BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 389/07 Verk374ndet am: 22. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ VerbrKrG 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001), 247 6 Abs. 2 Satz 6 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) Ein im Darlehensvertrag entgegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG nicht angegebenes, vom Verbraucher aber gleichwohl bestelltes voll-streckbares Schuldversprechen, das eine bestehende Verbindlichkeit sichert, muss der Kreditgeber nicht zur374ckgew344hren. BGH, Urteil vom 22. Juli 2008 - XI ZR 389/07 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Der Kl344ger, ein damals 25 Jahre alter Werkzeugmacher, wurde 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-genkapital ein viertel Miteigentumsanteil an einer zu errichtenden Eigen- 2 - 3 - tumswohnung in Ha. zu erwerben. Der Vermittler war f374r die H. GmbH t344tig, die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageob-jekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. 3 Mit notarieller Urkunde vom 22. April 1997 unterbreitete der Kl344ger der Verk344uferin ein Kaufangebot zum Erwerb des Miteigentumsanteils an der Wohnung und unterwarf sich gem344337 247 6 der Urkunde wegen seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und der sonstigen Zahlungsverpflich-tungen aus diesem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen. Gem344337 247 15 des notariellen Angebots bevollm344ch-tigte er die Verk344uferin u.a., f374r ihn die pers366nliche Zwangsvollstre-ckungsunterwerfung in sein gesamtes Verm366gen im Rahmen der Bestel-lung der Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte gem344337 247 6 der Urkun-de zu erkl344ren. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 55.508 DM zuz374glich Ne-benkosten unterzeichnete der Kl344ger am 2. Mai 1997 einen Darlehens-vertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdar-lehens der von der Beklagten vertretenen Landeskreditbank (L-Bank) in H366he von 64.000 DM sowie zweier Bausparver-tr344ge bei der Beklagten 374ber je 32.000 DM finanziert. Bedingung f374r die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach 247 3 des Vertrages u.a. der Nachweis 374ber die Eintragung einer Grund-schuld zugunsten der Beklagten 374ber 64.000 DM nebst Zinsen. 4 Die Verk344uferin nahm durch notarielle Erkl344rung vom 7. Mai 1997 das Kaufangebot des Kl344gers an. Mit notarieller Grundschuldbestel-lungsurkunde vom selben Tag bestellte der Kl344ger - hierbei vertreten 5 - 4 - durch den alleinvertretungsberechtigten Gesch344ftsf374hrer der Verk344ufe-rin - zur Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zutei-lung der jeweiligen Bausparvertr344ge auszureichenden Bauspardarlehen zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in H366he des Vorausdarle-hensbetrags zuz374glich 12% Jahreszinsen, 374bernahm gem344337 Ziffer V. der Urkunde die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grundschuldbetra-ges samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich gegen374ber der Beklagten insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen. Mit seiner Klage begehrt der Kl344ger, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 7. Mai 1997 f374r unzul344ssig zu erkl344ren, soweit sie aus Ziffer V. dieser Urkunde wegen des Grund-schuldbetrags in sein pers366nliches Verm366gen betrieben werde. Er beruft sich darauf, die Beklagte habe nach 247247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g, 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. keinen Anspruch auf das abstrakte Schuldverspre-chen und die damit verbundene Vollstreckungsunterwerfung gehabt, da ein solches Sicherungsmittel im Darlehensvertrag nicht angegeben wor-den sei und die im Kaufvertrag enthaltene Bevollm344chtigung der Verk344u-ferin zur Erkl344rung der pers366nlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung eine Verpflichtung dazu nicht begr374nde. In erster Instanz hat der Kl344ger ferner die Auffassung vertreten, die Unterwerfungserkl344rung in Ziffer V. der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde sei unwirksam, weil die dem Vertreter erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) versto337e. Au337erdem benachteilige ihn die Klausel in der Grund-schuldbestellungsurkunde, die die Beklagte berechtige, sich eine voll-streckbare Ausfertigung ohne weitere Nachweise erteilen zu lassen, un-angemessen. Schlie337lich beruft sich der Kl344ger darauf, er sei von dem 6 - 5 - Vermittler arglistig 374ber die erzielbare Miete get344uscht worden, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Anstelle der prognostizierten Miete von 13 DM pro qm sei schon im ersten Jahr nur ein Mietertrag von 1,47 DM pro qm erzielt worden. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung des Kl344gers hat Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter und erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 8 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 1839 ver366ffent-licht ist, hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Die Vollstreckungsgegenklage sei begr374ndet. Die Beklagte habe die pers366nliche Haftungs374bernahme und Unterwerfung des Kl344gers unter die sofortige Zwangsvollstreckung ohne Rechtsgrund bzw. mit einer dau- 10 - 6 - ernden Einrede behaftet erlangt und m374sse diese daher gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 bzw. 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB herausgeben. Entge-gen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. habe der Darlehensvertrag keinen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Bestel-lung einer Sicherheit in Form einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalten. Dies habe gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 VerbrKrG a.F. zur Folge, dass die Beklagte eine solche Zwangsvollstreckungsunterwer-fungserkl344rung vom Kl344ger nicht habe fordern d374rfen. Die in Rechtspre-chung und Literatur streitige Frage, ob einem Darlehensnehmer, der gleichwohl nach Abschluss des Darlehensvertrages eine dort nicht ge-nannte Sicherheit bestellt habe, ein bereicherungsrechtlicher R374ckforde-rungsanspruch zustehe, sei zu bejahen. Der Darlehensnehmer sei ent-gegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht in diesen F344llen schutz-w374rdig, weil andernfalls dem Umstand nicht ausreichend Rechnung ge-tragen werde, dass das Gesetz dem Darlehensgeber als Sanktion f374r die Nichtangabe der Sicherheit im Darlehensvertrag einen Anspruch auf Be-stellung einer solchen Sicherheit gerade verwehre. 247 6 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 VerbrKrG a.F. liefe weitgehend ins Leere, wenn man einen R374ckgew344hranspruch des Darlehensnehmers in F344llen der vorliegenden Art verneine. Der Kl344ger sei auch schutzw374rdig, da ihm bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht bekannt gewesen sei, dass die Beklagte von ihm die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in sein gesam-tes Verm366gen verlangen werde. Die im Kaufvertrag enthaltenen Rege-lungen 344nderten hieran nichts. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Personalsicherheiten ihren Rechtsgrund in sich selbst tr374gen, rechtfertige auch das kein anderes Ergebnis. Zwar k366nne das Bestehen eines solchen Schuldgrundes nicht in Zweifel gezogen werden. Entscheidend sei aber die vom Gesetzgeber geforderte und hier - 7 - fehlende Angabe der Sicherheit im Darlehensvertrag, die der Durchset-zung dieses Anspruchs entgegengestanden habe. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung im entschei-denden Punkt nicht stand. 11 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass die Parteien eine wirksame Darlehensverbindlichkeit begr374n-det haben. Der vom Kl344ger selbst unterzeichnete Kreditvertrag ist nicht wegen Fehlens einer Pflichtangabe nach 247247 4, 6 VerbrKrG a.F. nichtig. Zwar enth344lt er entgegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. nur einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Bestel-lung einer Grundschuld, nicht aber zur Bestellung einer Sicherheit in Form eines abstrakten Schuldversprechens (247 780 BGB) mit Zwangsvoll-streckungsunterwerfung. Das Fehlen der nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. erforderlichen Angabe 374ber eine zu bestellende Sicherheit l344sst jedoch - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - die Wirk-samkeit des Kreditvertrags unber374hrt (Senat, BGHZ 149, 302, 305). Rechtsfolge eines Versto337es gegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. ist nach 247 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. lediglich, dass die Beklagte die nicht angegebene Sicherheit - hier also die pers366nliche Haftungs374bernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung - vom Kl344ger nicht fordern kann. 12 - 8 - 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344-ger kein Recht zu, das vollstreckbare Schuldversprechen (247 780 BGB) zur374ckzufordern. 13 14 a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, regelt das Verbraucherkreditgesetz selbst einen R374ckgew344hranspruch des Kredit-nehmers f374r gegebene Sicherheiten nicht. Es legt in 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. lediglich fest, dass zu bestellende Sicherheiten im Vertrag anzugeben sind, und dass bei Fehlen der vorgeschriebenen An-gabe die Sicherheiten gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. nicht ge-fordert werden k366nnen. Eine Bestimmung, welche Anspr374che dem Kre-ditnehmer zustehen, wenn er eine nicht im Kreditvertrag genannte Si-cherheit gleichwohl bestellt hat, enth344lt das Verbraucherkreditgesetz nicht. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein R374ckforderungsanspruch des Kl344gers auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gem344337 247247 812 ff. BGB. 15 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass die Bestellung einer Sicherheit auch dann wirksam ist, wenn die Sicherheit entgegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. nicht im Kreditvertrag angegeben ist (M374nchKomm-BGB/Sch374rnbrand 5. Aufl. 247 494 Rdn. 34; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch 3. Aufl. 247 81 Rdn. 229; Langbein/Bauer/Breutel/ Hofstetter/Krespach, Das Verbraucherkreditgesetz 3. Aufl. Rdn. 250 b; Seibert, Handbuch zum Gesetz 374ber Verbraucherkredite, zur 304nderung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze, 247 6 VerbrKrG Rdn. 8). 16 - 9 - 17 bb) Das Berufungsgericht ist jedoch mit einer in der Literatur ver-tretenen Auffassung der Meinung, der Verbraucher k366nne eine im Darle-hensvertrag nicht genannte, aber gleichwohl bestellte Sicherheit - hier also die pers366nliche Haftungs374bernahme f374r die Zahlung des Grund-schuldbetrags nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung - nach 247247 812, 813 BGB zur374ck-verlangen, da die Kreditgeberin die Sicherheit wegen 247 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. rechtsgrundlos bzw. mit einer dauernden Einrede behaftet erhalten habe (so Bamberger/Roth/M366ller, BGB 2. Aufl. 247 494 Rdn. 13; Erman/Saenger, BGB 12. Aufl. 247 494 Rdn. 17; M374nchKomm-BGB/ Sch374rnbrand aaO; B374low in B374low/Artz, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl. 247 494 BGB Rdn. 67; Ulmer in Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. 247 6 Rdn. 28; Langbein/Bauer/Breutel/Hofstetter/Krespach aaO; Seibert aaO). cc) Dem vermag sich der erkennende Senat, der die Frage bislang offengelassen hat (BGHZ 149, 302, 305), mit der 374berwiegenden Mei-nung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Dresden, WM 2001, 1854, 1858 mit zust. Anm. Mues EWiR 2001, 887, 888 und Peters/Gr366pper WuB I E 2. 247 4 VerbrKrG - 1.02; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2008 - I-5 W 39/08, Umdruck S. 3; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 6 VerbrKrG Rdn. 22 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2004] 247 494 Rdn. 33; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 229, 231, 392; Peters/M374nscher, Verbraucherdarlehensrecht S. 113; M374nstermann/Hannes, VerbrKrG Rdn. 306; v. Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 6 Rdn. 41; Godefroid, Verbraucherkreditvertr344ge 3. Aufl. Rdn. 260; Scholz, Verbrau-cherkreditvertr344ge 2. Aufl. Rdn. 243; Drescher, Verbraucherkreditgesetz 18 - 10 - und Bankenpraxis Rdn. 171) jedenfalls f374r den hier im Streit stehenden Fall eines eine wirksame Verbindlichkeit sichernden abstrakten Schuld-versprechens mit Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung nicht anzu-schlie337en. Ein im Darlehensvertrag nicht aufgef374hrtes vollstreckbares Schuldversprechen 374ber den Grundschuldbetrag ist nicht nach 247247 812 ff. BGB kondizierbar, da es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit Rechtsgrund eine wirksame Darlehensverbindlichkeit sichert. (1) Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kl344ger pers366nlich abge-schlossene Immobilienkaufvertrag angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher sich eine wirksame Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit nicht nur aus dem Inhalt des Darlehensvertrags ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, 64, Tz. 18, vom 22. Mai 2007 - XI ZR 337/05, Tz. 13, vom 22. Mai 2007 - XI ZR 338/05, Tz. 14 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1650, Tz. 26), sondern auch aus einem Kauf-vertrag, sofern dieser die entsprechende Verpflichtung enth344lt (vgl. Se-natsurteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831), einen entsprechenden Rechtsgrund zur Stellung der Sicherheit schafft (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18. Juli 2007 - 3 U 18/04, Umdruck S. 12), oder ob wegen der dort enthaltenen Regelungen jedenfalls die Geltendmachung eines R374ckforderungsanspruchs rechtsmissbr344uchlich w344re (hierzu Bamberger/Roth/M366ller aaO 247 494 Rdn. 13). 19 (2) Offenbleiben kann auch, ob sich ein Rechtsgrund f374r die Be-stellung einer Sicherheit stets ergibt, wenn - wie hier - die zu sichernde Verpflichtung aus dem wirksamen Verbraucherkreditvertrag nach dem Willen beider Parteien besteht (in diesem Sinne wohl Scholz aaO). 20 - 11 - 21 (3) Ein R374ckgew344hranspruch des Kl344gers scheidet hier n344mlich jedenfalls schon deshalb aus, weil das abstrakte Schuldversprechen (247 780 BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung seiner-seits mit Rechtsgrund eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Verbrau-cherkreditvertrag sichert. Personalsicherheiten wie das hier abgegebene vollstreckbare Schuldversprechen tragen ihren Rechtsgrund in sich selbst (Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, 64, Tz. 18 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1650, Tz. 26). Dies bedeutet, es besteht ein Behaltensgrund, solange die gesicherte Darle-hensverbindlichkeit besteht. Ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes vollstreckbares Schuldversprechen ist deshalb - wenn es wie hier eine bestehende Verbindlichkeit sichert - nicht kondizierbar (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2008 - I-5 W 39/08, Umdruck S. 3; OLG D374sseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2007 - I-16 U 227/06, Umdruck S. 29; im Ergebnis ebenso: OLG Dresden WM 2001, 1854, 1858). Auch das Berufungsgericht zieht das Bestehen eines entsprechen-den Schuldgrundes nicht in Zweifel, meint allerdings, entscheidend sei die vom Gesetzgeber geforderte und hier fehlende Angabe der Sicher-heit im Darlehensvertrag, die der 204Durchsetzung223 dieses Anspruchs ent-gegenstehe. Hieran ist zutreffend, dass die Beklagte wegen der fehlen-den Angabe der Sicherheit im Darlehensvertrag einen Anspruch auf de-ren Bestellung nicht erfolgreich 204durchsetzen223 k366nnte. Die 204Durchset-zung223 ihres Anspruchs steht aber nicht im Streit, da der Kl344ger die Si-cherheit mit seiner pers366nlichen Schuld374bernahme und Zwangsvollstre- 22 - 12 - ckungsunterwerfung in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 7. Mai 1997 bereits bestellt hat. 23 Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, es wider-spreche der Richtlinie 87/102 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten 374ber den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (Abl. EG 1987, L Nr. 42 S. 48), wenn der Umstand, dass Personalsicherheiten nach nationalem Recht ihren Rechtsgrund in sich selbst tragen, zur Folge habe, dass Kreditinstitute im Kreditvertrag nicht aufgef374hrte Sicherheiten behalten d374rften. Die Revisionserwiderung 374bersieht, dass die Verbraucherkredit-richtlinie nach Art. 2 Abs. 1 a auf Kreditvertr344ge, die - wie hier - haupt-s344chlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundst374ck bestimmt sind, keine Anwendung findet (Senatsbeschl374sse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186; vgl. auch BGHZ 162, 20, 27). (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verm366gen auch Schutzzweckgesichtspunkte der 247247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g, 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. 24 Das Verbraucherkreditgesetz enth344lt kein Verbot der Stellung von nicht im Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten (vgl. Peters in Schi-mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 229; Drescher aaO Rdn. 171). Es sieht bei einer fehlenden Angabe von zu bestellenden Sicherheiten in 247 6 Abs. 1 VerbrKrG - anders als bei anderen fehlenden Pflichtangaben - auch nicht die Nichtigkeit des Kreditvertrags vor (Peters 25 - 13 - in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 391). Anders als das Berufungsgericht meint, laufen die 247247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g, 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. bei Verneinung eines R374ckforde-rungsanspruchs des Kreditnehmers auch keineswegs 204weitgehend ins Leere223. Vielmehr ist die kreditgebende Bank bei Nichtangabe von Si-cherheiten im Kreditvertrag gehindert, im Nachhinein solche zu fordern. Insbesondere in F344llen, in denen die Sicherheit nicht wirksam bestellt worden war (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828 ff.), kann sie vom Verbraucher nicht verlangen, die Si-cherheit noch einmal - nun wirksam - zu bestellen. Schutzzweck der 247247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g und 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. ist, den Kreditnehmer davor zu bewahren, nach Abschluss des Darlehensvertrages durch die Forderung der Bank nach (zus344tzli-chen) im Darlehensvertrag nicht genannten Sicherheiten 374berrascht zu werden (Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 229, 231; v. Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg aaO 247 6 Rdn. 41). Eine vom Verbraucher vor oder nach Abschluss des Darlehensvertrages bestellte (weitere) Sicherheit wird da-her vom Schutzzweck der 247247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g und 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. von vornherein nicht erfasst. 26 Dem Informationsbed374rfnis des Verbrauchers, dem 247 4 VerbrKrG a.F. Rechnung tragen soll (BT-Drucks. 11/5462 S. 12), ist hier im 334bri-gen schon deshalb Gen374ge getan, weil der Kl344ger aus dem von ihm selbst vor Abschluss des Darlehensvertrages abgegebenen notariellen Kaufvertragsangebot und der darin enthaltenen Sicherheitenbestellungs-vollmacht ersehen konnte, dass die bevollm344chtigte Verk344uferin in H366he 27 - 14 - des finanzierten Kaufpreises eine Grundschuld mit 334bernahme der per-s366nlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesam-te Verm366gen des Kl344gers bestellen werde. Art und Umfang der Sicher-heiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Eigentumswohnung waren ihm daher bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages hinrei-chend bekannt (vgl. Kessal-Wulf in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB 3. Aufl. 247 494 Rdn. 12). III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden im Ergebnis als richtig dar (247 561 ZPO). 28 1. Die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichteten Einwendungen des Kl344gers, die Gegenstand der von ihm ebenfalls erho-benen prozessualen Gestaltungsklage analog 247 767 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 124, 164, 170 f.) sind, hat das Landgericht zu Recht nicht f374r durchgreifend erachtet. 29 a) Zutreffend - und vom Kl344ger zu Recht im Rahmen der Berufung nicht angegriffen - hat das Landgericht ausgef374hrt, dass die vom Kl344ger in seinem notariellen Kaufvertragsangebot erteilte Vollmacht zur Abgabe der pers366nlichen Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verst366337t, da sie nicht den Abschluss eines gan-zen B374ndels von Vertr344gen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbe-darf zum Gegenstand hat, sondern sich auf die Sicherheitenbestellung 30 - 15 - und reine Vollzugshandlungen beschr344nkt (vgl. BGHZ 167, 223, 228, Tz. 15 m.w.Nachw.). 31 b) Entgegen der Auffassung des Kl344gers verst366337t das in der nota-riellen Urkunde vom 7. Mai 1997 enthaltene vollstreckbare Schuldver-sprechen in H366he des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenkos-ten auch nicht gegen 247 9 AGBG (jetzt 247 307 Abs. 1 und 2 BGB). aa) Es ist bank374blich, dass sich der mit dem pers366nlichen Kredit-schuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelm344337ig formularm344337ig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen un-terwerfen muss. Nach jahrzehntelanger st344ndiger Rechtsprechung aller damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs wird der Schuldner durch ein solches formularm344337iges vollstreckbares Schuldversprechen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-nachteiligt (BGHZ 99, 274, 283 ff.; 114, 9, 12 f.; BGH, Urteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 f., vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f., vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 505, vom 22. November 2006 - XI ZR 226/04, WM 2006, 87, 88 und vom 22. Mai 2007 - XI ZR 338/05, zitiert nach juris, Tz. 16). 32 bb) Auch der Umstand, dass der Bank das Recht einger344umt wur-de, sich insbesondere ohne F344lligkeitsnachweis eine vollstreckbare Aus-fertigung der notariellen Urkunde erteilen zu lassen, stellt keine unange-messene Benachteiligung des Kl344gers dar. Der Grundschuldbetrag, 374ber 33 - 16 - den sich das vollstreckbare Schuldversprechen verh344lt, ist nach Ab-schnitt I. Nr. 3 der Grundschuldbestellungsurkunde f344llig. Der Nachweis-verzicht bezieht sich nur auf das Klauselerteilungsverfahren nach 247247 724 ff. ZPO und dient damit lediglich der Vereinfachung des Nachwei-ses der problemlos gegebenen Vollstreckungsvoraussetzungen, die sonst in einer oft nicht praktikablen Weise nach 247 726 Abs. 1 ZPO durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden gegen374ber dem Notar nachgewiesen werden m374ssten (BGHZ 147, 203, 210 f.). cc) Das vom Kl344ger in erster Instanz f374r seine gegenteilige Rechtsauffassung angef374hrte Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, WM 2001, 2352, 2353 f.) f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser Entscheidung verst366337t es gegen 247 9 AGBG, wenn sich der Erwerber eines noch zu er-richtenden Hauses wegen der Werklohnforderung formularm344337ig der so-fortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und der Unternehmer berechtigt ist, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu lassen. Zur Begr374ndung hat der VII. Zivilsenat aus-gef374hrt, dass der Auftraggeber in einem solchen Fall der Gefahr einer Vorleistung ausgesetzt werde, die der gesetzlichen Regelung des Werk-vertrages fremd sei (247247 641, 320 BGB), und der Erwerber zudem Gefahr laufe, durch die vom Unternehmer betriebene Zwangsvollstreckung und dessen Verm366gensverfall Verm366genswerte endg374ltig zu verlieren. Diese Erw344gungen treffen bei vollstreckbaren Schuldversprechen in H366he des Grundschuldbetrages zugunsten einer Bank ersichtlich nicht zu. Dement-sprechend hat der VII. Zivilsenat in seiner vorgenannten Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der von ihm entschiedene Fall von dem, der dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 18. Dezember 1986 34 - 17 - (BGHZ 99, 274, 284) zu einem vollstreckbaren Schuldversprechen 374ber einen Grundschuldbetrag zugrunde lag, wesentlich unterscheidet. 35 2. Soweit sich der Kl344ger mit einem kurz vor der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz zus344tzlich auf ein vorvertragliches Aufkl344rungsverschulden der Beklagten st374tzt, der bekannt gewesen sei, dass der Kl344ger vom Vertrieb arglistig 374ber die zu erzielende Miete get344uscht worden sei, hat das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststel-lungen getroffen. - 18 - IV. 36 Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 12.01.2007 - 1 O 20/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.06.2007 - 5 U 42/07 -
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