BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 39/05 Verk374ndet am: 14. Juli 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - - 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen, die Richterin M374hlens sowie die Richter Asendorf, Gr366ning und Dr. Grabinski f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 28. Oktober 2004 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Berufungskl344gerin (G. V. GmbH) als unzul344ssig verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Mai 1990 angemelde-ten, mit Wirkung auch f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344i-schen Patents 397 238 (Streitpatents), das ein Informationsaufzeichnungssys-tem, Aufzeichnungsverfahren und Aufzeichnungstr344ger zur Anwendung in ei-nem derartigen Informationsaufzeichnungssystem betrifft und 14 Patentanspr374-che umfasst, wegen deren Wortlauts in der Verfahrenssprache Englisch und der deutschen 334bersetzung auf die Streitpatentschrift verwiesen wird. 1 Mit Teilnichtigkeitsklage hat die im Rubrum der Klageschrift als Kl344gerin bezeichnete G. GmbH, K. Stra337e , D. 2 - - 3 geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang des nach Anspruch 14 gesch374tzten Aufzeichnungstr344gers nicht patentf344hig. 3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; das Bundespatentgericht hat sie abgewiesen. 4 Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts hat die in der Berufungs-schrift als Berufungskl344gerin bezeichnete G. V. GmbH, S. Stra337e , O. , rechtzeitig am 18. M344rz 2005 Beru- fung eingelegt. In der Rechtsmittelschrift ist ausgef374hrt: "In der Klageschrift und im Urteil des Bundespatentgerichts ist als Kl344gerin die G. GmbH, K. Stra337e , D. angegeben. Die korrekte Firma der Kl344gerin lautet gem344337 dem Handelsregisterauszug HR des Amtsgerichts D. G. V. GmbH. 205 Daneben hat die Kl344gerin - wie ebenfalls aus dem Handelsregisterauszug hervor-geht - in der Zwischenzeit ihren Sitz nach O. verlegt." Der genannte Handelsregisterauszug war der Berufungsschrift beigef374gt. 5 Die Beklagte macht mit der Begr374ndung, die Berufungskl344gerin sei ein anderes Unternehmen als die urspr374ngliche Kl344gerin, das als solches auch schon im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung existiert habe, die Unzul344ssigkeit der Berufung geltend. 6 - - 4 Entscheidungsgr374nde: 7 Die Berufung ist unzul344ssig. 8 I. Der Berufungskl344gerin fehlt die Befugnis, die durch das angefochtene Urteil geschaffenen Beschwer durch das von ihr eingelegte Rechtsmittel zu be-seitigen. Die Berufung kann nur von einer dazu berechtigten Person eingelegt werden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky 21. , 247 511 ZPO Rdn. 8; Wieczorek/Sch374tze/Gerken, 247 511 ZPO Rdn. 25). Geh366rt der Berufungsf374hrer nicht zum Kreis der berufungsf344higen Beteiligten, ist das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft (M374nchKommZPO-Rimmelspacher, 2. Aufl., 247 511 Rdn. 25). Zum Kreis derjenigen, die das Rechtsmittel zul344ssig einlegen k366nnen, geh366ren die Haupt-parteien des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. deren im ersten Rechtszug oder bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Prozess eingetretene Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger, des Weiteren Personen, die durch Parteiwechsel oder -beitritt (vgl. 247 856 Abs. 3 ZPO) Prozessbeteiligte geworden sind oder deren Beteiligung durch das angefochtene Urteil abgelehnt worden ist, der das Rechtsmittel f374r eine Hauptpartei einlegende Nebenintervenient (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 511 Rdn. 10 ff.; Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 511 Rdn. 4), gegebenenfalls auch der streitgen366ssische Nebenintervenient (vgl. BGHZ 89, 121, 125; Rimmelspacher, aaO Rdn. 23). Zu diesem Kreis geh366rt die G. V. GmbH nicht. 1. Wie sich aus den nunmehr vorgelegten Handelsregisterausz374gen er-gibt, ist die Berufungskl344gerin pers366nlich haftende Gesellschafterin der G. GmbH & Co. KG. Dieses Unternehmen war durch formwechselnde Umwandlung aus der im Rubrum der Klageschrift als Kl344gerin bezeichneten G. GmbH entstanden, und zwar bereits vor Erhebung der Nich- 9 - - 5 tigkeitsklage (Mai 2003). Die Eintragung in das vom Amtsgericht D. ge- f374hrte Handelsregister (HR ) ist am 27. M344rz 2002 erfolgt. Damit bestand die urspr374ngliche G. GmbH in der Rechtsform der GmbH & Co. KG fort. Dass diese Gesellschaft und nicht etwa die G. V. GmbH die Nichtigkeitsklage erhoben hat, steht au337er Zweifel; lediglich die Rechtsform des Unternehmens der Kl344gerin war im Rubrum der Klageschrift und des erstinstanzlichen Urteils falsch bezeichnet. 2. Ein anderes Verst344ndnis, als dass die G. V. GmbH in eigenem Namen gegen das gegen die G. (GmbH & Co. KG) ergangene Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt hat, ist nach Lage des Sachverhalts ausgeschlossen. Die Berufungskl344gerin existierte zur Zeit der Berufungseinlegung als von der Nichtigkeitskl344gerin zu unterschei-dende juristische Person. Sie war am 25. November 2004 in das beim Amtsge-richt D. gef374hrte Handelsregister eingetragen worden. Allerdings ist die Bezeichnung einer Partei in einem Schriftsatz, mit dem ein Rechtsmittel einge-legt wird, als Teil dieser Prozesshandlung auslegungsf344hig. Wer das Rechtsmit-tel eingelegt hat, muss sich nicht zwangsl344ufig allein aus der Rechtsmittelschrift ergeben, sondern daf374r k366nnen gegebenenfalls auch zus344tzlich eingereichte Unterlagen herangezogen werden. Entscheidend ist, dass sich innerhalb der Berufungsfrist f374r das Gericht und den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit ergibt, f374r wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569). Nach den innerhalb der Rechts-mittelfrist vorliegenden Unterlagen steht aus der ma337geblichen Sicht des Beru-fungsgerichts und der Beklagten au337er Frage, dass die als Berufungskl344gerin bezeichnete G. V. GmbH Rechtsmittelf374hrerin ist. Das er- gibt sich aus den zus344tzlichen Erl344uterungen in der Berufungsschrift zu der - vermeintlich - korrekten Firma der Kl344gerin sowie der Verlegung ihres Sitzes in Verbindung mit dem dazu korrespondierenden, beigef374gten Handelsregister- 10 - - 6 auszug. Diese Angaben haben den konkludenten Erkl344rungswert, die Beru-fungskl344gerin sei das Unternehmen, das ungeachtet seiner abweichenden Be-zeichnung in der Klageschrift die Nichtigkeitsklage erhoben habe. Da beide Ge-sellschaften, wie ausgef374hrt, nicht identisch sind, erweist sich das Rechtsmittel als unzul344ssig. 11 II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Scharen M374hlens Asendorf Gr366ning Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.10.2004 - 2 Ni 31/03 (EU) -
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