BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 39/10 vom 27 . Februar 2013 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . Februar 2013 durch den Vorsit zenden Richter Dose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klin k- hammer , Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe : Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet. Entgegen der A nsicht der Beklagten lässt sich auch aus den in der Anh ö- rungsrüge zitierten Passagen der Revisionsbegründung kein Revisionsangriff gegen die ansonsten für den Senat bindende (§ 559 Abs. 2 ZPO) tatrichterliche Feststellung des Berufungsgeric hts entnehmen, die Beklagte könne angesichts ihrer in der Ukraine erworbenen Vorbildung als Sekretärin und ihre r guten Fremdsprachenkenntnisse bei entsprechenden Erwerbsbemühungen mit einer Beschäftigung als Dolmetscherin oder Fremdsprachenkorrespondentin ein m o- Indem der Senat diese Feststellungen des Berufungsgerichts seinen E r- wägungen zur Sicherung des unterhaltsrechtlichen Existenzminimums durch Eigeneinkünfte der Beklagten zugrunde gelegt hat, setz t er sich nicht in Wide r- spruch zu seinen Ausführungen im Rahmen des § 1578 b Abs. 1 BGB. Soweit 1 2 3 - 3 - der Senat darauf hingewiesen hat, dass bei einem im Hinblick auf die Eh e- schließung in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten die ungenügende Ve rwertbarkeit seiner im Ausland erworbenen Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt sei (Rn. 15), handelt es sich dabei ersichtlich um einen abstrakten Rechts satz. Aus ihm ergibt si ch nicht, dass der Senat auch im konkreten Fall davo n ausgegangen wäre, dass die von der Bek lagten in der Ukraine erworbene Vorbildung für den deutschen Arbeit s- markt völlig unverwertbar sei, was sich im Übrigen auch aus der hypothetischen ekla g- ten durch die eheliche Rollenverteilung die Möglichkeit beruflicher Qualifikation für den deutschen Arbeitsmarkt genommen worden sein sollte ) . - 4 - Im Übrigen will die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge ihre eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rec htsauffassung des Senats setzen, was ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt ist. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 15.02.2007 - 21 F 99/06 - OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2010 - 10 UF 9 7/07 - 4
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