BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 39/08 Verk374ndet am: 30. September 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 594 c a) 247 594 c BGB ist auf die isolierte (fl344chenlose) Pacht einer Milchquote ent-sprechend anzuwenden. b) Dem Widerspruch des Verp344chters gegen eine Unterverpachtung im Sinne von 247 594 c BGB steht es gleich, wenn die Unterverpachtung gesetzlich nicht mehr zul344ssig ist. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - XII ZR 39/08 - LG Itzehoe AG Meldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-ter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Itzehoe vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber Pachtzins f374r eine vom Kl344ger dem Beklagten 374berlassene Anlieferungs-Referenzmenge f374r Milch (Milchquote). 1 Der Kl344ger war als Landwirt Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge f374r Milch. Durch Vereinbarung vom 29. Februar 2000 374berlie337 er dem Beklagten eine Referenzmenge von 123.404 kg mit einem Fettgehalt von 4,11 % gegen einen Pachtzins von monatlich - zuletzt - rund 626 200 zur Nutzung. Die Vereinba-rung sollte vom 27. M344rz 2000 bis zum 30. M344rz 2008 gelten. 2 Der Beklagte k374ndigte die Vereinbarung vorzeitig mit Schreiben vom 17. September 2004 zum 31. M344rz 2005 und begr374ndete die K374ndigung damit, dass er f374r die Milcherzeugung krankheitsbedingt berufsunf344hig sei. Der Kl344ger wies die K374ndigung zur374ck und forderte den Beklagten auf, die Anlieferungs-Referenzmenge unterzuverpachten. Nach Verhandlungen der Parteien 374bertrug 3 - 3 - der Beklagte die Anlieferungs-Referenzmenge zur374ck auf den Kl344ger, der den Anteil der Anlieferungs-Referenzmenge, der nach teilweisem Einzug (in H366he von 33 %) zur staatlichen Reserve verblieben war, im April 2006 an der B366rse ver344u337erte. 4 Der Kl344ger macht mit der Klage den Pachtzins f374r April 2005 geltend. Das Amtsgericht hat ein Sachverst344ndigen-Gutachten eingeholt, das die Be-rufsunf344higkeit des Beklagten best344tigt hat, und hat die Klage sodann abgewie-sen. Die Berufung des Kl344gers ist vom Landgericht zur374ckgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat in seinem in ZMR 2008, 380 ver366ffentlichten Urteil die K374ndigung des Beklagten ungeachtet der vertraglich festgelegten Laufzeit als au337erordentliche K374ndigung f374r wirksam gehalten. Ein K374ndi-gungsgrund ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des 247 594 c Satz 1 BGB. Auch wenn diese Vorschrift unmittelbar nur Landpachtvertr344ge betreffe, sei sie auf Rechtspachtvertr344ge, welche Anlieferungs-Referenzmen-gen f374r Milch betr344fen, analog anzuwenden. 6 Die 247 594 c Satz 1 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erw344-gungen tr344fen auch auf die Pacht von Anlieferungs-Referenzmengen f374r Milch 7 - 4 - zu. Liefere der P344chter 374ber einen gewissen Zeitraum keine Milch mehr ab, so werde die Referenzmenge entsch344digungslos zur Landesreserve eingezogen und der P344chter k366nne sich schadensersatzpflichtig machen. Zudem bilde die Anlieferungs-Referenzmenge f374r den Landwirt ebenso wie die gepachtete landwirtschaftliche Nutzfl344che die Lebensgrundlage. 8 Es sei auch von einer planwidrigen Gesetzesl374cke auszugehen. Nach der bis in die fr374hen 1990er Jahre geltenden Rechtslage habe die Verpachtung von Anlieferungs-Referenzmengen nur zusammen mit landwirtschaftlichen Nutzfl344chen erfolgen k366nnen. Erst seit 1993 h344tten sie auch ohne Nutzfl344che verpachtet werden k366nnen, mittlerweile sei die fl344chengebundene Pacht wieder als Regelfall vorgesehen. Die bei fl344chenloser und fl344chengebundener Pacht vergleichbare Interessenlage lege es nahe, dass der Gesetzgeber im ersten Fall das Bed374rfnis des P344chters nach einer vorzeitigen L366sungsm366glichkeit schlechterdings 374bersehen habe. Dass der Kl344ger den Beklagten aufgefordert habe, die Anlieferungs-Referenzmenge unterzuverpachten, schlie337e die K374ndigung nicht aus, weil 247 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. MilchabgV 2004 einer Unterverpachtung entgegenge-standen habe. Die zul344ssige Verpachtung an den Ehegatten habe jedenfalls den Interessen des Beklagten nicht angemessen Rechnung getragen. Weitere Ausnahmetatbest344nde seien nicht einschl344gig. 9 II. Das h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 10 - 5 - Der geltend gemachte Pachtzinsanspruch steht dem Kl344ger nicht zu, weil der Pachtvertrag durch die K374ndigung des Beklagten beendet worden ist. 11 12 1. 334bereinstimmend mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass 247 594 c BGB auf die fl344chenlose Pacht einer Anlieferungs-Referenzmenge entsprechend anzuwenden ist. 13 a) Die K374ndigung der fl344chenlosen Pacht einer Anlieferungs-Referenz-menge wegen Berufsunf344higkeit des P344chters ist gesetzlich nicht geregelt. Bei der Milchquotenpacht handelt es sich um eine Rechtspacht, auf die nach 247 581 Abs. 2 BGB die Vorschriften 374ber den Mietvertrag entsprechend anzuwenden sind. Eine K374ndigung nach 247247 581 Abs. 2, 543 BGB war im vorlie-genden Fall allein aufgrund der Berufsunf344higkeit des Beklagten nicht m366glich. Umst344nde aus dem alleinigen Risikobereich des Mieters k366nnen eine au337eror-dentliche K374ndigung nicht begr374nden (vgl. 247 537 Abs. 1 BGB). So er366ffnet nach allgemeinen Regeln etwa die Erkrankung des Mieters kein K374ndigungsrecht (OLG D374sseldorf NZM 2008, 807; NZM 2001, 669; vgl. auch AG Wittlich AUR 2007, 91 f374r die Milchquotenpacht - ohne Er366rterung von 247 594 c BGB). Ver-gleichbar damit folgt auch aus einer entt344uschten Gewinnerzielungserwartung des Mieters f374r sich genommen noch kein K374ndigungsrecht des Mieters aus 247 543 BGB oder wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage nach 247 313 BGB (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 901 und vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714; BGH Urteil vom 1. Juli 1981 - VIII ZR 192/80 - NJW 1981, 2405, 2406). Der P344chter ist dem entsprechend im Falle seiner pers366nlichen Verhinderung an der Nutzung - ebenso wie der Mieter - nach 247247 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht von der Pachtzinspflicht befreit. Ihm verbleibt in diesem Fall allein die M366glichkeit, den Pachtgegenstand unterzuverpachten, was allerdings von der Zustimmung 14 - 6 - des Verp344chters abh344ngig ist (247247 581 Abs. 2, 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Verwei-gert der Verp344chter die Zustimmung zur Unterverpachtung, steht dem P344chter - anders als dem Mieter - kein au337erordentliches K374ndigungsrecht zur Seite, weil die K374ndigung wegen verweigerter Untervermieterlaubnis gem344337 247 540 Abs. 1 BGB von der gesetzlichen Verweisung auf das Mietrecht nach 247 584 a Abs. 1 BGB ausdr374cklich ausgenommen worden ist (zu den Hintergr374nden Staudinger/Sonnenschein/Veit BGB [2004] 247 584 a Rdn. 13). b) Die genannten Gesetzesvorschriften enthalten allerdings keine den Fall der Berufsunf344higkeit des Milchquotenp344chters abschlie337ende Regelung, die einer entsprechenden Anwendung des 247 594 c BGB entgegensteht. Viel-mehr erfasste 247 594 c BGB zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. Juli 1986 der Sache nach auch die Milchquotenpacht. Nach der seinerzeitigen Rechtsla-ge (247 7 Abs. 2, 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV) konnten Milchquo-ten nicht selbst344ndiger Gegenstand eines Pachtvertrages sein, sondern konn-ten nur akzessorisch zur Landpacht im Sinne von 247 585 Abs. 1 Satz 1 BGB (Be-triebs- oder Grundst374ckspacht) vom Verp344chter auf den P344chter 374bergehen. Bei der Verpachtung eines Milcherzeuger-Betriebes oder zur Milcherzeugung dienender Fl344chen erfasste die urspr374ngliche Regelung demzufolge ohne wei-teres auch die Berufsunf344higkeit des P344chters in Bezug auf die Milchproduktion. 15 Mit der gesetzlichen Zulassung der fl344chenlosen 334bertragung oder 334ber-lassung durch die MGV seit 1993 (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfG Be-schluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2628/04 - AUR 2008, 118 JURIS Tz. 2 ff. m. Anmerkung Busse AUR 2008, 88) fiel die Verpachtung einer Milch-quote vom Wortlaut her aus der besonderen Schutzvorschrift des 247 594 c BGB heraus. Daraus folgt indessen nicht die Absicht des Verordnungsgebers, dass die - au337erhalb seines Blickfelds liegende - Regelung des 247 594 c BGB und der ihr zugrunde liegende Schutzgedanke f374r die Milchquotenpacht nicht mehr an- 16 - 7 - wendbar seien. Vielmehr beruhte die 304nderung der Regelung vorwiegend auf volkswirtschaftlichen Erw344gungen im Rahmen der EWG. Die Erweiterung der Ausnahmeregelungen in Bezug auf die grunds344tzliche Bindung der Referenz-menge an einen Betrieb verfolgte nach den Erw344gungsgr374nden (Erw344gungs-grund 16) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 374ber die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor vielmehr das Ziel, die Umstrukturierung der Milcherzeugung fortzuf374hren und einen Beitrag zur Verbesserung der Umwelt zu leisten. Da eine gegen374ber dem bisherigen Rechtszustand ge344nderte pachtver-tragliche Behandlung der Milchquotenpacht auch ansonsten nicht in der Konse-quenz der 366ffentlichrechtlich zugelassenen fl344chenlosen Verpachtung liegt, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass durch das Herausfallen der Milchquotenpacht aus der Schutzvorschrift des 247 594 c BGB infolge des ge344n-derten 334bertragungssystems eine unbeabsichtigte Gesetzesl374cke entstanden ist. Da die Milchquote unver344ndert ein elementarer Bestandteil des vom P344chter unterhaltenen Milcherzeugungsbetriebes ist, ist die fl344chenlose Pacht der fl344-chen- oder betriebsgebundenen Pacht vergleichbar und folglich die Gesetzes-l374cke durch entsprechende Anwendung des 247 594 c BGB auf die fl344chenlose Milchquotenpacht zu schlie337en. 17 2. Gegen die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Berufs-unf344higkeit des Beklagten erhebt die Revision keine Einw344nde. Des weiteren ist aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die auch nach Abschaffung der fl344chenlosen Verpachtung nach 247 7 Abs. 2 a MilchAbgV zur Verf374gung stehende M366glichkeit der 334bertragung auf den Ehe-gatten ohne R374cksicht darauf, ob sie 374berhaupt die Unterverpachtung erfassen soll, jedenfalls nicht zumutbar ist (zur rechtlichen Konstruktion der 334bertragung Busse AUR 2006, 153, 156). 18 - 8 - 3. Allerdings setzt die K374ndigung nach 247 594 c Satz 1 BGB voraus, dass der Verp344chter der Unterverpachtung widerspricht, was hier nicht geschehen ist. Einem Widerspruch des Verp344chters steht es - im Ergebnis 374bereinstim-mend mit dem Berufungsgericht - indessen gleich, wenn die Unterverpachtung dem P344chter aus gesetzlichen Gr374nden verwehrt ist und dies nach einer Inte-ressenabw344gung dem Risikobereich des Verp344chters zuzuordnen ist. 19 Zur L366sung des Problems der Berufsunf344higkeit bei einem langfristigen Pachtverh344ltnis kommt die allgemeine Zuweisung des Verwendungsrisikos an den P344chter oder aber die entsprechende Heranziehung des 247 594 c BGB auch im Fall der gesetzlich unm366glichen Unterverpachtung in Betracht. 20 Grunds344tzlich ist allerdings die pers366nliche Verwendbarkeit des Pacht-gegenstands das Risiko des P344chters. Auch 247 594 c BGB befreit den P344chter im Fall seiner Berufsunf344higkeit zun344chst nur von der Notwendigkeit der per-s366nlichen Nutzung, nicht aber von dem gesamten Verwendungsrisiko. Dem entsprechend tr344gt auch der berufsunf344hige P344chter etwa das Risiko, dass es keinen ad344quaten Unterp344chter gibt (M374nchKomm/Harke BGB 5. Aufl. 247 594 c Rdn. 2). 21 Aufgrund der zum Zeitpunkt der K374ndigung g374ltigen Neuregelung in 247 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MilchAbgV 2004 konnten allerdings Anlieferungs-Referenzmengen fl344chenungebunden nicht mehr verpachtet werden. Aufgrund dieser Rechts344nderung w374rde demnach der P344chter ungeachtet seiner Berufs-unf344higkeit wiederum das gesamte Verwendungsrisiko tragen, denn er kann von vornherein den Pachtgegenstand weder pers366nlich noch anderweitig durch Unterverpachtung nutzen. Die Konsequenz einer Zuweisung des Risikos an den P344chter w344re dann, dass die Regelung in 247 594 c BGB letztlich ohne Wir-kung bliebe und der mit ihr verfolgte Zweck nicht erreichbar w344re. Denn mit der 22 - 9 - Ausnahme vom regelm344337igen K374ndigungsausschluss im Falle pers366nlicher Verhinderung verfolgt der Gesetzgeber das Anliegen, dass der P344chter im Fall der Berufsunf344higkeit aus Gr374nden der sozialen Gerechtigkeit nicht an seinen vertraglichen Verpflichtungen festgehalten werden solle (Entwurfsbegr374ndung zum Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts; BT-Drucks. 10/509 S. 24). Wenn das Gesetz dies nur f374r den Fall des Wider-spruchs des Verp344chters gegen eine Unterverpachtung bestimmt, geht es er-sichtlich vom Normalfall aus, dass eine Unterverpachtung rechtlich zul344ssig ist. Zwar ist 247 594 c BGB eine Zuweisung des Risikos einer nach Abschluss des Pachtvertrages ge344nderten Rechtslage an den Verp344chter ebenfalls nicht zu entnehmen. F374r eine Risikozuweisung an den Verp344chter spricht indessen der mit 247 594 c BGB verfolgte Zweck. Denn den P344chter w374rde die gesetzliche Unm366glichkeit der Unterverpachtung deutlich h344rter treffen als den Verp344chter. W344hrend der P344chter ohne jede M366glichkeit bliebe, aus dem Pachtgegenstand Nutzen zu ziehen, steht dem Verp344chter jedenfalls der Verkauf der nach teil-weiser Einziehung verbliebenen Milchquote an der B366rse offen. Ihm entgeht somit lediglich der Gewinn aus einer laufenden isolierten Verpachtung der Milchquote. Hinzu kommt, dass ein alsbaldiger Verkauf an der Milchb366rse auch im Interesse des Verp344chters liegt, weil er anderenfalls Gefahr liefe, dass die infolge der Berufsunf344higkeit des P344chters nicht mehr genutzte Milchquote zur staatlichen Reserve eingezogen w374rde (247 13 MilchAbgV 2004). Dem haben die Parteien im vorliegenden Fall auch Rechnung getragen, indem sie sich noch rechtzeitig 374ber eine R374ck374bertragung einigten. 23 Dass die Milchquote alsbald dauerhaft an aktive Milcherzeuger gelangen sollte, entsprach schlie337lich auch der Absicht des Verordnungsgebers der Zu-satzabgabenverordnung (ZAV = MilchAbgV) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), durch die die 334bertragung von Milchquoten im Wege der fl344chenlosen 24 - 10 - Verpachtung verboten wurde (247 7 Abs. 1 ZAV). Nach der amtlichen Begr374ndung der Verordnung sollte der immer gr366337eren Zahl der Inhaber von Milchquoten, die nicht mehr selbst Milch produzierten, sondern ihre Milchquoten verpachtet hatten, und der damit verbundenen Kostenmehrbelastung der aktiven Milcher-zeuger Rechnung getragen werden (BR-Drucks. 577/99 S. 24). Wegen ihres kostenerh366henden Einflusses sollten die fl344chenlose Verpachtung von Milch-quoten sowie das Leasing k374nftig nicht mehr m366glich sein (BR-Drucks. 577/99 S. 25). Die Heranziehung sozialer Aspekte ist im vorliegenden Zusammenhang zul344ssig und auch geboten, weil die Vorschrift des 247 594 c BGB ausdr374cklich der sozialen Gerechtigkeit dienen soll und entsprechend dieser Zielsetzung im Zweifel so auszulegen ist, dass der Schutz des P344chters vor langfristigen Ver-bindlichkeiten im Fall seiner Berufsunf344higkeit wirksam bleibt. Etwas anderes k366nnte allenfalls dann gelten, wenn schutzw374rdige Interessen des Verp344chters 374berwiegen w374rden, was hier aber - wie ausgef374hrt - nicht der Fall ist. Im 25 - 11 - Ergebnis ist die gesetzliche Unm366glichkeit der Unterverpachtung dem Wider-spruch des Verp344chters im Sinne von 247 594 c BGB somit gleichzustellen. Hahne Wagenitz V351zina Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Meldorf, Entscheidung vom 16.08.2007 - 84 C 1075/06 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.02.2008 - 1 S 131/07 -
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