BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 384/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg beschlossen: Der Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt (247 233 ZPO). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte legt die Voraussetzungen des von ihr geltend gemach-ten Zulassungsgrundes nicht - wie erforderlich (BGHZ 152, 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht aufge-zeigt, worin die arglistige T344uschung der Beklagten durch den Vermittler liegen soll, die die Kl344gerin ge-kannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer arglis-tigen T344uschung, die f374r eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist, - 3 - wird nicht eingegangen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-hen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt 47.345,21 200. Die Beklagte hat die Nichtzulas-sungsbeschwerde nur eingelegt, soweit der Klage statt-gegeben worden ist; nur in diesem Umfang ist auch der mit Schriftsatz vom 20. August 2007 gestellte Antrag zu verstehen. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2005 - 12 O 244/01 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 40/05 -
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