BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 390/99 vom12. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 12. September 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 1999 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 162.696,34 (318.216,40 DM).Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufund verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Insbesonderewar der unter Beweis durch Parteivernehmung gestellte Vortrag der Klägerin(S. 5 und 6 ihres Schriftsatzes vom 15. September 1999) inhaltlich unerheblich,weil er sich nicht erkennbar auf eine bestimmte Beratung durch die Beklagtebezog und auch nicht eine bestimmte Weisung an diese erkennen ließ.Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Full & Egal Universal Law Academy