ECLI:DE:BGH:2016:070616BXIZR385.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 385/15 vom 7. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsät z- liche Bedeutung hat und die F ortbildung des Rechts sowie die S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis ionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Bei einer un echten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbra u- cher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbrauche r- darleh ensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Kond itionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich g e- schlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (Senatsurteil v om 28. Mai 2013 XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 22). Das ist auch bei einer hier als Forward - Darlehen bezeichneten zeitlich vo r- gezogenen Neuregelung des Zins - und Tilgungsanteils der Darl e- hensraten der Fall , wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 9 7 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwer deverfahrens beträgt bis zu 125 .000 Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 07.03.2014 - 1 O 399/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.07.2015 - 14 U 57 /14 -
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