BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 39/06 Verk374ndet am: 9. Juli 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 313, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beitr344ge eines Partners, mit denen ein Verm366genswert von er-heblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, nicht nur gesellschafts-rechtliche Ausgleichsanspr374che, sondern auch Anspr374che aus ungerechtferti-ger Bereicherung (247 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grunds344t-zen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bishe-rigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 f.). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Partner Miteigent374mer einer Immobilie zu je 275 sind, der eine aber erheblich h366here Beitr344ge hierzu geleistet hat als der andere. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 39/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin wegen ihrer Forderung von 203.926,77 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Anspr374che nach Beendigung einer nichteheli-chen Lebensgemeinschaft. 1 Sie lebten seit 1995 zusammen und haben eine gemeinsame Tochter. 1995 erwarben sie ein Grundst374ck, wobei sie den Kaufpreis sowie die Grund-erwerbsteuer je zur H344lfte aufbrachten. Beide wurden als Miteigent374mer zu je 275 im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit wurde das Grundst374ck mit einem 2 - 3 - Einfamilienhaus bebaut. Im Rahmen dieses Bauvorhabens erbrachte die Kl344ge-rin, die von Beruf Architektin ist, unter anderem Planungsleistungen. Nach der Fertigstellung bewohnten die Parteien das Haus gemeinsam bis zu ihrer Tren-nung im Januar 2002. 3 Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten noch Ausgleich der von ihr f374r den Grundst374ckserwerb sowie f374r die Planung und Errichtung des Wohnhauses erbrachten Leistungen, die ihren Angaben zufolge den finanziellen Beitrag des Beklagten 374bersteigen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der Trennung der Parteien m374sse der Beklagte ihr die H344lfte ihrer Mehrleistungen nebst Zin-sen, insgesamt 203.926,77 200, erstatten. Das Landgericht hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Die Beru-fung der Kl344gerin blieb erfolglos. Dagegen richtet sich ihre zugelassene Revisi-on, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kl344gerin stehe der von ihr geltend gemachte Ausgleichsanspruch f374r finanzielle Aufwendungen 6 - 4 - und Leistungen, die sie im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Hauses erbracht habe, nicht zu. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen aus-gef374hrt: 7 Das rechtliche Verh344ltnis der Parteien beurteile sich im Hinblick auf das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundst374ck nach den Bestimmungen der Bruchteilsgemeinschaft (247247 741 ff. BGB). Die Vorschriften 374ber die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts seien dagegen nicht anwendbar. Dies setze voraus, dass die Parteien im Hinblick auf das gemeinsame Grundst374ck entweder ausdr374ck-lich einen Gesellschaftsvertrag geschlossen oder bei Anschaffung und Bebau-ung des Grundst374cks eine 374ber die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinaus-gehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung verfolgt h344tten. Beide Vorausset-zungen l344gen hier aber nicht vor. Die Parteien h344tten selbst nicht behauptet, ausdr374cklich einen solchen Vertrag geschlossen zu haben. Ihrem Vortrag k366n-ne mit der erforderlichen Sicherheit ebenso wenig eine 374ber die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung ent-nommen werden. Der Umstand, dass ein Grundst374ck als Familienheim ange-schafft werde, das auch langfristig gemeinsam bewohnt werden solle, begr374nde keine ausreichenden Anhaltspunkte f374r die Schaffung eines gemeinschaftlichen Verm366genswertes, der 374ber die Zeit des Zusammenlebens hinaus Bestand ha-ben solle. Zwar k366nne auch dann, wenn kein ausdr374cklich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag vorliege, ein Ausgleichsanspruch nach gesellschaftsrecht-lichen Grunds344tzen in Betracht kommen. Dies werde dann erwogen, wenn die Partner durch gemeinsame Leistungen zum Bau eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Verm366gen betrachte-ten Anwesens beigetragen h344tten. Auch das sei hier aber nicht der Fall; viel-mehr stehe das Grundst374ck im Miteigentum der Parteien, so dass kein Bed374rf-nis f374r einen Ausgleich bestehe. Auch wenn die Kl344gerin als Architektin f374r die Planung, Finanzierung und Erstellung des Neubaus ungleich gr366337ere Leistun- - 5 - gen erbracht haben sollte als der Beklagte, entspreche es nicht der pers366nlich gepr344gten Rechtsnatur der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in einem sol-chen Fall eine Auseinandersetzung nach den 247247 730 ff. BGB vorzunehmen und s344mtliche Leistungen der Partner - zumindest die f374r das gemeinsame Grund-st374ck erbrachten - gegeneinander aufzurechnen. 8 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. II. 1. Nach bisher st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wer-den allerdings gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grunds344tzlich nicht ausgeglichen. Zur Begr374ndung ist ausgef374hrt worden, bei einer nichteheli-chen Lebensgemeinschaft st374nden die pers366nlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende verm366gensbe-zogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in pers366nlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grunds344tzlich keine Rechtsgemein-schaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt h344tten, w374rden dementsprechend pers366nliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beitr344ge w374rden geleistet, sofern Bed374rfnis-se auftr344ten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - 344hnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grunds344tzlich fremd, f374r Leistungen im gemeinsamen Interesse k366nnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Aus-gleich" oder "Entsch344digung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW- 9 - 6 - RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94). 10 2. Nach der vorgenannten Rechtsprechung kann aber ein Ausgleichsan-spruch nach den Vorschriften 374ber die b374rgerlich-rechtliche Gesellschaft in Be-tracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdr374cklich oder durch schl374ssiges Verhalten einen entsprechenden Gesell-schaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willens374bereinstimmung reicht f374r eine nach gesellschaftsrechtlichen Grunds344tzen zu beurteilende Zu-sammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensge-meinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen dar-stellt, ist ein solcher f374r die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Verm366-gensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen f374r die Dauer der Partner-schaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstel-lung auch gemeinsam geh366ren sollte. Dabei k366nnen sich Indizien f374r ein nach gesellschaftsrechtlichen Grunds344tzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Ge-samtw374rdigung der in Betracht zu ziehenden Umst344nde sind ferner die Art des geschaffenen Verm366genswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Verh344ltnisse einzubeziehen (BGH Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543). 3. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausf374hrungen hierzu halten aller-dings nur im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 - 7 - a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grunds344tzen zu bewertendes Han-deln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt nicht voraus, dass diese einen 374ber den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausge-henden Zweck verfolgen, wie das im Verh344ltnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Anspr374che geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe: Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur R374cksichtnahme bei der Wahl und Aus374bung einer Erwerbst344tigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Verm366gen die Familie angemessen zu unterhalten (247247 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Insoweit erh344lt ein mitarbeitender Ehe-gatte bei Scheidung einer im gesetzlichen G374terstand gef374hrten Ehe grunds344tz-lich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch g374terrechtliche Ausgleichsm366glichkeiten. Das erlaubt hier eine gro337z374gigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinanderset-zungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/L366hnig BGB [2007] Anhang zu 247247 1297 ff. Rdn. 95). 12 b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht erf374llt. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent ei-nen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen haben. 13 Verfolgen die Partner n344mlich, wie hier, einen Zweck, der nicht 374ber die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grunds344tzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in die-sem Bereich haben Partner regelm344337ig keine 374ber die Ausgestaltung ihrer Ge- 14 - 8 - meinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann/ Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger/L366hnig aaO Anhang zu 247247 1297 ff. Rdn. 99). 15 Davon abgesehen hat die Kl344gerin, wie die Revision anf374hrt, geltend gemacht, beide Parteien seien bereits beim Ankauf des Grundst374cks davon ausgegangen, alle Kosten h344lftig aufzuteilen und f374r den Fall, dass ein Partner h366here Aufwendungen habe, der andere ihm diese auszugleichen habe. Damit ist aus der Sicht der Kl344gerin, deren Vorbringen mangels anderweitiger Fest-stellungen im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, aber eine eigenst344ndi-ge Vereinbarung getroffen worden, die der Annahme des schl374ssigen Zustan-dekommens eines Gesellschaftsvertrages entgegensteht. Denn mit der behaup-teten Abrede 374ber die Kostentragung konnte eine der dinglichen Rechtslage entsprechende finanzielle Belastung erreicht werden; ein Bed374rfnis f374r eine ge-sellschaftsvertragliche Regelung bestand deshalb nicht. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass - wie die Revision dargelegt - Zahlungen von einem auf "GBR P., M." laufenden Konto geleistet wurden. 4. Die Kl344gerin ist deshalb darauf zu verweisen, ihre Anspr374che aufgrund der behaupteten Vereinbarung geltend zu machen, falls sie den hierf374r erforder-lichen Beweis zu f374hren vermag. 16 5. Anspr374che aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Re-geln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) hat der Bundesge-richtshof grunds344tzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer geschei-terten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre pers366nlichen und wirtschaftli-chen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen k366nnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Ge-sch344ftsgrundlage f374r die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, 17 - 9 - dessen Gesch344ftsgrundlage wegfallen k366nne, liege nicht in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen-schl366ssen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tats344chlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begr374nde (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534). a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (XII ZR 261/04 226 FamRZ 2008, 247, 249) ausgef374hrt hat, nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begr374ndung 374ber-wiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe f374r solche Leistungen aus-zuscheiden, die wie die Erf374llung der laufenden Unterhaltsbed374rfnisse oder die Entrichtung der Miete f374r die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammen-leben in der gewollten Art erst erm366glicht h344tten. Solche Leistungen w374rden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen M366glichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, h344tten ihren Unterhaltszweck erf374llt und k366nn-ten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht r374ckwir-kend als zwecklos erachtet werden (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nehel LG Rdn. 26; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/L366hnig aaO An-hang zu 247247 1297 ff. Rdn. 85; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. 247 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR 5. Aufl. 247 44 Rdn. 20; Burger in Schr366der/Bergschneider Familienverm366gensrecht 2. Aufl. Rdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz FamRZ 2007, 593, 594). 18 b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen 374berschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Le-bensgemeinschaft 374berdauernden Verm366genswerten gef374hrt haben, wird je 19 - 10 - nach Fallgestaltung 374ber gesellschaftsrechtliche Anspr374che hinaus ein rechtlich schutzw374rdiges Ausgleichsbed374rfnis gesehen. Generell wird insofern darauf hingewiesen, die Entscheidung f374r eine nichteheliche Lebensgemeinschaft be-deute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. etwa Soergel/Lange aaO Rdn. 6; Wellenhofer LMK 2008, 251355). Wenn die Annahme einer g344nzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so m374sse daraus gefolgert werden, dass Zuwendun-gen unter den Partnern ohne R374cksicht auf ihre Gr366337enordnung ausschlie337lich dem au337errechtlichen Bereich zuzuweisen w344ren. Dies w344re indessen schon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest ding-lich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeif374hren wollten; die 304nderung der Rechts-zust344ndigkeit sei aber bei Verm366gensverschiebungen im Verh344ltnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die 304nderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bez374glich des zugrunde liegenden Kausalge-sch344fts nur schwerlich geleugnet werden k366nnen (Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 3). Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten 374berobligati-onsm344337ige Leistungen erbracht w374rden, so beruhten diese nicht auf dem Ehe-recht, erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem (stillschweigenden) "familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis", wo-nach jede Seite das ihr M366gliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebens-gemeinschaft beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die gleiche (eherechtsunabh344ngige) Situation bestehe aber in der faktischen Le-bensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Part-nern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen h344tten. Es hei337e aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrund- 20 - 11 - los. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich, einen Behaltensgrund f374r die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebens-gemeinschaft. Bei Aufl366sung der Ehe greife beim gesetzlichen G374terstand oder bei der G374tergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturm366g-lichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; L374deritz/Dethloff Famili-enrecht 28. Aufl. 247 8 Rdn. 33). Anspr374che, die nach allgemeinen Regeln be-gr374ndet seien, k366nnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt h344tten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594). Dar374ber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs als widerspr374chlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen St366rung der Gesch344ftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grunds344tzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwi-schen einem familienrechtlichem Kooperationsvertrag - und damit die L366sung 374ber die Grunds344tze der Gesch344ftsgrundlagenst366rung - und einer Innengesell-schaft - also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als flie337end bezeichnet (L374deritz/Dethloff aaO 247 8 Rdn. 34). 21 c) Bei Zuwendungen, die 374ber das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht auszugleichen ist, werden vor allem Anspr374che aus 247 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sowie solche nach den Regeln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage f374r m366glich gehalten (vgl. etwa Staudinger/L366hnig aaO Anhang zu 247247 1297 ff. Rdn. 112 ff.; Soergel/Lange aaO Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 153 ff.; Grziwotz aaO 247 5 Rdn. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO 247 24 Rdn. 24; L374deritz/Dethloff aaO 247 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.; M. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477; OLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beant- 22 - 12 - wortung der Frage, ob solche Anspr374che nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sind. Das ist zu bejahen. 23 6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grund-s344tze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensge-meinschaft nicht ausdr374cklich oder stillschweigend einen entsprechenden Ge-sellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Verm366gensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen f374r die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam geh366ren sollte (so etwa BGH Urteile vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zust344ndige erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschafts-rechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schl374ssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag f374r m366glich gehalten worden war, und hat die Auffassung vertreten, dass eine rein faktische Willens374bereinstimmung nicht als ausrei-chend erachtet werden k366nne (siehe oben unter II 3). Diese ge344nderte Beurtei-lung, an der der Senat festh344lt, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer Einschr344nkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher Ausgleichs-anspr374che f374hren. Denn gerade in den F344llen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Wertsch366pfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammen-lebens zu dienen bestimmt ist, werden h344ufig keine 374ber die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Rechtsbindungswillen festzustellen sein. - 13 - Eine Verk374rzung der nach der bisherigen h366chstrichterlichen Rechtspre-chung bestehenden Ausgleichsm366glichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht gerechtfertigt und w374rde auch den Bed374rfnissen der Praxis nicht gerecht. Viel-mehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte daf374r, ein Bed374rfnis nach einem nicht auf die 247247 730 ff. BGB beschr344nkten Ausgleich anzuerkennen. 24 25 In einer Ehe stehen die pers366nlichen Beziehungen ebenfalls im Vorder-grund und bestimmen das verm366gensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne dass daraus hinsichtlich 374berobligationsm344337iger Leistungen auf das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft geschlossen w374rde. Insofern werden ehebezogene Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei G374tertrennung, zu Ausgleichsanspr374chen nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage f374hren k366nnen (ebenso Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen d374rfen, nicht l344nger zu 374berzeugen. Der Partner wei337 zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelm344337ig die Erwartung zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tats344chlich und f374r den Empf344nger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzw374rdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die le-benslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich gesch374tzt ist (247 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht 374berzeugend zu begr374nden (vgl. auch Hausmann/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595). Mit R374cksicht hierauf h344lt der Senat nicht daran fest, Anspr374che nach den Regeln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage oder die ungerechtfertig-te Bereicherung wegen Zweckverfehlung k344men zwischen den Partnern einer 26 - 14 - beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grunds344tzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die 374ber das hinausgehen, was das t344gliche Zu-sammenleben erst erm366glicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu pr374fen, ob ein Aus-gleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begr374ndet ist. Das gilt im 334brigen nicht nur f374r nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern w374r-de auch f374r andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an. 7. Einen Bereicherungsanspruch nach 247 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB hat die Kl344gerin nicht geltend gemacht. F374r die erforderliche Zweckabrede sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. 27 8. a) In Betracht kommt allerdings ein Ausgleichsanspruch nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB), soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die R374ckabwicklung erfasst insoweit F344lle, in denen es nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspr374chen kommt oder in denen eine Zweckabrede im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzu-stellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass s344mtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen w344ren. Auszuscheiden sind zun344chst die im Rahmen des t344glichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistun-gen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Part-ners, der nicht zu den laufenden Kosten beitr344gt, sondern gr366337ere Einmalzah-lungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den t344glichen Bedarf decken oder der sonst 28 - 15 - erforderlich werdende Beitr344ge 374bernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249). 29 b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sin-ne handelt es sich allerdings nicht, soweit Architektenleistungen der Kl344gerin in Frage stehen. Solche Eigenleistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Verm366gen steigert, k366nnen begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer 334bertra-gung von Verm366genssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127, 48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeits- oder andere Eigenleistungen - im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen - nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsanspr374chen f374hren k366nnen, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die 334bertragung von Verm366genssubstanz. Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei G374tertrennung f374r den Ausbau des im Eigentum des anderen ste-henden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Wenn diese Arbeitsleistungen 374ber erwiesene Gef344lligkeiten und insbeson-dere 374ber das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflich-tung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet wird, weit hinausgehen, k366nnen die Umst344nde den Schluss auf einen still-schweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Gesch344ftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.). 30 Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie 31 - 16 - kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten Gesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleis-tungen aber erheblich 374ber blo337e Gef344lligkeiten oder das, was das t344gliche Zu-sammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vor-handenen Verm366genszuwachs des anderen Partners gef374hrt haben. Da nicht-eheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begr374ndet, kann - anders als im Verh344ltnis von Ehegatten zueinander - hier freilich nicht gefor-dert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen 374berschritten wird. Er-bringt einer der Partner unter solchen Umst344nden Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden 334bereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemein-schaft erbracht werden und darin ihre Gesch344ftsgrundlage haben. c) Bei der Abw344gung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zu-wendungen zur374ckerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden m374s-sen, ist zu ber374cksichtigen, dass der Partner es einmal f374r richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gew344hren. Ein korrigierender Eingriff ist grunds344tzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Verm366gensverh344ltnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Ma337-stab zur374ckzugreifen, der f374r den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im G374terstand der G374tertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistun-gen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verh344ltnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Ma337gebend ist eine Gesamtabw344gung der Umst344nde des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu be-r374cksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist. 32 - 17 - Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gew344hren ist, muss zus344tzlich beachtet werden, dass f374r die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Verm366gen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Ge-sch344ftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Jo-hannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. 247 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002, 205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.). 33 Eine den danach ma337geblichen Anforderungen entsprechende Beurtei-lung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der bishe-rigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht vorgenommen. 34 9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen, das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen H366he der Zu-wendungen, nachzuholen haben wird. Im weiteren Verfahren wird die Kl344gerin 35 - 18 - auch Gelegenheit haben, zu einem eventuellen Bereicherungsanspruch nach 247 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB vorzutragen. Sprick Weber-Monecke Fuchs Wagenitz Dose Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2004 - 2/30 O 237/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 8 U 75/04 -
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