BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 39/04 vom 29. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 29. M344rz 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.192,34 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechts-fehler liegen nicht vor. Das erstinstanzliche Vorbringen der Kl344ger war nicht hin-reichend substantiiert. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des Rechtsanwalts verhalten h344tte, z344hlt zur haftungsausf374llenden 2 - 3 - Kausalit344t, die der Mandant nach 247 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Bei Handlungsalternativen, wie sie hier erkennbar vorlagen, muss jedenfalls der Mandant darlegen, welche Schritte er - bei Nichterhebung der in Rede stehen-den Klage - ansonsten unternommen h344tte. Im 334brigen ist ein Schaden nur dann schl374ssig begr374ndet, wenn der Kl344ger im Einzelnen darlegt, wie sich seine Verm366genslage bei vertragsgerechter Beratung durch den Anwalt gestaltet h344t-te, (sog. Gesamtverm366gensvergleich, vgl. Fischer in Zugeh366r/ Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048 mit weite-ren Nachweisen). Dies ist hier nicht geschehen. 2. Auch hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von 247 531 Abs. 2 ZPO nicht 374berspannt. Die Voraussetzungen von 247 531 Abs. 2 ZPO sind jeweils auf Klage und Widerklage bezogen getrennt zu pr374fen. Die Zulassung des Vorbringens einer nach 247 533 Nr. 1 ZPO f374r sachdienlich angesehenen Wi-derklage f374hrt nicht zur Zulassung des nach 247 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlosse-nen Vorbringens hinsichtlich der Klage. Im 334brigen zeigen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Widerklage, dass es auch bei Zulassung des neuen Vorbringens - tatrichterlich vertretbar - im Ergebnis ebenso entschieden h344tte. 3 3. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Wider-klageforderung nicht verj344hrt. Die Beendigung des Rechtszugs im Sinne von 247 16 BRAGO tritt bei einem Widerrufsvergleich erst mit Ablauf der Widerrufsfrist ein (vgl. 247 23 Abs. 2 BRAGO), so dass auf den Protokollierungszeitpunkt nicht abgestellt werden kann. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 07.03.2002 - 5 O 85/01 - OLG Rostock, Entscheidung vom 15.01.2004 - 7 U 56/02 -
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