BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 39/05 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 118.073,95 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer im Ergebnis richtigen Beurteilung des Einzelfalls. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum liegt ein Erf374llungsverlangen im Sinne des 247 103 Abs. 1 InsO nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter mit der Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt, dass der Schuldner nach seiner Auffassung den Vertrag bereits voll er- 2 - 3 - f374llt habe (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1962 - VIII ZR 203/61, NJW 1962, 2296; OLG Stuttgart ZIP 2005, 588 f; OLG Dresden ZIP 2002, 815 f; M374nchKomm-InsO/Huber 247 103 Rn. 156; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 35 Rn 4; FK-InsO/Wegener 4. Aufl. 247 103 Rn. 59; Nerlich/ R366mermann/Balthasar InsO 247 103 Rn. 41; HmbK-InsO/Ahrendt InsO 2. Aufl. 247 103 Rn. 23). Zur Begr374ndung der Anfechtungsklage, in der die Kl344gerin das vermeintliche Erf374llungsverlangen erblickt, hat der Beklagte im einzelnen aus-gef374hrt, der Schuldnerin stehe aus einem Kaufvertrag ein Anspruch 374ber 107.220,42 DM gegen den fr374heren Kl344ger zu 2 zu. Mit diesem eine eigene Verpflichtung der Schuldnerin in Abrede stellenden Vorbringen hat der Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der Zahlungsanspruch der Schuldnerin nicht von der Erbringung einer noch offenen Gegenleistung abh344ngt. Au337erdem hat der Beklagte darauf verwiesen, dass im Falle der Wirksamkeit der von dem fr374heren Kl344ger zu 2 erkl344rten Aufrechnung das beiderseitige Schuldverh344ltnis erf374llt sei. Auch diese Erkl344rung l344sst erkennen, dass sich nach Auffassung des - 4 - Beklagten im Verh344ltnis zu dem fr374heren Kl344ger zu 2 lediglich wechselseitige Zahlungsanspr374che gegen374berstanden. Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 07.07.2004 - 23 O 190/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.12.2004 - 5 U 82/04 -
Full & Egal Universal Law Academy