BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 39/00 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 276 Auch ein Schaden, der durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht entsteht, kann als entfernter Mangelfolgeschaden den Regeln der positiven Vertrag s - verletzung unterliegen. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 39/00 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1999 aufgeh o - ben. Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger macht als Haftpflichtversicherer der Gemeinde L. (nachfolgend: Gemeinde) aus übergegangenem Recht Schadensersatzanspr ü - che wegen Schlechterfüllung eines Werkvertrags geltend. Die Gemeinde b e - absichtigte, im Baugebiet G. die Mischwasserkanle zu sanieren und da- bei eine alte, im Kanalbestandsplan nicht verzeichnete Kanalstrecke zu verfü l - - 3 - len. Hierzu beauftragte sie die Beklagte mit einer Untersuchung dieser Kanle mit einer Kamera, insbesondere zur Erfassung der bestehenden Anschlsse. Dies umfaßte auch die Strecke zwischen den Schchten 4 und 5. Die Beklagte fhrte die Untersuchung durch, brach sie jedoch nach 16,9 m bei einem Stur z - geflle ab; ihr schriftlicher Bericht vermerkt hier: "Abbruch. Gegenmessung nicht erforderlich" (GA 17). In dem Bereich zwischen der Abbruchstelle und Schacht 5 mndete der Anschluß des Anwesens G. 9, was bei der Un- tersuchung unbemerkt blieb. Beim Verfllen durch die Streitverkndete en t - stand ber diesen Anschluß an dem Haus Schaden, fr den der Klger als Haftpflichtversicherer der Gemeinde einzustehen hat und den er gegenber der Beklagten in Höhe von 109.822,12 DM geltend macht. Nach Durchfhrung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht die Kl a - ge abgewiesen. Die Berufung des Klgers ist erfolglos geblieben. Mit der Rev i - sion verfolgt der Klger seine Forderung weiter. Die Beklagte tritt dem Recht s - mittel entgegen. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem zugleich die Entscheidung ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu bertragen ist. I. Das Berufungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, daß die Beklagte auch das Kanalstck zwischen den Schchten 4 und 5 z u untersuchen hatte. Dies hat sie unstreitig nur teilweise getan. Damit hat die Beklagte die von ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werkvertraglich geschuldete - 4 - Hauptleistung nur teilweise erbracht. Dies war, wovon jedenfalls mangels g e - genteiliger Feststellungen fr das Revisionsverfahren auszugehen ist, auch urschlich fr den am Eigentum der Anlieger bei der Verfllung eingetretenen Schaden, der reguliert wurde und fr den Ausgleich begehrt wird. Im brigen stnde es entgegen der Auffassung der Beklagten der Urschlichkeit der Pflichtverletzung fr den Schaden nicht entgegen, daû sich dieser erst durch die Verfllung verwirklicht hat; nach der Lebenserfahrung ist nmlich davon auszugehen, daû bei Kenntnis des Anschlusses geeignete Vorkehrungen g e - troffen worden wren, die es verhindert htten, daû es durch die Verfllung zu Schden an dem Anwesen gekommen wre. II. 1. Das Berufungsgericht meint, Ansprche kmen allein auf der Grundlage positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Hinweispflicht in Betracht. Auf die teilweise Nichterfllung des Vertrags könne der Schaden s - ersatzanspruch nicht gesttzt werden, weil sich aus dem Untersuchungsbericht eindeutig ergebe, daû die Beklagte ihre Ermittlungen nicht vollstndig ausg e - fhrt habe. Zwar htte dies die Gemeinde berechtigt, von der Beklagten die weitere Ausmessung nach § 631 BGB zu verlangen. Um einen solchen A n - spruch gehe es hier aber nicht. 2. Dies greift die Revision mit Erfolg an. Sie verweist darauf, daû der Besteller nicht auf den Erfllungsanspruch beschrnkt sei. Auch die Haftung fr Mangelfolgeschden knpfe an eine Schlechterfllung der Hauptleistung und nicht an eine Verletzung von Nebenpflichten an, die allerdings daneben in B e - tracht komme. - 5 - 3. Dem ist beizutreten. Auch ein Schaden, der durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht entsteht, kann als entfernter Mangelfolgeschaden den Regeln der positven Vertragsverletzung unterliegen (BGHZ 11, 80, 83; s. die ausfhrliche Kasuistik im Sen.Urt. v. 26.3.1996 - X ZR 100/94, WM 1996, 1785 ff., Grnde unter III. 2. b). In solchen Fllen wird zudem das Vorliegen eines Mangels vielfach erst dann bemerkt werden, wenn sich der Mangelfolg e - schaden verwirklicht. Auch aus diesem Grund verbietet es sich, die Gelten d - machung von Schadensersatzansprchen fr solche Schden an die strengen Voraussetzungen der §§ 633 ff., 635 oder 325, 326 BGB zu knpfen, wie dies die Beklagte annimmt. Damit kommen aber entgegen der Auffassung des B e - rufungsgerichts Schadensersatzansprche nicht nur wegen der Verletzung von Hinweispflichten, die das Berufungsgericht verneint hat, sondern auch wegen der Verletzung von werkvertraglichen Leistungspflichten in Betracht. Fr das Revisionsverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen im Berufungsurteil weiter davon auszugehen, daû die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Eine eigene Bewertung eines Mitverschuldens ist dem Senat nicht möglich, sie muû dem Tatrichter berlassen bleiben. Soweit das erstinstanzliche Urteil entspr e - chende Überlegungen enthlt, worauf die Revisionserwiderung hinweist, hat sich das Berufungsgericht diese nicht zu eigen gemacht. - 6 - III. Das Berufungsgericht wird sich mit der in der mndlichen Verhan d - lung vor dem Senat erhobenen Rge auseinanderzusetzen haben, daû die Überprfung der Strecke zwischen den Schchten 4 und 5 nicht geschuldet gewesen sei. Melullis Scharen Keukenschrijver Mhlens Asendorf
Full & Egal Universal Law Academy