzen liegt gegen374ber der Tau-rusHolding ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb nicht vor. 101 Der Beklagte zu 2), f374r dessen Verhalten die Beklagte zu 1) nach 247 31 BGB einzustehen hat, hat, wie dargelegt, im ersten Satz seiner Antwort auf die letzte Interviewfrage die Bereitschaft der Kreditwirtschaft, 102 - 51 - dem Kl344ger oder Gesellschaften seiner Gruppe zus344tzliche Kredite zur Verf374gung zu stellen, skeptisch eingesch344tzt und diese Beurteilung im letzten Satz seiner Antwort bekr344ftigt. Es handelt sich dabei um 304u337e-rungen, die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Sie betrafen die die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrende, in Zeitungen und Zeitschriften behandelte Finanzkrise der Kirch-Gruppe, die nach Aus-374bung der Put-Option durch den Springer Verlag mit einem Volumen von 767 Millionen 200 wenige Tage vor dem Interview dramatisch geworden war. Die Krise und das Schicksal der Kirch-Gruppe interessierte, auch wenn dies in dem Interview nicht besonders zum Ausdruck gekommen ist, nicht nur Wirtschaftskreise, sondern ein breites Publikum, da die Kirch-Gruppe wegen ihrer Beteiligung an Fernsehsendern und Verlagen ein wesentlicher Faktor in der deutschen Medienbranche und f374r die Meinungsbildung von Bedeutung war. Einschr344nkend ist insoweit aller-dings zu ber374cksichtigen, dass die die 326ffentlichkeit in besonderem Ma-337e ber374hrende Frage der Auswirkungen einer m366glichen Insolvenz der Kirch- Gruppe auf die Medienlandschaft nicht Gegenstand des Interviews und insbesondere der Antworten des Beklagten zu 2) war. Vielmehr hat sich der Beklagte zu 2) als Organ der Beklagten zu 1) unter anderem 374-ber ein konkretes Kreditverh344ltnis der Beklagten zu 1) mit der PrintBetei-ligungs GmbH ge344u337ert. Ob auch f374r die mit den vorgenannten 304u337erungen eng verbunde-nen, zur Begr374ndung angef374hrten Tatsachenbehauptungen des Beklag-ten zu 2) im zweiten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage die Vermu-tung f374r das Recht der freien Rede gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die darin enthaltene Behauptung, die Banken einschlie337lich der Beklagten zu 1) seien nicht mehr bereit, dem Kl344ger und seiner Unter- 103 - 52 - nehmensgruppe auf unver344nderter Basis noch weitere Fremd- oder Ei-genmittel zur Verf374gung zu stellen, war, wie bereits darlegt, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wahr. Wahre Aussagen m374ssen aber, wenn sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssph344re betreffen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f374r den Betroffenen sind. Die zur Kl344rung der Reichweite des Rechts am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb gebotene Abw344gung der kollidierenden Inte-ressen und G374ter f374hrt hier nicht ausnahmsweise zu einem anderen Er-gebnis. Die Finanzkrise der Kirch-Gruppe und die Zur374ckhaltung der Banken, auf unver344nderter Basis, d.h. ohne Umstrukturierung der Grup-pe, zus344tzliche Kreditmittel zur Verf374gung zu stellen, waren nicht nur der Kreditwirtschaft, sondern einer breiten 326ffentlichkeit aufgrund von Be-richten in Zeitungen und Zeitschriften bekannt. Jedoch musste den 304u-337erungen des Beklagten zu 2), wie dargelegt, angesichts seiner damali-gen Stellung als Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) entnommen werden, dass auch die Beklagte zu 1) auf unver344nderter Basis zu weite-ren Krediten nicht bereit sei. Diese kreditgef344hrdenden 304u337erungen er-langten besondere Bedeutung und Wirkung dadurch, dass es der Beklag-te zu 2), Vorstandssprecher der gr366337ten deutschen Bank und Wirt-schaftsf374hrer mit hoher Sachkompetenz und gro337em Ansehen, war, der sie machte. Sie wurde verst344rkt dadurch, dass er sie, f374r einen Bankier ungew366hnlich, in einem Fernsehinterview und zu einem Zeitpunkt tat, in dem die Finanzkrise der Kirch-Gruppe nach Aus374bung der Put-Option durch den Springer Verlag dramatisch geworden war. Dies ist bei der erforderlichen G374ter- und Interessenabw344gung zwar zu ber374cksichtigen, 104 - 53 - weil die 304u337erungen des Beklagten zu 2) deswegen gro337er Aufmerk-samkeit gewiss und geeignet waren, dem Kl344ger und seiner Gruppe die Aufnahme zus344tzlicher dringend ben366tigter Kredite weiter zu erschweren. Die Rechtswidrigkeit der inhaltlich zutreffenden 304u337erungen des Beklag-ten zu 2) im Verh344ltnis zur TaurusHolding kann damit unter Ber374cksichti-gung der Vermutung zugunsten der freien Rede in allen die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrenden Fragen sowie des Rechts, wahre Tatsachen 344u-337ern zu d374rfen, aber nicht begr374ndet werden. Die Beklagte zu 1) unterhielt, was von wesentlicher Bedeutung ist, ebenso wie der Beklagte zu 2) keinerlei rechtliche Beziehungen zur Tau-rusHolding. Auch Kreditvertragsverhandlungen hatte es mit ihr nicht ge-geben. Die Beklagten traf deshalb insoweit anders als gegen374ber der konzernangeh366rigen PrintBeteiligungs GmbH keine Pflicht zur Interes-senwahrung, R374cksichtnahme und Loyalit344t. Dass die TaurusHolding Konzernobergesellschaft der Kirch-Gruppe war, 344ndert nichts. Das kon-zernrechtliche Trennungsprinzip, das der Kl344ger zur Haftungsbeschr344n-kung genutzt hat, ist auch hier uneingeschr344nkt zu beachten. Der Tau-rusHolding standen die Beklagten danach rechtlich als beliebige Dritte gegen374ber, die von ihrem Recht, sich zu einer die 326ffentlichkeit interes-sierenden Finanzkrise eines in der damaligen deutschen Medienland-schaft bedeutsamen Konzerns zu 344u337ern, Gebrauch machten. Wollte man dies anders sehen, w374rde der Beklagten zu 1) wegen ihrer Bedeu-tung in der deutschen Kreditwirtschaft sowie dem Beklagten zu 2) wegen seiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher und seines Ansehens insbesondere in Bank- und Wirtschaftskreisen das Recht abgesprochen, ihre Meinung zu einer die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrenden Frage 366ffentlich zu 344u337ern, ohne durch vertragliche Loyalit344tspflichten gebun- 105 - 54 - den zu sein, und sie damit von der Teilnahme an der laufenden 366ffentli-chen Diskussion ausschlie337en, obwohl f374r diese in einer Demokratie ge-rade 304u337erungen sachkompetenter und im Licht der 326ffentlichkeit ste-hender Pers366nlichkeiten und Entscheidungstr344ger wichtig sind. Dies ist mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungs-344u337erung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vereinbar. (2) Auch ein Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB we-gen Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers oder der TaurusHolding, dieses in seiner Auspr344gung als sozialer Geltungs-anspruch als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGHZ 98, 94, 97; BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, WM 1994, 641, 643), besteht nicht. 106 (a) Die Reichweite des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts, eines Rahmenrechts, liegt nicht fest, sondern muss grunds344tzlich erst durch eine G374terabw344gung mit den schutzw374rdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (vgl. BGHZ 73, 120, 124; BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, 2894 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764). Bei dieser Ab-w344gung kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der beanstan-deten 304u337erung um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung han-delt. Bei Tatsachenbehauptungen h344ngt die Abw344gung vom Wahrheits-gehalt ab. Dabei m374ssen, wie bereits dargelegt, wahre Aussagen, soweit sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat- und Vertraulichkeitssph344re betref-fen, in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f374r den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414 und NJW 2003, 1109, 1110; BGHZ 36, 77, 80 ff.; 138, 311, 320 f.). 107 - 55 - 108 (b) Der zweite Antwortsatz des Beklagten zu 2) auf die letzte Inter-viewfrage, enth344lt, wie bereits ausgef374hrt, nach den rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wahre Tatsachenbe-hauptungen. Der Kl344ger und die TaurusHolding haben sie deshalb unter dem Blickwinkel ihres Pers366nlichkeitsrechts hinzunehmen. Eine Fallge-staltung, bei der dies ausnahmsweise anders zu sehen w344re, liegt nicht vor. Insoweit kann auf die Ausf374hrungen, mit denen ein rechtswidriger Eingriff der Beklagten in das Recht der TaurusHolding am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb verneint worden ist (II. A. 3. b) ff) (1) (b) (bb) (bbb)), verwiesen werden. Soweit die Interview344u337erungen des Beklagten zu 2) im ersten und dritten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage Meinungs344u337erungen enthalten, sind sie, wie dargelegt, durch das Recht der Beklagten zur freien Meinungs344u337erung gedeckt und deshalb nicht geeignet, das Per-s366nlichkeitsrecht des Kl344gers oder der TaurusHolding zu verletzen. 109 (c) Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat, anders als der Kl344ger meint, nicht etwa von Grunds344tzen ab, die der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 8. Februar 1994 (VI ZR 286/93, WM 1994, 641 ff.) auf-gestellt hat. Nach dieser - nicht zweifelsfreien - Entscheidung des VI. Zivilsenats, die in der Literatur ganz 374berwiegend auf zum Teil mas-sive Kritik gesto337en ist (Staudinger/Hager, Bearb. 1999 247 823 Rdn. C 32; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB 247 823 Rdn. 131; Erman/Schiemann, BGB 11. Aufl. 247 823 Rdn. 71; Siegmann ZIP 1994, 651, 653; Hager ZHR 158 (1994), 675, 684; Junker ZIP 1994, 1499; Le337mann DZWiR 1994, 331, 333; Lutter AG 1994, 347; Ehmann WuB IV A. 247 823 110 - 56 - BGB 2.94; Hirte EWiR 1994, 469, 470; Marly LM 247 823 (Ah) BGB Nr. 110), ist das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunter-nehmens verletzt, wenn ein Wirtschaftswissenschaftler, der f374r Wirt-schaftspr374fer und Steuerberater zahlreiche Fortbildungsseminare durch-f374hrt, den im Bundesanzeiger vollst344ndig ver366ffentlichten Jahresab-schluss eines mittelst344ndischen, nicht im Licht der 326ffentlichkeit stehen-den Bauunternehmens in nicht anonymisierter Weise zum Gegenstand seiner Seminarveranstaltungen macht und dabei unter gezielter Hervor-hebung kritischer Werte auf tats344chliche oder vermeintliche Schwach-stellen der finanziellen Lage des Unternehmens hinweist, dieses den Seminarteilnehmern also in seiner finanziellen Situation gezielt vorf374hrt. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung grundle-gend. Der Beklagte zu 2) hat sich mit seiner Antwort auf die letzte Frage des Interviews zu einer die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrenden wirt-schaftlichen Frage ge344u337ert und dabei unter Verzicht auf Details eine kurz begr374ndete Einsch344tzung abgegeben. Die von ihm zur St374tzung seiner Auffassung herangezogenen wahren Tatsachen betrafen eine im Licht der 326ffentlichkeit stehende bedeutende Gruppe der Medienbranche und waren 374berdies, anders als in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall, aufgrund von Berichten in Zeitungen und Zeitschriften einer breiten 326ffentlichkeit im Wesentlichen bereits bekannt. Ein mit der gezielten Durchleuchtung der finanziellen Situation eines mittelst344ndischen Bauun-ternehmens vergleichbarer Hinweiseffekt (Prangerwirkung), auf den der VI. Zivilsenat wesentlich abgestellt hat, kann der 304u337erung des Beklag-ten zu 2) deshalb entgegen der Ansicht von Petersen (BKR 2004, 47, 48) nicht beigemessen werden. 111 - 57 - gg) Der Kl344ger kann von der Beklagten zu 1) auch keinen Scha-densersatz gem344337 247247 826, 31 BGB fordern. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kl344ger vorgebrachten Tatsachen nicht ausreichen, um eine vors344tzliche sittenwidrige Sch344digung des Kl344gers oder der TaurusHolding durch den Beklagten zu 2) anzunehmen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsurteil insoweit auf einem Rechtsfehler beruht. Sie versucht lediglich, die auf beweislosen Mutma-337ungen beruhende Beurteilung des Kl344gers, dass die Interview344u337erung des Beklagten zu 2) bewusst auf die Zerschlagung der Kirch-Gruppe ausgerichtet gewesen sei, an die Stelle der W374rdigung des Berufungsge-richts zu setzen. Damit kann der Kl344ger keinen Erfolg haben. 112 B. Revision des Kl344gers 113 Auch die Revision des Kl344gers hat nur zum Teil Erfolg. Seine Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2) ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH begr374ndet; der Beklagte zu 2) haftet aus 247 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der PrintBeteiligungs GmbH am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb. Im 334brigen stehen dem Kl344ger weder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding noch aus eigenem Recht Schadensersatzanspr374che gegen den Beklag-ten zu 2) zu. 114 1. Schadensersatzanspr374che des Kl344gers gegen den Beklagten zu 2) auf vertraglicher Grundlage bestehen nicht. 115 - 58 - a) Anspr374che des Kl344gers aus positiver Vertragsverletzung (247 280 Abs. 1 BGB) scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kl344ger selbst, der TaurusHolding sowie der PrintBeteiligungs GmbH und dem Beklagten zu 2) keine vertraglichen Beziehungen gegeben sind. Ein Ver-tragsverh344ltnis, und zwar einzig ein Darlehensvertrag, bestand lediglich zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs GmbH. 116 b) Auch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (247247 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) kommt entgegen der Ansicht des Kl344-gers nicht in Betracht. Der Beklagte zu 2) hat bei der Anbahnung des Darlehensvertrages der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH nicht, wie nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfor-derlich (BGHZ 56, 81, 84; 74, 103, 108; 129, 170; 159, 94, 102), in be-sonderem Ma337e pers366nliches Vertrauen in Anspruch genommen. Nach dem eigenen Vorbringen des Kl344gers sind die Darlehensvertragsver-handlungen nicht vom Beklagten zu 2), sondern vom damaligen Leiter der Niederlassung M374nchen der Beklagten zu 1) gef374hrt worden. Ob und wie der Beklagte zu 2) bankintern oder im Vorfeld an der Kreditentschei-dung beteiligt war, ist im Rahmen des 247 311 Abs. 2 BGB ohne Belang. 117 Nach Abschluss des Darlehensvertrages kann, wie unter II. A. 3. a) n344her dargelegt, von neuen Vertragsverhandlungen in den Jahren 2001 und 2002, aus denen sich eine vorvertragliche Verpflichtung erge-ben k366nnte, die Kreditw374rdigkeit des Kl344gers, der TaurusHolding oder der PrintBeteiligungs GmbH nicht zu gef344hrden, entgegen der Ansicht des Kl344gers nicht einmal f374r die Beklagte zu 1) ausgegangen werden, geschweige denn f374r den Beklagten zu 2). 118 - 59 - 2. Aus deliktischem Handeln des Beklagten zu 2) steht dem Kl344ger ein Schadensersatzanspruch nur aus abgetretenem Recht der PrintBetei-ligungs GmbH unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb zu (247 823 Abs. 1 BGB). 119 120 a) Anspr374che aus 247 824 Abs. 1 BGB, aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 14 Abs. 1 Satz 1 UWG a.F., 247 15 Abs. 1 UWG a.F, 247 17 UWG a.F., 247 19 Satz 1 UWG a.F., 247 186 StGB, 247 187 StGB, 247 55a KWG oder 247 55b KWG, aus 247 1 UWG a.F. und aus 247 826 BGB bestehen gegen den Be-klagten zu 2) nicht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlagen aus den unter II. A. 3. b) aa) - ee) und gg) darge-legten Gr374nden nicht gegeben sind. b) Gleiches gilt aufgrund der Ausf374hrungen unter II. A. 3. b) ff) (1) und (2) auch f374r Anspr374che des Kl344gers aus 247 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs des Beklagten zu 2) in das Recht an einem eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb des Kl344gers oder der TaurusHolding sowie wegen Verletzung des allgemeinen Pers366nlich-keitsrechts. Der Kl344ger selbst war, wie dargelegt, im Februar 2002 nicht Inhaber eines eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetriebs. Ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus abgetretenem Recht der Tau-rusHolding scheitert an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Und eine Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts ist nicht gegeben, weil die 304u337erungen des Beklagten zu 2) wahr und von seinem Recht zur freien Meinungs344u337erung gedeckt sind. 121 c) Gegeben ist dagegen ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zu 2) aus 247 823 Abs. 1 122 - 60 - BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der PrintBe-teiligungs GmbH an ihrem eingerichteten und ausge374bten Gewerbebe-trieb, der neben dem entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte zu 1) besteht (s. II. A. 2. c)). 123 aa) Die inkriminierten Interview344u337erungen des Beklagten zu 2) stellen einen betriebsbezogenen Eingriff in deren Gewerbebetrieb dar. Sie gef344hrden, wie dargelegt, ihre Kreditw374rdigkeit, beeintr344chtigen un-mittelbar die Gesch344ftsbeziehung zu Banken sowie anderen potentiellen Kreditgebern und damit die ungest366rte Fortf374hrung und Entfaltung der PrintBeteiligungs GmbH (vgl. BGHZ 8, 142, 144 f.; B374tter/Tonner BKR 2005, 344, 350). bb) Anders als im Verh344ltnis zur TaurusHolding sind die 304u337erun-gen auch rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abw344gung der Inte-ressen der Parteien unter Ber374cksichtigung ihrer jeweiligen nicht nur zi-vil-, sondern auch verfassungsrechtlich gesch374tzten Rechtspositionen kann sich der Beklagte zu 2) f374r seine 304u337erungen nicht mit Erfolg auf das Recht der freien Meinungs344u337erung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) beru-fen. Insoweit f344llt neben der bereits er366rterten (II. A. 3. b) ff) (1) (b) (bb) (bbb)) Schwere des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge-374bten Gewerbebetrieb entscheidend ins Gewicht, dass in die G374ter- und Interessenabw344gung zus344tzlich vertragliche Pflichten einzubeziehen sind. 124 Aufgrund des Darlehensvertrages mit der PrintBeteiligungs GmbH bestanden f374r die Beklagte zu 1) Interessenwahrungs-, Schutz- und Loy-alit344tspflichten. Diese beinhalten, ohne dass sich die Beklagte zu 1) auf 125 - 61 - das Recht der freien Meinungs344u337erung berufen k366nnte, wie dargelegt, unter anderem die Verpflichtung, die Kreditw374rdigkeit der PrintBeteili-gungs GmbH nicht zu gef344hrden. Diese Verpflichtung ist durch das Ver-halten des Beklagten zu 2), f374r das die Beklagte zu 1) nach 247 31 BGB einzustehen hat, verletzt worden. Zwar begr374ndet der Darlehensvertrag f374r den Beklagten zu 2) unmittelbar keine Rechte und Pflichten. Den Be-klagten zu 2) traf aber aufgrund seiner damaligen Stellung als Organ der Beklagten zu 2) die organschaftliche Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die Beklagte zu 1) sch344digen, insbesondere sie einem Schadenser-satzanspruch der PrintBeteiligungs GmbH in Millionenh366he aussetzen konnte. Das Recht zur freien Meinungs344u337erung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) sch374tzt den Beklagten zu 2) insoweit nicht, da es kein vertragswid-riges Verhalten erlaubt. Insbesondere war er als Organ der Beklagten zu 1) in Bezug auf die PrintBeteiligungs GmbH zur Zur374ckhaltung im Um-gang mit kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet. Um-gekehrt durfte diese sich darauf verlassen, dass die Beklagte zu 1) und ihre Organe sich an diese Verpflichtung hielten. Dies darf bei der gebotenen Abw344gung der Interessen der PrintBe-teiligungs GmbH einerseits und des Beklagten zu 2) andererseits trotz des Prinzips der Relativit344t von Schuldverh344ltnissen entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts nicht unber374cksichtigt bleiben. Es geht nicht an anzunehmen, Pflichten seien nur an den Unternehmenstr344ger, nicht aber an das Organ adressiert, gleichzeitig aber die M366glichkeit einer ei-genen deliktsrechtlichen Haftung des Organs mit dem Argument zu leug-nen, dessen Verhalten sei Handeln der juristischen Person selbst, so dass das Organ seinem Unternehmen gar nicht selbstst344ndig gegen374ber-trete (vgl. M374nchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. 247 823 Rdn. 399). Ange- 126 - 62 - sichts der Einheit der Rechtsordnung erscheint es au337erdem wider-spr374chlich, ein und dasselbe Verhalten des Beklagten zu 2), f374r das die Beklagte zu 1) haftet, im Verh344ltnis zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs GmbH ebenso wie im Innenverh344ltnis zwischen den beiden Beklagten als pflichtwidrig anzusehen, im Verh344ltnis zwischen dem Beklagten zu 2) und der PrintBeteiligungs GmbH dagegen als rechtm344337ig. Das Organ einer Gesellschaft darf deren Vertragspartner nicht in dessen absolut gesch374tzten Rechtsg374tern im Sinne des 247 823 Abs. 1 BGB verletzen und ihm einen Schaden zuf374gen. Vielmehr muss es sich so verhalten, wie es eine nat374rliche Person tun w374rde. Andernfalls liefe der mit einer Kapitalgesellschaft kontrahierende Vertragsgegner Gefahr, eher gesch344digt zu werden als in den F344llen, in denen eine nat374rliche Person sein Vertragspartner ist, der f374r sein schuldhaftes Handeln un-eingeschr344nkt einstehen muss. Was der juristischen Person aufgrund der vertraglichen Treuepflicht untersagt ist, ist daher zwangsl344ufig auch dem oder den f374r sie handelnden Organen verboten. 127 Nach diesen Grunds344tzen steht einer Haftung des Beklagten zu 2) wegen eines unerlaubten Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb kein Hinderungsgrund entgegen. So wie die Beklagte zu 1) den Vertragsbruch gegen374ber der PrintBeteiligungs GmbH nicht mit Hilfe des Grundrechts auf freie Meinungs344u337erung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) rechtfertigen kann, ist auch das Handeln des Beklagten zu 2) selbst nicht gerechtfertigt. Der Einwand, dass er keine Vertragspartei und einer solchen auch nicht gleichzusetzen sei, greift entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Vielmehr war es seine 128 - 63 - ureigene Aufgabe, als Organ der Beklagten zu 1) daf374r zu sorgen, dass sie die darlehensvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten ordnungsge-m344337 erf374llt und dass die PrintBeteiligungs GmbH keinen Schaden erlei-det. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, sondern hat sich zumin-dest fahrl344ssig 374ber sie hinweggesetzt. Dass ein solches Verhalten von vornherein keinen Schutz verdient, sondern grunds344tzlich eine eigene deliktische Haftung aus 247 823 Abs. 1 BGB ausl366st, liegt auf der Hand und ist auch in der gesellschaftsrechtlichen Literatur bislang nicht in Fra-ge gestellt worden. Dem kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ent-gegengehalten werden, die PrintBeteiligungs GmbH sei durch ihren Schadensersatzanspruch aus 247 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 1) ausreichend gesch374tzt, eines erg344nzenden Anspruchs gegen den Be-klagten zu 2) bed374rfe es nicht. Die damit angesprochene Subsidiarit344t des Anspruchs aus 247 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb gilt nur gegen374ber Anspr374chen gegen denselben Anspruchsgegner. Wollte man dies anders sehen, k366nnte der Inhaber eines Anspruchs aus 247 823 Abs. 1 BGB auch auf verj344hrte oder nicht werthaltige Anspr374che etwa gegen eine verm366-genslose juristische Person verwiesen werden. 129 III. Unter Zur374ckweisung der Rechtsmittel im 334brigen war das ange-fochtene Urteil daher teilweise aufzuheben (247247 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- 130 - 64 - che selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Verurteilung der Beklag-ten zu 1) und 2) war darauf zu beschr344nken, dass dem Kl344ger Scha-densersatzanspr374che lediglich aus abgetretenem Recht der PrintBeteili-gungs GmbH zustehen, nicht jedoch solche aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding. Nobbe M374ller Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.02.2003 - 33 O 8439/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.12.2003 - 21 U 2392/03 -
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