BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 388/04 vom 28. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 544 Abs. 5 Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckweisenden Beschluss vom Revisi-onsgericht nicht von Amts wegen korrigiert werden. BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 388/04 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. M374ller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2004 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehler-hafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht von Amts wegen in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckweisenden Be-schluss - anders als in einem aufgrund des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Revisionsrechts erlasse-nen Nichtannahmebeschluss (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211) - nicht korrigiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache. Ihre Einlegung hemmt zwar gem344337 ausdr374cklicher gesetzli-cher Anordnung (247 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO) die Rechts-kraft des Urteils (Suspensiveffekt). Ihr fehlt aber hin-sichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Haupt-sache f344llt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das - 3 - Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt-gibt und die Revision zul344sst (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. 247 544 Rdn. 2; Z366ller/Gummer, ZPO 25. Aufl. 247 544 Rdn. 5; M374nchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Erg344n-zungsband 247 544 Rdn. 1; Hk-ZPO/Kayser 247 544 Rdn. 2). W344hrend es im Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde allein um die 334berpr374fung einer Ne-benentscheidung des Berufungsurteils - Nichtzulassung der Revision - geht, wird erst mit der Zulassung der Re-vision die volle 334berpr374fung des Berufungsurteils er366ff-net (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 247 544 Rdn. 22). Darin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem fr374heren Annah-meverfahren, bei dem die Entscheidung 374ber die An-nahme (auch) die eingelegte Revision gegen die Haupt-sacheentscheidung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Von einer Begr374ndung im 334brigen wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-hen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt 39.057,58 200. Joeres M374ller Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.04.1997 - 1 O 17/96 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2004 - 15 U 5/02 -
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