BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 384/11 Verkündet am: 27. November 2012 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof e s hat auf die mündliche Verhand lung vom 27. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Düsseldorf vom 22. Juli 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Recht s wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusamme n- hang mit dem Er werb von Zertifikaten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. sowie auf Rückabwicklung nach Widerruf ihrer Ve r- tragserklärung in Anspruch. Die Klägerin, eine Grundschullehrerin, und ihr Ehemann, ein Polizeib e- amter (nachfolgend: Zedent ), unterh ie lten ein Wertpapierdepot bei der Recht s- vorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) , über das sie zahlreiche Wertpapiergeschäfte abwi ckelt en. Unter anderem erwarben sie am 27. Oktober 2004 das D . Zertifikat VI I, da s sie am 12. Oktober 2006 mit einer Rendi te von rund 26% wieder verkauften. Am 16. Oktober 2006 zeic h- 1 2 - 3 - neten sie das D . Zertifikat XIV. Außerdem investierten die Klägerin und ihr Ehemann in Aktien. Aufgrund e ines mit einem Mitarbeiter der Beklagten geführten Ber a- tungsgesprächs, dessen Ablauf im Einzelnen streitig ist, erteilten die Klägerin und der Zedent am 8. Februar 2007 den Auftrag zum Kauf von 16 Stück " G . " - Zertifikate ( , künftig: Z ertifikate) der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. ( künftig : Emittentin) , ab dem 6./7. Februar 2007 an die Entwicklung des Dow Jones EuroSTOXX 50, des Standard & Poor´s 500 sowie des Nikkei 225 gebundene aktienindexbasierte Bonuszertifikat e, im Nennwert v on 1.000 1.004,35 , für die die Beklagte von der Emittentin eine Vertriebsprovision von 3,5% erlöste . Die Beklagte führte das Geschäft zu einem Festpreis aus . Eine Widerrufsbelehrung erteilte sie nicht. Die Zertifikate wurden ab dem 1. August 2007 an der Börse gehandelt. Am 13. Mai 2008 erhielten die Klägerin und der Zedent eine Bonuszahlung in Höhe von 1.400 - amerikanische Konzer n- mutter der Emittentin, die für die Rückza hlung der Zertifikate die Garantie übe r- nommen hatte, insolvent. Dies zog die Insolvenz der Emittentin nach sich, so dass die Anleihen weitgehend wertlos wurden. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 erklärten die Klägerin und der Zedent den Widerruf aller von ihnen im Z u- sammenhang mit dem Erwerb der Zertifikate abgegebenen Erklärungen. Die auf Rückgewähr von 16.069,60 abzüglich des am 13. Mai 2008 e r- haltenen Bo nus bzw. Schaden s ersatz in gleicher Höhe Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate sowie Ersatz weiterer Schäden gerichtete Kl a- ge ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgeric ht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZIP 2012, 419 ff. veröffentlichten Entscheidung im Wesent lichen ausgeführt: Die Klägerin könne die Rückgewähr erbrachter Leistung en Zug um Zug gegen Rückübertragung der Z ertifikate nicht verlangen, da ein Widerrufs recht nicht bestanden und der von der Klägerin und ihrem Ehemann erklärte Widerruf mithin ins Lee re gegangen sei. Zugunsten der Klägerin unterstellt, die Regelu n- gen über Fernabsatzverträge fänden Anwendung, greife die Ausnahmeregel des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB, der zufolge das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei , sofern der Preis des Vertragsgegenstands auf dem Finanzmarkt Schwa n- kungen unter liege , auf die der Unternehmer - hier: die Beklagte - kei nen Ei n- fluss habe und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten könn ten . Sinn und Zweck dieser R egelung sei es auszuschließen , dass der Verbraucher risikolos au f Kosten des Unterneh mers spekulie re, indem er während der Widerrufsfrist die Entwicklung des erworbenen Finanzprodukts be obachte und bei Ablauf der Widerrufsfrist entweder eine bis dahin eingetretene Kurssteigerung in einen Spekulationsge winn umsetze oder bei für ihn ungünsti ger Entwicklung einen Verlus t durch Widerruf ver meid e. Die Vorschrift sei anwendbar , ob wohl die Z e r- tifikate erst ab dem 1. August 2007 an der Börse gehandelt worden seien . Ihr Preis habe ab dem 6. Februar 2007 auf der Entwicklung der I ndizes beruht, weshalb sie ab dem 7. Februar 2007 ihren Wert hätten verändern können. En t- sprechend hätten die Klägerin und ihr Ehemann am 8. Februar 2007 nicht mehr 6 7 8 - 5 - den Nominal wert von 1.000 sondern einen um 4,35 höheren Preis pro Stück gezahlt . Sc haden s ersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung stehe der Kl ä- gerin nicht zu. Die Beklagte habe nicht über die Höhe ihrer Gewinnmarge au f- klären müssen. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass mit einem Totalverlust bei einer Anlage in eine Inhaberschuldv erschreibung der Emi t tentin im Februar 2007 zu rechnen gewesen sei. Im Übrigen habe die Beklagte zwar auf die k u- mulierten Risiken des an die Entwicklung dreier Indizes geknüpften und seiner Funktionsweise nach schwer verständlichen Produkts hinweisen müsse n. Au f- grund der durchgeführten Beweisaufnahme sei aber davon auszugehen , dass die Klägerin und ihr Ehemann " zertifikaterfahren und renditeorientiert " bzw. " chancenorientiert " gewesen seien, und der Klägerin der Nachweis einer unz u- reichenden Aufklärung nich t gelungen sei. Dieser Nachweis habe ihr ohne Rücksicht darauf oblegen, dass die Beklagte den Verlauf des dem Verkauf v o- rausgegangenen Beratungsgesprächs nicht dokumentiert habe, weil im Zei t- punkt des Geschäftsschlusses eine Pflicht zur schriftlichen Dokum entation des Beratungsverlaufs noch nicht bestanden habe. II. Diese Ausführung en halten revisionsrechtlicher Überp rüfung stand. Die Klägerin kann aus eigenem und abgetretenem Recht weder die Rückabw ic k- lung des Erwerbsgeschäfts noch Schadensersatz verl angen . 1. Das Berufungsgericht ist mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der mehrheitlich in der Literatur vertretenen Auffassung ( OLG Karlsruhe, WM 2012, 213, 215 f.; 1860, 1861 ff.; OLG Frankfurt, WM 2011, 1893; B e- 9 10 11 - 6 - schluss vom 26. Mai 2011 - 19 U 51/10, juris Rn. 1 ff.; HansOLG Hamburg, U r- teil vom 15. Februar 2012 - 13 U 124/11 n.v. ; OLG Hamm, WM 2011, 1412, 1413; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 5 U 70/11, juris Rn. 39 f.; Blankenheim, WuB IV D. § 312d BGB 2.11; Kropf, WM 2012, 126 8, 1270 f.; Kugler/Lochmann, BKR 2006, 41, 45 [zu Hedgefondsanteilen]; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 312d Rn. 14; Pitsch, BKR 2011, 37, 38; Roth in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 10 Rn. 83; Simon, EWiR 2011, 801, 802 ; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbe i- tung 2013, § 312d Rn. 76; dagegen Schick, AG 2011, R 73, R 74; Stoll, EWiR 2012, 9, 10; Winneke, BKR 2010, 321, 325 ff.; LG Krefeld, BKR 2011, 32, 35 f.; wohl auch Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 312d Rn. 27 ; MünchKomm BGB/ Wendehorst, 6. Aufl., § 312d Rn. 46; Schmidt - Räntsch in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 312d Rn. 57) zu Recht davon ausgegangen, der Klägerin und ihrem Ehemann habe nach § 312d Abs. 1 Satz 1, § 35 5 BGB ein Recht zum Widerruf der auf Abschluss des Ka ufvertrages als möglichem Fernabsatzve r- trag gerichteten Willenserklärung jedenfalls deshalb nicht zugestanden, weil Gegenstand des Vertrages die Verschaffung von Finanzdienstleistungen gew e- sen sei, deren " Preis " innerhalb der Widerrufsfrist - dem Einfluss der Beklagten entzogen - Schwankungen unterlegen habe. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zertifikate erst ab dem 1. August 2007 an der Börse notierten. Ausre i- chend war nach der Systematik, dem Sinn und Zweck und der Gesetzgebung s- geschichte des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB, dass sie den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines vom Stand der zugrundeliegenden Basiswerte (oder Underlyings) abhängigen Geldbetrages verbrieften (vgl. S e- natsurteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 1 91, 119 Rn. 26 mwN) und ihre Werthaltigkeit bereits am 8. Februar 2007 an die Entwicklung der in Bezug genommenen Indizes geknüpft war. - 7 - a) " Preis " im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur das Entgelt für ein Finanzprodukt, sondern auch ein we rtbestimmendes Underlying. aa) Dass mit dem Begriff des " Preises " in § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht (nur) ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert gemeint ist, der se inerseits Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, ergibt sich system a- tisch und historisch aus der Aufnahme von " Derivaten " in den Regelbeispielsk a- talog des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB. Dieser Begriff fasst nach dem Willen des Gesetzgebers die in Art. 6 Ab s. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/ 7/EG und 98/ 27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 271, S. 16, künftig: FinFARL) genannten (Equity - ) " Swaps, Futures und Optionen " zusammen (BT - Drucks. 15/2946, S. 23; vgl. auch Sie d- ler, Fernabsatzgesetz Finanzdienstleistungen, 2. Aufl., Rn. 198). Insbesondere Equity Swaps nehmen - anders als etwa Credit Default Swaps, die in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a FinFARL nicht erwähnt sind und als deren Referenzwerte ve r- traglich festgelegte, nicht marktbeeinflusste Kreditereignisse wie Insolvenz, Aufsage oder Verzug des Referenzschuldners fungie ren (Jahn in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 114 Rn. 25; Rudolf in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 19.232; Wehowsky in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Ergänzungslieferung, § 30j WpHG Rn. 2) - auf marktbestimmte Basiswerte Bezug, nach denen sich au s- weislich der jeweiligen von den Beteiligten vereinbarten Tauschbedingungen die Zahlungspflichten bemessen, ohne selbst einem Börsenhandel zu unterli e- gen. 12 13 - 8 - Daraus folgt, dass über die Einor dnung in § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht (nur) die Mechanismen entscheiden, die unmittelbar zur Bildung eines Ha n- delsentgelts führen, sondern auch die sonstigen maßgeblich wertbestimmenden Faktoren (OLG Karlsruhe, WM 2012, 213, 216; 1860, 1862 f.) . Entsprech end kommt es für die Subsumtion unter die Ausnahme des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht darauf an, ob Zertifikate der hier maßgeblichen Art bzw. eines in solche Zertifikate und Aktien investierenden Fonds (schon oder überhaupt) an einer Börse gehandelt werden und in welchem Umfang der Emittent - oder die Bank im Zuge eines Festpreisgeschäfts - Gewinnmargen in den Verkaufspreis ei n- rechnen. bb) Nur ein weites Verständnis des " Preises " im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB wird Sinn und Zweck der Regelung gere cht (OLG Karlsruhe, WM 2012, 213, 216; 1860, 1862; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 5 U 70/11, juris Rn. 40; Kropf, WM 2012, 1268, 1271; Pitsch, BKR 2011, 37, 38; Simon, EWiR 2011, 801, 802; a.A. LG Krefeld, BKR 2011, 32, 35 f.; Winn e- ke, BKR 2010, 321, 327). Dieser besteht darin, das Risiko eines wenig s tens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts mit seinem A b schluss in gleicher Weise auf beide Parteien zu verteilen (Blankenheim, WuB IV D. § 312d BGB 2. 11; Bodenstedt, Die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie im englischen und deutschen Recht, 2006, S. 62; Finke, Der Fernabsatz von Finanzdienstlei s- tu ngen an Verbraucher, 2004, Rn. 134 ; Kropf, WM 2012, 1268, 1270 f.; Krie g- ner, Die Fernabsatz - Richtlinie für Finanzdienstleistungen an Ve r br aucher, 2003, S. 201; Loock, Das Fernabsatzsystem, 2009, S. 61; Mohrhauser, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, 2006, S. 99; Rott, BB 2005, 53, 59 f.; vgl. außerdem die Begründung der Kommission der Europäischen Union zu dem Vorschla g für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der 14 15 - 9 - Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, KOM(1998) 468 endg., S. 14). Defini erte man " Preis " eng (nur) als Kauf - oder Handelspreis, verschöbe sich das Risiko einer negativen Wertentwicklung einseitig zulasten des Unternehmers, da der Verbraucher einen drohenden Verlust aufgrund fallender Basiswerte innerhalb der Widerrufsfrist dur ch Ausübung des Widerrufsrechts auf den Unternehmer abwälzen könnte. Von Fällen, in denen Vertragsgegenstand die Lieferung von Waren ist, deren Wert mittelbar von Preisschwankungen auf Rohstoffmärkten abhängt, etwa der Wert eines Goldrings von der Entw icklung des Goldpreises (vgl. Stoll, EWiR 2012, 9, 10; Winneke, BKR 2010, 321, 326; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 312d Rn. 27; MünchKommBGB /Wendehorst, 6. Aufl., § 312d Rn. 46), und die ersichtlich nicht von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB erfasst sind, u n- tersc heidet sich der Handel mit basiswertabhängigen Finanzinstrumenten en t- scheidend dadurch, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht und individuelle wertbildende Faktoren, etwa die Qualität der Vera r- beitung, für die Preisbildung keine Ro lle spielen. cc) Das Gebot, § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB im Einklang mit dem durch die Bestimmung umgesetzten europäischen Sekundärrecht zu interpretieren, steht der Gleichsetzung des " Preises " mit dem Basiswert nicht entgegen (vgl. Blankenheim, WuB IV D. § 312d BGB 2.11; Kropf, WM 2012, 1268, 1271). Im Gegenteil lässt sich Art. 6 Abs. 2 Buchst. a FinFARL dieser Gleichlauf ohne we i teres entnehmen, ohne dass für den Senat - wie in der Revisionsverhan d- lung gefordert - Anlass bestünde, dem Gerichtshof der Europ äischen Union die Frage nach der Reichweite dieser Bestimmung zu unterbreiten. (1) Zwar ist der Senat gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV als innerstaatlich letztinstanzlich entscheidendes Gericht grundsätzlich verpflichtet, eine Vorab - 16 17 18 - 10 - entscheidung des Gerichts hofs einzuholen, wenn Gemeinschaftsrecht auszul e- gen ist. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt jedoch, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offe n- kundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kei n Raum mehr bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; Slg. 2005, I - 8151 Rn. 33). Das innerstaatliche Gericht darf nur dann davon ausgehen, dass ein so l- cher Fall vorliegt, wenn es davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten u nd den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die E i- genheiten des Gemeinschaftsrechts, die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender Gerichtsentscheidu ngen innerhalb der Gemeinschaft zu berücksichtigen (EuGH, Slg. 2005, I - 8151 Rn. 33). Dabei ist auch den gleichermaßen verbindlichen verschiedenen Sprachen der anzuwe n- denden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift Rechnung zu tragen (EuGH, Slg. 1982 , 3415 Rn. 1 8; Slg. 1996, I - 5403 Rn. 28), wobei allerdings die ma ß- gebliche Bestimmung nicht in jeder der offiziellen Sprachen der Gemeinschaft zu prüfen ist. Weiterhin ist die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in ihrem Z u- sammenhang zu sehen und im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, se i- ner Ziele und seines Entwicklung s standes zur Zeit der Anwendung auszulegen (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34). Ob nach Maßgabe dieser Kriterien die richtige Anwendung des Gemei n- schaftsrech ts derart offenkundig ist und keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, dass eine Vorlage an den Gerichtshof verzichtbar ist, bleibt allerdings allein der Beurteilung des nationalen Gerichts überlassen (EuGH, Slg. 2005, I - 8151 Rn. 37; vgl. auch BVerfGK 13, 2 56, 261 f.). 19 20 - 11 - (2) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist es zur Überzeugung des Senats offenkundig und unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. a FinFARL unter " Preis " auch den Basiswert fasst. Das ergibt sich u n- missverständlich aus d em Umstand, dass dort als " Finanzdienstleistungen, d e- ren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt " , unter anderem " Zins - und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien - oder Aktienindexbasis ( ' equity swaps ' ) " definiert sind. Darin unterscheidet sich die deutsche nicht von anderen Sprachfassungen des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a FinFARL (englisch: " f i- " , französisch : " aux services financiers dont le prix dépend de fluctuations du [ swaps à des actions ou à des indice equity swaps ] " ). Der gemeinschaft s- rechtliche Begriff des " Preises " schließt mithin unzweideutig den Basiswert ein. b ) D as Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, d er Preis der Z ertifika te sei von Schwankungen auf dem F inanzmarkt abhängig gewesen, die außerhalb der Herrschaftssphäre der Beklagten gelegen hätten und die innerhalb der Widerrufsfrist hätten auftreten können. Die Bindung an die in Bezug genommenen Underlyings bestand schon innerhalb der ersten beiden Wochen nach Abschluss des Geschäfts, da Ertrag und Rückzahlungsverpflic h- tung der Emittentin ab dem 6./ 7. Februar 2007 von der Entwick lung des Dow Jones EuroSTOXX 50, des Standard & Poor´s 500 sowie des Nikkei 225 abhi n- gen . Dass die Beklagte die Entwicklung dieser Aktienindizes in ihrem Sinne h a- be beeinflusse n können, ist weder vorgetragen noch so nst ersichtlich. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht aufgrund der zutreffenden Annahme, zwischen 21 22 23 - 12 - der Kl ägerin, ihrem Ehemann und der Beklagten sei ein Beratungsvertrag z u- stande gekommen, die Verletzung objektbezogener Aufklärungspflich t en - An - haltspunkte für ein e unzureichend anlegergerechte Beratung zeigt die Revision nicht auf - verneint hat . a) Die b eratende Bank ist zu einer anleger - und objektgerechten Ber a- tung verpflichtet ( st. Rs pr., vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeb lich sind einerseits der Wissen s- stand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen und speziellen Risiken , die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaft en des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentl i- che Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese U m- stände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, mu ss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrac h- tet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger - und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Na chhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und - XI ZR 178/1 0, WM 2011, 2261 Rn. 23 mwN). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der K lägerin sei der Nachweis einer nicht objektgerechten Beratung misslungen. aa) Soweit das Berufungsgericht eine Pflicht zur Aufklärung über die im Kaufpreis enthaltene Ge winnmarge bei Festpreisgeschäften verneint hat, steht dies im Einklang mit der Rech tsprechung des Senats ( vgl. Senatsu rteil vom 24 25 26 - 13 - 26. Juni 2012 - XI ZR 316/ 11, WM 2012, 1520 Rn. 18 ff. mwN). Denn für den Kunden ist bei der gebotenen normativ - objektiven Betrachtungsweise beim E i- gengeschäft (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG, dazu Sena tsurteil vom 26. Juni 2012 aaO Rn. 19, 22 mwN) wie beim Eigenhandel (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 WpHG, dazu Senatsurteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 37) offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn - )Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Inne n- provisionen und zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen ergibt sich nichts anderes (Senatsur teil e vom 26. Juni 2012 aaO Rn. 23, 37, 48 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 367/11, juris Rn. 33 ff. sowie - XI ZR 368/11, juris Rn. 23 mwN). bb ) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass die Bekla g- te verpflichtet war, die Klägerin und ihren Ehemann über die mit dem konkret en Produkt verbundenen Risiken aufzuklären (vgl. Senatsurteile vom 27. Septem - ber 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 53 ff. und - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 56 ff. ) . Es hat unter Bezugnahme auf die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme fest gestellt, die Klägerin sei hinsichtlich des erforderlichen und angeblich unterbliebenen Hinweises auf ein aus der Struktur des Produkts resultierendes besonderes Risiko beweisfällig geblieben. Dag e- gen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern , zumal sich e ine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen nicht aus einer Verletzung von Dokumentationso b- liegenheiten ergab en , die bei Abschluss des Geschäfts im Februar 2007 nicht bestanden (Senatsurteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56 Rn. 17 ff.). cc) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsg e- richts, zum Ze itpunkt des Erwerbs der Z ertifikate am 8. Februar 2007 sei ein 27 28 - 14 - Hinweis auf das konkrete Emittentenrisiko entbehrlich gewesen. Zwar musste die Beklagte die Finanzprodukte , d ie sie in ihr Anlageprogramm aufgenommen und empfohlen hat te, mit banküblichem kritischen Sachverstand über prüfen. Das galt auch hinsichtlich der Bonität der konkreten Emittentin bzw. Garanti e- geberin, die für die Risikobeurteilung eines Zertifikats von maß geblicher Bede u- tung ist (vgl. Senatsurteil e vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 24 und - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 25 mwN). Allerdings waren nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Bonität s- bewertungen der für diese Abschätzung maßgeb lichen Konzerngesellschaft seinerzeit weiterhin so positiv, dass von einer I nvesti tionswürdigkeit auszug e- hen war . Die von der Klägerin vermissten Erläute rungen waren mithin entbeh r- lich. d d ) Ohne Erfolg wendet die Revisi on schließlich ein, das Beru fun gsg e- richt habe eine P flichtverletzung der Beklagten nicht an eine unzureichende Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko geknüpft . Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass bei der Empfehlung von Anl a- gen wie der von der Klägerin und ihrem Ehemann getätigten auf dieses Risiko hingewiesen werden muss (vgl. Senatsurteil e vom 27. September 2011 - XI ZR 1 82/10 , BGHZ 191, 119 Rn. 25 ff. und - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 26 ff. mwN). Eine dahingehende Aufklärungspflicht entfällt aber, wenn der konkrete Anleger das generelle Gegenparteirisiko bei Zertifikaten - beispiels - weise aus seinem bisherigen Anlageverhalten - kennt oder er sich insoweit als erfahren geriert ( Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 aaO Rn. 30 und - XI ZR 178/10 aaO Rn. 33 mwN). Das Berufungsgericht ist aufgrund einer vertretbaren tatrichterlichen B e- weiswürdi gung zu dem Ergebnis gelangt , die Klägerin und ihr Ehemann seie n 29 30 31 - 15 - " zertifikaterfahren " gewesen. Damit und mit seinem V erweis auf die landgerich t- lichen Feststellungen zu den Vorerwerbungen seit dem Jahr 2004 hat es ko n- klu dent zum Ausdruck gebracht, die Klägerin und ihr Ehemann hätten im Fe b- ruar 2007 einer Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko nicht bedurft. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Inbezugnahme der - hier unzutreffenden - Rechtsauffassung des Landge richts, auf ein " T otalausfallris i- ko " müsse (generell) nicht gesondert hingewiesen werden , enthält das Ber u- fungsurteil entgegen der Revisio n nicht . Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 01.06.2010 - 3 O 328/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.07.2011 - I - 17 U 117/10 -
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