BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 39/06 Verk374ndet am: 19. Mai 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren er366ffnet worden ist, f374r eine Insolvenzanfech-tungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zust344ndig sind, der seinen satzungsm344-337igen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. ZPO 247 19a; EGInsO Art. 102 247 1 Sind die deutschen Gerichte f374r eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich in-ternational zust344ndig, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstands-bestimmungen eine 366rtliche Zust344ndigkeit begr374ndet w344re, ist das sachlich zust344ndi-ge Streitgericht f374r den Sitz des er366ffnenden Insolvenzgerichts ausschlie337lich 366rtlich zust344ndig. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06 - OLG Frankfurt/Main LG Marburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2006 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 2. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschlie337lich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europ344i-schen Gemeinschaften, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die-se 374berwies am 14. M344rz 2002 auf ein Konto der Beklagten bei der 1 Bank in D374sseldorf 50.000 200. Die Beklagte ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die ihren Sitz in Belgien hat. Aufgrund des am 15. M344rz 2002 gestellten Antrags der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen durch das Amtsgericht Marburg am 1. Juni 2002 er366ffnet und der Kl344ger zum - 3 - Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt mit der beim Landgericht Marburg ein-gereichten Klage R374ckzahlung des Betrages unter dem Gesichtspunkt der In-solvenzanfechtung. Das Landgericht hat 374ber die Zul344ssigkeit der Klage abgesondert ver-handelt und sie wegen fehlender internationaler Zust344ndigkeit als unzul344ssig abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren wei-ter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und auf die Berufung des Kl344gers zur Aufhebung des landgerichtli-chen Urteils sowie zur Zur374ckverweisung an das Landgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat - im Ergebnis 374bereinstimmend mit dem Land-gericht - die Klage wegen fehlender internationaler Zust344ndigkeit f374r unzul344ssig gehalten. Nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden: EuGVVO) sei ein Gerichtsstand im In-land nicht begr374ndet. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, wonach die Verordnung auf Konkurse, Vergleiche und 344hnliche Verfahren nicht an- 4 - 4 - wendbar ist, beziehe sich nicht auf die Insolvenzanfechtung. Auf diese sei die Verordnung deshalb anwendbar. Aus ihr ergebe sich aber kein Gerichtsstand in Deutschland. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160, S. 1; im Folgenden: EuInsVO) enthalte keine Regelung der internationalen Zust344ndigkeit f374r Annex-verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz, wie sie die Insolvenzanfech-tung darstelle. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme mangels einer planwidrigen Regelungsl374cke nicht in Betracht. Aus den Vorschriften der deut-schen Zivilprozessordnung ergebe sich ebenfalls keine Zust344ndigkeit des Land-gerichts Marburg. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 1. Die Entscheidung 374ber die Revision h344ngt, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 (IX ZR 39/06, ZIP 2007, 1415) im Einzel-nen ausgef374hrt hat, von der Frage ab, ob sich die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergibt. Auf die Vorlage des Senats hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften mit Urteil vom 12. Februar 2009 (Rs. C-339/07, ZIP 2009, 427) f374r Recht erkannt: 6 "Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insol-venzverfahren er366ffnet worden ist, f374r eine Insolvenzanfech-tungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen sat- - 5 - zungsm344337igen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zust344ndig sind." 2. An dieses Auslegungsergebnis ist der erkennende Senat gebunden. Hieraus ergibt sich die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte, weil das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin von einem deut-schen Gericht, n344mlich dem Amtsgericht Marburg, er366ffnet worden ist. Das an-gefochtene Berufungsurteil beruht demgegen374ber rechtsfehlerhaft auf der ent-gegengesetzten Annahme, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO enthalte keine Regelung der internationalen Zust344ndigkeit f374r Klagen aus Insolvenzanfechtung. 7 3. Das Landgericht Marburg ist auch sachlich und 366rtlich zust344ndig. 8 Die Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofs betrifft ausschlie337lich die internationale Zust344ndigkeit. Die Festlegung der sachlichen und 366rtlichen Zust344ndigkeit ist demgegen374ber von den Mitgliedstaaten vorzunehmen. Diese Zust344ndigkeiten m374ssen nicht mit derjenigen zur Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374bereinstimmen (EuGH, Urt. v. 12. Februar 2009 aaO Rn. 27). 9 Die sachliche Zust344ndigkeit des Landgerichts Marburg ergibt sich aus 247 71 Abs. 1 i.V.m. 247 23 Nr. 1 GVG, weil es sich um eine verm366gensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Gegenstand den Wert der Summe von 5.000 200 374ber-steigt. 10 Die 366rtliche Zust344ndigkeit folgt aus einer analogen Anwendung von 247 19a ZPO i.V.m. 247 3 InsO, Art. 102 247 1 EGInsO. 11 - 6 - a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und des Landgerichts ergibt sich aus den Vorschriften des deutschen Rechts unmittelbar keine 366rtli-che Zust344ndigkeit. Rechtsfehlerfrei verneint wurde insbesondere ein Gerichts-stand nach den 247247 13, 17 ZPO, weil die Beklagte ihren Sitz in Belgien hat, und aus 247 32 ZPO, weil es sich bei dem Anfechtungsanspruch nicht um einen delik-tischen Anspruch handelt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246, 247; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 98). 12 247 19a ZPO betrifft lediglich Klagen gegen den Insolvenzverwalter (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419, 1420; HK-InsO/Kreft aaO). 13 Denkbar gewesen w344re zwar eine 366rtliche Zust344ndigkeit des Landge-richts D374sseldorf nach 247 23 ZPO, weil die Beklagte dort im M344rz 2002 ein Bankkonto unterhielt, auf das der streitgegenst344ndliche Betrag geflossen ist. Der f374r diesen Gerichtsstand erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 115, 90, 94 ff) w344re gegeben. Es fehlt aber an jegli-chem Parteivortrag, ob dieses Konto im Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2004 noch bestand. 14 Auch aus Art. 102 247 1 EGInsO ergibt sich kein Gerichtsstand f374r Anfech-tungsklagen, denn diese Vorschrift regelt lediglich die Zust344ndigkeit der Insol-venzgerichte, nicht diejenige der Streitgerichte. 15 b) Ist nach Europ344ischem Recht f374r Anfechtungsklagen die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte gegeben, muss auch f374r den Fall, dass sich aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Gerichtsstand nicht ausdr374cklich ergibt, ein solcher Gerichtsstand bestimmt werden. M374ssten An-fechtungsklagen trotz bestehender internationaler Zust344ndigkeit der deutschen 16 - 7 - Gerichte wegen fehlender 366rtlicher Zust344ndigkeit als unzul344ssig abgewiesen werden, w374rde dies in europarechtswidriger Weise gegen Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO versto337en, zumal der Europ344ische Gerichtshof in seinem Urteil ersichtlich davon ausgeht, dass die hiernach gegebene internationale Zu-st344ndigkeit ausschlie337licher Natur ist. Denn er f374hrt aus, dass die im zweiten und achten Erw344gungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zwecke der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren einer B374ndelung s344mtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unterneh-mens ergebender Klagen vor dem Gericht des f374r die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens zust344ndigen Mitgliedstaates entsprechen. Die M366glichkeit, dass ver-schiedene Gerichte f374r in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Anfech-tungsklagen zust344ndig w344ren, w374rde darauf hinauslaufen, die Verfolgung dieser Ziele zu erschweren. Deshalb m374sse verhindert werden, dass es f374r die Partei-en vorteilhaft ist, Verm366gensgegenst344nde oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlegen, um auf diese Weise eine verbesser-te Rechtsstellung anzustreben (forum shopping; vgl. EuGH aaO Rn. 22-24). Ist dies f374r den Vollzug europarechtlicher Bestimmungen erforderlich, muss nationales Recht auch von den Gerichten im Rahmen der ihnen gezoge-nen Grenzen fortgebildet werden (vgl. f374r den Grundsatz der richtlinienkonfor-men Auslegung und Rechtsfortbildung des nationalen Rechts BGH, Urt. v. 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 176, 177 Rn. 19 ff). 17 Eine Analogie setzt allerdings eine Gesetzesl374cke im Sinne einer plan-widrigen Unvollst344ndigkeit des Gesetzes als Voraussetzung einer "gesetzes-immanenten Rechtsfortbildung" voraus. Ob eine derartige L374cke vorhanden ist, haben die Gerichte vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde lie-genden Regelungsabsicht aus zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch 18 - 8 - BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449; Urt. v. 26. November 2008, aaO Rn. 22 ff). Eine planwidrige Unvollst344ndigkeit des Ge-setzes kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber ausdr374cklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die An-nahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber falsch ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2008 aaO). F374r eine in jedem Mitgliedstaat gem344337 247 249 Abs. 2 EGV unmittelbar und allgemein geltende Verordnung gilt Entsprechendes, wenn die zur Ausf374hrung der Verordnung erforderlichen Zu-st344ndigkeitsregelungen unvollst344ndig sind. Das nationale Recht darf die An-wendbarkeit vorrangigen Europ344ischen Rechts nicht dadurch unterlaufen, dass es die erforderlichen 366rtlichen Zust344ndigkeiten nicht schafft. Ein Gerichtsstand f374r Anfechtungsklagen, die unmittelbar aus einem in Deutschland gef374hrten Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusam-menhang mit diesem stehen, ist in diesem Falle internationaler Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte auch erforderlich, um die in Deutschland durchgef374hr-ten Insolvenzverfahren effektiv abwickeln zu k366nnen. Nur auf diese Weise kann dem verfassungsrechtlich garantierten Justizgew344hrungsanspruch der am In-solvenzverfahren Beteiligten, insbesondere des Verwalters und der Insolvenz- und Massegl344ubiger, Rechnung getragen werden. 19 c) In den F344llen, in denen nach Art. 3 Abs. 1 EuInsO eine (ausschlie337li-che) internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r Insolvenzanfech-tungsklagen besteht, sich aber aus den bestehenden Vorschriften kein Ge-richtsstand entnehmen l344sst, besteht eine unbeabsichtigte Regelungsl374cke. Vor der Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofes vom 12. Februar 2009 musste nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO vom deutschen Gesetz-geber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass diese Vorschrift auch 20 - 9 - in den genannten F344llen, insbesondere der Insolvenzanfechtung, eine internati-onale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte begr374ndet. Wenn deshalb eine Be-stimmung der 366rtlichen Zust344ndigkeit f374r die F344lle fehlt, in denen sich diese nicht aus den allgemeinen Vorschriften ergibt, kann diese L374cke im Wege der Analogie geschlossen werden. Damit kann dem Zweck der europarechtlichen Bestimmung der internationalen Zust344ndigkeit die erforderliche Wirksamkeit verliehen werden. Aus einer analogen Anwendung von 247 19a ZPO i.V.m. 247 3 InsO, Art. 102 247 1 EGInsO ergibt sich f374r diese F344lle der Gerichtsstand des sachlich zust344ndi-gen Gerichts am Ort des f374r das Verfahren zust344ndigen Insolvenzgerichts. Denn beide Bestimmungen bringen 374bereinstimmend zum Ausdruck, dass hier-f374r der sich daraus ergebende Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs ma337-gebend sein soll. 21 Im Falle des 247 19a ZPO soll die Norm der Wahrung des Sachzusam-menhangs mit dem Insolvenzverfahren dienen und die Zust344ndigkeit f374r mas-sebezogene Passiv-Rechtsstreitigkeiten dem Ort der Durchf374hrung des Insol-venzverfahrens folgen (vgl. RegE BT-Drucks. 12/3803 S. 67; Ausschussbericht BT-Drucks. 12/7303 S. 108 je zu 247 19a ZPO; Z366ller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. 247 19a Rn. 2; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. 247 19a Rn. 1). Artikel 102 247 1 Abs. 1 EGInsO liegt der Gedanke zugrunde, dass in F344llen, in denen nach 247 3 Abs. 1 EuInsVO die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Insolvenzgerich-te, aber keine 366rtliche Zust344ndigkeit nach deutschem Recht gegeben ist, das Insolvenzgericht zust344ndig sein soll, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittel-punkt seiner haupts344chlichen Interessen hat. Damit wird f374r den Fall, dass Art. 3 EuInsVO eine internationale Zust344ndigkeit der deutschen Insolvenzge-richte bestimmt, f374r diese nach 247 3 InsO aber keine 366rtliche Zust344ndigkeit be- 22 - 10 - steht, eine ausschlie337liche Auffangzust344ndigkeit begr374ndet (vgl. RegE BT-Drucks. 15/16 S. 14 zu Art. 1 247 1; HK-InsO/Stephan, aaO Art. 102 247 1 EGInsO Rn. 4; M374nchKomm-Inso/Reinhart, 2. Aufl. Art. 102 247 1 EGInsO Rn. 6). Da aber in Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 374ber seinen Wortlaut hinaus nicht nur die Zust344ndigkeit der f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zust344ndigen Gerichte geregelt wird, sondern erweiternd auch die internationale Zust344ndig-keit f374r Anfechtungsklagen und andere unmittelbar mit dem Insolvenzverfahren zusammenh344ngende Streitverfahren, kann die vorhandene Zust344ndigkeits-Auffangregelung bez374glich des Gerichtsstandes in diesem Umfang analog angewandt werden. Da Anfechtungsklagen ein bereits er366ffnetes Insolvenzver-fahren voraussetzen, ist es demgem344337 geboten, dass die sachlich zust344ndigen Gerichte f374r den Ort, an dem das zust344ndige Insolvenzgericht seinen Sitz hat, f374r Anfechtungsklagen hilfsweise ausschlie337lich 366rtlich zust344ndig sind (im Er-gebnis ebenso Keller/Stempfle EWiR 2009, 53, 54; Dahl NZI 2009 Heft 3 S. VII; a.A. Mock, ZInsO 2009, 470, 474, der eine ausdr374ckliche gesetzliche Regelung f374r erforderlich h344lt). 23 III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Der f374r die Anfechtungs-klage ma337gebliche Sachverhalt ist bisher von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt. Diese haben bislang nur 374ber die Zust344ndigkeit entschieden. Die Sache ist daher gem344337 247 563 Abs. 1 Satz 1, 247 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das 24 - 11 - zust344ndige Landgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird nunmehr 374ber die Be-gr374ndetheit der Klage zu entscheiden haben. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 209/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 15 U 200/05 -
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