BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 39/04 vom 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger am 9. Dezember 2004 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2004 wird durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben sei-nes Vorsitzenden vom 19. Oktober 2004 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 führt zu keiner ab-weichenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Vorlage an den EuGH schon al-lein deswegen nicht in Betracht, weil eine Entschei-dungskompetenz des EuGH im Rahmen des Lugano-Übereinkommens nicht besteht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. Anhang 1 Art. 1 EuGVVO Rdn. 17; siehe - 3 - auch EuGH, Urteil vom 28. März 1995 - Rs. C-346/93, IPRax 1996, 190, 191 Rdn. 14 ff. - Kleinwort Benson). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.282.902 festgesetzt. Nobbe Joeres Mayen Appl Ellenberger
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