BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 39/10 Verkündet am: 16. Januar 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1578 b a) Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heima t- land nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nach den E rwerbs - und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten. b) Das von dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch e r- zielbare Einkommen ist gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen. c) Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum si n- ken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Obe rlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht. BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - OLG Rostock AG Schwerin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 16. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urtei l des 1 . Familiens enats des Oberla n- desgerichts Rostock vom 26. Fe bruar 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit das Oberlandesgericht über Unterhaltsanspr ü- che bis zum 31. Dezember 2008 entschieden hat. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten aufe r- legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Abänderung einer Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt. D ie Parteien hatten im Mai 1990 ihre kinderlos gebliebene Ehe geschlo s- sen. Sie trennten sich spätestens im August 2002 . Auf d en i m Oktober 2002 zugestellten Scheidungsantrag wurde ihre Ehe durch Urte il des Amtsgerichts vom 11. März 2005 geschieden und der Kläger im Scheidungsverbund dazu verurteilt, an die Beklagte einen monatlichen Aufstockungsunterhalt in H öhe 1 2 - 3 - von 367,10 en. Dabei ging das Amtsgericht auf s eiten des Klägers von monatlichen Ne ttoeinkünften in Höhe von 2.950 aus, die um verschiedene ehebedingte Verbindlichkeiten zu bereinigen waren. D er Beklagten rechnete das Amtsgericht fiktive monatliche Netto einkünfte in Höhe von 650 zu . Der 1948 geborene Kläger ist als Montageleiter bei ein em Unternehmen des Maschinen - und Anlagenbaus angestellt und wird von seinem Arbeitgeber weltweit auf Baustellen eingesetzt . Die 1963 geborene Beklagte stammt aus der Ukraine und war im Zusammenhang mit der Eheschließung im Jahre 1990 aus der damaligen Ukrainischen SSR in die ehemalige DDR übergesiedelt . In der Ukraine hatte sie zuvor als S ekretä rin für ein kommunale s Verwaltungsorgan gearbeitet. Sie hat im Jahre 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; eine Erwerbstätigkeit in Deutschland übt sie nicht aus. Mit seiner am 31. Mai 2006 bei dem Amtsgericht eingegangenen Abä n- derungsklage hat der zwischenzeitlich wiederverheiratete Kläger unter anderem auf den vollständigen W egfall d er Unterhaltspflicht nach Ablauf eines Jahres seit Rechtshängigkeit seiner Klage angetragen . Die Beklagte ist d iesem Bege h- ren entgegengetreten un d hat ihrerseits Abänderungsw iderklage mit dem Ziel einer Erhöhung des U nterhalts für den Zeitraum ab J anuar 2006 auf monatlich bis zu 2 .480 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage in Abänderung des Scheidungsverbundurteils veru r- te ilt, an die Beklagte Unterhaltsrückstände für den Zeitraum Januar 2006 bis Oktober 2006 in Höhe von 11.694,12 sowie ei nen laufenden unbefristeten Ehegattenunterhalt in monatli cher Höhe von 1.235 ,12 seit November 2006 zu zahlen. Gegen diese Entscheidung haben die Parteien wechselseitige Berufu n- gen eingelegt , mit denen sie im Wesentlichen ihr e erstinstan zliche n Begehren w ei terverfolg t haben ; der Kläger hat im Berufungsverfahren eine Befristung des Unterhaltsan spruchs bis zum 31. Dezember 2007 begehrt . Das Oberlandesg e- 3 4 - 4 - richt hat die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert, der Beklagten für den Zeitraum zwischen Janua r 2006 und Dezember 2008 monatliche Unte r- halts beträge in wechselnder Höhe zwischen 828 ,78 ,11 e- spro chen und d ie Unterhalts pflicht de s Klägers ab dem 1. Januar 2009 entfallen lassen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte den Wegfall der Be fristung und weiterhin einen höheren Unterhalt für den Zeitraum seit Jan uar 2006. Entscheidungsgründe: A uf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden i st (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Novem - ber 2 010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 201 1 , 100 Rn. 10). I. Die Revision ist unzulässig, soweit sich die Beklagte da gegen wendet , dass sie für den Zeitraum zwischen Januar 2006 und Dezember 2008 mit ihrer Abänderungswiderklage auf Erhöhung des im Scheidungsverbu nd titulierten Unterhalts nicht vollständig durchgedrungen ist. Denn insoweit hat das Ber u- fungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassung im T e- nor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungsgründen erg e- 5 6 7 8 - 5 - ben . Eine solche Beschränkung setzt voraus, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions - oder Rechtsbeschwerdeverfahre n hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat ( vgl. zuletzt Senatsurteil e BGHZ 189 , 284 = FamRZ 2 011, 1041 Rn. 10 und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 9). Das ist hier der Fall. Enthält das a ngefochtene Urteil - wie hier - einen Ausspruch zur Befristung , ist der streitgegenständliche Unterhalt in zeitlicher Hinsicht teilbar und eine entsprechend eingeschränkte Zulassung der Revision möglic h (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 10 und vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405 ; anders für den Fall der Ablehnung der Befristung: Se natsurteile vom 27. Januar 2010 XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 19 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 16 ). D as Obe rlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil " eine einheitliche Rechtsprechung zur Begrenzung von nachehelichen Unterhaltsa n- sprüchen " bislang noch nicht bestehe und im Hi nblick hierauf die Zulassung der Revision der Fortbildung des Rechts diene. Den Gr ünden der angefochtenen Entscheidung ist somit hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Ber u- fungsgericht die Revision nur wegen de s Ausspruchs zur Befristung zulassen wollte; die zulassungsrelevante Rechtsfrage wirkt sich insoweit für die Beklagte nur a uf den Unterhaltsanspruch ab Januar 2009 aus. Bezieht sich in einem U n- terhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage indessen nur auf einen Teil des streit i- gen Zeitraums, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision auch nur hinsicht lich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die Z u- lassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Ko n- zentration des Revisionsgerichts auf rechtsgrundsätzliche F ragen Rechnung. Es verhindert umgekehrt, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer rev i- 9 - 6 - sionsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen ( Senatsurteil e BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 9 und vom 27. Mai 2009 XII ZR 111/08 - Fa mRZ 2009, 1207 Rn. 10). II. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage des Klägers für z u- lässig gehalten, weil die zw eite Ehefrau des Klägers seit dem 1. Januar 2008 wegen der durch das U nterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (UÄndG) erfolgten Rechtsänderungen unterhaltsrechtlich gegenüber der Beklagten nicht mehr nachrangig sei und seit diesem Zeitpunkt au ch eine Mö g- lichkeit zur zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für Ehen von langer Dauer bestünde. In der Sache hat das Berufungsgericht den Unterhalt s- anspruch der Beklag ten bis zum 31. Dezember 2008 befristet und insoweit zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Eine zeitliche B egrenzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB könne sich im vorliegenden Fall, da die Parteien keine gemeinsamen Kinder hätten, nur dann als unbillig darstellen, wenn bei der Beklagten ehebeding te Nachteile vorlägen. Solche Nac hteile für die Zeit nach dem 1. Januar 2009 h a- be die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger habe ausgeführt, dass die Beklagte bei Ausübung einer Berufstätigkeit in der Lage sei, ihren vor der Ehe in der Ukraine e rreichten bzw. den für sie heute dort erreichbaren Leben s- standard selbst zu decken. Dem sei die Beklagte nicht substantiiert entgege n- ge treten. Zwar könne bei der Ermittlung ehebedingter Nachteile nicht auf die Lebensverhältnisse der Beklagten vor 1990 abge stellt werden, da in der 10 11 12 - 7 - Ukraine gravierende politische und wirtschaftliche Veränderungen eingetreten seien. Es komme vielmehr darauf an, über welche Einkommensverhältnisse die Beklagte heute verfügen würde, wenn sie in der Ukraine geblieben wäre . Dag e- gen könnten die ehebedingten Nachteile nicht nach den deutschen Lebens - und Einkommensverhältnissen bemessen werden, weil keinerlei Anhaltspunkte d a- für vorl ägen , dass die Beklagte ohne die Eheschließung mit dem Kläger die Mö glichkeit gehabt hätte, nach Deutsch land zu ziehen. Die von einer Sekretärin mit der Vorbildung der Beklagten in der Ukraine erzielbaren Einkünfte würden allerdings auch unter Berücksichtigung von Verbrauchergeldparitäten das der Beklagten in diesem Verfahren fiktiv zugerechnet e Einkommen vo n 650 übersteigen. D ie Zurechnung dieser fiktiven Einkünfte sei zu R echt erfolgt , denn d as Amts gericht habe zutreffend erkannt, dass die Beklagte ihre Erwerbsobli e- genheit gegenüber dem Kläger verletze, weil sie seit der spätestens im August 2002 erfolgte n Trennung von dem Kläger weder einer Erwerbstätigkeit nachg e- gangen sei noch sich um eine solche bemüht habe. Die Beklagte verfüge über gute Deutschkenntnisse und dazu aufgrund ihrer Herkunft über umfangreiche Fremdsprachenkenntnisse, so dass das ihr fikti v zugerechnete Nettoeinko m- men von 6 50 z.B. als Fremdsprachenkorrespondentin oder Dolmetscherin jedenfalls zu erzielen sei. Ehebedingte Nachteile könnten sich auch nicht da r- aus ergeben , dass die Beklagte wegen der Eheschließung nach Deutschland übergesiedelt sei . E s fehl t e n Darlegungen dazu, warum die Beklagte nach der Scheidung nicht wieder in die Ukraine zurückkehren und ihre vor der Ehe au s- geübte Tätigkeit als Sekretärin nicht wieder habe aufnehmen können. Dies ge l- te umso mehr, als die Beklagte zwischenzeitlich gute Deutschkenntnisse e r- worb en habe und nicht ersichtlich sei, warum diese nicht auch in der Ukraine für eine Berufstätigkeit nutzbar gemacht werden könnten. Schließlich ergebe sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch aus der mehr als zwölfjährigen Da u- er der Ehe kein ehebedingter Nachteil. - 8 - Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung zwar nicht in allen Punkten der Begründung, aber jedenfalls im Ergebnis stand . 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger mit seinem Befri s- tungsverlangen nicht ausgeschlossen . a ) Die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unte r- halt setzt nach dem hier noch anwendbaren § 323 Abs. 1 ZPO aF voraus, dass sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsentscheidung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist. Deshalb kann die Abänderungsklage n ach § 323 Abs. 2 ZPO aF nu r auf solche Gründe gestützt werden, die erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Ausgangsverfahrens entstanden sind , in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die Gelten d- machung von Einwendungen spätestens h ätte erfolgen müssen. Richtig ist im vorliegenden Fall zwar, dass der Kläger insbesondere den Einwand , die Beklagte habe durch die Ehe keine Erwerbsn achteile erlitten, b e- reits im Ausgangsverfahren hätte anbringen können. Eine wesentliche Änd e- rung der V erhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO aF kann sich aber nicht nur aus der Änderung tatsächlicher Verhältnisse, sondern auch daraus erg e- ben, dass sich die rechtliche Beurteilung eines gegenüber dem Ausgangsve r- fahren unverändert gebliebenen Tatsachenstof fs geändert hat. Eine wesentl i- che Änderung der insoweit maßgebenden rechtlichen Verhältnisse kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur aus einer Gesetzesänd e- rung, sondern auch aus einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung dur ch den Bundesgerichtshof ergeben (Senatsurteile vom 8. Juni 2011 13 14 15 16 - 9 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 18 und vom 29. September 2010 XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 mwN) , wie nunmehr auch durch § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG bzw. durch § 323 Abs. 1 Sa tz 2 ZPO in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung gesetzlich klargestellt ist . b ) Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich eine solche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - bezogen auf die zur Befristung des Aufsto ckungsunterhalts schon im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB aF anzustellenden Billigkeitsabwägungen - durch die Änderung der S e- natsrechtsprechu ng aufgrund des Urteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 FamRZ 2006, 1006) vollzogen hat ( zuletzt Senatsurteil vom 23. Mai 2012 XII ZR 147/10 FamRZ 2012, 1284 Rn. 18 mwN) . Denn der Senat hat mit di e- sem Urteil seine zunächst nach dem Un terhaltsänderungsgesetz vom 20. Feb - ruar 1986 (BGBl. I S. 301) ergangene und grundlegend auf das Jahr 1990 z u- rückgehende Rechtsprech ung geändert. Nach ihr war die mit der Einführung des § 1573 Abs. 5 BGB aF erstmals möglich gewordene Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs bei Ehen von einer bestimmten Dauer regelmäßig ausgeschlossen und allenfalls unter außergewöhnlichen Um ständen zulässig ( vgl. Senatsurteil e vom 28. März 1990 XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857 , 859 und vom 10. Oktober 1990 XII ZR 99/88 - F a mRZ 1991, 307, 310 ; zur Entwicklung der Senatsr echtspr e- chung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 ) . Zwar hatte der Senat be reits im Zusammenhang mit der Änderung seiner Rechtsprechung zur Anrechnungsm e- thode ( sog enannte Surrogatrechtsprechung) im Jahre 2001 angedeutet , dass einer Begrenzung des Unterhalts nach § § 1578 Abs. 1 Satz 2 , 1573 Abs. 5 BGB aF als Korrektiv gegenüber de r mit der Anwendung der Differenzmethode auf die Einkünfte des erst nach der Trennung wieder erwerbstätigen Ehegatten verbundenen wirtschaftlichen Mehrbelastung des Unterhaltspflichtigen geste i- 17 18 - 10 - gerte Bedeutung zukomme n könnte (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = F amRZ 2001, 986, 9 91). Eine Änderung der Rechtsprechung zur Frage der zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruches war damit aber noch nicht verbunden. Vielmehr hatte der Senat auch in der Folgezeit zunächst daran fest ge halten, dass sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzb e- reich nähern dürfte, in dem unter Berücksichtigung der Umstände des Einze l- falls der Dauer der Ehe als Billigkeitskriteri um im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB aF ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte " Unt erhaltsgarantie " und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen wird ( vgl. Se natsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360 mit ausdrückli chem Hinweis auf die Senatsrechtsprechung aus dem Jahre 1990 ). Von dies er Rechtsprechung ist der Senat erst in seinem Urteil vom 12. April 2006 in Bezug auf die grundsätzliche Gewichtung des Merkmals der Ehedauer vollständig abgerückt ; er hat seither für die Entscheidung über eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB aF das haup t- sächliche Gewicht auf die mit der Ehe verbundenen Erwerbsn achteile für den Unterhaltsberechtigten gelegt. c ) Nach alledem kann dem Berufungsgericht zwar nicht in seiner Beurte i- lung gefolgt werden, dass sich die Möglichkeit ei ner Befristung von Aufst o- ckungsunterhalt bei Ehen von langer Dauer erst durch das Inkrafttreten des U n- terhaltsrechtsänderungsgesetzes ergeben habe. Da das abzuändernde Urteil allerdings am 11. Mä rz 2005 und damit vor E rlass des Senatsurteils vom 12. April 2006 ergangen ist , ist der Kläger aus Rechtsgründen nicht daran g e- hinde r t, den Befristungseinwand in diesem Abänderungsverfahren geltend zu machen , auch wenn dieser nicht auf neue Tatsachen gestützt wird (vgl. S e- natsurteil vom 5. Oktober 2011 - XII ZR 117/ 09 - FamRZ 2011, 1854 Rn. 31 ) . 19 - 11 - d) Entgegen der Auffassung der Revision steht auch § 36 Nr. 1 EGZPO dem Befristungsverlangen des Klägers nicht entgegen , weil diese Vorschrift hier keine Anwendung findet . Hierzu hat der Senat bereits mehrfach ausgespr o- ch en , dass § 36 Nr. 1 EGZPO nur auf die Abänderung solcher Unterhaltstitel bzw. Unterhaltsvereinbarungen anwendbar ist, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz geändert haben. Bei der Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 erlassenen Urteils oder einer zuvor geschloss e- nen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das mit Blick auf das Senat s- urteil vom 12. April 2006 nicht der Fall (S enatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 20 10 , 538 Rn. 22) . § 36 Nr. 1 EGZPO kann deshalb für sich genommen nicht als Begrü n- dung dafür herangezogen werden, für U nterhaltszeiträume nach dem 1. Januar 2008 von einer zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Aufstockungsunte r- halt abzusehen (Senatsurtei l vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 22 f. ). 3. D ie vom Berufungsgericht nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB vorg e- nommene Befristung des Unterhaltsanspruches der Beklagten hält der revis i- ons rechtliche n Überprüfung stand . Zwar sind seine Erwägung en nicht frei von Rechtsfehlern. Diese wirken sich aber im Ergebnis nicht aus. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhält nissen orientierte Bemessung des Unterhalt s- anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Un terhalt zei t- lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b 20 21 22 - 12 - Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Na chteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der G e- staltung von Haushaltsführung oder Erwer bstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. a ) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht mit Recht darauf ab g e- stellt , ob auf s eiten des Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile entsta n- den sin d. Um einen ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu kö n- nen, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterh altsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Ei n- kommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzie lt bzw. gemäß §§ 15 74, 1577 BGB erzielen könnte. Der Maßstab des angemessenen Leben s- bedarfs bemisst sich dabei regelmäßig nach dem Einkommen, das der unte r- haltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Ei n- künften zur Verfügung hätte, wobei eine Schätz ung entsprechend § 287 ZPO bei ausreichenden Grundlagen zulässig ist ( vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 7 2/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 43 mwN). aa ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte ohne ihre Eheschließung mit dem Kläger nicht nach Deutschland übersiedeln können, sondern sie hätte voraussichtlich weiter in der Ukraine gelebt. Dies räumt auch die Revision ein . Soweit indessen im Rahmen des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB beim unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Vergleich zwischen se i- ner jetzigen Lebenslage und seiner hypothetischen Lebenssituation ohne Eh e- schließung angestellt werden muss, kann es in solchen Fällen folgerichtig nicht beanstande t werden , wenn für die Ermittlung eines hypothetischen Erwerbsei n- komme ns auf die Erwerbs - und Verdienst möglichkeiten de s ausländischen 23 24 - 13 - Ehegatten ab ge stellt wird , die sich ih m bei einem Verbleib in seinem Heima t- land geboten hätten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte bei einer Beschäftigung als Se kretärin oder Assistentin der Geschäft s- führung in einem ukrainischen Wirtschaftsunterne hmen seit 2009 kein Einko m- men erzielen können, welches auch unter Berücksichtigung der unterschiedl i- chen Kaufkraft in Deutschland einem Betrag vo n mehr als 650 chen hätte. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an; sie lassen auch keine Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich für die Beklagte kein weitergehender ehebedingter Nachteil dadurch, dass sie durch die in der Ehe gewählte Übernahme der Hausfrauenrolle daran gehindert worden sei , sich durch Fortbildung oder Umschulung weitergehend für den deutschen Arbeit s- markt zu qualifizieren. Bei einem im Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig gewordenen ausl ändischen Ehegatten ist die ungen ü- gende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt ( vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 77 = FamRZ 2007, 450, 451). Auch wenn de r Beklagten durch die eheliche Ro l- le nverteilung die Möglichkeit berufliche r Qualifikation für den deutschen A r- beitsmarkt genommen w orden sein sollte , würde eine sich dadurch im Zusa m- menhang mit der Scheidung von dem Kläger ergebende Bedarfslage nicht auf einem ehebedingte n Nachteil, sondern auf dem Entgehen von Erwerbschance n beruhen , die sich ihr - als ehebedingter Vorteil - mit der Übersiedlung nach Deutschland hät ten eröffnen können. Ihr angemessene r Lebensbedarf kann deshalb nicht auf der Grundlage einer fiktiven Erwerbsbiographie bestimm t werden, die erst im Jahre 1990 mit ihrer Übersiedlung nach Deutschland a n- setzt. 25 - 14 - bb ) Allerdings folgt aus dem Begriff der " Angemessenheit " des Leben s- bedarfs in § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB zugleich, dass es sich um einen Bedarf handeln muss, der das Exi stenzminimum mindestens erreicht. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dieser Bedarf dem in den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen notwendigen Selbstbehalt eines nichte r- werbstätig en Unterhaltsschuldners von 770 seit dem 1. Januar 2013: 800 entspricht, und zwar auch dann, wenn von dem Unterhaltsgläubiger noch eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Denn der darüber hinausgehende no t- wendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners schließt einen Erwerbsanreiz ein , der aufseiten des Unterhaltsgläubigers keine Berecht igung hat (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 33; vgl. auch Se natsurteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 20 10, 444 Rn. 18 zum Mindestbedarf beim Unte rhaltsanspruch nach § 1615 l BGB). Diesen Bedarf kann auch ein im Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig gewordener Ehegatte als Mindestbedarf vertei digen, weil der unterhaltspflichtige Ehegatte ihn nicht auf eine Rückkehr in sein Heimatland und deshalb nicht darauf verweisen kann, dass sein Existenzminimum unter den dortigen wirtschaftlichen Bedingungen gesichert werden könnte. Dies hat das Berufu ngsgericht zwar verkannt; seine Beurteilung, dass aufseiten der Beklagten keine ehebedingten Nachteile vorliegen, wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. Ein ehebedingter Nachteil k ann sich für die B e- klagte im Zeitraum seit Januar 2009 nur ergeben, we nn und soweit sie ihr u n- terhalts rechtliches Existenzminimum nicht zu sichern vermag, obwohl sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder bei gehöriger Erfüllung ihrer E r- werbsobliegenheit ausüben könnte . Da von kann unter den obwaltenden U m- ständen nicht ausgegangen werden . Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte angesichts ihrer Vo r- bildung und ihrer in Deutschland erworbenen guten Sprachkenntnisse bei en t- 26 27 - 15 - sprechenden Erwerbsbemühungen eine angemessene Erwerbstätigkeit als Dolmetscherin oder Fremdsprachenkorrespondentin ausüben können. Schon die der Beklagten in der Ausgangs entscheidung vom 11. März 2005 zugerec h- neten fiktiven Eink ünfte in Höhe von monatlich 650 n- digen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen nach den im Bezirk des Ber u- fungsgerichts geltenden Leitlinien in der zum Entscheidungszeitpunkt gült igen Fassung (Ziffer 21.2. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiense nate des OLG Rostock, Stand: 1. Juli 2003). Die Ann ahme, dass die spätestens seit Sommer 2003 zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtete Beklagte selbst bei zunehmender Berufserfahrung in Deutschland keine Au s- sicht auf eine Einkommenssteigerung hätte, mit der nachhaltig zumindest de r Mindestbedarf ge sichert werden k ann , erscheint im Hinblick darauf nicht g e- rechtfertigt. b ) § 1578 b BGB ist allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern erfasst auch eine darüber hinausgehende nac h- eheliche Solida rität, die auch beim Aufstockungsunterhalt einer Befristung des Unterhaltsanspruch s aus Billigkeitsgründen entgegenstehen kann ( vgl. zuletzt Senatsur teil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 50) . Das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer (vgl. nunmehr ausdrücklich BT - Drucks. 17/1188 5, S. 6) vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch den Verzicht des haushaltsfü h- renden Ehegatten auf eine eigene Erwerbstätigkeit und hier insbesond ere da durch eingetreten ist, dass die Beklagte zum Zwecke der Eheschließung ihr Heimatland verlassen hat . Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu einer ungekürzten Unterhalt s- pflicht bis zum 31. Dezem ber 2008, mithin für mehr als dreieinhalb Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und mehr als sechs Jahre nach Zustellung des Scheidungsantrags gelangt. D ieses Ergebnis ist angesichts einer zwölfeinhal b- 28 - 16 - jährigen Ehedauer, des Alter s der Parteien bei Trennung und Scheidung , der Kinderlosigkeit der Ehe und des Umstandes, dass der Kläger durch seine Wi e- derverheiratung neue Unterhaltspflichten eingegangen ist, nach revisionsrech t- lichen Maßstäben noch vertretbar . Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 15.02.2007 - 21 F 99/06 - OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2010 - 10 UF 97/07 -
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