BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 388/99 vom5. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 5. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats desPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. September1999 wird nicht angenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 44.218,59 (86.484,04 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1ZPO a.F.).Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan, daß ihm durch einePflichtverletzung der Beklagten der noch geltend gemachte Schaden entstan-den ist. Auf die Frage der Verjährung kommt es daher nicht entscheidend an.Insbesondere ist die von der Revision als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ge-rügte Besonderheit der Verjährung der Anwaltshaftung, daß nach der Hilfsregel - 3 -des § 51 Fall 2 BRAO a.F. der Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags maßge-bend ist, wenn dies zu einer früheren Verjährung führt, im Streitfall nicht ent-scheidungserheblich.KreftGanterRaebelKayserBergmann
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