BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 388/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 N r. 1, Abs. 3 Bl, Cb Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in d e- nen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Ko n- toführungsgebühr) gefordert wird, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h at auf die mündliche Ve r handlung vom 7. Juni 2011 durch den Vorsit zenden Richter Wiechers, die Richterin Ma y en sowie die Richter Dr. Ellenberger , Mai hold und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 aufgeh o ben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. März 2010 teilweise abg e- ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bei Vermeidung e i- nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetze n- den Ordnungsgeldes von 250.000 s- haft der Vorstandsmitglieder der Beklagten bis zu sechs Monaten, die nachfolgende und/oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden und sich darauf zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit ei ner Person ab geschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen b e- ru f lichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): " Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages ei n- schließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind: - 3 - Kontoführungsgebühr " . Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2008 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand : Der K läger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Ve r- braucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwend et im Geschäftsverkehr mit P rivatku n- den bei dem Abschluss von Darlehensverträg en Formulare, die u n ter anderem folgende Klausel enthalten: " 1 Darlehenskosten, Rückzahlung 1.4 Sonstige Kosten: Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Ve r- trages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darl e hensnehm er. Dies sind: " In das sich hie ran anschließende Leerfeld wird von der Beklagten beim Vertragsschluss unter anderem folgender von ihr vo r formulierter Text eingefügt: 1 2 - 4 - " Kontoführungsgebühr 2,00 EUR monatlich " . Der Kläger ist der A nsicht, diese Klausel sei unwirksam, weil sie einer I n- haltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der B e klagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwen den oder sich darauf zu berufen. Soweit er die Beklagte ursprünglich auch auf U n- terlassung der Verwendung einer weiteren Klausel betreffend eine Wertermit t- lungsgebühr in Anspruch genommen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in er s ter Instanz übereins timmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten hinsichtlich beider vorgenannter Klauseln in Höhe von insg e- samt 200 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100 verurteilt. Es hat in diesem Umfang einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der A b mahnkosten betreffend die Wertermittlungsgebühr für gegeben erachtet und zudem , soweit die Parteien hinsichtlich dieser Klausel den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Kosten des Recht s streits der Beklagten auferlegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hierg e gen gerichtete Berufung des Klä gers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Unte r- lassungs - und Zahlungsb e gehren bezüglich der Kontoführungsgebühr weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. 3 4 5 6 - 5 - I. Das Berufun gsgericht, dessen Urteil in ZIP 2011, 462 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entschei dung im Wesentlichen ausgeführt: H insichtlich d er Kontoführungsgebühr stünden dem Kläger keine A n- sprüche auf Unterlassung so wie Erstattung von Aufwendunge n zu, da die a n- gegriffene Klausel nicht gegen die §§ 307 bis 309 BGB verstoße. Die Klausel - die den Kunden der B eklagten ohne Verhandlungsmöglic h- keit vorformuliert vorgegeben werde und daher eine Allgemeine Geschäftsb e- dingung da r stelle - unterliege scho n nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontroll freie Preisabrede und nicht um eine ko n trollfähige Preisnebenabrede handele. Anders als dies bei einem über ein Kontokorrentkonto geführten Bankvertrag der Fall sein mö ge, kenne der Darl e- hensver trag, unbeschadet eines hier nicht zu prüfenden etwaigen Auskunft s- rechts des Darle hensnehmers, keine originäre vertragstypische Pflicht des Da r- lehensgebers , dem Darlehensnehmer über die Verbuchung seiner Zahlu n gen oder den Stand d er restlichen Darlehensschuld Rechenschaft zu legen. Eine en t sprechende Nebenpflicht zur Kontoführung nebst Information ergebe sich für den Darlehensvertrag weder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken noch aus § 259 BGB . Die Kontoführungsgebü hr sei wirtschaftlich b e- trachtet ein pauschalierter Verwaltungskostenersatz und Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des konkreten Vertragsverhältnisses. Die d a- mit ei n hergehenden Kosten seien Teil der allgemeinen Betriebskosten, die die Bekl a g te über eine Kombination aus Darlehenszins und Kontoführungsgebühr zu decken suche, und G e genstand der Preiskalkulation. Darüber hina us halte die angegriffene G ebührenklausel einer Inhaltsko n- trolle aber auch stand. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen 7 8 9 10 - 6 - Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch benachteilige sie die Kunden der Beklagten entgegen den G e boten von Treu und Glauben unangemessen . Insbesondere weiche die Klausel nicht in einer zu ihrer Unwir ksamkeit führenden Weise von einer gesetzlichen B e- stimmung ab. Allerdings gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken auch des disp o- sitiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtu n- gen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesonderte s Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten bestehe nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei bzw. nur für Leistungen, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht würden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingu n gen, die sich nicht auf eine solche Leistung stütze, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zw e- cke des Verwenders abzuwälzen versuche, stelle nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichts hofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Diese rein vertragsbezogene Betrachtung reiche jedoch nicht aus, in der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgeschriebenen Kontoführungsg e- bühr eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners zu sehen. Denn der Gesetz - und Verordnungsgeber habe in Rechtsvorschriften erkennen lassen, dass er Kontoführungsgebühren nicht generell missbillige, sondern im Gege n- teil als im Wirtschaftsleben üblich anerkannt habe. So würden in § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV alter wie neuer F assung im Zusammenhang mit Darlehenskonten Kontoführungsgebühren als typische Vertragsbestandteile zumindest vorausg e- setzt. Die Norm regele, inwiefern die Kontoführungebühr in den effektiven Ja h- reszins von Darlehen einzurechnen sei. Das belege, dass der Ve rordnungsg e- ber sie als gängigen Vertragsbestandteil erkannt und nicht per se verworfen habe. 11 12 - 7 - Die rechtliche Bedeutung von § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV werde hinsichtlich der AGB - Kontrolle dadurch verstärkt, dass der Verordnungsgeber, der die Pre is angabenvero rdnung mehrfach und grundlegend überarbeitet habe, z u- mindest bei der letzten Neufassung Kenntnis von der Praxis gehabt habe, Ko n- toführungsgebühren für Darlehenskonten durch Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen der Banken in die Verträge einzuführen. Die Bestim mung könne auch nicht deshalb für unbedeutend gehalten werden, weil der Verordnungsgeber der Preisangabenve r ordnung nicht der Gesetzgeber des Vertragsrechts (BGB) sei und die Veror d nung im Rang unter dem Gesetz stehe. Denn der Gesetzgeber habe bei mehreren Änderungen im Darlehensrecht des BGB ersichtlich keine Beanstandungen dahin erhoben, dass der Verordnungsgeber den ihm eing e- räumten Gestaltungsspielraum überschritten habe. Im Gegenteil habe der G e- setzgeber bei der am 11. Juni 2010 in Kraft getretenen Neu fassung der §§ 491, 501 BGB auf § 6 PAngV Bezug g e nommen. Indem der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben habe, dass er Kontoführungsgebühren billige, könnten diese auf der vertraglichen Ebene nicht als Abweichung von einem gesetzlichen Lei t- bild angesehen w erden, weil dies mit dem Gedanken der Einheit der Recht s- ordnung unverei n bar wäre. Soweit § 30 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstit u- te und Finanzdienstleistungsinstitute bestimme, dass zu den Erträgen unter a n- derem auch Kontoführungsg ebühren gehören, werde zwar die im vorliege n den Zusammen hang maßgebliche Frage nicht eindeutig geregelt. Die Besti m mung deute indes darauf hin, dass der Verordnungsgeber Kontoführungsg e bühren im üblicherweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelte n Bankg e- schäft nicht grundsätzlich für unzulässig halte. In dieselbe Richtung we i se § 23 der Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinsti tute. 13 14 - 8 - Vor diesem Hintergrund könnten auch steuerrechtliche Vorgaben nicht dazu führen, die Kontoführung als Nebenpflicht des Darlehensgebers anzus e- hen. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden jenseits der Gesetze s- abweichung sei im Gesamtgefüge des Darlehensvertrages gleichfalls zu ve r- neinen. Der Kläger trage selbst vor, dass die von der Beklagten geforder te G e- bühr der Höhe nach nicht unüblich sei. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1 , 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen - nicht die Erhebung von Kontoführungsgebühren im Allg e- me i nen, sondern lediglich im Rahmen von Darlehensverträgen betreffenden - Kla u sel. 1. Rechtsfehlerfrei und auch von der Revi sionserwiderung unbea n- standet ha t da s Berufungsge richt allerdings angenomm en, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine Allgeme i ne Geschäftsbedingung i . S . v . § 305 Abs. 1 BGB handelt. 2. Z u Recht we ndet die Revision sich jedoch gegen die weitere Anna h me des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entz o gen sei. a) Z utreffend is t das Berufungsgericht davon ausgegang en, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf so l che Bestimmungen beschränkt , durch die von Rechtsvorschriften abwe i chende oder 15 16 17 18 19 - 9 - diese ergänzende Regelungen ve r einbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s hofs weder Klauseln, die unmi t telbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonde r leistung bestimmen ( Senatsu rteile vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 , BGHZ 137, 27 , 30, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98 , BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30. Nove m ber 2004 - XI ZR 200/03 , BGHZ 161, 189, 1 90 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 , BGHZ 180, 257 Rn. 16 mwN). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Lei s tung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allg e- meine Betriebskost en, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Täti g- keiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrol l- fähig . So l che (Preis - )Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB - Kontrolle en t zogen ( vgl. zuletzt Senatsurteil e vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 26, zur Veröffentl i chung in BGHZ vorg e sehen ; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, MDR 2011, 354 f. , jeweils mwN). b) Nach diesen Maßstäben hält die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Kontoführungsgebühr handele es sich um eine kontrollfreie Preisabrede, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Erwägung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihre allgeme i nen B etriebskosten neben dem Darlehenszins auch durch die Kontoführungsgebühr zu decken suche und diese deshalb G e- genstand der Preiskalkulation sei, vermag die Kontrollfreiheit der Entgeltkla u sel nicht zu begründen. Denn dieser Umstand allein macht die Kontofüh rungsg e- bühr entgegen der Au f fassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen. Neben dem eigentl i chen Leistungsentgelt fließen nämlich regelmäßig auch die Preisnebena b reden in die Prei skalkulation der Ban k ein ( Bülow, WuB IV. C § 307 BGB 3.10). Der a l lein 20 - 10 - auf den kalkulatorischen Zusammenhang abstellende Begründung s ans atz des Berufungsgerichts kann deshalb nicht dafür maßgebend sein, ob einer gefo r- de r ten Gebühr eine echte Gegenleistung des Verwenders gegen über steht (vgl. schon BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357 f.) und liefe im Ergebnis auf die Kontrollfreiheit praktisch jeder neben die Haup t- leistung tretenden Entgeltregelung hinaus. Entscheidend ist demgegenüber a l- lein, ob es sich bei der in Rede stehenden Gebühr um die Festlegung des Pre i- ses für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung handelt (S e natsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). H ierzu hat das Berufung s gericht keine Feststellungen g e troffen. c) Ob die angegriffene Entgeltregelung eine solche Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offenkundigen Ve r- wendung der Klausel über den Bezirk eines Berufung sgerichts hinaus selbst vornehmen kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objekt i- ven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszul e- gen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern u n ter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise ve r standen wird (Senat s urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 29 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die streitige Kontoführung s- gebühr stellt sich danach nicht als ein Entgelt, das zur Abgeltung einer konkr e- ten vertragl i chen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird , und daher nicht als Preisa b rede dar. aa) Die Kontoführungsgebühr kann nicht in dem Sinne verstanden we r- den, dass damit die Kreditgewährung bzw. Kapitalüberlassung durch die B e- klagte abgegolten werden soll. 21 22 - 11 - (a) Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, einen geschu ldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuersta t ten. Beim Dar lehensvertrag stellt daher - wovon auch die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend au s gehen - der Zins die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu r Kapitalbelassungspflicht des Darlehensgebers s tehende (vgl. Staudi n ger/ Freitag (2011) , § 488 Rn. 180 ) Hauptleistung des Darlehensnehmers (BGH, Urteil vom 24. November 1988 - III ZR 188/87, BGHZ 106, 42, 46; siehe auch Senatsurte i le vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263 sowie vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/9 0, BGHZ 114, 330, 333) und mi t hin den Preis für die Kapitalnutzung ( vgl. Bülow, WuB IV. C § 307 BGB 3.10) dar . (b) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ane r- kannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Prei s- gefüges grundsätzlich frei ist, er also insbesondere das Entgelt für seine Lei s- tung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann (BGH, Urteile vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGH Z 116, 117, 120 f., vom 14. Okt o ber 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30 und vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434). Der erkennende Senat ist ferner in seiner En t- scheidung vom 7. Dezember 2010 ( XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 3 1 , zur Ve r- ö ffentl i chung in BGHZ vorgesehen) davon ausgegangen, der Umstand, dass für die Inans pruchnahme ein es (Bauspar - )Darlehens Zinsen zu zahlen seien, m a- che es nicht unmöglich, in der vom Bausparer zu entrichtenden Abschlussg e- bühr ein zusät z liches (Teil - )Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen. ( c) Es ka nn dahinstehen, ob die letztgenannte Erwägung auch für den Regelfall eines Darlehens i . S .v. § 488 BGB gilt. Denn die Beklagte e r hebt die angegriffene Gebühr nach dem - eindeutigen - Wortlaut der streitgegenstän dl i- chen Entgeltklausel ausdrücklich für die Führung des Darlehensko n tos. Dies 23 24 25 - 12 - schließt nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen bereits im Ansatz ein Verständnis aus, mit der Kontoführungsgebühr solle im Wege eines Teilen t gelts bzw. " Preis " - B estandteil s die Kapitalbelassung durch die Bank vergütet we r den. bb ) Die angegriffene Klausel gestattet auch aus anderen Gründen nicht die Annahme, die Kontoführungsgebühr diene der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung des Kreditinstituts. (a) Hierbei m ag mit dem Berufungsgericht davon auszugehen sein, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Kunden grundsätzlich weder nach den Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB - Banken) noch von Gese t- zes wegen zur Führung eines Darlehenskontos verpflichtet ist. Der Darlehen s- vertrag als solcher begründet , wie der Senat bereits in anderem Zusamme n- hang entschi e den hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 114/05, BKR 2006, 405 Rn. 34), anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede ( vgl. hierzu BGH, Urteil v om 4. Juli 1985 - III ZR 144/84 , WM 1985, 1098 , 1099 f.; Senatsu r- teil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 , WM 2001, 621 ), kein Au f trags - oder G e schäftsbesorgungsverhältnis, bei dem nach Maßgabe von § 259 BGB zu erfüllende g e setzliche Auskunfts - und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB b e stehen . ( b) Selbst wenn aber die Beklagte durch die F ührung eines Darle hen s- kontos im Grundsatz keine eigene vertragliche oder gesetzliche Haupt - bzw. Nebenpflicht gegenüber ihren Kunden aus dem jeweiligen Dar lehensve r trag erfüllt, folgt hieraus nicht die Kontrollfreiheit der streitigen Kontoführung s gebühr. D enn die Führung eines Darlehenskontos stellt jedenfalls keine sel b ständige (Dienst - ) Leistung der Bank für den Kunden dar, sondern erfolg t au s schließlich im eigenen Interesse der Bank ( OLG Karl s ruhe , WM 2011, 782, 783 m. zust. Anm. Vortmann , EWiR 2011, 175 f.; ebenso Kronenburg in Derl e der/ 26 27 28 - 13 - Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europä i schen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 27 aE; Steppeler, Bankentgelte, 2003 Rn. 412 ff.; Kr ü ger/ Bütter, WM 2005, 673, 675; Nobbe, WM 2008, 185, 193; Strube, AGB - Kontrolle v on Leistungsentgelten und Preisanpassungsklauseln, Schriftenreihe der Ban k- rechtlichen Vereinigung, Band 31, 115, 117; wohl auch Schmidt in Wolf/ Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 5. Aufl., D 25) : Die Kontoeinrichtu ng ist bei m Kreditgeschäft lediglich ein u nselbständ i- ger Neben - oder B egleitaspekt der Kreditgewähr ung als dem Hauptge schäft . Bereits für die Krediteinräumung, das heißt für dessen Bereitste l lung, die in der Reg el über ein Girokonto des Darlehens nehmers oder durch Überweisung an ei nen von ihm beze ichneten Dritten als Zahlungsempfänger erfolgt, wird das Kredit konto nicht benötigt . Soweit es um die Rückführung des Kredits geht, dient das Darlehenskonto in erster Linie buchhalterischen bzw. Abrechnung s- zwecken des Kreditinstituts, das durch seine inter ne Kontoführung im Eigenint e- resse den jeweiligen Stand der Darlehensverbindlichkeit des Kunden dokume n- tiert. Für das Kreditinstitut ist das Darlehenskonto schon deshalb erforderlich, w eil es die Zahlungen des Kunden im eigenen Interesse - insbesondere zur Ermittlung e t waiger Rückstände in Bezug auf Zinsen und Tilgung - überwachen muss; darüber hinaus kann es diese Zahlungen ohnehin nicht " irgend wie " en t- gegennehmen , sondern muss sie in geordneter und für die Bank selbst nac h- vollzieh barer Weise verbuchen . Der Kunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahl ung s pflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins - und Tilgungsplan zu entneh men vermag, is t auf die Führung eines geso n- derten Kontos durch das Institut im Regelfall nicht angewiesen , u m einen Übe r- blick über die fortlaufende Abtragung des Darlehens zu erhalten. Der für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen darlegungs - und beweisbelastete Da r- lehensneh mer bedarf der Kontoführung durch das Kreditinstitut schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines ei genen Beweisführungsinteresses , weil er 29 - 14 - einen im Einzelfall streitigen Zahlungsvorgang (Abbuchung, Überweisung, Ei n- zahlung) in der Regel in anderer geeigneter Weise wird belegen kö n nen. (c) Die hiernach allein im eigenen organi satorischen bzw. Buchhaltung s- interesse des Kreditinstituts liegende Führung des Darlehenskontos kann daher entgegen der Auf fassung der Revisionserwiderung auch nicht als entgeltpflic h- tige zusätzliche Sonderleistung der Bank für den Kunden (vgl. hierzu Sena tsu r- teile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 f. , vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29 f. und vom 21. A p ril 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 , 20 ) eingeordnet werden. Etwas anderes folgt, and ers als die Bekla gte meint, nicht daraus, dass sie ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins - und Saldenbestät i- gung zur Vorlage bei de r Finanzverwaltung erteilt. D ies gilt schon deshalb, weil die Beklagte die angegriffene Gebühr nach dem - eindeutigen - Wortlaut der strei t gegenständlichen Entgeltklausel nicht für die Zurverfügungstellung dieser Beschein i gung, sondern für die Führung des Darlehenskontos beansprucht . N ach dem Grundsatz der objektiven Auslegung kann nur dieses Verständnis der Klausel Grundlage der re chtlichen Prü fung sei n. Danach besteht kein A n- haltspunkt, mit der streitigen Bestimmung solle eine solche Jahresbeschein i- gung als besond e re " Serviceleistung " der Beklagten abgegolten werden (vgl. auch OLG Karlsr u he , WM 2011, 782, 783). 3. Rechtsfehlerh aft ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel halte , sofern sie der Inhaltskontrolle unterliege, dieser stand. Die B e- rechnung eines Entgelts für die Führung eines Darlehenskontos ist vielmehr mit wesentlichen Grundg e danken der gesetzlich en Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ) und benachteiligt die Ku n- 30 31 32 - 15 - den der Beklagten en t gegen den Geboten von Treu und Glauben unangeme s- sen ( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). a) Es entspricht der gefestigten Rechtspre chung des Bun desgericht s- hofs, dass Entgeltkl auseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsa n- spruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es - wie hier - vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundg e danken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem geset z lichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende u n- angemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (S e natsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die angegriffene Klausel der Bekla g- ten die Möglichkeit einräumt, ihren Darlehensnehmern eine Vergütung für T ä- tigkeiten abzuve r la ngen, die das Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne geso n dertes Entgelt zu erbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst e r- sichtlich. b) Entgegen der Auffassung des Ber ufungsgerichts stellt sich die ang e- griffene Entgeltklausel insbesondere nicht mit Blick auf § 6 PAngV als ang e- messen dar, wonach - wie das Berufungs gericht angenommen hat - der Ve r- ordnungsgeber Kontoführungsgebühren als im Wirtschaftsleben üblich ane r- kannt habe. Für diese Schlussfolgerung bietet die in Rede stehende Vo r schrift vielmehr schon im An satz keine taugliche Grundlage: 33 34 - 16 - aa) Nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 PAngV (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Ve r- mit t lungskosten einzubeziehen mit Ausnahme unter anderem der " Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rüc k- zahlung des Kr e dits s owie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch ; " . Es kann letz t lich dahin stehen, ob mit dem in die s er Bestimmung behandel t en Konto, wovon das Beru fungsgericht ausgegangen ist, das bei der Kredit gewährenden Bank g e- führte interne Darlehenskonto gemeint ist (aA OLG Karl s ruhe , WM 2011, 782, 784, wonach es um die Kosten für die Führung des Kontos g e hen soll, von dem aus die Zahl ungen des Darlehensnehmers erfo l gen ; vgl. auch Völker in Harte - Bavendamm/Henning - Bodewig, UWG, 2. Aufl. § 6 PAngV Rn. 17 ). Denn jede n- falls verhält sich § 6 PA ngV nicht über das Recht des Kr e ditinstituts zu einer Entgelterhebung . Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 PAngV r e gelt - wie die Revision mit Recht geltend macht - als formelles Preisrecht bzw. Preisordnungsrecht g e- rade nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, so n dern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr (Köhler in Köh ler/Bornkamm, UWG , 29 . Aufl., PAngV Vorbemerkungen Rn. 1 ; Ohly in P i per/Ohly/Sosnitza, UWG , 5. Aufl. PAngV Einführung Rn. 1 ). In den effektiven Jahreszins sind die dort e r- fassten Kosten schon deshalb einz u beziehen, weil sie - ob berechtigt oder u n- berechtigt - vom Kunden ta tsächlich ver langt werden ( vgl. zu § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV bereits Sena tsu r teil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 , WM 2011, 263 Rn. 39 mwN , zur Veröffentl i chung in BGHZ vorg e sehen ). Für die Frage nach der materiellen Berechtigung eines erhobenen En t gelts f ührt der Hinweis auf § 6 Abs. 3 PAngV dagegen nicht we i ter. 35 - 17 - bb) Diese Erwägungen treffen auf die mit Wirkung vom 11. Juni 2010 e r- folgte Neufassung der Vorschrift durch Art. 6 Nr. 1c des Gesetzes vom 29. Juli 2009 ( BGBl . I S. 2355) , die an der Einordnung der Preisangabenve r ordnung als formellem Preisrecht nichts geändert hat , ebenfalls zu . Entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts gestattet deshalb auch die Bezugna h me auf § 6 PAngV bzw. § 6 Abs. 3 PAngV in § 491 Abs. 2 Nr. 4, § 501 BGB (jeweils in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung) nicht den Rückschluss auf einen Willen des Gesetzgebers, die hier streitigen Kontoführungsgebühren in der S a- che zu billigen. cc) Im Ergebnis nichts anderes gilt im Hinblick au f das vom Berufungsg e- richt angefüh rte weitere Verordnungsrecht . Soweit § 30 Abs. 1 Satz 2 der Ve r- ordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstlei s- tungsinstitute ( Kreditinstituts - Rechnungslegungsverordnung - RechKredV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezemb er 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt g e än dert durch Art. 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934), bestimmt, dass zu den - nach Satz 1 der Vorschrift in der Gewinn - und Verlus t rech nung im Posten " Provisionserträge " auszuweisenden - Erträgen " auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovis i- onen und Kontoführung s gebühren " gehören, handelt es sich um eine formell e Vorgabe für die Rechnungslegung der Kredit - und Finanzdienstleistungsinstit u- te . Aus einer solchen Anordn ung , an welcher Stelle der Rechnungslegung E r- träge aus einer tatsäc h lich erhobenen Gebühr anzuführen sind, lässt sich indes nicht schließen, hierdurch solle zugleich die AGB - rechtliche Wirksamkeit einer en t sprechende n Gebührenklausel zum Ausdruck gebracht wer den. Dieselbe Klarstellung ist zu dem Hinweis des Berufungsgerichts auf § 23 der Veror d nung über die Rec h nungslegung der Zahlungsinstitute (Zahlungsinstituts - Rechnungs - legungsverordnung - RechZahlV) in der Fassung der Bekanntm a chung vom 2. November 2009 (B GBl. I S. 3680) veranlasst, wonach zu den als Provision s- 36 37 - 18 - erträge auszuweisenden Erträgen aus Dienstleistungsgeschäften " auch Kont o- führungsgebühren " gehören. c) Soweit schließlich die Revisionser widerung darauf abhebt , § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV lasse sich zw ar nichts über die " Zulässigkeit " der Erhebung von Kontoführungsgebühren en tnehmen, aus der dort ausdrücklich getroffenen U n- terscheidung zwischen Zinsen einerseits und sonstigen Kosten and e rerseits, die auch in den Vorschriften der §§ 28, 30 RechKredV sowi e in §§ 21, 23 RechZahlV ihren Niederschlag gefunden habe, ergebe sich aber, dass der G e- setzgeber , der in §§ 491, 501 BGB zu Konkretisierungszwecken auf die Prei s- anga benverordnung verweise, Kontoführungsgebühren nicht als durch die Da r- lehenszinsen abgegol ten ansehe, führt auch diese Erwägung bereits wegen der - wie darge stellt - bloß formell - preisrechtlichen Zielrichtung der betreffenden Verordnungen nicht weiter. Die darin getroffene Unter scheidung zwischen Zi n- sen auf der einen und sonstigen Ko sten auf de r anderen Seite folgt allein schon aus dem tatsächlichen Um stand der Geltendm achung von Zinsen sowie weit e- rer Kosten in Ges talt gesonderter Entgelte wie der hier streitigen Kontofü h- rungsg e bühr in der Kreditpraxis. Dass Zahlungen der Kreditnehmer, die vom K reditg e ber tatsächlich als separate Gebühr erhoben werden, in Vorschriften des fo r mellen Preisordnungsrechts schlechterdings nicht als Teil der Zinsen behandelt werden kö n nen, liegt auf der Hand. Für die hier allein entscheidende Frage nach der materiellen B e rechti gung des Kreditinstituts zur Vereinbarung de r konkreten Gebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist damit indes nicht s gewonnen . d) Allerdings hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s mit Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87 (WM 19 89, 1011, 1014) in e i nem Rechtsstreit um die Abrechnung zweier Baudarlehen die von der klagenden Bank geltend g e- machte Kontoführungsgebühr beiläufig mit der Begründung zugesprochen, die 38 39 - 19 - Gebühr finde ihre Grundlage in den Darlehensbedingungen der Bank und s ei vom beklagten Kreditnehmer mit dessen Revision nicht substantiiert angegriffen wo r den. Falls darin die Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, die Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos könne AGB - rechtlich wirksam verein bart werden, hält der infolg e geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Da r- lehenssachen allein zuständige erk ennende Senat hieran nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ). Da weitere Feststellung en nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO ) und der Klage , soweit sie noch weiterverfolgt wird, in vollem Umfang stat t geben. 40 - 20 - Erfolg hat das Klagebegehren danach auch hinsichtlich des geltend g e- machten A n s pruch s auf Erstattung der Abmahnkosten , der seine Rechtsg run d- lage in § 5 UKlaG i . V . m . § 12 Abs. 1 UWG findet und der Höhe nach zw i schen den Pa r teien außer Streit steht, soweit ihn nicht ohnehin schon das Landgericht in Höhe eines hälftigen Teilbetrages von 100 nebst Zinsen (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB) rechtskräftig zuerkannt hat. Wiechers Mayen Ellenberger Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 O 117/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2010 - 2 U 30/10 - 4 1
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