ECLI:DE:BGH:2016:190116UXIZR388.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 388 /14 Verkündet am: 19. Januar 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cl UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darl e- hen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte inne r- halb des Zinsfestschreibungszeitrau ms eingeräumt werden, verwendete vorformulie r- te Vertragsbestimmung "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvol l- rückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht b e rücksichtigt." ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Ri chter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2014 wird auf ihre Ko s- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläg er, ein Verbraucherschutzverein , ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse vergibt grundpfan d- rechtlich gesicherte Darlehen an Verbraucher, in denen den Darlehens nehmern Sondertilgungsrech te innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden. In di esen Fällen enthält der Darlehensvertrag unter der Überschrift " Besondere Vereinbarungen " jeweils die folgende n , aus drei aufeinander fo l- genden Sätzen bestehende Regelung. Zu nächst wird im ersten Satz das kale n- derjährliche Sondertilgungsrecht des Kunden der Höhe nach festge legt. Der zweite Satz sieh t vor , dass nicht genutzte Sondertilgungsrechte nicht nachg e- holt werden kön nen. Als dritter Satz folgt sodann die allein streitgegenständl i- c he weitere Klausel: 1 - 3 - " Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darl e- hensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berüc k- sichtigt. " Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die im vorgenannten Satz 3 der " Besondere[n] Vereinbarungen " geregelte Nichtberücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB n icht standhalte und überdies gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Mit der Unterla s- sungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlas sen, beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Verbrauchern die Klausel zu verwenden und sich nach Abschluss derartiger Ver träge, insbeso n- dere bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen, gegenüber Ve r- brauchern auf eine solche Vertragsbedingung zu berufen. Außerdem verlangt er von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe vo n 214 Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Berufungsge richt hat ihr hinsichtlich des Zahlungsbegehrens mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgeric ht zugelassenen Revisi on erstrebt die Be klagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgeri chtlichen Urteils . 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in ZIP 2014, 2383 ff. veröffentlicht is t, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterla s- sungsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. B ei der str eitgegenständlichen Klausel handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Soweit die Beklagte dies erstmals in der Berufungsverhan d- lung in Abrede gestellt habe, sei sie mit dem diesbezüglichen Vortrag nach § 53 1 Abs. 2 ZPO präkludiert; der betreffende Vortrag sei zudem unerheblich. Die streitgegenständliche Klau sel unterliege auch der Inhaltskontrol le gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Es handele sich nicht um eine Klau sel, durch die im Rahmen eines Darlehensvertr ages die Höhe des Entgelt s einer vertragl i- chen Hauptleistung oder einer zusätzlich angebotenen Sonderleistung geregelt werde . B ei der Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung handele es sich nicht um eine originäre darlehensvertragliche Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers . Letzteres sei en gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die Abnahme der Darlehensvaluta, die Rückführung des fälligen Darlehens sowie die Zahlung des geschuldeten Zi n- ses. Zahle der D arlehensnehmer das Darlehen nach einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB vorzeitig zurück, entfalle für die Zukunft seine Pflicht zur Zahlung des geschuldeten Zinses als der Vergütung für den 5 6 7 8 - 5 - Gebrauch des auf Zeit überlassenen Kapitals. Zu m Ausgleich des Nachteils, den der Darlehensgeber durch den Wegfall des Zinsanspruchs im Falle vorze i- tiger Darlehensvollrückzahlung erleide, sehe § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB die Ve r- pflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädi gung v or. Die streitgegenständliche Klausel be treffe diese bei vorzeitiger Kündigung als gesetzlich begründete Verpflichtung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung und beziehe sich nicht auf Fäl le einvernehmli cher Vertragsaufhe bung. Una b- hängig davon, wie der Ans pruch des Darlehensgebers gegen den Darle hen s- nehmer nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB dogmatisch einzuordnen sei, handele es sich bei der Entschädigung jedenfalls nicht um eine Haupt - bzw. Primär leistung aus dem Darlehensvertra g , der nach außerordentlicher Künd igung in seiner ursprünglichen Form beendet sei bzw. nicht mehr bestehe. D ie beanstandete Klausel sei allerdings weder nach § 309 Nr. 5 und Nr. 6 BGB noch nach § 308 Nr. 7 BGB un wirksam. Sie sehe keine pauschalie r- te Schadensschätzung oder eine Vertragsst rafe vor und regele auch keine Ve r- gütung bzw. keinen Aufwendungsersatz im Sinne von § 308 Nr. 7 BGB. Mit ihr sei jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der B e- klag ten gemäß § 307 Ab s. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verbunden, weil sie von allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung nach §§ 249 ff. BGB abweiche. Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB sei unter der Vorfälligkeitsentschädigung derjenige " Schaden " zu verstehen, der dem Darlehensgeber aus der vorzeitigen Vertragskündigun g des Darlehensnehmers entstehe. Für die Berechnung di e- ses Nachteils gelte nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrif t- tum im Grundsatz dasselbe wie für den Nichterfüllungsschaden bei anfängl i- chem Scheitern des Darlehensvertrages durch Nichtabna hme der Valuta, also die Berechnung nach Schadensersatzgrundsätzen. Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 9 10 - 6 - BGB seien danach insbesondere Zins margen - und Zinsverschlechterungssch ä- den für den Zeitraum der rechtlich geschützte n Zinserwartung des Darlehen s- gebers erstattungs fähig. Die übliche rechtlich geschützte Zinserwartung des Darlehensgebers bestehe bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sol l- z inssatz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet sei oder nach § 489 Abs. 1 Nr . 2 BGB mit Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, wenn der Zei t- punkt, zu dem der Darlehensnehmer den Vertrag ganz oder teilweise hätte o r- dentlich kündigen können, früher liege als die vereinbarte Fälligkeit. Im Rahmen vereinbar ter zukünftiger Sondertilgung srechte des Kunden habe die Bank sich einer geschützten Zinserwartung bereits bei Vertragsschluss freiwillig bege ben . Das gelte unabhängig davon, dass ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschäd i- gung gemäß § 490 Abs. 2 BGB erst dan n entstehe, wenn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und damit der ursprüngliche Darlehensvertrag hi n- fä l lig geworden sei . Da der Darlehensgeb er sich durch Einräumung von Sondertilgungsrec h- ten vorab seiner diesbezüglichen Zinserwartung begeben habe, seien diese Rech te nach den allgemein an erkannten Grundsätzen der Schadensberec h- nung gemäß §§ 249 ff. BGB grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei sei nach ganz überwiegender Auffassung zu unterstellen, dass der Darlehensneh mer sämtliche ihm eingeräum te Sondertilgungsrecht e frühestmögli ch, d. h. rechtze i- tig im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung ausgeübt hätte. Die angegriffene Klausel weiche von diesen Grundsätzen zuungunsten des Darleh ensnehmers ab. Indem sie zukünftige Sondertilgungsrechte von d er Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kategorisch ausnehme, erlange der Darlehen sgeber im Wege dieser E ntschädigung mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe. Die Klausel verstoße daher gegen das 11 12 - 7 - schadensersatzrechtlich anerkann te sogenannte Bereicherungsverbot und sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken des Schadensersatzrechts unverei n- bar. Gründe, die die Klausel gleichwohl als eine nicht unangemessene B e- nachteiligung erscheinen ließen, seien nicht erkennbar. Dass die Ge währung von Sondertilgungsrechten für den Darlehensnehmer grundsätzlich vorteilhaft sei, rechtfertige keine andere Betrachtung. Die streitige Bestimmung regele nicht die Gewährung dieser Rechte, sondern die Berechnung der Vorfälligkeit s- entschädigung bei vo rzeitiger vollständiger Darlehensrückzahlung. Die Klausel könne auch entgegen der Annahme des Landgerichts isoliert von der G e- währung der Sondertilgungs rechte betrachtet werden. D ie Gewährung solcher Rechte müsse nicht zwingend mit der Verwendung einer entsprechenden Kla u- sel verbunden sein. Ob die streitige Regelung überdies gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstoße, sei zweifelhaft, könne aber letztlich offen bleiben. II. Diese Ausführungen halten revisionsr echtlicher Prüfung stand , so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend ang e- nommen, dass dem Klä ger gegen die Beklag te gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der a n- gegriffe nen Klausel zust eht. 1. Die streitbefangene Regelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklag te die vorformulierte Be sti m- 13 14 15 16 - 8 - mung verwendet, wenn einem Verbraucher als Darlehensnehmer ein Sonderti l- gungsrecht eingeräumt wird. Mangels gegenteiligen Vortrages gilt diese Bedi n- gung nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten ge stellt. Ohne Belang ist insoweit, ob die grundsätzliche Befugnis zur Leistung von Sondertil gungen sowie deren Höhe im Einzelfall ihrerseits ausgehandelt we rden oder nicht. De r allein streitgegenständliche Satz 3 der " Besondere [ n ] Vereinbarun gen " stellt eine hiervon unabhängig e, eigenständige Vertragsbedingung dar . 2. Die beansta ndete Klausel unterliegt auch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontro lle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen H auptleistung oder das En t- gelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich ange botene Sonderleistung bestimmen (Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 201 1 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 und vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 20 15, 519 Rn. 9). b) Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält eine solche von Recht s- vorschriften abweichende Regelung. aa) Die Klausel ist entgegen der Auffassung der Revision so auszulegen, dass sie zumindest auch bei der Berechnung einer Vorfälli gkeitsentschädigung 17 18 19 20 - 9 - nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages du rch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung se i- ner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung findet. (1) Der Inhal t einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Ausl e- gung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 X I ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12 ). Dabei ist ausgehend von den Verständnismö g- lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszu legen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Ve r- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Ve r- kehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN und vom 27. Januar 2015 X I ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12 ). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs . 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 , vom 29. Juni 2010 XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). D a- nach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Ausl egung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). A u- ßer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denk bar, praktisch aber fern lie gend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen 21 - 10 - sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 22, vom 13. Mai 201 4 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 X I ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12 ). (2) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeits entschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund einer a u- ßerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensne h- mer infolge der Ausübung berechtigter Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB darlehensvertraglich vereinbarte künftige Sonde rtilgungsrechte nicht b e- rücksichtigt werden sollen. Unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und Regelungszusammenhanges sowie nach i hrem Sinn und Zweck bezieht sich die beanstandete Klausel aus der maßgebli chen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten D urchschnitts ku n- den zumindest auch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung na ch § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Denn beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird das Vorfä l- ligkeitsentgelt zwischen den Parteien vereinbart und lediglich an § 138 BGB gemessen (Senatsur teile vom 11. November 1997 XI ZR 13/97, WM 1998, 70, 71 und vom 6. Mai 2003 XI ZR 226/02, NJW 2003, 2230). Die Beklagte als Darlehensge berin ist daher in diesem Falle ohnehin grundsätzlich frei , künftige Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers bei d er Berechnung ihres Entgelts unberücksichtigt zu lassen. Einer Regelung in den Bedingungen des Darl e- hensvertrages be darf es hierzu nicht. A bgesehen davon enthält der Formula r- v ertrag , in dem sich die streitige Regelung befinde t, auch keine weiteren Reg e- lung en, wie im Falle ei nvernehmlicher Vertragsaufhebung die Vorfälligkeitsen t- schädigung zu berechnen wäre. Die Regelung bezüglich der Sondertilgung s- 22 23 - 11 - rechte stünde insoweit allein und wäre mangels gesetzlicher Bestimmungen zur Berechnung des Vorfälligkeitsentgel ts nicht geeignet, die Entschädigung für das von der Revisi on geltend gemachte und tatsächlich nicht geregelte vertragliche Recht zur vorzeitigen Volltilgung zu bestimmen. Anders ist dies im Falle des § 490 Abs. 2 BGB. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen ohne Zu stimmung des Darlehensge bers nur unter den Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzeitig voll tilgen. In diesem Fall erhält die Beklagte automatisch einen Anspruch nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB, dessen Umfang durch das Gesetz und die hier zu ergangene Senatsr echt sprechung (vgl. die Regierungsbegrü n- dung zur Einführung des § 490 BGB, BT - Drucks. 14/6040, S. 255) festge legt wird. Namentlich für diesen Fall hat die Beklagte aus der Sicht ein es Durc h- schnittskunden ei n Interesse daran, die (Nicht - ) Be rücksichtigung künftiger So n- dertilgungsrechte be reits vorab zu regeln und hierbei ggf. die gesetzliche Reg e- lung zu modifizieren. b b) A uf der Grundlage diese r Auslegung weicht die Klausel von gesetzl i- chen Regelungen ab, wodurch die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB eröffnet wird. (1 ) Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nich t- abnahmee ntschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln (Senatsurteil vom 1. Juli 1997 XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168), wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Dar l e- hensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zins schade n jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung (Senatsurteile vom 12. März 1991 XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761 , vom 8. Februar 2000 XI ZR 313/98, WM 2000, 718, 719 und vom 7. November 2000 XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 11 ). 24 25 - 12 - Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälli g- keitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Künd i- gung (BGH, Urteil vom 28. April 1988 III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 343), also insbesondere bis zum Ablauf eines gegebenenfalls vereinbarten Zinsfestschre i- bungszeitraums, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehen s- nehmers nach zehn Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) die Obergrenze darstellt (Krepold , BKR 2009, 28, 29 ). Darüber hinaus wird die rechtlich geschützte Zinserwartung durch ve r- einbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Sondertilgungsrechte begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rüc k- erstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsen t- schädigung. Die Pflicht zur Zinszahlung für den get ilgten Anteil der Valuta endet soweit die Vertragsparteien nicht anderes vereinbart haben nach der ung e- schriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die Zinspflicht vom Bestand der Ka p italschuld abhängig ist, im Zeitpunkt der Rückzahlung (Senatsurteil vom 8. Nov ember 2011 XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 12). Mit der Einräumung solcher insbesond ere hinsichtlich der Höhe der einge räumten Teilleistun gen und des Leistung szeitpunkts an bestimmte Voraussetzungen geknüpften So n- dertilgungsrechte gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich g e- schützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang d ieser R echte auf (Senatsurteil vom 8. Nov e mber 2011 XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 13; Staudinger/ Mülbert, BGB, Neube arb. 2015 , § 490 Rn. 92 a; MünchKommBGB/Berger, 7 . Auflage, § 488 Rn. 70; Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 01.11.2015, § 490 Rn. 32; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrecht s - H andbuch, 4. Auflage, § 79 Rn. 75; Rösler/Wimmer, WM 2000, 164, 167; von Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441, 448; Fraune, EWiR 2001, 657; Wehrt, WM 2004, 401, 405; Schelske, EWiR 2015, 35, 36 ), da er auch im Falle ordnung s- 26 - 13 - gemäßer Vertragsdurchführung nicht auf der Zahlung der gesamten auf diese Beträge entfallenden Zinsen bestehen kann, wenn der Darlehensnehmer von seinen Sondertilgungsrechten Gebrauch macht. Eine vom Zufall abhängige Gewinnposition wird indes von § 252 BGB nicht geschützt. Ebenso wen ig kommt es in diesem Zusammenhang auf hypothetische Erwägungen zum mu t- maßlichen künftigen Tilgungsverhalten des Darlehensnehmers an. (2 ) Von diesen Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschäd i- gung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB weicht die b eanst andete Regelung zum Nachteil de s Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrec h- te , die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beanspruchenden Vorfälli g- keitsents chädigung beeinflus sen, bei der Berechnung ausgenommen wer den . 3. Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, hält die beanstandete Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist vielmehr nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB u nwirksam, weil die generelle Nichtb e- rücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung mit wesentlichen Grundgedanken der geset z- lichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgeg en den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. a) Wesentlicher Grundgedanke des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ist der Ausgleich der Nachteile, die dem Darlehensgeber durch die im Interesse des Darlehensnehmer s ausnahmsweise zulässige vorzeiti ge Kündigung des Darl e- hensvertrages und die Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen . Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist dabei so zu bemessen, dass der Darlehen s- geber durch die Kreditablösung im Ergebnis weder finanziell benachteilig t noch begün stigt wird. Dieses Leitbild der Vorfälligkeitsentschädigung ist bereits der 27 28 29 - 14 - Legaldefinition des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ( " Scha , der aus der vorze i- tigen Kündigung entsteht " ) zu entnehmen. Darüber hinaus folgt es aus den Rechtsprechungsgrunds ätzen des Se nats, die angesichts ihrer ausdrückliche n Inbezugnahme in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Norm ( BT - Drucks. 14/6040, S. 255) einen wesentlichen Grundgedanken dieser Reg e- lung darstellen. b) Von diesem Leitbild weicht die beanstandete Klausel ab , wodurch die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten indiziert wird. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Bemessung einer Vorfäl ligkeitsentschädigung führt zu e iner wie oben b e- reits darge legt von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompens a- tion der Beklagten. c) Die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der B e- klagten entfällt hi er auch nicht ausnahmsweise. Weder ist die Leitbildabwe i- chung sachlich gerechtfertigt n och der gesetzliche Schutzzweck auf ande re Weise sichergestellt (BGH, Urteil vom 7. März 2013 VII ZR 162/12, WM 2013, 1905 Rn. 26 mwN) noch ergibt eine Gesamtwürdi gung aller Umstände , dass die Klausel die Kunden nicht unangemessen benachteiligt (Senatsur teile vom 28. Januar 2003 XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 3 50 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 jeweils mwN ). Die mit der streitigen R e- gelung verbundene Überk ompensati on der Beklag ten wird nicht anderweit au s- ge g l ichen oder auch nur a b ge schwä cht . Die Beklagte führt auch keine Umstä n- de oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgung s- rechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen kön n- ten. Viel mehr sieht die Klausel eine einseitige Bevorte ilung der Beklag ten vor, die im Falle berech tigter Kündigung des Darlehensnehmers nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur das ausgereichte Kapital vorzeitig unter voller Kompens a- 30 31 - 15 - tion aller Nachteile zurückerhält , sondern auch einen höheren Reingewinn als da s Kreditinstitut bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung be anspruchen kann . Darüber hinaus werden durch diese Gestaltung die Darlehensnehmer gerade bei hochverzinsten und deshalb für die Bank besonders vorteilhaften Darlehensverträgen eher davon abgeh alten, ihr Kündigungsrecht auszuüben, weil sie in diesem Fall nicht in den Genuss der zinsreduzierenden Wirkung der Sondertilgungsrechte kommen würden, di e jedoch ihrerseits nicht selten ein wesentlicher Grund zum Abschluss des konkreten Darlehens vertrages gew e- sen sein werden. 4 . Die vom Kläger beantragten Rechtsfolgen sind auch insoweit einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 1 ff. UKlaG zugänglich, als der Kläger ve r- langt, der Beklagten zu untersagen, sich im Rahmen bestehender Verträge bei der Berechn ung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf die beanstandete Klausel zu berufen. Der Unterlassungs anspruch aus § 1 UKlaG umfass t neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bere its bestehender Verträge die bea n- standete Klausel nicht a n zuwend en (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 20; BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff. und vom 6. Dezember 2012 III ZR 173/12, BGH Z 196, 11 Rn. 11) . 32 - 16 - 5 . Soweit das Berufungsgericht dem Kläger die von ihm geltend gemac h- ten Abmahnkosten zugesprochen hat, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i . V . m . § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG finden (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41 ) und in der zuerkannten Höhe von 214 l- che zwischen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine g e- sonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch ebenso wie hinsich t- lich des Zinsausspruchs nicht ersichtlich. Ellenberger Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorins tanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 08.11.2013 - 3 O 668/13 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.07.2014 - 6 U 236/13 - 33
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