ECLI:DE:BGH:2018:200218BXIZR385.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 385/16 vom 20. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 20. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenber ger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richt eri nnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuwe i- sen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ab Zustellung di eses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 6.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte in dritter Instanz noch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich Anf ang 2003 über einen Treuhänder an der M . KG (künftig: Fondsgesel l- schaft) mit einer Einlage in Höhe von 25.000 von 420 eigenen Mitteln auf. Einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 11.000 er über die Beklagte. Die Beklagte erlangte von der Fondsgesellschaft Au s- schüttungen, mittels derer die Verbindlichkeiten des Klägers bei der Beklagten bis Ende 2009 getilgt w urden. Der Kläger widerrief di e auf das Zustandeko m- 1 2 - 3 - men des Finanzierungs geschäfts gerichtete Willenserklärung. In dritter Instanz verfolgt er mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision noch einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, die die Beklagte mutmaßlich aus den von der Fondsgesellschaft an sie gezahlten Ausschüttungen ab dem Jahr 2005 gezoge n habe . II. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen sein w ird, weil sie in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat und Zulassungsgründe nicht vorliegen . 1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist z u Recht davon ausgegangen, dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungen nicht zu , die die Beklagte mutmaßlich auf vereinnahmte und mit Verbindlichke i- ten des Klägers verrechnete Ausschüttungen der Fondsgesellschaft gezoge n habe . Durch den für den Senat bindend als wirksam festgestellten Widerruf ist das Finanzierungsgeschäft in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, aufgrund dessen die kreditgebende Bank grundsätzlich die Rückg e- währ der aus dem eigenen Vermögen des Verbrauchers erbrachten Zins - und Tilgungsraten sowie gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung die an die Fondsgesellschaft gezahlten Eigenkapita l- leistungen schuldet, während sich d er Verbraucher darauf die an ihn gefloss e- nen Ausschüttungen anrechnen las sen und der Bank die Rechte an der Fond s- 3 4 5 - 4 - beteiligung übertragen muss (Senatsurteil vom 5. Juli 2016 XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 18 mwN). Dabei entspricht e s ständiger höchstricht erlicher Rechtsprechung, dass die di rekt an die Bank geflossenen Fondsausschüttu n- gen der Bank verbleiben, da der Verbraucher sonst besser stünde , als er ohne die Beteiligung an der Fonds gesellschaft gestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2006 XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 41, vom 24. April 2007 XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 22 und vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 21; B GH, Urteil vom 14. Juni 2004 I I ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 287/294 ). Hier hat der Kläger keine Zins - und Tilgungsleistungen erbracht, die ihm zurückzugewähren wären. Soweit die Revision der Sache nach in den Raum stellt, dem Kläger habe ein Anspruch auf Rückgewähr der an die Bank geflo s- senen Ausschüttungen als seine über die Fondsgesellschaft vermittelte Lei s- tung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Ha l b- satz 1 BGB für eine " logische Se kunde " zugestanden , dieser An spruch sei erst eine " logische Sekunde " später im Wege der " Verrechnung " mit dem in den Ausschüttungen liegenden Vorte il erloschen, das Bestehen eines Rückg e- währanspruchs für diese " logische Sekunde " genüge, um einen Anspruch aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungen zur Entstehung zu bringen, verkennt sie die oben referierten Grundsätze . Kann der Verbr aucher die aus dem Fondsvermögen an die Bank zur Tilgung seiner Verbindlich keiten gelan gten Ausschüttungen nicht herausverlangen , stehen ihm auch Nutzungen, die die Bank aus den Ausschüttungen gezogen hat, nicht zu. Denn auch dann, wenn die Bank " nur " die Nutzungen heraus ge ben müsste, würde dem Verbra u- cher eine Rechtsposition eingeräumt, die ihm ohne die Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht zugekom men wäre. 6 - 5 - Au s den Ausführungen des Senats mit Beschluss vom 22. September 2015 (XI ZR 116/15, ZIP 201 6, 109 Rn. 7) zu § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB , der anders als der hier zur Entscheidung g e- stellte Fall nicht die Rückabwicklung d er finanzierten Beteiligung an einer Fondsgesellschaft betraf, ergibt sich nichts anderes. Der S enat hat dort dahin erkannt, soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrec h- nung erklärten, habe dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehen s- nehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre. D a- rum geht es hier nicht . Ebenfa lls nichts für die Revision Günstiges folgt aus dem Umstand, dass der Senat mit Urteil vom 10. Mä rz 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29) die Verurteilung der Bank auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf vo n dem dortigen Kläger erbrachte Zins - und Tilgungsleistu ngen bestätigt hat. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich von dem dem Senat hier zur Entscheidung gestellten, weil das dort gewährte Darlehen nicht mittels Au s- schüttungen der Fondsgesellschaft, sondern mittels Leistungen des dortigen Klägers aus eigenen Mitteln getilgt worden war. Der Kläger könnte schließlich anderes auc h nicht aus dem Umstand a b- leiten, dass er aufgrund der Beteiligung möglicherweise einem von der Revision nicht näher spezifizierten " Haftungsrisiko " unterliegt oder aus der Beteiligung steuerliche Nachteile erleiden mag. Für die Kompensation solcher Nachte ile bieten die § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB keine Grundlage. Soweit der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, dass der Verbraucher zum Schutz seiner Entscheidungsfreiheit, ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nich t, bei einem verbundenen Geschäft von Belastungen 7 8 9 - 6 - durch das finanzierte Geschäft freizustellen ist, um ihm das wirtschaftliche Ris i- ko des Fondsbeitritts zu nehmen, er also so zu stellen ist, als ob ein finanzierter Beitritt zu einer Fondsgesellschaft nie w irksam geworden wäre, betrifft dies die Frage, ob der Verbraucher gegenüber dem Kreditgeber zur Rückerstattung der ihm zur (Teil - )Finanzierung überlassenen Mittel verpflichtet ist. Weitergehende Folgerungen lassen sich daraus nicht ziehen ( vgl. Senatsurtei l vom 5. Juli 2016 XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 18 und 27 mwN ). Gleiches gilt, soweit der Kläger der Sache nach die Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen e r- strebt, weil ihm anderweit ig ein G ewinn entgangen sein könnte. 2 . Ein Zulassungsgrund i st nicht gege be n. Die Unbegründetheit des vom Kläger verfolgten Anspruchs ergibt sich ohne weiteres aus der höchstrichterl i- chen Rechtsprechung, mit der die Entscheidung des Berufungsgericht s in Ei n- klang steht. Inwieweit sich die Entscheidungen anderer Ober landesgerichte mit der Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung befinden, spielt auch u n- ter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Erkenntnis des Berufungsgerichts 10 - 7 - der nicht fortentwicklungsbedürftigen höchstrichterlichen Rechtsprechung en t- spricht, keine Rolle (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 19). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Dauber Das Verfahren ist durch Zurückweisu ngsbeschluss vom 24. April 2018 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 22.12.2015 - 4 O 91/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2016 - 6 U 17/16 -
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