BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Verk374ndet am: 21. Juni 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle vom IX ZR 39/06 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1; Br374ssel I-VO Art. 1 Abs. 2 lit. b Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt: a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet worden ist, f374r eine Insolvenzanfech-tungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsm344337igen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gem344337 Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international zu-st344ndig? b) Falls die Frage zu a) zu verneinen ist: - 2 - F344llt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b Br374ssel I-VO oder bestimmt sich die internationale Zust344ndigkeit f374r Insolvenzanfechtungsklagen nach dieser Verordnung? BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZR 39/06 - OLG Frankfurt am Main LG Marburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160, S. 1; im Folgenden: EuInsVO) und des Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden: EuGVVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das In-solvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet worden ist, f374r eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen An-fechtungsgegner, der seinen satzungsm344337igen Sitz in einem an-deren Mitgliedstaat hat, nach der EuInsVO international zust344n-dig? 2) Falls die Frage 1) zu verneinen ist: F344llt die Insolvenzanfechtungsklage unter Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO? - 4 - Gr374nde: I. Am 14. M344rz 2002 374berwies die F. GmbH (i. F.: Schuldnerin) 50.000,-- 200 auf ein Konto der Beklagten bei der K. Bank in D374sseldorf. Die Beklagte ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die ihren Sitz in Belgien hat. Aufgrund des am 15.M344rz 2002 gestellten Antrags der Schuldne-rin wurde das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen durch das Amtsgericht Marburg am 1. Juni 2002 er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter be-stellt. Er verlangt mit einer beim Landgericht Marburg eingereichten Klage R374ckzahlung des Betrages unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. 1 Das Landgericht hat 374ber die Zul344ssigkeit der Klage abgesondert ver-handelt und sie als unzul344ssig abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 2 II. Zur Beantwortung der vorstehenden Vorlagefragen, von denen die Ent-scheidung des Rechtsstreits abh344ngt, ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO auszulegen. Die Verordnungen sind auf Art. 61 lit. c, Art. 65 und 67 Abs. 1 des Vertrages zur Gr374ndung der Europ344ischen Gemein-schaft (im Folgenden: EGV) gest374tzt. Da dem Senat die Auslegung nicht ein-deutig erscheint, hat er eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europ344- 3 - 5 - ischen Gemeinschaften einzuholen (Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGV). 1. Das Berufungsgericht h344lt das Landgericht Marburg f374r den erhobenen R374ckgew344hranspruch aus Insolvenzanfechtung nicht f374r zust344ndig. Nach den Vorschriften der EuGVVO sei ein Gerichtsstand im Inland nicht begr374ndet. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, wonach die Verordnung auf Kon-kurse, Vergleiche und 344hnliche Verfahren nicht anzuwenden ist, beziehe sich nicht auf die Insolvenzanfechtung. Im Hinblick auf das in den Erw344gungsgr374n-den zum Ausdruck gekommene Regelungsziel der EuGVVO, eine umfassende Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der Zivil- und Handelsstreitigkeiten herbeizuf374hren, seien die enumerativ aufgez344hlten Ausnahmetatbest344nde eng auszulegen. Der Begriff "Konkurse" erfasse deshalb nur insolvenzrechtliche Sammelverfahren, nicht aber die als kontradiktorisches Parteiverfahren ausges-taltete Insolvenzanfechtung, auch wenn diese in engem und unmittelbarem Zu-sammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehe. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO enthal-te keine Regelung der internationalen Zust344ndigkeit f374r Annexverfahren im Zu-sammenhang mit der Insolvenz wie die Insolvenzanfechtung. Eine analoge An-wendung der Vorschrift komme mangels einer planwidrigen Regelungsl374cke nicht in Betracht. Aus den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung er-gebe sich ebenfalls keine Zust344ndigkeit des Landgerichts Marburg. 4 Die Revision meint dagegen, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO regele auch die in-ternationale Zust344ndigkeit f374r die Insolvenzanfechtungsklage, deshalb seien die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die Klage falle nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO. Jedenfalls sei nach deutschem Prozessrecht eine internationale Notzust344ndigkeit der deutschen Gerichte ge- 5 - 6 - geben, weil die Klage in Belgien nicht zur sachlichen Entscheidung angenom-men w374rde. 2. Der Europ344ische Gerichtshof hat im Urteil vom 22. Februar 1979 (Gourdain/Nadler - Rs C-133/78, EuGHE 1979, 733) ausgef374hrt, dass nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Br374sseler EWG-334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden: EuGV334) Einzelver-fahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, nicht in den Regelungsbe-reich des Abkommens fallen, wenn sie unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens dieses Verfahrens halten. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieses Rechtssatzes mit Urteil vom 11. Januar 1990 (IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246) entschieden, dass Anfechtungs-klagen des Konkursverwalters unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGV334 fallen. 6 Auf den vorliegenden Fall ist in zeitlicher Hinsicht die EuInsVO anzuwen-den, weil das Insolvenzverfahren nach ihrem Inkrafttreten er366ffnet worden ist (Art. 43 Satz 1 EuInsVO). Die angefochtene Rechtshandlung selbst erfolgte zwar bereits vor Inkrafttreten der EuInsVO. Die Ausnahmeregelung des Art. 43 Satz 2 EuInsVO betrifft jedoch nur die Anwendung der kollisions- und materiell-rechtlichen Regelungen der Verordnung. 7 Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sind f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens die Gerichte des Mitgliedstaates zust344ndig, in dessen Gebiet der Schuld-ner den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen hat. Eine ausdr374ckliche Regelung der internationalen Zust344ndigkeit f374r Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, enth344lt die EuInsVO nicht. Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO betrifft nur die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- 8 - 7 - scheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden. 3. a) Nach einer im deutschsprachigen juristischen Schrifttum verbreite-ten Auffassung ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO auf Einzelverfahren, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang da-mit stehen, entsprechend anzuwenden (vgl. Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europ344ische Insolvenzverordnung Art. 25 Rn. 48; Paulus, Europ344ische Insolvenzverordnung Art. 25 Rn. 21; Ha337/Herweg in Geimer/Sch374tze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Nr. 550 Art. 3 EuInsVO Rn. 23; M374nchKomm-BGB/Kindler, 4. Aufl. Internationa-les Insolvenzrecht Rn. 583; Nerlich/R366mermann/Mincke, InsO, Art. 3 EuInsVO Rn. 15 ff; K374bler/Pr374tting/Kemper, InsO, Art. 3 EuInsVO Rn. 10 ff; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 13; Willemer, Vis attractiva concur-sus und die Europ344ische Insolvenzverordnung, S. 206, 212; Lorenz, Annexver-fahren bei Internationalen Insolvenzen, S. 114 ff; Carstens, Die Internationale Zust344ndigkeit im europ344ischen Insolvenzrecht, S. 106 ff; Haubold IPrax 2002, 157, 159 f, 162; St374rner IPRax 2005, 416, 419; Paulus ZInsO 2006, 295, 298; Ringe ZInsO 2006, 700, 701; Mankowski/Willemer NZI 2006, 650, 651; in diese Richtung tendierend auch Leipold in Festschrift Ishikawa S. 221, 224-239). 9 Andere meinen, dass diese Einzelverfahren jedenfalls nach dem Inkraft-treten der EuInsVO entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Europ344i-schen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs in den Anwendungsbereich der EuGVVO fallen; der Ausschlusstatbestand in Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO sei nunmehr entsprechend enger auszulegen (vgl. M374nchKomm-InsO/Reinhart, EuInsVO Art. 3 Rn. 4, Art. 25 Rn. 6 f; EGInsO Art. 102 Rn. 144; Z366ller/Geimer, 10 - 8 - ZPO 26. Aufl. Anh I Art. 1 EuGVVO Rn. 35 f; Geimer, Internationales Zivilpro-zessrecht 5. Aufl. Rn. 3561; Geimer in Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilver-fahrensrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 128 ff; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 21a ff; Klumb, Kollisionsrecht der Insolvenzanfechtung S. 192; Thole ZIP 2006, 1383, 1386 f; Schwarz NZI 2002, 290, 294; wohl auch L374ke in Festschrift Sch374tze, S. 467, 482 f). Nach einer dritten Meinung ist die internationale Zust344ndigkeit f374r die genannten Einzelverfahren weiterhin dem autonomen nationalen Recht der ein-zelnen Mitgliedstaaten zu entnehmen (vgl. Kropholler, Europ344isches Zivilpro-zessrecht 8. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 36; FK-InsO/Wimmer, 4. Aufl. Anh I nach 247 358 Rn. 52; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 4. Aufl. Rn. 1083; Herchen, Das 334bereinkommen 374ber Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union vom 23.11.1995, S. 228 f; Oberhammer ZInsO 2004, 761, 765). 11 b) F374r die Auffassung der Revision (Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) k366nnte Erw344gungsgrund 6 der EuInsVO sprechen, wonach sich die Verordnung gem344337 dem Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz auf Vorschriften be-schr344nken soll, die die Zust344ndigkeit f374r die Er366ffnung von Insolvenzverfahren und f374r Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfah-rens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. In Ansehung dieses Erw344gungsgrundes verwundert es allerdings, dass die Verordnung selbst keine ausdr374ckliche Regelung der Zust344ndigkeit f374r solche Einzelentscheidungen trifft. Die Aussagen, die hierzu in den Randnummern 77, 194 und 195 des er-l344uternden Berichts von Virgos/Schmit zu dem - insoweit w366rtlich 374bereinstim-menden, letztlich aber nicht in Kraft getretenen - Europ344ischen 334bereinkommen 374ber Insolvenzverfahren vom 23. November 1995 (in Stoll, Vorschl344ge und 12 - 9 - Gutachten zur Umsetzung des EU-334bereinkommens 374ber Insolvenzverfahren im deutschen Recht) getroffen werden, sind nicht eindeutig. Einerseits wird in Rn. 77 Bezug genommen auf den 334bereinkommensentwurf der Gemeinschaft von 1982, der in Art. 15 den Gerichten des Staates der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens nach der Theorie der "vis attractiva concursus" bestimmte enumerierte Zust344ndigkeiten f374r die sich aus der Insolvenz ergebenden Klagen 374bertragen sollte. Weiter hei337t es dort, dass in das 334bereinkommen weder eine solche Theorie noch eine solche Vorschrift 374bernommen wurde und Art. 3 des 334bereinkommens dieses Problem nicht behandelt. Andererseits, meint der Be-richt, sollen die Klagen, die unmittelbar aus der Insolvenz hervorgehen und in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, nun "logischerwei-se" in den Anwendungsbereich des 334bereinkommens und seiner Zust344ndig-keitsvorschriften fallen, weil andernfalls zwischen dem 334bereinkommen 374ber Insolvenzverfahren und der EuGV334 nicht zu rechtfertigende Rechtsl374cken verbleiben w374rden. Im Hinblick auf diese Entstehungsgeschichte erscheint zweifelhaft, ob das Fehlen einer ausdr374cklichen Regelung der Zust344ndigkeit f374r insolvenzbe-zogene Einzelentscheidungen auf einem Versehen des europ344ischen Verord-nungsgebers beruht oder eine Regelung absichtlich unterblieben ist, weil ein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten 374ber die Berechtigung und die Reich-weite einer gemeinschaftsrechtlichen "vis attractiva concursus" nicht herbeige-f374hrt werden konnte (vgl. Duursma-Kepplinger aaO Rn. 39 mit weiteren Nach-weisen). Ob die Zust344ndigkeit der Gerichte des Er366ffnungsstaates des Insol-venzverfahrens auf insolvenzbezogene Einzelentscheidungen im Wege einer Analogie zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO begr374ndet werden kann, bedarf daher einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften. 13 - 10 - Die Zuweisung solcher Entscheidungen an die Gerichte des Mitgliedstaa-tes, in dem das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde, kann zwar der Effizienz und Wirksamkeit eines grenz374berschreitenden Verfahrens zugute kommen (vgl. Er-w344gungsgrund 8). Es fragt sich jedoch, ob nach dem Willen des Normgebers, wie er auch in der EuGVVO zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Abschnitt 3, 4 und 6 des Kapitels II, Art. 35 Abs. 1), die Interessen des Anfechtungsgegners zur374cktreten sollten, die sonst durch die verdr344ngten Gerichtsstandsbestim-mungen gesch374tzt werden. 14 c) Gegen eine Analogie k366nnte die Regelung des Art. 18 Abs. 2 EuInsVO sprechen. Die Vorschrift erw344hnt die Insolvenzanfechtungsklage im Zusammenhang mit einem Partikularinsolvenzverfahren gem344337 Art. 3 Abs. 2 EuInsVO ausdr374cklich. Das Problem der Insolvenzanfechtungsklagen ist vom Verordnungsgeber also durchaus gesehen worden; in diesem Zusammenhang hat er offenbar eine au337erhalb des Verfahrensstaates liegende Zust344ndigkeit ohne weiteres f374r m366glich gehalten. 15 d) F374r die Ansicht der Revision k366nnte Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 in Ver-bindung mit Unterabs. 1 EuInsVO angef374hrt werden. Die internationale Zust344n-digkeit der Gerichte des Erststaates wird danach bei den unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehenden und in engem Zusammenhang damit ste-henden Entscheidungen nicht mehr im Rahmen des Verfahrens der Anerken-nung und Vollstreckbarerkl344rung nachgepr374ft (vgl. Art. 68 Abs. 2, Art. 41, 45, 35 Abs. 3 EuGVVO). Dagegen best374nden Bedenken, wenn die Zust344ndigkeit f374r die Einzelentscheidungen nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der EuInsVO oder der EuGVVO zu beurteilen w344re, sondern ihre Bestimmung dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten 374berlassen bliebe (vgl. Lei-pold aaO, S. 239; Duursma-Kepplinger aaO, Rn. 28, 36). Dadurch k366nnte auch 16 - 11 - Art. 3 EuGVVO unterlaufen werden, der die im internationalen Rechtsverkehr als st366rend angesehenen "exorbitanten" Gerichtsst344nde gegen einen Beklag-ten, der innerhalb ihres geographischen Anwendungsbereichs wohnt, ausschal-ten will. Dar374ber hinaus kann die Anwendung des nationalen Rechts bei der Frage der Zust344ndigkeit f374r die insolvenzbezogenen Einzelentscheidungen auch zu negativen Kompetenzkonflikten f374hren, wenn in dem Mitgliedstaat der Verfahrenser366ffnung, dessen Gerichte angerufen werden, keine Zust344ndigkeit f374r diese Entscheidung nach nationalem Recht besteht, der aus Sicht dieses Staates zur Entscheidung berufene andere Mitgliedstaat aber eine "vis attracti-va concursus" kennt und deshalb die dortigen Gerichte ihre Zust344ndigkeit ver-neinen. e) Zugunsten der Auffassung der Revision spricht m366glicherweise auch Erw344gungsgrund 4 der EuInsVO, wonach die Verordnung missbr344uchlichem "forum shopping" begegnen will. Eine Zust344ndigkeitskonzentration im Staat der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens w344re geeignet, Verm366gensverschiebungen im Vorfeld der Insolvenz in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Insolvenz-anfechtung nur unter erschwerten Bedingungen m366glich ist, zu verhindern. 17 f) Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass die aus der Insol-venz hervorgehenden Einzelverfahren der EuGVVO zu unterstellen sind, beruft sich insbesondere darauf, dass mit der Ausnahme f374r "Konkurse, Vergleiche und 344hnliche Verfahren" in Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGV334 dem geplanten 334berein-kommen 374ber Insolvenzverfahren nicht vorgegriffen werden sollte (vgl. L374ke, Festschrift Sch374tze aaO, S. 469). Schlie337t die EuInsVO den offen gehaltenen Regelungsbereich nicht l374ckenlos, weil ihr eine Regelung der internationalen Zust344ndigkeit f374r die insolvenzbezogenen Einzelverfahren nicht zu entnehmen ist, k366nnte eine engere Auslegung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO geboten 18 - 12 - sein, als sie der Europ344ische Gerichtshof in der Entscheidung vom 22. Februar 1979 (aaO) f374r die entsprechende Vorschrift des EuGV334 vorgenommen hat, um eine l374ckenlose Anwendbarkeit der in Betracht kommenden europarechtlichen Normen sicherzustellen. Allerdings ist die EuGVVO zeitlich nach der EuInsVO erlassen worden. H344tte der Verordnungsgeber beabsichtigt, die Bestimmung der internationalen Zust344ndigkeit f374r die insolvenzbezogenen Einzelverfahren mangels einer entsprechenden Regelung in der EuInsVO der EuGVVO zu 374ber-lassen, h344tte er dies in Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO klarstellen k366nnen (vgl. Rau-scher/Mankowski, Europ344isches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 Br374ssel I-VO Rn. 22d). Schlie337lich kann zweifelhaft sein, ob es mit dem Regelungszweck der EuGVVO zu vereinbaren ist, lediglich die Zust344ndigkeitsvorschriften dieser Ver-ordnung auf die insolvenzbezogenen Einzelverfahren anzuwenden, wenn sich deren Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 25 Abs. 1 EuInsVO richtet. 4. Die Entscheidung des Rechtsstreits h344ngt von der Beantwortung der Vorlagefragen ab, weil deutsche Gerichte zur sachlichen Entscheidung berufen sind, wenn Art. 3 Abs. 1 EuInsVO so auszulegen ist, dass die Gerichte des Staates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner haupts344chli-chen Interessen hat, auch f374r Insolvenzanfechtungsklagen international zust344n-dig sind. Eine Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte k366nnte zwar unter dem Gesichtspunkt der internationalen Notzust344ndigkeit (vgl. dazu Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 397; Linke, Internationales Zivil-prozessrecht 4. Aufl. Rn. 205; Sch374tze, Deutsches Internationales Zivilprozess-recht unter Einschluss des Europ344ischen Zivilprozessrechts 2. Aufl. Rn. 130; Geimer, aaO Rn. 1030; Schack, aaO Rn. 397) auch dann gegeben sein, wenn sich aus der EuInsVO keine Zust344ndigkeit f374r diese Klage ergibt und allein deutsches Zivilprozessrecht Anwendung findet. Das w374rde aber voraussetzen, 19 - 13 - dass die Anfechtungsklage nicht unter die EuGVVO f344llt, weil in diesem Fall die belgischen Gerichte international zust344ndig w344ren. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 209/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 15 U 200/05 -
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