BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 389/02 vom20. April 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 20. April 2004beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Celle vom 18. September 2002wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keinegrundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung desRechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtsnicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das ange-fochtene Urteil verletzt die Beklagten insbesonderenicht in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. DasBerufungsgericht war von Verfassungs wegen nichtgehalten, ihrem Vorbringen zu entnehmen, daß dieBeklagten aufgrund einer mündlichen Verhandlung inihrer Wohnung zum Abschluß der Darlehensverträgebestimmt worden sind. Außerdem ist nicht substantiiertdargetan, daß sich die Klägerin das Zustandekommender Darlehensverträge in einer etwaigen Haustürsitua-tion nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzenzurechnen lassen müßte (vgl. dazu Senatsurteile vom12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 - 3 -und vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003,483, 484). Die vom Oberlandesgericht bejahte Verfri-stung des Widerrufs erweist sich deshalb als nichtentscheidungserheblich. Von einer näheren Begrün-dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPOabgesehen.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 102.687,08 Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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