BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 39/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 129 334bereignet der Schuldner Bestandteile seines Gesch344ftsbetriebs zur Sicherheit an einen Darlehensgeber und ver344u337ert er danach den gesamten Gesch344ftsbetrieb un-ter Eigentumsvorbehalt an einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an den Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gl344ubiger benachteiligt, wenn die H366he der Zahlung den Wert des dem Darlehensgeber insolvenzfest 374bereigneten Siche-rungsguts 374bersteigt. BGB 247247 929, 930, 398 Tritt der Schuldner im Rahmen einer Sicherungs374bereignung die aus einem Verkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen an seinen Darlehensgeber ab und ver344u337ert er sodann seinen gesamten Gesch344ftsbetrieb einschlie337lich des Siche-rungsguts f374r einen Einheitspreis an einen Dritten, geht die eine solche Forderung nicht erfassende Vorausabtretung mangels Individualisierbarkeit der auf das Siche-rungsgut entfallenden Forderungsteile ins Leere. BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2009 - IX ZR 39/08 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 19. M344rz 2009 beschlossen: Dem Kl344ger wird gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2007 Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand bewilligt. Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2007 zugelassen, soweit die gegen den Beklag-ten zu 2 auf Zahlung von 34.600 200 zuz374glich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen wurde. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewie-sen. Im Umfang ihrer Zulassung wird auf die Revision des Kl344gers das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. - 3 - Der Beschwerdegegenstand f374r das Verfahren vor dem Senat wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 21. Oktober 2003 374ber das Verm366gen von S. (nachfolgend: Schuldner), Inhaber der Firma M. am 27. Januar 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren. 1 Der Beklagte zu 2 (nachfolgend: Beklagter) gew344hrte dem Schuldner, seinem Sohn, am 15. August 2002 ein Darlehen 374ber 80.000 200. Zur Sicherung des Darlehens 374bereignete der Schuldner am selben Tag dem Beklagten s344mt-liche Rechte an den - in einer Anlage im Einzelnen aufgef374hrten - Gegenst344n-den seines Gartenbau- und seines Montageservicebetriebs. Die aus einem Weiterverkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen trat der Schuld-ner zugleich im Voraus sicherungshalber an den Beklagten ab. 2 Am 1. August 2003 schloss der Schuldner einen Unternehmenskaufver-trag, durch den er die Aktiva seines Betriebs zum Preis von 127.000 200 auf T. 374bertrug. Die verkauften Gegenst344nde wurden in einer Aufstellung des Anlageverm366gens bezeichnet; sie sollten bis zur vollst344ndigen Zahlung des Unternehmenskaufpreises im Eigentum des Schuldners verbleiben. Zu den Kaufgegenst344nden geh366rte auch das an den Beklagten 374bereignete Siche- 3 - 4 - rungsgut. Auf Weisung des Schuldners 374berwies T. den Restkaufpreis von 50.000 200 nach dem 16. August 2003 auf ein Konto des Beklagten. Der Kl344ger nimmt den Beklagten - die auch gegen dessen Ehefrau als fr374here Beklagte zu 1 verfolgte Forderung wurde rechtskr344ftig abgewiesen - auf Zahlung von 50.000 200 in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten an-tragsgem344337 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abge-wiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kl344ger im Ergebnis die Wiederherstellung des Ersturteils. 4 II. Dem Kl344ger ist gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und Be-gr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247247 233, 234 Abs. 2, 247 544 ZPO). 5 Die Fristvers344umung ist unverschuldet (247 233 ZPO), weil der Kl344ger we-gen seiner Mittellosigkeit au337erstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begr374n-dungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zustellung des Senatsbeschlusses 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 28. Februar 2008 hat der Schuldner die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der zweiw366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 29. Februar 2008 ein-gelegt und innerhalb der Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO am 27. M344rz 2008 begr374ndet. 6 - 5 - III. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbeschwer-de des Kl344gers ist begr374ndet, soweit er die Zahlung von 34.600 200 begehrt. Die Abweisung der auf 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gest374tzten Klageforderung verletzt den Kl344ger, wie die Beschwerde zutreffend r374gt, insoweit in seinem Verfah-rensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Im Blick auf den weitergehenden Zah-lungsanspruch bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen ohne Erfolg. 7 1. Der Beklagte ist als Empf344nger einer mittelbaren Leistung Anfech-tungsgegner. Der Schuldner hat seinen K344ufer T. als Drittschuldner ange-wiesen, den offenen Kaufpreis an den Beklagten zu zahlen. Da der Beklagte erkannte, dass T. die Zahlung auf Weisung des Schuldners an ihn erbrach-te, richtet sich die Anfechtung gegen ihn als Leistungsempf344nger (BGHZ 142, 284, 287; 174, 228, 239 Rn. 35). 8 2. Die rechtliche W374rdigung des Berufungsgerichts, eine Gl344ubigerbe-nachteiligung (247 129 InsO) liege nicht vor, verletzt den Kl344ger in seinem Pro-zessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, soweit die Klage in H366he eines Betra-ges von 34.600 200 abgewiesen wurde. 9 a) Mit Recht wendet sich die Beschwerde gegen die W374rdigung des Be-rufungsgerichts, der Beklagte habe den Kaufpreisanspruch des Schuldners ge-gen T. im Wege einer mit der Sicherungs374bereignung verbundenen Vor-ausabtretung eines etwaigen Ver344u337erungserl366ses erlangt. Im Streitfall ist die Anschlusszession, welche die Sicherungs374bereignung im Voraus verl344ngert hat, ins Leere gegangen. Der Schuldner hatte mit dem Kl344ger einen Eigen-tumsvorbehalt vereinbart. Das Sicherungseigentum bestand deshalb fort, so- 10 - 6 - lange der Schuldner seinerseits das Sicherungsgut nicht an den K344ufer 374ber-eignet hatte. Dies wiederum war nicht vor der vollst344ndigen Bezahlung des Kaufpreises der Fall. Da der Kaufpreisanspruch damit bereits erf374llt wurde, konnte er von der Anschlusszession nicht erfasst werden. Im 334brigen w344re der Kaufpreisanspruch von der Zession auch aus ande-ren Gr374nden nicht erfasst worden. Der Schuldner hat nicht die der Sicherungs-374bereignung unterworfenen Betriebsgegenst344nde, sondern sein Unternehmen als Ganzes an T. ver344u337ert. Deswegen kann die dem Schuldner gegen T. zustehende Kaufpreisforderung nicht einzelnen Sicherungsobjekten zu-geordnet werden. Eine Forderung aus dem Verkauf einer Gesamtheit von Wa-ren oder gar des Gesch344ftsbetriebs ist dem Beklagten indes nicht abgetreten worden. Wird eine Gesamtheit von Gegenst344nden, die nur zum Teil von einer Sicherungs374bereignung erfasst werden, zu einem Einheitspreis verkauft, geht eine auf das Sicherungsgut bezogene Vorausabtretung ins Leere, weil die das Sicherungsgut betreffenden Forderungsteile nicht individualisierbar sind und es deshalb an der notwendigen Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung fehlt (BGHZ 26, 185, 189 f.; OLG Neustadt WM 1958, 1141, 1142; Serick, Eigen-tumsvorbehalt und Sicherungs374bereignung Band IV 1976 247 47 III 1 d, S. 299; vgl. Ganter in Schimansky/Lwowski/Bunte, Handbuch des Bankrechts, 3. Aufl. 247 96 Rn. 48). 11 b) Demnach fehlt es an einer Gl344ubigerbenachteiligung, wenn die von T. an den Beklagten bewirkte Zahlung dem Wert des diesem 374bertragenen Sicherungseigentums entspricht. 12 aa) Rechtshandlungen, die ausschlie337lich schuldnerfremdes Verm366gen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit die Befriedi- 13 - 7 - gungsm366glichkeiten der Insolvenzgl344ubiger aus. Eine Gl344ubigerbenachteiligung scheidet folglich aus, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht durch Zah-lung abl366st, soweit deren H366he den Erl366s nicht 374berschreitet, den der Absonde-rungsberechtigte bei der Verwertung des mit dem Absonderungsrecht belaste-ten Gegenstandes h344tte erzielen k366nnen (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 457/00, ZIP 2005, 585, 587). Durch eine Zahlung zur Abl366sung eines insolvenzbest344ndig erworbenen Sicherungsrechts werden die Insolvenzgl344ubiger nicht benachteiligt (BGHZ 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 9. November 2006 - IX ZR 133/05, ZIP 2007, 35, 36 Rn. 8 m.w.N.; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 152a; Jaeger/Henckel, InsO 247 129 Rn. 79, 247 130 Rn. 27). bb) Das Sicherungseigentum des Beklagten wurde durch den zwischen dem Schuldner und T. vereinbarten Unternehmensver344u337erungsvertrag nicht ber374hrt, weil sich der Schuldner das Eigentum an den mitver344u337erten Ge-genst344nden bis zur vollst344ndigen Kaufpreiszahlung vorbehalten hatte. Ein Ei-gentumsverlust zum Nachteil des Beklagten konnte erst mit der Kaufpreiszah-lung eintreten. Hinsichtlich des Kaufpreises war jedoch eine Direktzahlung des Erwerbers T. an den Beklagten vereinbart. Mithin wurde das Sicherungsei-gentum des Beklagten durch die an ihn bewirkte Zahlung des T. abgel366st. Dieser Vorgang ist nicht anders zu bewerten, wie wenn der Schuldner unmittel-bar das Sicherungseigentum durch Zahlung abgel366st h344tte. 14 cc) Danach ist f374r die Annahme einer Gl344ubigerbenachteiligung kein Raum, wenn der an den Beklagten 374berwiesene Betrag von 50.000 200 dem Wert der an ihn sicherungs374bereigneten Gegenst344nde entsprach. Da allein auf das Rechtsverh344ltnis des Schuldners zu dem Beklagten abzustellen ist (BGHZ 142, 284, 287), kann au337er Betracht bleiben, inwieweit durch die Zahlung im Ver- 15 - 8 - h344ltnis von T. zu dem Schuldner 374ber die betroffenen Sicherungsgegens-t344nde hinaus weitere dem Unternehmen anhaftende - auch immaterielle - Werte abgegolten werden sollten. Entscheidend kann nur sein, ob die Zahlung im Ver-h344ltnis des Schuldners zu dem Beklagten, der wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners vertraglich zur fristlosen K374ndigung des Darlehens berechtigt war, dem Wert des Absonderungsrechts entsprach. dd) Der Kl344ger hat freilich unter Berufung auf einen Zeugen und die Ein-holung eines Sachverst344ndigengutachtens entsprechend der ihn f374r die allge-meinen Anfechtungsvoraussetzungen treffenden Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, aaO S. 1510) geltend gemacht, dass die zur Si-cherheit auf den Beklagten 374bertragenen Gegenst344nde lediglich einen Ge-samtwert von 15.400 200 hatten. 334berschreitet die Zahlung den Wert des Siche-rungsguts, liegt in H366he der Differenz eine Gl344ubigerbenachteiligung vor (HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 61). Den danach erheblichen Beweisantrag des Kl344gers hat das Oberlandesgericht unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG 374bergangen (BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 148). 16 3. Die zwischen dem Schuldner und dem Beklagten vereinbarte Siche-rungs374bereignung ist, zumal sie au337erhalb der kritischen Zeit vereinbart wurde, nicht nach 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, aaO S. 1511). Auch eine Anfechtung nach 247 133 Abs. 2 InsO greift nicht durch. Es fehlt n344mlich an einer unmittelbaren Gl344ubigerbenachteiligung, weil der Schuld-ner f374r die Sicherungs374bereignung in der Darlehensgew344hrung unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung erhalten hat (BGHZ 129, 236, 240 f.; 154, 190, 195 f.; HK-InsO/Kreft, aaO 247 129 Rn. 46). 17 - 9 - 4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 544 Abs. 7 ZPO), um die gebotene Beweisaufnahme nachzuholen. Da der Kl344ger einen Wert des Sicherungsguts in H366he von 15.400 200 einger344umt hat, kann seine Klage nur in H366he von 34.600 200 Erfolg haben. Deshalb ist die weiterge-hende Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckzuweisen. 18 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2007 - 15 O 43/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 5 U 808/07 -
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