BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 386/13 vom 20. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 20. Jan uar 2015 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger seinen Za h- lungsanspruch nicht auf § 384 Abs. 3 HGB stützt . Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 226.395,71 - 3 - Gründe: I. Da s Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf einen Anspruch des Klägers aus § 384 Abs. 3 HGB beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unz u- lässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Z PO). 1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält einen Z u- satz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die B e- schränkung wird darüber hinaus in den Urteilsgründen ausschließlich mit einer im Hinblick auf die Auslegung de s § 384 Abs. 3 HGB bestehenden Divergenz zu der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2011 (9 U 42/11, MDR 2012, 44) begründet. 2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ka nn die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich sel b- ständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt we r- den. Nach dieser Maßgabe ist etwa die Zulassungsbeschränkung auf eine von mehreren zur Beg ründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen zulässig (BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8 [insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt], vom 19. Juli 2012 - II I ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8 und vom 16. Oktober 2012 XI ZR 368/11, juris Rn. 19 mwN). Vo r- liegend gilt nichts anderes. Der Vorwurf einer Verletzung der Benennungspflicht nach § 384 Abs. 3 HGB kann von den übrigen geltend gemachten Pflichtve r- stößen ab gegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbständig b e- 1 2 3 4 - 4 - urteilt werden. Dementsprechend hätte der Kläger seine Revision auch selbst auf den Anspruch aus § 384 Abs. 3 HGB beschränken können. Die Gefahr w i- dersprechender Entscheidungen besteht ni cht. II. Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen wo r- den ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsb e- schwerde zuzulassen. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Ber u- fungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bede u- tung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherun g 5 - 5 - e iner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Joeres Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2011 - 330 O 545/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2013 - 13 U 211/11 -
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