BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 387/06 Verk374ndet am: 29. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 242 Cd Verst366337t die dem Vertreter erteilte umfassende Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz, so ist der Kreditnehmer im Allgemeinen nicht deshalb nach 247 242 BGB gehindert, sich auf die Nichtigkeit des in seinem Namen geschlossenen Darlehensvertrages zu berufen, weil er auf die Bit-te der Bank hin einen eigenen Kontoer366ffnungsantrag gestellt hat. BGH, Urteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 29. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger begehren die R374ckzahlung eines abgel366sten Darlehens, das ihnen die beklagte Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigen-tumswohnung gew344hrt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der damals 49 Jahre alte Kl344ger, ein Koch, und seine gleichaltrige Ehefrau, eine Datentypistin, wurden im Jahre 1992 geworben, zum Zweck der Verm366gensbildung und Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung (Studentenappartement) in S. zu erwerben. Mit notarieller Urkunde vom 13. Mai 1992 be-auftragten die Kl344ger die H. & K. Steuerberatungsgesell-schaft mbH (im Folgenden: Treuh344nderin), alle f374r den Erwerb der Im-mobilie einschlie337lich ihrer Finanzierung erforderlichen Rechtsgesch344fte oder Rechtshandlungen vorzunehmen und erteilten ihr eine umfassende Vollmacht. Die Treuh344nderin, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-tungsgesetz besa337, schloss im Namen der Kl344ger mit der Beklagten am 5. Juni 1992 einen Zwischenfinanzierungsvertrag 374ber 133.723 DM und unter dem 26. Juni/23. Juli 1992 einen Endfinanzierungsvertrag 374ber die-selbe Summe. Die Darlehen wurden valutiert. 2 Bereits mit Schreiben vom 9. Juli 1992 hatte die Beklagte den Kl344-gern mitgeteilt, dass die Treuh344nderin f374r sie einen Antrag auf Abschluss des Endfinanzierungsvertrages gestellt und ein Konto bei ihr er366ffnet ha-be. Ferner hei337t es in dem Formularschreiben an die Anleger: 3 "Da der Treuh344nder 374ber das vorgenannte Konto nur f374r einen bestimmten Zeitraum (Bauma337nahme) bevollm344chtigt ist, ein Konto jedoch f374r den gesamten Zeitraum der Darlehensge- - 4 - w344hrung notwendig wird, f374gen wir bereits heute einen Kon-toer366ffnungsantrag bei. Wir bitten Sie, diesen zu unterzeichnen und an uns zur374ckzu-geben." 4 Ob die Kl344ger dem entsprochen haben, ist streitig. Das Darlehen wurde von den Kl344gern im August 2001 vollst344ndig abgel366st. Die Kl344ger halten den Endfinanzierungsvertrag mangels Wirksam-keit der der Treuh344nderin erteilten umfassenden Vollmacht f374r nichtig. Sie verlangen daher von der Beklagten die R374ckzahlung des zur Abl366-sung des Darlehens aufgewandten Betrages von 68.371,48 200 zuz374glich Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-richt hat sie abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelasse-nen Revision begehren die Kl344ger die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 6 - 5 - I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Den Kl344gern stehe kein R374ckzahlungsanspruch aus Leistungskon-diktion (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gegen die Beklagte zu. Zwar sei der umfassende Gesch344ftsbesorgungsvertrag mitsamt der der Treuh344n-derin erteilten Vollmacht wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB nichtig, so dass die Kl344ger bei Abschluss des streit-gegenst344ndlichen Endfinanzierungsvertrages nicht wirksam vertreten worden seien. Der schwebend unwirksame Vertrag sei von den Kl344gern auch nicht ausdr374cklich oder konkludent genehmigt worden. Der Berufung der Kl344ger auf die Nichtigkeit des Darlehensvertra-ges stehe aber der Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung (247 242 BGB) entgegen. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 9. Juli 1992 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr die umfassende Treuhandvoll-macht f374r die Begr374ndung und Abwicklung der Endfinanzierung nicht ausreiche, sondern der betroffene Anleger selbst eine Vertragserkl344rung in Form eines Kontoer366ffnungsantrags abgeben solle. Da die Beklagte sonst zur Abl366sung des Zwischenfinanzierungskredits grunds344tzlich nicht bereit gewesen w344re, sei davon auszugehen, dass sie von den Kl344gern ein entsprechendes Einverst344ndnis erhalten habe. Damit setzten sich die Kl344ger in Widerspruch, wenn sie sich nunmehr auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages beriefen, zumal der Kredit ohne jeden R374ckfor-derungsvorbehalt abgel366st worden sei. Der Vertrag sei deshalb gem344337 9 - 6 - 247 242 BGB als wirksam zu behandeln, sodass ein Bereicherungsan-spruch nicht bestehe. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung in ei-nem entscheidenden Punkt nicht stand. 10 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Kl344ger von der Treuh344nderin bei Abschluss des streitgegen-st344ndlichen Endfinanzierungsvertrages nicht wirksam vertreten worden sind. 11 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes be-darf derjenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Ab-wicklung eines Fondsbeitritts oder Erwerbs einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Steuersparmodells f374r den Auftraggeber besorgt, der Er-laubnis nach Art. 1 247 1 Rechtsberatungsgesetz. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Gesch344ftsbesorgungsvertrag und eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finanzierung des Anlageobjekts zusammenh344ngenden Vertr344ge bzw. Rechtshandlun-gen sind nichtig (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299; 167, 223, 227 Tz. 12; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441 Tz. 14, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 15, vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 Tz. 15, f374r BGHZ 174, 334 vorgesehen, und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26, 12 - 7 - m.w.Nachw.). Der vorliegende Gesch344ftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchf374hrung erteilte Vollmacht haben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet festge-stellt hat, einen solchen umfassenden Charakter. Da die Treuh344nderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besa337, konnte sie die Kl344ger somit bei Abschluss des endg374ltigen Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten. 2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der schwebend unwirksame Darlehensvertrag nicht durch eine Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandelns der Treuh344nderin wirksam gewor-den ist (247 177 Abs. 1, 247 184 Abs. 1 BGB). Eine hier allenfalls in Betracht zu ziehende konkludente Genehmigung setzt im Allgemeinen voraus, dass der Genehmigende die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages bzw. Rechtsgesch344ftes kennt oder zumindest mit ihr rechnet (st.Rspr., BGHZ 159, 294, 304; siehe ferner Senatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 und vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 17). Dies ist von der Beklagten nicht vorgetragen und infolgedessen vom Berufungsgericht nicht festge-stellt worden. 13 3. Indessen wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Berufung der Kl344ger auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages mit ihrem fr374heren Verhalten nicht vereinbar sei und deshalb gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) versto337e. 14 - 8 - a) Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt, zum Schutz des Recht-suchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs, fachlich ungeeignete und unzuverl344ssige Personen von der gesch344ftsm344337igen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern-zuhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 37, 258, 262). Zwar geht der pers366nliche Schutz des Auftraggebers nicht so weit, dass ihm das verbotswidrige Vertreterhandeln des Beauftragten generell nicht zuzurechnen ist. Vielmehr kann die nichtige Vollmacht im Interesse des Verkehrsschutzes nach den Vorschriften der 247247 171, 172 BGB oder nach den allgemeinen Grunds344tzen der Duldungs- und Anscheinsvoll-macht im Verh344ltnis zu dem gutgl344ubigen Vertragspartner als wirksam anzusehen sein (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 25. M344rz 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f., vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 28). Au337erhalb des auf Rechtsscheinsgesichtspunkten beruhenden Vertrauensschutzes m374ssen aber unter Ber374cksichtigung des Verhaltens des Auftraggebers besondere Gr374nde vorliegen, die es bei Abw344gung aller Umst344nde des konkreten Einzelfalls sachlich rechtfertigen, die Inte-ressen des redlichen Vertragspartners f374r schutzw374rdiger zu erachten als die des nur scheinbar wirksam vertretenen Auftraggebers (BGHZ 159, 294, 305). 15 So hat der erkennende Senat etwa die Berufung des vertretenen Darlehensnehmers auf die Nichtigkeit des vollmachtlosen Endfinanzie-rungsvertrages gem344337 247 242 BGB ausnahmsweise f374r treuwidrig gehal-ten, weil er den Zwischenfinanzierungsvertrag, in dem festgelegt war, dass die endg374ltigen Kreditkonditionen zu einem sp344teren Zeitpunkt ver- 16 - 9 - einbart werden sollten, mit der beklagten Bank selbst abgeschlossen und sich damit in Bezug auf die sp344tere Vertretung durch den Treuh344nder bereits weitgehend gebunden hatte (Senatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24). Aus der ma337geblichen Sicht der Bank konnte es deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Darlehensnehmer da-mit zugleich die rechtliche Grundlage f374r die ins Auge gefasste endg374lti-ge Kreditgew344hrung schaffen wollte (Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Der Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz hatte daher nicht wie 374blicherweise zur Folge, dass der Auftraggeber den typischen Gefahren einer laienhaften Rechts-beratung ausgesetzt war. b) Gemessen daran sind die Kl344ger hier nicht ausnahmsweise ge-m344337 247 242 BGB gehindert, sich auf die Nichtigkeit des Kreditgesch344fts zu berufen und ihren Bereicherungsanspruch gegen374ber der Beklagten durchzusetzen. Selbst wenn die Kl344ger, wie das Berufungsgericht letzt-lich nur vermutet hat, den mit Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 1992 374bersandten Kontoer366ffnungsantrag vor Abschluss des vollmachtlosen Endfinanzierungsvertrages gestellt haben sollten, so lag darin aus der ma337gebenden Sicht der Beklagten keine eigenst344ndige Willenserkl344rung, an die sich die Kl344ger nach Treu und Glauben festhalten lassen m374ssen. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die Beklagte die umfassende nota-rielle Treuhandvollmacht, wie schon bei Abschluss des Zwischenfinan-zierungsvertrages, f374r wirksam hielt. Andernfalls h344tte sie die Kl344ger nicht ausdr374cklich auf deren zeitliche Beschr344nkung hingewiesen und allein im Hinblick hierauf die Bitte ge344u337ert, den bereits von der Treu-h344nderin gestellten Kontoer366ffnungsantrag durch einen eigenen Antrag zu ersetzen. Die Beklagte hat die endg374ltige Kreditvergabe damit nicht, 17 - 10 - etwa um sich vorsichtshalber vor den Rechtsfolgen eines etwaigen voll-machtlosen Handelns der Treuh344nderin zu sch374tzen, von einer selbstbe-stimmten Mitwirkungshandlung der Kl344ger abh344ngig gemacht. Seinem klaren und eindeutigen Wortlaut entsprechend betraf das Schreiben viel-mehr nur die Vertragsabwicklung. Den Kl344gern, die - wie das Berufungs-gericht zutreffend ausgef374hrt hat - mit einem etwaigen Kontoer366ffnungs-antrag das vollmachtlose Handeln der Treuh344nderin nicht stillschweigend genehmigen wollten, war daher die Vorstellung fremd, eine f374r die Wirk-samkeit des Darlehensvertrages rechtlich relevante Willenserkl344rung ab-zugeben. Davon, dass sich die Kl344ger mit ihrem Nichtigkeitseinwand wi-derspr374chlich oder sonst treuwidrig verhalten, kann danach keine Rede sein. c) Auch die Abl366sung des Kredits durch die Kl344ger im Jahre 2001 im Einvernehmen mit der Beklagten rechtfertigt keine andere Betrach-tungsweise. Zwar kann die beiderseits vollst344ndige und beanstandungs-freie Vertragsabwicklung auch im Bereich des Rechtsberatungsgesetzes dazu f374hren, dass die von ihm gesch374tzte Vertragspartei auf die Belange des anderen Teils ausnahmsweise R374cksicht nehmen muss. Das kann etwa der Fall sein, wenn der gesch374tzte Anleger die geldwerte Leistung des Treuh344nders aus einem seit langem ordnungsgem344337 abgewickelten nichtigen Treuhandvertrag genossen hat und die R374ckforderung der Ver-g374tung durch eine Vielzahl von Anlegern f374r den gewerbsm344337ig han-delnden Treuh344nder existenzgef344hrdende Auswirkungen h344tte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05, WM 2007, 543, 545). Solche besonderen Umst344nde und Auswirkungen sind hier von der be-klagten Gro337bank indes weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Beklagte hat f374r die Gew344hrung des Darlehens bis zur Abl366sung die ver- 18 - 11 - einbarten Zinsen erhalten und darf sie schon deshalb behalten, weil ein Bereicherungsanspruch der Kl344ger verj344hrt w344re (247 197 BGB a.F). Die R374ckzahlung der Darlehensvaluta, mag sie auch schon l344ngere Zeit zu-r374ckliegen und den Bereicherungsgl344ubiger wirtschaftlich nicht mehr be-lasten, reicht bei Abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalles f374r sich ge-nommen nicht aus, einen Bereicherungsanspruch der durch das Rechts-beratungsgesetz gesch374tzten Kl344ger mit Hilfe des allgemeinen Grund-satzes von Treu und Glauben auszuschlie337en. Wollte man dies anders sehen, so w374rde eine Vertragspartei, die sich wegen Unkenntnis des Nichtigkeitsgrundes vertragstreu verh344lt, wesentlich schlechter gestellt. Nichts spricht daf374r, dass dies dem Schutzgedanken des Rechtsbera-tungsgesetzes entspricht. d) Der Einwand der Revisionserwiderung, die Kl344ger h344tten auf das Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 1992 hin deutlich zum Ausdruck bringen m374ssen, dass sie das Vertreterhandeln der Treuh344nderin nicht gegen sich gelten lassen wollten, greift nicht. Ein illoyales Verhalten ist den Kl344gern auch insoweit nicht vorzuwerfen. Da sie den umfassenden Gesch344ftsbesorgungsvertrag mitsamt der Vollmacht ebenso wie die Be-klagte f374r wirksam hielten und dies dem damaligen allgemeinen Rechts-verst344ndnis entsprach (siehe etwa Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 m.w.Nachw.), fehlt daf374r bereits die notwendige Tatsachengrundlage. 19 - 12 - III. 20 Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 21 Die Treuh344nderin w344re allerdings zur Vertretung der Kl344ger gem344337 247 171 Abs. 1, 247 172 Abs. 1 BGB im Verh344ltnis zur Beklagten befugt ge-wesen, wenn sie eine Ausfertigung der die Treuh344nderin als Vertreterin ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde sp344testens bei Abschluss des Endfinanzierungsvertrages in H344nden hatte (st.Rspr., siehe z.B. Se-nat BGHZ 161, 15, 29 und Urteile vom 9. November 2003 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 sowie vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 Tz. 16, f374r BGHZ 174, 334 vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.; siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 149/07, WM 2008, 1266, 1267 Tz. 18). Davon kann indes nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Das Landgericht hat die Behauptung der Be-klagten, ihr sei eine Ausfertigung der umfassenden notariellen Treu-handvollmacht mit Schreiben der F. F. und Verm366-gensverwaltung mbH vom 4. Juni 1992, also weit vor Abschluss des End-finanzierungsvertrages, 374bersandt worden, nicht f374r bewiesen erachtet. Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht getroffen, sondern die entschei-dungserhebliche Streitfrage ausdr374cklich offen gelassen. 22 - 13 - IV. 23 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 18.05.2006 - 9 O 425/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2006 - 17 U 233/06 -
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