BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 39/07 vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer am 8. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 57.955,20 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. 1 1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts wendet, wonach der Kl344ger teils nicht aktiv- und die Be-klagte teils nicht passivlegitimiert ist, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der R374gen, weil es sich um blo337e Hilfserw344gungen des Berufungsgerichts han-delt. Davon abgesehen sind die geltend gemachten Grundrechtsverst366337e nicht begr374ndet. 2 - 3 - 2. Die Hauptbegr374ndung zur Abweisung der Klage beruht nicht auf Ver-st366337en gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 3 a) Den Vorwurf, Buchhaltung und Jahresabschl374sse f374r die Jahre 1992 und 1993 nicht erstellt zu haben, hat das Oberlandesgericht mit Blick auf die Vorlage von Unterlagen, welche die Fertigung dieser Leistungen ausweisen, als nicht nachvollziehbar erachtet. Dem Au337enpr374fungsbericht des Finanzamts kann entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnom-men werden, dass diese Unterlagen nicht vorhanden waren, weil lediglich das Fehlen einzelner Nachweise beanstandet wird. 4 b) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, das Vorbringen des Kl344gers, mit dem er eine Aufforderung der Beklagten zur Vorlage bestimmter Unterlagen im Berufungsrechtszug erstmals bestritten hat, zu ber374cksichtigen. Wird eine Klage - wie im Streitfall - wegen Verj344hrung abgewiesen, kann die Partei nicht generell zu den von dem Erstrichter nicht behandelten Tatbestandsmerkmalen neu vortragen. Vielmehr ist 247 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nur unter der - im Streitfall nicht gegebenen - zus344tzlichen Voraussetzung anwendbar, dass die fehlerhafte Rechtsauffassung des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM 2004, 2213, 2215). Das Berufungsgericht brauchte dem f374r die Behauptung, s344mtliche angeforderten Unterlagen stets zeitnah und vollst344ndig an die Beklag-te weitergeleitet zu haben, angebotenen Beweis schon deshalb nicht nachzu-gehen, weil diese Darstellung mit dem Vorbringen, von der Beklagten zur Vor-lage von Unterlagen nicht aufgefordert worden zu sein, unvereinbar ist. Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht den Sachvortrag rechtsfehlerfrei als un-substantiiert erachtet. 5 - 4 - d) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Zeugen B. zu der Behauptung zu h366ren, dass er die Werkvertr344ge zur Fertigung der Steuererkl344-rungen der Jahre 1994 bis 1997 nicht ben366tigt habe, weil der Kl344gervertreter in der m374ndlichen Berufungsverhandlung selbst einger344umt hatte, dass die Ent-behrlichkeit der Vertr344ge auf dem zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf und der damit verbundenen F344lligkeit der Sicherheitseinbehalte beruhe. 6 e) Da die Beklagte den Zugang einer Reihe von Steuerbescheiden be-reits im ersten Rechtszug bestritten hatte, musste dem Kl344ger ohne gerichtli-chen Hinweis (247 139 ZPO) die Beweisbed374rftigkeit seines Vorbringens und da-mit die Notwendigkeit der Benennung von Beweismitteln klar sein. 7 f) Ohne Erfolg r374gt der Kl344ger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Oberlandesgericht im Blick auf die Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen durch die Beklagte eine Differenzierung zwischen den dem fr374-heren Einzelberater K. und den der Beklagten 374berlassenen Unterlagen verlangt hat. Zwar mag die von der Nichtzulassungsbeschwerde angef374hrte Anlage die der Beklagten 374berreichten Unterlagen ausweisen. Es ist jedoch 8 - 5 - nicht ordnungsgem344337 ger374gt, dass sich der Kl344ger im vorliegenden Zusam-menhang schrifts344tzlich auf die Unterlagen berufen hat (BGHZ, 14, 205, 209 f). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 22.02.2006 - 2 O 291/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2007 - 12 U 50/06 -
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