BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 391/09 Verkündet am: 10. Mai 2011 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 684 Satz 2, § 670 Bei Pe rsonenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger im Einzugsermächtigungsverfahren greift die Zahlstelle aufgrund eines von dem za h- lungspflichtigen Kontoinhaber der ersten Inkassostelle erteilten Auftrags auf de s- sen Konto zu, sodass der Za hlungsvorgang mit vorheriger Zustimmung des Kont o- inhabers erfolgt und deswegen von vornherein wirksam ist. Einer Genehmigung der Lastschrift bedarf es in diesem Fall nicht. BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - XI ZR 391/09 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der XI. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r handlung vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , die Richterin M a yen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil de r 5. Zivilka m mer des Landgerichts Bonn vom 11. November 2009 aufgeh o ben. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsg e richts Bonn vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen T atbestand : Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns A . O . (im Folgenden: Schuldner) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die am 31. Oktober und 30. November 2007 im Wege des Einzugsermächtig ungsverfahrens von dem Girokonto des Schul d- ners a b gebucht worden sind. Der Schuldner, Inhaber der Firma A . O . Kühltransporte, unte r- hielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das Tageskontoau s züge und jeweils 1 2 - 3 - am Ende eines Quartals Rechnungsa bschlüsse erteilt wurden. Nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 der für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemeinen G e- schäftsbedi n gungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) war der Bankkunde gehalten, "Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermäc h tigungs - Lastsc hriften unverzüglich zu erheben". Die Genehmigung einer Belastungsb u- chung galt nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB "spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsa b- schlusses, in dessen Saldo die Belastungsb uchung enthalten ist, Einwendu n- gen gegen diese erhebt" . Die Beklagte belastete das Girokonto des Schuldners am 31. Oktober und 30. November 2007 jeweils mit vier Lastschriften in Höhe von insgesamt 4.530 Namen des Schuldners lautenden Kontos bei der Raiffeisenbank - Volksbank zugrunde. Die Lastschriften dienten der Rückführung von Darlehen, die der Schuldner bei dieser Bank aufgenom men hatte. Mit Beschluss vom 1. Februar 2008 wurde der Kläger zum Insolvenzve r- walter über das Vermögen des Schuldners bestellt. Am 10. Februar 2008 ve r- sagte er sämtlichen noch nicht genehmigten Lastschriften seine Zusti m mung und forderte die Beklagte auf , die entsprechenden Buchungen durch Gutschri f- ten rückgängig zu machen. Die Beklagte verweigerte die Rückgabe der streit i- gen Las t schriften. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 4.530 e te Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufh e- bung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung des Klägers. 3 4 5 - 4 - Entsch eidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sen t lichen ausgeführt: Der Kläger habe bei seinem Widerruf am 10. Februar 2008 die Frist nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB gewahrt. Die Lastschriftbuchungen seien vor diesem Zeitpunkt nicht vom Schuldner konkludent genehmigt worden. Im bloßen Schweigen auf zugegangene Kontoauszüge liege keine rechts geschäftl i che Erklärung, die als Genehmigung gewertet werden könne. Ebenso sei in der Fortsetzung einer verhältnismäßig intensiven Kontonutzung durch den Schul d- ner keine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen zu s e hen, da dabei nicht ausreichend vorhersehbar und bestimmt sei, welche Las t schriften erfasst würden. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfe die kont o- führende Bank rechtsgeschäftlich indifferente Handlungen, wie ein bloßes Schweigen oder die weitere Nutzung des Kontos, nicht als Z u stimmung des Schuldners werten. Eine Genehmigung folge weiter nicht aus dem U m stand, dass das Empfängerkonto der Lastschriftbuchungen auf den Insolvenzschul d- ner laute, da diese Bezeichnung lediglich der Zuordnung der Zahlung gedient habe, während wirtscha ftlich Begünstigte die Empfängerbank gew e sen sei, der Darlehensforderungen gegen den Schuldner z u gestanden hätten. Schließlich habe der Kläger nicht rechts - und sittenwidrig gehandelt, als er die Lastschriften 6 7 8 - 5 - widerrufen habe, da er als Insolvenzverwalter befugt gewesen sei, die Gene h- migung von Belastungsbuchungen zu verweigern. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Insolvenzverwalter in der Lage ist, die Genehmigung von Lastschriften durch den Schuldner und den Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu verhi n dern, indem er - wie der Kläger am 10. Februar 2008 - solchen Belastungsbuchu n gen widerspricht (siehe Senat s urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 R n. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, j e weils mwN). Ein Widerruf des Insolvenzverwalters bleibt hingegen wirkungslos, s o weit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschri ftschuldner genehmigt wo r den sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11). 2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine konkludente G e- nehmigung der L astschriften nicht bereits darin gesehen, dass der Schul d ner in Kenntnis der Belastungsbuchungen sein Konto bis zur Erklärung des Wide r- spruchs durch den Kläger weitergenutzt hat. Die kontoführende Bank kann a l- lein aus weiteren Kontodispositionen nämlich ni cht entnehmen, der Kontoinh a- ber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19 und vom 23. No vember 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17) . 9 10 11 - 6 - 3. Rechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, die Regelung in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB zur Fiktion einer Genehmigung mit A b lauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses stehe einer ko n- kludenten Genehmigung vor Ablauf dieser Frist entgegen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann eine konkludente e benso wie eine ausdrückliche Genehmigung bereits vor Ablauf der in den Geschäftsbedi n- gungen geregelten Widerrufsfrist in Betracht kommen, da Regelungszweck di e- ser Klausel gerade die möglichst frühzeitige Klärung des Bestands von Las t- schriftbuchungen ist (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/0 7, WM 2010, 2307 Rn. 14 ff., vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 15 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 12 ff.). 4. Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, der Umstand, dass die streitgegenstä ndlichen Lastschriften zugunsten eines auf den Namen des Schuldners lautenden Kontos eingezogen worden sind, spr e- che nicht für deren Genehmigung, da solche Buchungen wie jede andere Za h- lung des Schuldners auf die Forderung eines Dritten zu behandeln seien. Dabei übersieht das Berufungsgericht, dass es zur Wirksamkeit einer solchen B u- chung keiner Genehmigung bedarf, da die Lastschrift mit Einwilligung des Ko n- toinhabers erfolgt ist. Veranlasst nämlich dieser - wie hier der Schuldner - im Wege des Einzugsermäc htigungsverfahrens eine Zahlung von seinem bei der Zahlstelle geführten Girokonto auf ein eigenes Konto bei der ersten Inkassoste l- le, so hat er mit dem Auftrag zum Lastschrifteinzug an die erste Inkassostelle r e gelmäßig zugleich seine Einwilligung mit der Belastung des Kontos bei der Zahlstelle erteilt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 574/07, j uris). 12 13 - 7 - a) Zwar erfolgt nach der für die streitigen Lastschriften geltenden G e- nehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugser mächt i- gungsverfahren festhält (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 10 f.; grundlegend Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521 und vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff.), bei Pe rsonenverschiedenheit von Zahlungspflicht i- gem und Za h lungsempfänger der Zugriff auf das Konto des zahlungspflichtigen Kontoinh a bers unberechtigt, sodass die Belastungsbuchung erst mit dessen Genehmigung wirksam wird (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521 und vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 13). Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlung s empfänger greift die Zahlstelle jedoch aufgrund eines von dem Zahlungspflichtigen der ersten Ink assostelle erteilten Auftrags und damit b e- rechtigt auf dessen Konto zu. Ein solcher vom Kontoinhaber ausgelöster ko n- kreter Zahlungsvo r gang erfolgt auch im Einzugsermächtigungsverfahren mit dessen Einwilligung und ist deswegen von vornherein wirksam. Die Fr age e i ner Genehmigung der Lastschrift stellt sich in diesem Fall nicht. Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entscheidend, dass vorliegend die Raiffeisenbank - Volksbank als erste Inkassostelle auf Weisung des zahlungspflichtigen Kon toinhabers und nicht auf Weisung eines außenstehenden Gläubigers die Einziehung von dem bei der Beklagten als Zahlstelle geführten Konto ver an lasst hat. Der weisungsgemäße Zugriff auf di e- ses Konto war folglich von Beginn an von der Zustimmung des Schuldner s als Ko n toinhaber gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, welchen wirtschaftlichen Zweck der Schuldner damit verfolgt hat. b) Auch aus der maßgeblichen Sicht der Zahlstelle besitzt die Tatsache, dass der Kontoinhaber die Lastschrift zugunsten eines auf ihn lautenden Kontos 14 15 16 - 8 - eingezogen hat, den objektiven Erklärungswert (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14), dass dieser in die Bela s- tungsbuchung einwilligt. Die nach Abschnitt I Nr. 3 Las t schriftabkommen i.d.F. vom 1. Februar 2002 (im Folgenden: Lastschriftabkommen) bei der ersten I n- kassostelle erfassten, an die Zahlstelle übermittelten und von dieser dem Za h- lungspflichtigen mitgeteilten Daten der Buchung enthalten den Namen von Schuldner und Empfänger der Einziehungsla stschrift. Ist darin di e selbe Person - hier der Schuldner - als Zahlender und Zahlungsempfänger genannt, hat aus Sicht der Zahlstelle der Kontoinhaber die Einziehung von seinem Konto in Au f- trag gegeben und damit zugleich die vorherige Zustimmung zu der Las tschrif t- buchung erklärt. Weitergehende Kenntnisse zu der vom Kontoinhaber bea b- sichtigten Verwendung der Zahlungsbeträge besitzt die Zahlstelle rege l mäßig nicht. Auf die vom B e rufungsgericht angeschnittene Frage, ob der Schuldner mit den Lastschriftbeträgen Forderungen der Inkassostelle aus Darlehensve r- trägen erfüllt hat, kommt es auch aus diesem Grund nicht an. c) Einer Umbuchung im Wege der Einziehungsermächtigung zwischen verschiedenen Konten desselben Inhabers steht das Lastschriftabkommen nicht entge gen. Danach hängt die Wirksamkeit einer im Verfahren der Einzi e- hungsermächtigung bewirkten Zahlung nicht davon ab, ob ihr ein schuldrechtl i- cher Zahlungsanspruch zwischen Kontoinhaber und Zahlungsempfänger z u- grunde liegt. Eine Rückabwicklung eingelöster Las tschriften ist zwar vorges e- hen, wenn eine Einziehungsermächtigung nicht erteilt worden ist (vgl. A b schnitt I Nr. 5 Lastschriftabkommen) oder der Zahlungspflichtige der Belastungsb u- chung bi n nen sechs Wochen widersprochen hat (vgl. Abschnitt III Nr. 1 und 2 Lastschriftabkommen). Hat hingegen der Kontoinhaber ausdrücklich oder ko n- kludent der konkreten Abbuchung zugestimmt, ist dieser Zahlungsvorgang - ebenso wie bei einer Überweisung - unabhängig davon wirksam, ob den B u- chungsvorgä n gen ein Valutaverhältnis zwi schen einem Zahlungsschuldner und 17 - 9 - - gläubiger zugrunde liegt (vgl. OLG München, WM 1996, 1038, 1039; Münc h- KommHGB/Hadding/Häuser, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zahlungsverkehrs Rn. C6). Aufgrund dessen besteht auch nicht die B e sorgnis, der Kontoinhaber könne sich durch den in seinem B e lieben stehenden Widerruf einer von ihm selbst ausgelösten Lastschrift - anders als bei einer Überweisung - ohne Weit e- res missbräuchlich Liquidität verschaffen (so aber Sch i mansky/Bunte/Lwowski/ van Gelder, Bankrechts - Handbuch, 3 . Aufl., § 56 Rn. 39a). Vielmehr ist wegen der für die Zahlstelle von Beginn an erkennbaren vorherigen Zustimmung des Kontoinhabers zur Lastschrift deren Widerruf grundsätzlich ausg e schlossen. - 10 - III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da der Sachverhalt g e klärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des Kl ä- gers gegen das Endurteil des Amtsgeri chts zurückweisen. Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 24.03.2009 - 9 C 674/08 - LG Bonn, Entscheidung vom 11.11.2009 - 5 S 91/09 - 18
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