BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 385/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg am 4. Dezember 2007 beschlossen: Den Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt (247 233 ZPO). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklag-ten legen die Voraussetzungen des von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht - wie erforderlich (BGHZ 152, 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht aufgezeigt, worin die arglistige T344uschung der Beklag-ten durch den Vermittler liegen soll, die die Kl344gerin gekannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer - 3 - arglistigen T344uschung, die f374r eine Beweiserleichte-rung in Form einer widerleglichen Vermutung unver-zichtbar ist, wird nicht eingegangen. Von einer weite-ren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 126.589,30 200. Die Beklagten haben die Nicht-zulassungsbeschwerde nur eingelegt, soweit der Klage stattgegeben worden ist; nur in diesem Umfang ist auch der mit Schriftsatz vom 20. August 2007 gestellte Antrag zu verstehen. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 263/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 49/05 -
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