BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 389/09 Verk374ndet am: 1. Juni 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 242 E, 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 a) Zur Rechtsscheinhaftung des vermeintlichen Gesellschafters einer mit Hilfe einer von ihm erteilten Generalvollmacht errichteten Scheingesellschaft b374rgerlichen Rechts. b) Eine Bank, die eine Anweisung versehentlich doppelt ausf374hrt, erwirbt damit kei-nen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden, sondern kann die irrt374mli-che Zuwendung nur von dem Anweisungsempf344nger im Wege der Nicht-leistungskondiktion (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im An-schluss und in Erg344nzung zu BGHZ 176, 234). BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Bank, begehrt von der Beklagten die Herausgabe des Erl366ses aus der Ver344u337erung von Investmentanteilen, welche die Kl344gerin ver-sehentlich auf ein Depot-Konto bei einer anderen Bank 374bertragen hat, dessen Inhaberin vormals die Beklagte und zum Zeitpunkt der Wertpapier374bertragung eine BGB-Gesellschaft war. 1 Die Beklagte unterhielt bei der Kl344gerin ein Investmentdepot. Am 20. Dezember 2000 erteilte die Beklagte ihrem Vater eine Generalvollmacht. Dieser errichtete am 22. September 2003 unter Ausnutzung der Generalvoll-macht der Beklagten und einer ihm auch von der Schwester der Beklagten er-teilten Generalvollmacht zwei BGB-Gesellschaften, deren Mitglieder er selbst, 2 - 3 - die Beklagte und ihre Schwester waren und deren einziger vertretungsberech-tigter Gesch344ftsf374hrer f374r die Dauer von 20 Jahren unwiderruflich er war. Nach diesem Vertrag sollte die Beklagte in eine der Gesellschaften (im Folgenden: GbR) ihren im Einzelnen aufgelisteten Grundbesitz und ihre s344mtlichen weite-ren Verm366gensrechte, insbesondere ihre Depots und Konten bei der Kl344gerin und bei der Volksbank E. (im Folgenden: Volksbank) einbringen. Ende September 2003 wurde nach Vorlage des Gesellschaftsvertrages durch den Vater der Beklagten ein bis dahin auf den Namen der Beklagten lautendes Depot bei der Volksbank auf die GbR umgestellt. Am 2. Oktober 2003 erteilte der Vater der Beklagten in ihrem Namen der Kl344gerin unter anderem den Auftrag, 123 Investmentanteile eines bestimmten Fonds von dem Depot der Beklagten auf das auf die GbR umgestellte Depot bei der Volksbank zu 374bertragen. Diesen Auftrag f374hrte die Kl344gerin am 31. Oktober 2003 aus. Am 3. November 2003 374bertrug die Kl344gerin versehent-lich noch einmal 123 Investmentanteile desselben Fonds auf das Depot bei der Volksbank. Alle 246 Investmentanteile wurden am 1. Dezember 2003 f374r 10.280,34 200 ver344u337ert; der Erl366s wurde auf ein vormals f374r die Beklagte gef374hr-tes, inzwischen ebenfalls auf die GbR umgestelltes Verrechnungskonto bei der Volksbank gutgeschrieben. 3 Mit der Klage verlangt die Kl344gerin von der Beklagten wegen der verse-hentlichen Doppelausf374hrung des Auftrags die Zahlung von 5.140,17 200 nebst Zinsen. Die Beklagte verteidigt sich unter anderem damit, dass - wie sie be-hauptet - sie und ihre Schwester ihren Vater bereits mit Schreiben vom 5. September 2003 angewiesen h344tten, von der Generalvollmacht nur noch nach Abstimmung mit ihnen im Innenverh344ltnis Gebrauch zu machen. Von der Errichtung der GbR habe sie ebenso wenig Kenntnis gehabt wie von dem Auf-trag zur 334bertragung der Investmentanteile. Mit Schreiben vom 24. Oktober 4 - 4 - 2003 h344tten sie und ihre Schwester die Generalvollmacht gegen374ber ihrem Va-ter widerrufen; dies h344tten sie und ihre Schwester mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 auch der Volksbank mitgeteilt. 5 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungs-gericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 4 U 142/08, juris) im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Der Kl344gerin stehe ein Anspruch auf Wertersatz f374r die 123 Investment-anteile aus Nichtleistungskondiktion gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 247 818 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 128 HGB analog zu. Die GbR sei zwar nach dem Vorbrin-gen der Beklagten nicht wirksam errichtet worden, weil ihr Vater aufgrund des Schreibens vom 5. September 2003 keine Vertretungsmacht gehabt habe. Die GbR sei jedoch nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft als bestehend zu behandeln. Die Beklagte habe durch die Erteilung der Generalvollmacht ei-nen ihr nach 247 172 BGB zurechenbaren Rechtsschein f374r eine Willenserkl344rung 8 - 5 - zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages gesetzt; diese Erkl344rung sei von ihrem Vater beim Invollzugsetzen der GbR gegen374ber Dritten gebraucht wor-den. Dies rechtfertige es, trotz Fehlens einer nat374rlichen Willenseinigung die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft zu Lasten der Beklagten anzuwen-den. Die Beklagte habe durch die Generalvollmacht das Auftreten einer Scheingesellschaft erm366glicht und m374sse sich deshalb wie ein Mitglied einer solchen Gesellschaft behandeln lassen. Die GbR habe die Investmentanteile in sonstiger Weise von der Kl344gerin erlangt. Die 334bertragung der zweiten 123 Investmentanteile am 3. November 2003 stelle sich aus Sicht der GbR nicht als eine Leistung der Beklagten auf die im Gesellschaftsvertrag 374bernommene Einlagenschuld dar, sondern als eine irrt374mliche - der Beklagten nicht zurechenbare - Zuwendung der Kl344gerin. 9 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. Mit der gegebenen Begr374ndung h344tte das Berufungsgericht einen Anspruch der Kl344gerin auf Wertersatz der Investmentanteile aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 247 818 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 128 HGB analog nicht annehmen d374r-fen. 10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach dem f374r das Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalt die Kl344gerin die Beklagte nicht entsprechend 247 128 HGB f374r die Verbindlichkeiten der GbR nach den Re-geln 374ber die fehlerhafte Gesellschaft in Anspruch nehmen. Diese Grunds344tze sind danach nicht anwendbar. 11 - 6 - a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon aus-gegangen, dass die GbR nicht fehlerfrei gegr374ndet wurde. 12 13 aa) Der Vater der Beklagten handelte bei der Errichtung der GbR ohne Vertretungsmacht, wenn auch nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - wegen eines Teilwiderrufs der Generalvollmacht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 5. September 2003, dessen Kenntnisnahme durch den Va-ter das Berufungsgericht auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens unter-stellt hat. Vielmehr missbrauchte er die Vertretungsmacht, indem er die mit die-sem Schreiben ausgesprochene Bindung aus dem Innenverh344ltnis, nicht ohne vorherige Zustimmung der Beklagten von ihr Gebrauch zu machen, unbeachtet lie337. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Vereinbarungen, die Ange-stellte, Bevollm344chtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einverst344ndnis mit dem Vertragsgegner hinter dem R374cken des Gesch344ftsherrn und zu dessen Nachteil treffen, gegen die guten Sitten versto337en und nichtig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, WM 1988, 1380, 1381, vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314 und vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00, WM 2002, 756 f.). Da die Gesellschaftsgr374ndung ein Insichgesch344ft des Vaters der Beklagten war und der Missbrauch der Vertretungsmacht ihm - und damit allen Beteiligten - bekannt war, ist der Gesellschaftsvertrag nach 247 138 BGB nichtig. bb) Mit Erfolg r374gt die Revision insoweit auch, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten unbeachtet gelassen hat, ihr Vater habe die Ge-neralvollmacht bei der Errichtung der GbR auch aufgrund der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags missbraucht. 14 Nach 247 4 des Gesellschaftsvertrages sollte die Beklagte ihren n344her be-zeichneten Grundbesitz und "s344mtliche weiteren Verm366genswerte" in die 15 - 7 - - erstmals zum 18. Dezember 2022 k374ndbare - GbR einbringen, wobei ihr Anteil an der GbR 99% betragen sollte. Nach 247 6 des GbR-Vertrags sollte die Ge-sch344ftsf374hrungs- und Vertretungsbefugnis ausschlie337lich von ihrem Vater aus-ge374bt werden und dessen Abberufung - au337er bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - bis zum 18. Dezember 2022 ausgeschlossen sein. 16 Aufgrund dieser Vertragsgestaltung liegt ein Missbrauch der General-vollmacht nahe, weil der - unwiderrufliche - Entzug der Verf374gungsbefugnis 374ber ihr offenbar gesamtes Verm366gen auf die Dauer von 20 Jahren eine Verlet-zung der verm366genswerten Interessen der Beklagten darstellen k366nnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00, WM 2002, 756 f.). Dass die Beklagte an der GbR zu 99% beteiligt sein und ihr damit das in die GbR eingebrachte Verm366gen wirtschaftlich weiterhin geh366ren sollte, ist insoweit unerheblich. Ma337geblich ist allein, dass ihr die Verf374gungsbefugnis 374ber ihr Verm366gen f374r einen langen Zeitraum entzogen und sie dadurch in ihrer Ver-tragsfreiheit zu stark eingeschr344nkt wurde. Zudem umging ihr Vater damit zugleich den f374r eine Generalvollmacht anerkannten Grundsatz der Befugnis des Vollmachtgebers zum jederzeitigen Widerruf (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1988 - V ZR 231/86, WM 1988, 714, 715; M374nchKommBGB/ Schramm, 5. Aufl., 247 168 Rn. 26; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 168 Rn. 6; Staudinger/Schilken, BGB (2009), 247 168 Rn. 9 m.w.N.). Allerdings l344sst sich allein aufgrund der Gestaltung des GbR-Vertrags ein Vollmachtsmissbrauch nicht abschlie337end bejahen. Hierzu bedarf es vielmehr einer genaueren tats344chlichen Feststellung, die - gegebenenfalls nachdem die Parteien Gelegenheit zu erg344nzendem Sachvortrag hatten - dem Tatrichter ob-liegt. Bei der Pr374fung eines Vollmachtsmissbrauchs sind alle Umst344nde des Einzelfalls in Betracht zu ziehen. So wird unter anderem aufzukl344ren sein, ob - wie dies die Formulierungen im Gesellschaftsvertrag nahe legen - tats344chlich 17 - 8 - das gesamte Verm366gen der Beklagten in die GbR eingebracht werden sollte. Ferner k366nnte auch von Bedeutung sein, ob der Vater der Beklagten aufgrund der von ihr behaupteten famili344ren Zwistigkeiten - aus seiner Sicht - einen Widerruf der Generalvollmacht bef374rchten musste und dem durch die Errich-tung der GbR Vorschub leisten wollte, oder ob er damit andere Ziele verfolgte. 18 Im Falle des Vollmachtsmissbrauchs auch unter diesem Gesichtspunkt w344ren die im Namen der Beklagten abgegebene Willenserkl344rung zur Errich-tung der GbR ebenfalls unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00, WM 2002, 756 f.) und - wie oben unter II 1 a aa dargelegt - der Gesellschaftsvertrag nach 247 138 BGB nichtig. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist - nach dem Vor-bringen der Beklagten - eine Gesellschaft auf fehlerhafter Grundlage nicht ent-standen. 19 Eine fehlerhafte Gesellschaft setzt wie jede Gesellschaft einen Gesell-schaftsvertrag voraus. Es gen374gt zwar bei ihr das Vorliegen eines mangelhaften Vertrages. Dieser muss aber von dem tats344chlichen, wenn auch rechtlich feh-lerhaften Willen der Vertragschlie337enden getragen sein. Grundlegende Voraus-setzung f374r die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft ist mithin das Vorlie-gen von - wenn auch fehlerhaften - auf den Abschluss eines Gesellschaftsver-trages gerichteten Willenserkl344rungen zwischen den Beteiligten (vgl. BGH, Ur-teil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491 f. m.w.N.). Ein rechtsgesch344ftliches Handeln der Gesellschafter fehlt, wenn ein Mitgesellschaf-ter die ihm erteilte Vollmacht 374berschreitet (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1962 - II ZR 12/61, WM 1962, 1353, 1354, vom 12. Oktober 1987 - II ZR 251/86, WM 1988, 414, 416 f. und vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 492). Etwas anderes gilt nur, wenn die 374brigen Gesellschafter die 20 - 9 - Erkl344rung f374r wirksam gehalten haben, weil sie etwa davon ausgegangen sind, der Mitgesellschafter sei wirksam vertreten worden und seine Zustimmung liege vor (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987 - II ZR 251/86, WM 1988, 414, 416 f. und vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 492), oder wenn der Vertreter zwar ohne Vollmacht gehandelt hat, der Abschluss des Ge-sellschaftsvertrages aber vom Auftrag des Gesellschafters umfasst war und damit auf seinen Willen zur374ckzuf374hren ist (vgl. BGHZ 153, 214, 221 f.; BGH, Urteil vom 21. M344rz 2005 - II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1786). Nach diesen Ma337gaben ist hier mangels 374bereinstimmender Willenser-kl344rungen keine Gesellschaft auf fehlerhafter Grundlage entstanden. Der Vater der Beklagten hat das Schreiben der Beklagten vom 5. September 2003, in dem sie die Generalvollmacht unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt hat, unbeachtet gelassen und/oder die Generalvollmacht im Hinblick auf die von ihm gew344hlte Vertragskonstruktion missbraucht. Aufgrund dessen hat er die GbR eigenm344chtig errichtet und dabei in einem Insichgesch344ft gehandelt, ohne dass dies von einem entsprechenden Willen der Beklagten getragen war. Aus den-selben Gr374nden fehlt es auch an einem vom Willen aller Gesellschafter getra-genen Vollzug des Gesellschaftsvertrages. Vielmehr handelt es sich bei der GbR um eine sogenannte Scheingesellschaft, auf die die Grunds344tze 374ber die fehlerhafte Gesellschaft nicht anwendbar sind. 21 2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Erteilung der Generalvollmacht das Auftreten einer Scheingesellschaft erm366glicht und m374sse sich deshalb wie ein Mitglied einer solchen Gesellschaft behandeln lassen. 22 a) Eine Rechtsscheinhaftung in Bezug auf eine Scheingesellschaft setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Person in zurechenbarer Weise den 23 - 10 - Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft b374rgerlichen Rechts und ihrer Zugeh366rigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt hat oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgem344337 vorgegangen ist und der Dritte sich bei seinem gesch344ftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (vgl. BGHZ 17, 13, 19; ferner BGH, Urteile vom 4. Dezember 1980 - VII ZR 57/80, WM 1981, 171, 172, vom 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, WM 1991, 1505, 1506 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, WM 1996, 1630, 1631). b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung l344sst sich hier eine Inanspruchnahme der Beklagten als Gesellschafterin der Scheingesell-schaft nicht bejahen. 24 aa) Gegen374ber der Kl344gerin hat die Beklagte keinen ihr zurechenbaren Rechtsschein hinsichtlich der Errichtung der GbR gesetzt. 25 Die Erteilung der Generalvollmacht an ihren Vater gen374gt hierf374r nicht. Die Vollmacht diente zwar ihrer Vertretung in allen pers366nlichen und verm366-gensrechtlichen Angelegenheiten gegen374ber Dritten, so dass ihr Vater in ihrem Namen auch zur Errichtung einer Gesellschaft befugt war. Aus der General-vollmacht ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass eine solche Gesell-schaft tats344chlich gegr374ndet worden ist. Hierzu h344tte es etwa zumindest der Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder einer anderen der Beklagten zure-chenbaren Handlung bedurft, die auf die Errichtung der GbR und der Gesell-schafterstellung der Beklagten hindeuteten. Umst344nde, die einen solchen Rechtsschein ihr gegen374ber erzeugt haben k366nnten, hat indes weder die Kl344ge-rin dargelegt noch sind solche ersichtlich. Insoweit kann sich die Kl344gerin auch nicht darauf berufen, dass der Vater der Beklagten gegen374ber der Volksbank anl344sslich der Depot- und Kontenumstellungen den Gesellschaftsvertrag vorge-legt hat. Auf einen hierdurch etwaig erzeugten Rechtsschein hat sie sich bei 26 - 11 - ihrem Handeln n344mlich mangels Kenntnis gar nicht verlassen. Die Kl344gerin hat bereits nicht vorgetragen, dass ihr zum Zeitpunkt der 334bertragung der Invest-mentanteile das Bestehen der GbR 374berhaupt bekannt war. Dagegen sprechen vielmehr die sonstigen - unstreitigen - Umst344nde. Der Auftrag zur 334bertragung der Investmentanteile vom 2. Oktober 2003 enthielt lediglich die Nummer des Depots bei der Volksbank, nicht dagegen die Bezeichnung des Depotinhabers. In den Mitteilungen vom 31. Oktober 2003 und 3. November 2003 374ber die De-potausbuchung ist als Empf344ngerin - f344lschlich - die Beklagte bezeichnet, nicht dagegen die GbR. Schlie337lich ist die Kl344gerin auch in dem vorgerichtlichen Schriftverkehr noch davon ausgegangen, die Wertpapiere auf ein Depotkonto der Beklagten 374bertragen zu haben. bb) Entscheidend ist daher, ob die Beklagte gegen374ber der Volksbank bei Umstellung ihres Depotkontos auf die GbR zurechenbar den Rechtsschein erzeugt hat, Gesellschafterin dieser Scheingesellschaft zu sein. Da die Zuwen-dung der Kl344gerin auf dem ihr angegebenen Depotkonto der GbR eingegangen ist, richtet sich ihr Bereicherungsanspruch gegen den tats344chlichen Kontoinha-ber, d.h. denjenigen, f374r den die Bank das Konto f374hrt und dem sie hier374ber die Verf374gungsmacht einger344umt hat. Dies war hier die Scheingesellschaft GbR. Denn das Konto war auf ihren Namen umgeschrieben worden und nach dem tats344chlichen Verhalten der Volksbank konnte 374ber das Konto nur der Vater der Beklagten als Gesch344ftsf374hrer der GbR verf374gen, nicht dagegen die Beklagte pers366nlich. 27 Die Beklagte selbst hat insoweit gegen374ber der Volksbank - unstreitig - keinen Rechtsschein erweckt, Gesellschafterin der GbR zu sein. Ankn374pfungs-punkt f374r eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten kann daher nur das Handeln ihres Vaters gewesen sein. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ge-n374gt es hierf374r jedoch nicht, dass der Vater der Beklagten bei der Umschrei- 28 - 12 - bung des Depotkontos den Gesellschaftsvertrag und die Generalvollmacht vor-gelegt hat. Aufgrund der Generalvollmacht war er zwar befugt, f374r die Beklagte Willenserkl344rungen abzugeben, so dass ein hierdurch erzeugter Rechtsschein der Beklagten zurechenbar ist. Aus dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag er-gab sich auch, dass die Beklagte Gesellschafterin der GbR war. Das Beru-fungsgericht hat aber unber374cksichtigt gelassen, dass die Beklagte bei Errich-tung der GbR durch ihren Vater vertreten wurde. Auf einen durch die beiden Urkunden erzeugten Rechtsschein durfte sich die Volksbank nicht verlassen, wenn sie den - f374r das Revisionsverfahren nach dem Vorbringen der Beklagten zu unterstellenden - Missbrauch der Vertretungsmacht erkennen und daraus den Schluss ziehen musste, dass die GbR nicht wirksam errichtet worden bzw. jedenfalls die Beklagte nicht Mitgesellschafterin geworden ist. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grunds344tz-lich der Vertretene das Risiko des Vollmachtsmissbrauchs zu tragen; den Ver-tragspartner trifft keine Pr374fungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innen-verh344ltnis gebunden ist, von seiner nach au337en unbeschr344nkten Vertretungs-macht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verh344ltnis zum Vertrags-partner jedoch dann gesch374tzt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verd344chtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Ver-tragspartner begr374ndete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueversto337 des Vertreters gegen374ber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Miss-brauchs (vgl. BGHZ 127, 239, 241 f.; BGH, Urteile vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 und vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1627). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umst344nden die Notwendigkeit einer R374ckfrage des Ge-sch344ftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdr344ngt (vgl. BGH, Urteil vom 29 - 13 - 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 m.w.N.). Hierzu fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht wird daher dem Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, der Volksbank habe sich auf-grund des Inhalts des vorgelegten Gesellschaftsvertrages und der - von ihr be-haupteten - Kenntnis der Unstimmigkeiten mit ihrem Vater ein Vollmachtsmiss-brauch aufdr344ngen und daher die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages hin-terfragen m374ssen. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren R374ckgew344hranspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte aus einer Leistungskondiktion gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu Recht verneint. 30 1. In den F344llen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereiche-rungsausgleich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grund-s344tzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverh344ltnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverh344ltnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempf344nger im sogenannten Valutaverh344ltnis. Nach dem bereiche-rungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getrof-fenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempf344nger zun344chst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anwei-sungsempf344nger (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 176, 234, Tz. 9 m.w.N.). 31 - 14 - Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat ei-nen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempf344nger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist. In diesen F344llen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung des Angewiesenen aber nicht zuge-rechnet werden, weil er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein daf374r gesetzt hat, die Zuwendung sei seine Leistung. Der Zuwendungsempf344nger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Anweisungsempf344nger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (vgl. BGHZ 176, 234, Tz. 10 m.w.N.). 32 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb anerkannt, dass die Vor-nahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer F344lschung oder Verf344l-schung des 334berweisungsauftrags, Schecks oder Wechsels dem vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden kann und der Bank in solchen F344llen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Zuwendungsempf344nger zusteht. Das gleiche gilt auch in den F344llen, in denen der Anweisende gesch344ftsunf344hig war (BGHZ 111, 382, 384 ff.) oder f374r ihn ein gesch344ftsunf344higer (BGHZ 158, 1, 5 ff.) bzw. ein nur gesamtvertre-tungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (BGHZ 147, 145, 149 ff.). 33 Anders ist die Rechtslage dagegen, wenn die Bank den Widerruf einer 334berweisung, eines Dauerauftrags oder Schecks oder die K374ndigung eines 334berweisungsvertrags irrt374mlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuviel- 34 - 15 - 374berweisung vornimmt. In diesen F344llen ist die Anweisung durch den Kontoin-haber mit veranlasst worden. Die Bank muss sich deshalb grunds344tzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverh344ltnis wurzelt und deshalb in diesem Verh344lt-nis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249 f.; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381; 176, 234, Tz. 22 ff.). Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempf344nger kommt in diesen F344llen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempf344nger der Widerruf oder die Zuviel-374berweisung bekannt ist, weil er dann wei337, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 ff.; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 235 f.; 176, 234, Tz. 22 ff.). 2. Nach diesen Grunds344tzen steht der Kl344gerin gegen die Beklagte kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil der Beklagten die irrt374mliche doppelte Ausf374hrung des Depot374bertra-gungsauftrags nicht zurechenbar ist. 35 Die irrt374mliche doppelte Ausf374hrung einer Anweisung ist dem Fall der von Anfang an fehlenden Anweisung gleichzustellen, so dass es auch auf die Gut- oder B366sgl344ubigkeit des Zuwendungsempf344ngers nicht ankommt (so be-reits - wenn auch ohne n344here Begr374ndung - BGHZ 72, 9, 12 f.; ebenso KG, NJW-RR 1992, 816 f.; OLG Frankfurt am Main, MDR 2003, 641 f.; OLG Hamburg, NJW 1983, 1499, 1500; OLG Hamm, ZIP 2003, 662, 663; OLG M374nchen, NJW-RR 1988, 1391, 1392; Erman/Westermann/Buck-Heeb, BGB, 12. Aufl., 247 812 Rn. 21; Martinek in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, Stand: 15. Oktober 2009, 247 812 Rn. 125; M374nchKommBGB/Schwab, 5. Aufl., 247 812 Rn. 88; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 812 Rn. 107; PWW/Leupertz, BGB, 5. Aufl., 247 812 Rn. 94; Staudinger/Lorenz, BGB (2007), 247 812 Rn. 51; Wendehorst in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, 36 - 16 - Stand: 1. Mai 2010, 247 812 Rn. 234; Canaris, Bankvertragsrecht, Bd. I, 3. Aufl. Rn. 436; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 50 Rn. 6; B366ckmann/Kluth, ZIP 2003, 656 ff.; Kiehnle, VersR 2008, 1606, 1615 f.; Langenbucher, FS Heldrich, S. 285, 294). Die aufgrund der Ge-neralvollmacht namens der Beklagten wirksam erteilte Anweisung zur 334bertra-gung des Depots hat die Kl344gerin mit der (ersten) Ausf374hrung des Auftrags am 31. Oktober 2003 erf374llt. Damit ist die Anweisung erloschen (247 362 BGB). Die nochmalige Ausf374hrung des Auftrags kann, anders als im Fall des Widerrufs einer Anweisung, nicht mehr dem Risikobereich des - vermeintlich - Anweisen-den zugerechnet werden. Hierf374r fehlt es an einem sachlichen Grund. Vielmehr liegt die Ursache f374r die doppelte Ausf374hrung des Auftrags allein im Risiko- und Einflussbereich des Angewiesenen. Dies gilt erst recht, wenn die mit der An-weisung verbundene Leistungsbestimmung und die objektivierte Sicht des An-weisungsempf344ngers in den Blick genommen werden (vgl. BGHZ 176, 234, Tz. 16). F374r den Anweisungsempf344nger sind der Fehler des Angewiesenen und das Fehlen einer dem Anweisenden zuzurechnenden Leistungsbestimmung ohne weiteres erkennbar. Da der Angewiesene den Irrtum in aller Regel schuldhaft herbeigef374hrt hat oder dieser zumindest auf einem Fehler in seinem Organisationsbereich beruht, sind sch374tzenswerte Belange auf Seiten des An-gewiesenen nicht gegeben. 3. Die Kl344gerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie nach den von ihr vorgelegten Mitteilungen vom 31. Oktober 2003 und 3. November 2003 374ber die Depotausbuchung offensichtlich davon ausgegangen ist, Kontoinhabe-rin des bei der Volksbank gef374hrten Depots sei die Beklagte pers366nlich, w344h-rend dies tats344chlich die GbR war. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs richtet sich der Bereicherungsanspruch im Falle der weisungslosen oder weisungswidrigen Zuwendung an einen falschen Empf344nger unmittelbar gegen diesen (vgl. BGHZ 66, 372, 375; BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 37 - 17 - 152/04, WM 2005, 1564, 1566). Ma337geblich ist daher, wer tats344chlich Inhaber des Depotkontos bei der Volksbank war. Dies war hier die Scheingesellschaft GbR, f374r deren Verbindlichkeiten die Beklagte - wie oben unter II 2 b bb darge-legt - nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einzustehen hat. IV. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 38 Wiechers Ellenberger Gr374neberg Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.05.2008 - 2/1 O 33/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.12.2008 - 4 U 142/08 -
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