ECLI:DE:BGH:2016:251016UXIZR387.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 387/15 Verkündet am: 25. Oktober 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, A bs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach d e- nen für geduldete Überziehungen eines Girokontos ein Entgelt von 2,95 berechnet wird, wenn die angefallenen Sollzinsen diesen Betrag nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bank verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 387/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktobe r 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge richts Düsseldorf vom 16. Juli 2015 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge - richts Düsseldorf vom 9. April 2014 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Ge - richt festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 - weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren jeweili - gen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, die nachfolgende oder eine dieser Klausel i nhaltsgleiche Klausel in Bezug auf ge - duldete Überziehungen zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerbli - chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unterneh - mer): " bank berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungs - monat den Entgeltbetrag von 2,95 n Sol l- - 3 - zinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rec h- nung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgel t- betrag von 2,95 sowie an den Kläger 250 - punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei t dem 29. Mai 2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Ve r- braucherinteressen wahr und ist als qualifi zierte Einrichtung gemäß § 4 UKl a G eingetragen. Die beklagte Bank verwendet gegenüber ihren Privatkunden ein Preis - und Leistungsverzeichnis, das in dem Abschnitt "Guthaben - und Sollzin - sen" unter Ziffer 8 folgende Klausel enthält: " bank berechnet für jeden Monat, in welchem es auf de m Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen über - steigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 - fallenen Sollzinsen für geduldete Überziehun gen werden nicht in Rec h- 1 - 4 - nung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel und den Ersatz seiner außergerichtlichen Abmahnkosten in Hö - he von 250 n- abrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Be - rufungsger icht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. A. Die Revision des Klägers ist unbeschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor des Berufungsurteils unbeschränkt zugelassen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidung s- gründen ausführt, die Revision sei zuzulassen gewesen, weil das Berufungsge - richt in der Frage der Aktivlegit imation des Klägers nach § 2 UKl aG von einer En tscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abweiche, handelt es sich um eine Begründung, nicht um eine Beschränkung der Revisionszula s- sung. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf "die Frage der Aktivlegi - 2 3 4 5 6 - 5 - timation des Klägers nach § 2 UK l aG" wäre auch unwirksam, weil sie sich auf eine Rechtsfrage bezöge, nicht aber auf einen tatsächlich und rechtlich selb - ständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Par - tei selbst die Revision hätte beschränken können (st. Rspr.; s iehe nur Senatsu r- teile vom 16. Oktober 2012 XI ZR 368/11, juris Rn. 18 und vom 4. März 2014 XI ZR 178/12 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils mwN). Denn der Kläger hat mit seinen in der Revisionsinst anz weiterverfolgten Klageanträgen, welche der Senat selb - ständig auslegen kann (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1265; BGH, Urteil vom 1. August 2013 VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30), in der Hauptsache lediglich die Unter lassung der Verwendung der unter Ziffer 8 der Bedingungen genannten Klausel gestützt auf § 1 UK l aG be - gehrt. Die Anträge sind anders als das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 in Erwägung gezogen hat jeweils eindeutig; auc h die Revisionsbegründung und die Revisionserwiderung gehen überein - stimmend davon aus, dass der Kläger sich allein gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel wendet. B. Die Revision ist auch begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2015, 2085 ver - öffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 8 - 6 - Der Kläger habe gegen die Be klagte keinen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKl aG es zu unterlassen, die beanstandete Klausel zu ver - wenden. Es handele sich be i der Klausel um eine Entgeltklausel, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei, und nicht um eine grund - sätzlich kontrollfähige Preisnebenabrede. Ausgehend vom objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel ergebe sich, dass ei n Durchschnittskunde diese Klausel als Entgeltklausel für die Überlassung der Darlehensvaluta, und zwar als eine Art geschuldeten Mindestzins für jeden Monat verstehe, in dem er sein Girokonto über den vereinbarten Betrag hinaus überziehe. Schon der Wortla ut der Klausel, der ein Entgelt für eine geduldete Überziehung und damit die Ge - genleistung für eine gewährte Leistung vorsehe, spreche für diese Auslegung. Zwar schulde der Kunde nach dem Wortlaut auch die Sollzinsen, diese würden allerdings nicht in Rech nung gestellt, wenn sie den Betrag von 2,95 unterschritten. Damit fielen die Sollzinsen und der Mindestbetrag nicht nebenei - nander an. Ferner ergebe sich aus der Klausel, dass das Entgelt von 2,95 sofern die geduldete Überziehung über mehrere Monate in Anspruch genom - men werde und der Sollzins 2,95 - nat der Überziehung geschuldet und damit laufzeitabhängig sei. Die Erhebung eines solchen Mindestentgelts weiche auch nicht vom ge - setzlichen Leitbild ab, wonach für die Überlassung von Geld Zinsen geschuldet seien. Denn bei Zinsen im Rechtssinne handel e es sich um eine laufzeitabhä n- gige Vergütung für die eingeräumte Möglichkeit der Kapitalnutzung. Es sei j e- doch nicht begriffswesentlich, dass Zinsen aus einem im Voraus bestimmten Bruchteil des Kapitals bestünden und in einem Prozentsatz des Kapitals ausge - drückt würden. Insoweit könnten Zinsen für ein Darlehen auch als Festentgelt erhoben werden. 9 10 11 - 7 - Dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, um gegenüber de r Beklagten ei - nen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 UK l aG mit der Begründung geltend zu machen, dass das in der Klausel vorgesehene Festentgelt gemäß § 138 BGB sittenwidrig sei, weil es sich bei dieser Norm nicht um eine verbraucherschü t- zende Norm im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UK l aG handele. Die Norm sei eine Generalklausel, deren Hauptzweck es sei, Missbräu - chen der Privatautonomie insgesamt entgegenzuwirken und die Geltung von Rechtsgeschäften zu verhindern, die für die Rechtsgemeinschaft unerträglich s eien, weil sie gegen deren ethische Wertvorstellungen die guten Sitten ver - stießen. Diese Regelung gelte für alle Teilnehmer am Rechtsverkehr und falle deswegen nicht in den Anwendungsbereich des § 2 UK l aG. Insoweit komme es nicht entscheidend darau f an, dass der Senat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht festzu - stellen vermöge. Im Rahmen der Abwägung, ob ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliege, sei zu berücksichtigen, dass der Kunde ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran haben könne, dass die Bank geringfügige Überziehungen dulde. So seien Kosten für Rücklastschriften erfahrungsgemäß höher als 2,95 . II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidende n Punkt nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Ge - schäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. 12 13 14 15 16 - 8 - 2. Hingegen hält di e Ansicht des Berufungsgerichts, die Klausel un terlie - ge gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ni cht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, weil es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede handele, rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber Ab reden über den unmittelbaren Gegenstand des Vertrages, also diejenigen Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Hauptleistung und das vom anderen Teil zu zahlende Entgelt festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsvers pr e- chen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhalt - lich zu kontrollieren. Einer Inhaltskontrolle entzogen ist damit nur der enge Be - reich der Leistungsbestimmungen, ohne deren Vo rliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2001 XI ZR 274/00, BGHZ 14 8, 74, 78; BGH, Urteile vom 12. März 2014 IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 Rn. 27 und vom 9. April 2014 VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 43 f.). Demgemäß unterliegen Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertragli - chen Hauptleistung regeln oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angeb otene Sonderleistung bestimmen (sog. Preishauptabreden) , grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle, es sei denn, das Gesetz selbst enthält Vorgaben für die Preisgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 mwN). Ko ntrollfähig sind hingegen sog. Preisnebenabreden, d.h. Klauseln, die sich nur mittelbar auf den Preis auswi r- 17 18 19 - 9 - ken und an de ren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertrag lichen Regelung dispositives Ge setzesrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder aus der Natur des Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten kön nen (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 und vom 14. Oktober 1997 XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29), und Regelungen, die kein Entgel t für eine Leistung zum Gegenstand ha ben, die dem Kun den auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mit d e- nen der Verwender allgemeine Betriebskosten oder Aufwand zur Erfüllung e i- gener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwä lzt (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12 , BGHZ 201, 168 Rn. 24, vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 und vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 16). b) Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine Preishaupt - oder eine Preisnebenabrede enthält, ist durch Ausleg ung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rech tlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Gehalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszu - legen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden w ird (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 und vom 19. Januar 2016 XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 21, jeweils mwN). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich ver tretbar, ko mmt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 20 - 10 - 8. Mai 2012 XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 und vom 19. Januar 2016 XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 2 1, jeweils mwN). Danach ist die scheinbar "kun denfein d- lichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benach - teiligung und damit der Unwirksamkeit der beanst andeten Klau sel führt (S e- natsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35, vom 8. Mai 2012 XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 und vom 19. Januar 2016 XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 21). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnis möglic h- keiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernst - lich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, vom 27. Janua r 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 und vom 19. Januar 2016 XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 21). c) Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass d ie streitgegenständliche Klausel nicht als kontrollfreie Preishauptabrede unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung der Beklagten regelt, sondern als kontrollfähige Preisnebenabrede ein verdecktes Bearbeitungsentgelt vorsieht. Die Auslegung der Klausel führt zu keinem ei n- deutigen Ergebnis. aa) Die Klausel kann rechtlich vertretbar als Preishauptabrede anges e- hen werden. Zur Begründung dieser Auslegung kann allerdings nicht angeführt we r- den, die Klausel habe das Entgelt für eine rechtlich ni cht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung zum Gegenstand. Der Senat hat zwar im Urteil vom 21 22 23 - 11 - 14. April 1992 im Rahmen der Inhaltskontrolle einer Klausel, welche eine Zin s- regelung für geduldete Überziehungen zum Gegenstand hatte, ausgeführt, dass di e geduldete Überziehung eine zusätzliche Leistung darstelle, auf die der Ku n- de auf Grund der vorher getroffenen Vereinbarung keinen Anspruch habe (S e- natsurteil vom 14. April 1992 XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126, 129). An der Ei n- stufung als Zusatzleistung ist aber nach der neueren Gesetzessystematik (§ 505 BGB) und unter Berücksichtigung der neueren Senatsrechtsprechung nicht festzuhalten. Denn durch die geduldete Überziehung wird konkludent ein Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen (§ 505 Abs. 2 und 4 BGB ). Der Abschluss eines Darlehensvertrages ist aber nach allgemeinen schuldrechtl i- chen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der vertraglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Ver gütungsanspruch aus (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 54 mwN). Für die Qualifizierung der Klausel als Preishauptabrede spricht aber, dass der Pauschalbetrag von 2,95 die einzige Gegenleistung für die Einräumung der Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals ist . bb) Hingegen wird die Annahme einer kontrollfähigen Preisnebenabrede, die ein verdecktes Bearbeitungsentgelt (vgl. zu dessen Kontrollfähigkeit: S e- natsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 ff.) vorsieht (Nobbe, WuB 2016, 403), da durch nahegelegt, dass der Pauschalbetrag ger a- de deshalb erhoben wird, weil die Sollzinsen allein in diesen Fällen angesichts des Bearbeitungsaufwands nicht auskömmlich sind. Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtung deckt der Pauschalbetrag neben den Zinsen den Kostenaufwand ab, der der Beklagten bei der Bearbeitung einer geduldeten Überziehung, etwa der Bonitätsprüfung des Kunden wie die Beklagte in der mündlichen Verhan d- 24 25 - 12 - lung ausgeführt hat , im eigenen Interesse entsteht, und führt im Ergebnis zur Erheb ung eines neben dem Sollzins stehenden Bearbeitungsentgelts, das nicht als Preis der Hauptleistung der Beklagten, nämlich der Einräumung der Mö g- lichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapital s angesehen werden kann. cc) Von dieser zuletzt genan nten Auslegung der Klausel ist zugunsten der Kunden der Beklagten auszugehen. Die Zweifel bei der Auslegung der Klausel gehen zulasten der Beklagten als Verwenderin. Die Klausel ist damit kontrollfähig. Auf die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen gesetzlich e Vorgaben für die Preisgestaltung vorliegt, kommt es somit nicht an. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich - tig dar (§ 561 ZPO). Die als Preisnebenabrede zu qualifiziere nde Klausel hält der Inhaltsko n- trolle nic ht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). 1. Die Abweichung vo n wesentl ichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt darin, dass die angegri ffene Klausel die Kunden der Be klagten mit einem Aufwand für Tätigkeiten belastet, die sie in ihrem eigenen Interesse erbringt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66). 26 27 28 29 - 13 - 2. Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichung indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 X I ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anz u- sehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Int eressena b- wägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsu r- te i le vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweich ung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerech t- fertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 XI ZR 255/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN). Derartige Um stände sind indes weder vorgetragen noch sons t ersich t- lich. a) Im Gegenteil führt die Klausel ge rade bei niedrigen Überziehungs b e- trägen und kurzen Laufzeiten zu Lasten der Kunden dazu, dass der Darlehen s- nehmer ein Entgelt zu zahlen hat, welches bei einem nach dem gesetzlichen Leitbild ausgestaltet en Darlehen, bei dem die Kosten der Bearbeitung in den laufzeitabhängigen Zins eingepreist sind , nur bei einem Zinssatz erzielt werden kann, dessen Vereinbarung den objektiven Tatbestand eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt (vgl. Jungmann, WuB 2015, 310, 314; Nobbe, WuB 2016, 403, 406). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Dar - lehensverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältni s besteht und der Darlehensge - ber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich 30 31 32 - 14 - nur wegen seiner schwächeren Lage auf die bedrückenden Bedingungen e in - lässt (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1981 III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 160 f. und vom 24. März 1988 III ZR 30/87, BGHZ 104, 102, 104 ff .; Münch - KommBGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 138 Rn. 119 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rn. 25). Ein a uffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Ef - fektivzins relativ um etwa 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersc hrei - tet (Senatsurteile vom 13. März 1990 XI ZR 252/89, B GHZ 110, 336, 340 und vom 29. November 2011 XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 10 mwN; Münch - KommBGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 138 Rn. 119; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rn. 27). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ohne weiteres ausgegan - g en werden. Denn bei einer geduldeten Üb erziehung von beispielsweise 10 für einen Tag und dem hierfür in Rechnung gestellten Betrag von 2,95 für die Gegenleistun g ein Zinssatz von 10.767,5% p. a. zu vereinbaren. Der durchschnittliche effektive Zinssatz für re volvierende Kredite und Überzie hungs - kredite an private Haush alte (MFI - Zinsstatistik, Effektivzinssätze Banken DE/Neugeschäft/Revolvierende Kredite und Überziehungskredite an private Haushalte, siehe unter ), der zwar nicht allein Überzie - hungskredite zum Gegenstand hat, aber dennoch einen hinreiche nden Anhalts - punkt für die Größenordnung des effektiven Marktzinses für Überziehungskredi - te liefert, betrug demgegenüber im Mai 2016 lediglich 8,75%. Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Ansicht des Berufungs - gerichts nicht darauf an, dass Kund en der Beklagten an einer geduldeten Über - ziehung ein erhebliches Interesse haben können, etwa um Kosten von Rüc k- lastschriften zu vermeiden (vgl. Nietsch, EWiR 2015, 203, 204). Dieser Um - stand rechtfertigt es nicht, geduldete Überziehungen zu Bedingungen z u ge - 33 34 - 15 - währen, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missver - hältnis stehen. b) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch nicht unter Verweis auf bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden. Es kann in diesem Zusammenh ang nicht darauf abgestellt werden, dass die Erhebung eines Betrags von 2,95 bei der Beklagten als Darlehensgeberin im Zusammenhang mit der Kapitalübe r- lassung entstehen, weil diese mit dem Zins abzugelten sind (Sena tsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 46; MünchKommBGB/K. P. Berger, 7. Aufl., § 488 Rn. 154), der dementsprechend kalkuliert und bis zur Grenze des § 138 BGB frei bestimmt werden kann (Senatsurteil aaO R n. 86 mwN). Insoweit ist in de r Recht sprechung des Bundesgerichtshofs auch ane r- kannt, dass für die Gewährung eines Überziehungskredits wegen des damit verbundenen höheren Aufwandes ein höherer Zinssatz verlangt werden kann (Senatsurteil vom 14. April 1992 XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126, 130). Hinzu kommt, dass die Entgelthöhe nicht in Bezug auf jedes einzelne Geschäft zu kalkuli eren ist, sondern gerade bei ei ner Vielzahl von Geschäftsvorfällen, wie bei geduldeten Überziehungen typisch, ohne weiteres einer Mischkalkulation zugänglich ist. Einer Umlegung der Kosten, die mit der Darlehensgewährung einherge - hen, über den Zins steht nicht entgegen, dass Überziehungskredite in der Regel nur kurze Laufzeiten haben. Denn eine nur kurze Darlehenslaufzeit kann bei der Zinshöhe insbesondere im Ra hmen einer Mischkalkulation Berücksichti - gung finden. c) Unerheblich ist, ob es sich bei dem Betrag von 2,95 nur um einen geringen Betrag handelt. Denn die vermeintlich geringe Höhe ei - 35 36 37 38 - 16 - nes Entgelts ist nach der Rechtsprechung des Bunde sgerichtshofs grundsätz - lich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1956 II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98, vom 29. September 1960 II ZR 25/59, BGHZ 33, 216, 219 und vom 12. Mai 1 980 VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 18; MünchKommBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 43 f.). IV. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheide n, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellun - gen in der Hauptsache getroffen. Weitergehe nde Feststellungen zu den Nebe n- forderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UK l aG zu. Daneben kann er Ersatz der geltend ge - machten außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 250 , welche zwi - schen den Parteien dem Grunde und der Höh e nach unstreitig sind, gemäß § 5 39 40 - 17 - UKl aG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG beanspruchen. Der Zinsanspruch folgt ab dem 29. Mai 2012 aus § 288 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte sich unstreitig ab diesem Zeit punkt mit der Erstattung der Abmahnkosten in Verzug befand. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.04.2014 - 12 O 71/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.07.2015 - I - 6 U 94/14 -
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