BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS X ZR 39/08 vom 19. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-teil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 durch Beschluss zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Dezember 2008. Gr374nde: I. Durch vorl344ufig vollstreckbares Vers344umnisurteil vom 19. Mai 2005 wurde die Kl344gerin verurteilt, an die Beklagten 3.925,46 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Vers344umnisurteil wurde durch Urteil vom 9. Februar 2006 mit der Ma337gabe aufrechterhalten, dass die Vollstreckung aus dem Vers344umnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Die Kl344gerin zahlte den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen (insgesamt 4.492,92 EUR) und legte Beru-fung ein. Wegen Eintritts der Verj344hrung wurden das Vers344umnisurteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. 1 Die Kl344gerin nimmt die Beklagten nunmehr als Gesamtschuldner auf R374ckerstattung des von ihr gezahlten Betrages nebst Zinsen in Anspruch. 2 - 3 - 3 Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, die Kl344-gerin k366nne gem344337 247 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung des verj344hrten An-spruchs Geleistete nicht mehr zur374ckfordern. Das Berufungsgericht hat das Ur-teil abge344ndert und die Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung antragsgem344337 zur Zahlung verurteilt. Die Revision hat es wegen grunds344tzli-cher Bedeutung der Sache zugelassen. II. Die Revision hat weder Aussicht auf Erfolg noch liegt ein Zulassungs-grund vor (247 552a ZPO). 4 Zwar kann gem344337 247 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung eines verj344hr-ten Anspruchs Geleistete nicht nach bereicherungsrechtlichen Grunds344tzen (vgl. 247 813 Abs. 1 Satz 2 BGB) zur374ckgefordert werden. Voraussetzung ist je-doch, dass mit der Zahlung der verj344hrte Anspruch zum Erl366schen gebracht wurde. Ein Schuldverh344ltnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gl344ubiger - endg374ltig - bewirkt worden ist (247 362 Abs. 1 BGB). Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer R374ckforderung ohne Ver344nderung der den Gl344ubiger treffenden Beweislast sei-ne Leistung erbringt (BGHZ 86, 267, 269; BGHZ 139, 357, 368). Ein solcher Vorbehalt ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an den Gl344ubiger aufgrund eines vorl344ufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urt. v. 24.6.1981 - IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244; Urt. v. 24.11.2006 - LwZR 6/05, NJW 2007, 1269, 1270). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zahlung vor Einlegung des Rechtsmittels erfolgt; denn der Schuldner muss bis zum Eintritt der formel-len Rechtskraft grunds344tzlich davon ausgehen, dass der Gl344ubiger das vorl344u-fig vollstreckbare Urteil nicht als abschlie337ende Regelung des Streitverh344ltnis-ses hinnehmen will, sondern lediglich zahlt, um eine Vollstreckung des Titels 5 - 4 - auszuschlie337en (vgl. BGH, Beschl. v. 25.5.1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 f.). 6 Vor diesem Hintergrund kann die Revision nur dann Erfolg haben, wenn nicht allein aus dem Vorliegen eines vorl344ufig vollstreckbaren Titels auf den Vorbehalt der R374ckforderung der Leistung geschlossen werden darf, sondern beim Fehlen (hier nicht festgestellter) weiterer tats344chlicher Anhaltspunkte - wie etwa dem (konkreten) Drohen der Zwangsvollstreckung - davon auszugehen ist, dass der Schuldner mit seiner Zahlung die Forderung des Gl344ubigers aner-kennt und sie bedingungslos und endg374ltig tilgt. Das ist zu verneinen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 25.5.1976 - III ZB 4/76, - 5 - WM 1976, 1069 m.w.N.) ist bereits hinreichend gekl344rt, dass Zahlungen auf-grund eines vorl344ufig vollstreckbaren Titels grunds344tzlich nur vorl344ufige Leis-tungen darstellen und nicht zur einer Erf374llung des geltend gemachten An-spruchs f374hren. Demgem344337 tritt im Entscheidungsfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein Grund f374r die Zulassung der Revision zutage. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2007 - 32 C 418/07 (22) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2008 - 2/24 S 215/07 -
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