BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 39/11 Verkündet am: 3. April 2012 Weber , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 684 Satz 2 InsO § 130 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1 a) Zur Frage einer konkludenten Genehmigung bereits gebuchter Einzugsermächt i- gungslastschriften bei Zuführung neuer Liquidität durch den Schuldner (Fortfü h- rung der Senatsurteile vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 15). b) Zum Einwand der Deckungsanfechtung bei Genehmigung von Einzugsermächt i- gungslastschriften. BGH, Urteil vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Z ivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2010 ins o- weit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der B e- klagten erkannt hat. Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil weiter ins o- weit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Kl ä- gers gegen das Urteil des Landgerichts München I, 22. Zivil - kammer, vom 22. Januar 2009 in Höhe eines Betrages von 3.065,19 Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Kostenpunkt wird das Urte il mit Ausnahme der Entscheidung zu den Kosten der beiden Nebenintervenientinnen aufgehoben. Der Kläger hat auch die weiteren außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 2) zu tragen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung un d Entscheidung - auch über die weiteren Kosten des Revision s- verfahrens - an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A . AG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von Lastschriftbeträgen, die von einem bei der Beklagten geführten Girokonto der Schuldnerin im Wege des Einzugsermächt i- gungsverfahrens abgebucht worden sind . Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Die dem Ko n- tovertrag zugrunde liegenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) sahen in Nr. 7 Abs. 1 AGB einen Rec h- nungsabschluss jeweils zum Ende eines K alenderquartals vor. Nach Nr. 7 Abs. 3 AGB galt die Genehmigung einer Lastschriftbuchung spätestens als e r- teilt, wenn der Bankkunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang eines von der Bank erteilten Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die B e- lastu ngsbuchung enthalten war, Einwendungen gegen diese erhob. Auf diese Genehmigungswirkung war bei Erteilung des Rechnungsabschlusses gesondert hinzuweisen. Die Beklagte belastete das Girokonto der Schuldnerin zwischen dem 1. November 2007 und dem 7. Janua r 2008 unter anderem mit Einzugslas t- schriften in der noch streitigen Höhe von 238.570,55 den 31. Dezember 2007 datierten Rechnungsabschluss für das 4. Quartal 2007, der einen Hinweis auf die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB enthielt. Der von der Beklagten behauptete Zugang dieses Rechnungsa b- schlusses am 3. Januar 2008 ist streitig. Am 7. Januar 2008 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des I n- solvenzverfahrens. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Kläger zum v o r- läufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der 1 2 3 4 - 4 - Schuldnerin bestellt. Er zeigte der Beklagten mit Telefax vom 9. Januar 2008 seine Bestellung an und verlangte, die Konten der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren. In diesem Schreiben lautet es u.a. weiter: "Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.11.2004 (Az.: IX de r noch ungenehmigten Belastungs buchungen aufgrund von Einzugsermäc h- tigungen." Am 11. Januar 2008 antwortete die Beklagte darauf mit "Fehlanze i- ge". Am 26. März 2008 verweigerte der Kläger gegenüber der Beklagten seine "Zustimmung zu etwaigen Genehmigungen sämtlicher Lastschriften auf den vorgenannten Konten ab dem 01.11.2007 bis zum 07.01.2008", soweit diese Lastschriften im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erfolgt seien, und bat um Auskehrung des sich ergebenden Guthabens. Am 1. April 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolve nzverwalter bestellt. Die Beklagte lehnte es ab, die streitigen Lastschriften zurückzubuchen und ein sich daraus ergebendes Guthaben an den Kläger auszuzahlen. Die Klage auf Zahlung von 241.249,83 e- richt abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers, der die Klage in Höhe von 2.679,28 unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung zur Zahlung v on 88.787,53 worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger mit der A n- schlussrevision seinen Zahlungsantrag aufrechterhält, soweit dieser erf olglos geblieben ist. 5 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Anschlussrevision des Klägers hat zu einem geringen Teil Erfolg. Die Rechtsmittel führen zur teilwe i- sen Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurück verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in WM 2011, 566 ff. veröffentlicht worden ist, im Wesentlichen ausgeführt: In Höhe des zugesprochenen Betrages habe der Kläger den streit igen Lastschriftbuchungen wirksam widersprochen, sodass die Beklagte keinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB erworben habe. Die zugrunde liegenden Lastschriften seien nicht zuvor nach Nr. 7 Abs. 3 AGB genehmigt worden. Für Lastschriften, die ab dem 1. Januar 2008 gebucht worden seien, habe die Beklagte einen Rechnungsabschluss nicht behauptet. Dem Rec h- nungsabschluss für das 4. Quartal 2007 habe der Kläger in seinem Schreiben vom 9. Januar 2008 wirksam widersprochen. Daraus habe sich für die Beklagte erkennbar ergeben, dass der Kläger noch nicht genehmigte Lastschriften nicht mehr habe genehmigen wollen. Einzahlungen oder Überweisungen der Schuldnerin auf das Girokonto belegten keine vorangehende Genehmigung, da ein Zusammenhang mit ko n- kreten Lastsc hriften nicht ersichtlich sei. Eine rechtzeitige konkludente Gene h- migung von Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin sei allerdings anz u- nehmen, soweit diesen regelmäßig wiederkehrende, nach Grund und Höhe vergleichbare und in der Vergangenheit bereits g enehmigte Lastschriften aus 6 7 8 9 - 6 - laufenden Geschäftsbeziehungen zugrunde gelegen hätten und innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs - und Überlegungsfrist, die in diesen Fällen in Anlehnung an § 121 BGB, § 377 HGB drei Bankarbeit s- tage betrage, keine Einwendungen erhoben worden seien. Soweit Lastschriften erkennbar auf eigenen Anmeldungen der Schuldnerin beruhten, wie vorliegend Beitragszahlungen zu Sozialversicherungen und Steuerzahlungen, habe die Beklagte im unt ernehmerischen Verkehr zudem er warten können, dass die Schuldnerin auch eine erstmalige Lastschrift dieser Art innerhalb von drei Bankarbeitstagen auf ihre Übereinstimmung mit der Anmeldung prüfe. Eine konkludente Genehmigung streitiger Lastschriftbuchungen scheide aus, sowei t diese Überlegungsfrist bis zur Bestellung des Klägers zum vorläuf i- gen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt am 7. Januar 2008 bzw. bei Zugang des Telefax des Klägers vom 9. Januar 2008 noch nicht abgelaufen sei. Gleiches gelte auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung für Bela s- tungsbuchungen, denen verschiedene Rechtsgründe oder einze lfallbezogene Anlässe mit unter schiedlichen Abbuchungsbeträgen zugrunde lägen, wie dies insbesondere bei Reisekosten der Fall sei. Hingegen gewährleiste bei Tel efo n- kosten die Abrechnung nach einem einheitlichen Tarifwerk und aufgrund aut o- matisierter Verbindungsdatenerfassung eine ausreichende Richtigkeitsgarantie, um für die Schuldnerbank erkennbar zu machen, dass Einwendungen gegen entsprechende Lastschriften nu r binnen kurzer Überlegungsfrist erhoben wü r- den. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine ko n- kludente Genehmigung einzelner Lastschriften weiterhin sprechen könne, dass der Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen durch konkrete Einzahlu n- gen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sichergestellt habe, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, fehle 10 11 - 7 - Vortrag der Beklagten. Diese habe zwar für den streitbefangenen Zeitraum Umbuchungen der Sc huldnerin von einem Geldmarktkonto auf das Girokonto dargelegt, dabei jedoch keinen Zusammenhang mit Lastschriften aufgezeigt, die nach ihrer Größenordnung oder gemäß einer Absprache Anlass für vorsor g- liche Geldumbuchungen der Schuldnerin gewesen sein könn ten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Pun k- ten stand. A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Mangels rechtsfehlerfreier Fes t- stellungen zur konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuch ungen ist ung e- klärt, ob ein Auszahlungsanspruch des Klägers infolge eines Widerspruchs g e- gen Lastschriften besteht. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbeha lt in der Lage ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verhindern, indem er entspr e- chenden Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 32 ff., vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn . 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11). Ein Widerspruch des Insolvenzverwalters bleibt indes wirkungslos, s o- weit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Schuldner genehmigt wor den sind 12 13 14 15 - 8 - (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11). 2. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft eine fingierte Gene h- migung nach Nr. 7 Abs. 3 AGB mit der Begr ündung verneint, bereits das Tel e- fax des Klägers vom 9. Januar 2008 sei als konkludenter Widerspruch gegen die streitigen Lastschriften auszulegen. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Bitte, alle noch nicht g e- nehmigten Lastschriftbuchungen zus ammenzustellen, habe der Kläger in schlüssiger Weise deren Genehmigung versagt, verstöß t gegen Denkgesetze und ist des wegen revisionsrechtlich überprüfbar. Hätte nämlich der Kläger mit diesem Schreiben bereits sämtlichen Lastschriften widersprechen wollen, hätte es der von ihm erbetenen Aufstellung gerade nicht bedurft. Das hat auch die Beklagte, wie ihre Antwort "Fehlanzeige" erkennen lässt, tatsächlich nicht a n- ders verstanden. Die gleichzeitige Aufforderung, die Konten der Schuldnerin für weitere Lastschr iften mit sofortiger Wirkung zu sperren, begründet ebenfalls nur die Erwartung, der Kläger werde sich in vergleichbarer Weise noch dazu ä u- ßern, ob er bereits gebuchten Lastschriften die Genehmigung versage und d e- ren Beseitigung fordere (vgl. BGH, Urteil vo m 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 35). Der Würdigung des Berufungsgerichts steht überdies der eigene Sac h- vortrag des Klägers entgegen, an dem er bis zu dem - ihm eine andere Sac h- verhaltswürdigung nahelegenden - richterlichen Hinweis v om 1. Juli 2009 fes t- gehalten hat. Nach seiner Darstellung wollte er zur Vermeidung von Risiken für das Schuldnervermögen - etwa durch Nichtzahlung von Versicherungspr ä- mien - anhand der von ihm erbetenen Aufstellung zunächst eine Einzelprüfung aller Lastsch riftbuchungen vornehmen. Eine solche Einlassung einer Partei b e- 16 17 18 - 9 - legt zwar nicht unmittelbar den Inhalt einer vorgerichtlich abgegebenen Erkl ä- rung, sie lässt aber - wie hier - Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verständnis im Zeitpunkt der Erk lärung zu (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/ 04, WM 2005, 1895, 1897, vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05, WM 2007, 1293 Rn. 18 und vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, WM 2009, 861 Rn. 16 mwN). b) Nach dem Vortrag der Beklagten, von dem für die Revision auszug e- hen ist, hat die Schuldnerin den Rechnungsabschluss vom 31. Dezember 2007 noch im Januar 2008 erhalten. Da der Kläger nach den insoweit nicht zu bea n- standenden Feststellungen des Berufungsgerichts einen ausdrücklichen Wide r- spruch erst in seinem Schreiben vom 26. März 2008 erklärt hat, wären für bis dahin ungenehmigte Lastschriften, deren Buchung in das 4. Quartal 2007 fällt, die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB erfüllt, die auch gegenüber einem vorläufigen I nsolvenzverwalter mit Zustimmungsvo r- beh alt wirkt (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 32 ff. ; BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19). 3. Auf Grundlage der von ihm getroffen en Feststellungen hat das Ber u- fungs gericht weiter rechtsfehlerhaft angenommen, die Lastschriften seien, s o- weit der Klage stattgegeben worden ist, nicht zuvor durch s chlüssiges Verhalten der Schuld nerin genehmigt worden. Tatrichterliche Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehm i- gung sind zwar im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgese t- ze oder Verfah rensvorschriften verletzt worden sind. Zu klären ist aber, ob alle erheblichen Umstände vom Tatrichter umfassend gewürdigt worden sind (S e- 19 20 21 - 10 - natsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 44, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 20 und vom 8. Novem - ber 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 15, jeweil s mwN). Dieser Übe r- prüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht in vollem U m- fang stand. a) Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die kontoführende Bank könne allein der weiteren Nutzun g eines Girokontos nicht e ntneh men, der Kontoinhaber billige vorausgehende Lastschriften und den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontost and (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17 und vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 14). b) Weiter hat das Berufungsgericht auf Grundlage der von ihm getroff e- nen Feststellungen eine konkludente Genehmigung d er zugunsten der S . und der L . gebuchten streitigen Lastschriften rechtsfehlerfrei nicht bereits darin gesehen, dass es sich um regelmäßige, im Wesentlichen gleich hohe Lastschriften gehandelt hat. Aus der maß geblichen Sicht der kontoführenden Bank können nämlich wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen im unte r- nehmerischen Verkehr nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist grundsätzlich nur dann die ber echtigte Erwartung begründen, auch eine neue Belastungsbuchung solle Bestand haben, wenn sich diese innerhalb der Schwankungsbreite bereits zuvor genehmigter Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über - oder unter schreitet (Senatsurteile v om 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13, vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22, vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, 22 23 - 11 - WM 2011, 2316 Rn. 13 und vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 20 sowie BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11). Das trifft nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstande n- den Feststellungen des Berufungsgerichts für die hier fraglichen Buchungsvo r- gänge, die ohne erkennbare Regelmäßigkeit anlassbezogen anfielen, n icht zu. c) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht eine konkludente Genehmigung der am 4. Januar 2008 gebuchten Lastschrift z u- gunsten der I . verneint hat, weil die - vom Berufung s- gericht mit drei Bankarbeitstagen angenommene - angemessene Überlegung s- frist vor Eingang des Telefax des Klägers vom 9. Januar 2008 nicht verstrichen ist. Unabhängig von dessen Auslegung kannte die Beklagte damit die Beste l- lung des Klägers zum vorläufigen Insolve nzverwalter mit Zustimmungsvorb e- halt. Danach kam auch aus ihrer Sicht eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin nicht mehr in Betracht. Der Schuldner kann ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwa l- ters Lastschriftb uchungen weder ausdrücklich noch konkludent genehmigen, da er nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmung s- vorbehalt nicht mehr allein ver fügen kann (§ 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO). Die Beklagte kann sich auf fehlende Kenntnis v on d ieser Verfügungsbeschränkung (§ 24 Abs. 1, § 82 InsO) jedenfalls seit deren Mitteilung im Telefax vom 9. Ja - nuar 2008 nicht berufen, sodass sie nach diesem Zeitpunkt für Leistungen an Lastschriftgläubiger keinen zu lasten des Kontos der Schuldnerin wirk ende n Aufwendungsersatzanspruch auf grund deren - konkludenter - Genehmigung mehr erwerben konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpr a- xis, 8. Aufl., Rn. 3.728). 24 25 - 12 - d) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht auf Grundlage der bi s- her getroffenen Feststellungen hingegen konkludent e Genehmigungen der im streitbe fangenen Zeitraum zugunsten der B . und der At . gebuchten Lastschriften. Zu Recht beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsg e- richts, für die ab dem 4. Quartal 2007 regelmäßig wiederkehrenden Abbuchu n- gen fehlten Darlegungen der Beklagten zu früheren Lastschriften in vergleic h- barer Höhe. Da nicht La stschriftbuchungen aus dem gesamten Quartal, so n- dern nur aus dem Zeitraum zwischen Anfang November 2007 und dem 7. Ja - nuar 2008 infrage stehen, reicht es aus, dass aus den betreffenden Buchung s- gruppen die jeweils ers ten Lastschriften vor dem streitigen Zei traum eingez o- gen worden sind. Aus den vom Berufungsgericht für Anfang Oktober 2007 fes t- gestellten Belastungsbuchungen ergibt sich, dass die Schuldnerin damals Las t- schriften in vergleichbarer Höhe nicht widersprochen hat. Entgegen der Ansicht der Revisio nserwiderung ist nicht erforderlich, dass der erste Lastschrifteinzug auf Grundlage eine s Rechnungsabschlusses nach Nr. 7 Abs. 3 AGB genehmigt worden ist. Sogar bei einem Verbraucher, bei dem anders als bei einem Unternehmer die kontoführende Bank nicht oh ne weiteres von einer zeitnahen Überprüfung der Kontobewegungen ausgehen kann, ist bei monatlichen, im W esentlichen gleich hohen und dem Kontoinhaber mitgeteilten Lastschriftbuchungen davon auszugehen, dass mindestens zwei Monate z u- rücklie gende Abbuchungen nicht mehr beanstand et werden (Senat, Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 12). Im hier vorliegenden u n- ternehmerischen Geschäftsverkehr kann die kontoführende Bank weitergehend damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzo gen und übe r- prüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48 aE, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07 , WM 2010, 2307 Rn. 21 26 27 28 - 13 - und vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11). Damit kommt die jeweils Anfang Okto ber 2007 gebuchte Lastschrift als Grundlage für konklude n- te Genehmigungen der auf de n selben Dauerschuldverhältnissen beruhenden Lastschriften für November und Dezember 2007 in Betracht, soweit sie diese nicht wesentlich über - oder unterschritten hat. e) Unabhängig davon hat das Berufungsgericht zur konkludenten G e- nehmi gung aller Lastschriftbuchungen, für die es dem Kläger einen Ausza h- lungsanspruch zugesprochen hat, den Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Zutre f- fend weist die Revisi on darauf hin, dass die von der Beklagten dargelegte la u- fende Überwachung der Kontoführung durch die Schuldnerin im fraglichen Zei t- raum und die ihrer Behauptung nach in diesem Zusammenhang von der Schuldnerin dem Girokonto - zur Sicherstellung weiterer Dispositionen bzw. zur Vermeid ung von Kontoüberziehungen - zugeführte Liquidität den Erklärung s- wert einer konkludenten Genehmigung haben können. aa) Stellt der Schuldner in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch liquid i- täts schaffende Maßnahmen ausreichende Kontodeckung für weitere Kon todi s- positionen sicher, kann ebenso wie bei einer Abstimmung von zukünftigen Ko n- toverfügungen mit der Bank aus deren Sicht der Schluss gerechtfertigt sein, bereits gebuchte Lastschriften würden Bestand haben, da sich der Kunde a n- dernfalls auf leichterem We ge Liquidität hätte verschaffen können, indem er diesen seiner Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 2 1 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 16 f.). Wie der Senat nach E r- lass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt eine konkludente Genehmigung durch Maßnahmen der Liquiditätsschaffung für vorausgegangene Abbuchungen dann nahe, wenn der Kontoinhaber aufgrund einer Absprache mit der kontofü h- 29 30 - 14 - renden Bank gehalten war, das betreffende Konto auf Guthabenbasis zu führen (Senatsurteile vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 R n. 15). bb) Nach dem mangels gegenteiliger Feststel lungen revisionsrechtlich zu un terstellenden Vortrag der Beklagten hat die Schuldnerin immer dann, wenn eine Unterdeckung des Geschäftskontos drohte, Überw eisungen von einem Geldmarktkon to vorgenommen. Das betrifft sieben sechsstellige Umbuchungen im 4. Quartal 2007 und eine sechsstellige Umbuchun g am 7. Januar 2008. Di e- sem Umstand hat das Berufungsgericht mit dem Argument, die Umbuchun gen hätten nach dem Vor trag der Beklagten in keinem betragsmäßig konk reten Z u- sammenhang mit künftigen Lastschriften gestanden, zu Unrecht keine Bede u- tung beigemessen. Eines solchen Zusammenhanges bedarf es nämlich für die Annahme einer konkludenten Genehmigung von Belastungsbuchungen durch nachfolg ende liquiditätsschaffende Umbu chungen nicht. Ausreichend ist vie l- mehr, dass das Schuldnerverhalten aus der objektiven Sicht der beklagten Bank frühere Lastschriften als genehmigt erscheinen lässt, weil der Schuldner gegebenenfalls durch einen Widerspruch eine - teilweise - Kontode ckung hätte sicherstellen können. Durfte die Insolvenzschuldnerin, wie die Revision unter Hinweis auf Vo r- trag der Beklagten geltend macht, das bei der Beklagten unterhaltene Girokonto nur auf Guthabenbasis führen, dann musste sie die Buchungen täglich ü berw a- chen und negative Tagessalden sofort ausgleichen. Jedenfalls in dem hier g e- gebenen unter nehmerischen Geschäftsverkehr kann in einem solchen Fall die von der Schuldnerin veranlasste Zuführung neuer Liquidität aus Sicht der Bank den objektiven Erklärung swert besitzen, die Schuldnerin habe bereits alle für sie günstigeren Möglichkei ten, einschließlich des Widerspruchs gegen vora n- 31 32 - 15 - gehende Lastschriftbuchungen, geprüft und sei folglich mit den gebuchten Las t- schriften einverstanden. cc) Danach kann die ko nkludente Genehmigung von Lastschriftbuchu n- gen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abschließend verneint werden. Ob die Schuldnerin die aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen acht sechsstelligen Umbuchungen im Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 vorgenommen hat, um weitere Kontodispositionen zu ermögl i- chen, insbesondere weil sie gehalten war, das Konto auf Guthabenbasis zu fü h- ren, und dies aus Sicht der Bank den objektiven Erklärungswert einer Gene h- migung vorausgehender Last s chriften hat, ist vom Berufungsgericht auf Grun d- l age seiner Rechtsauffassung kon sequent nicht geklärt worden. B. Die Anschlussrevision des Klägers ist nur zu einem geringen Teil b e- grün det. 1. Entgegen deren Auffassung scheidet ein Zahlungsanspruch d es Kl ä- gers auf Grundlage e iner Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 132 Abs. 2 InsO aus Rechtsgründen aus. a) Der Anspruch aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO richtet sich nicht gegen die Beklagte als Zahlungsmittlerin im Lasts chriftverfahren. aa) Gegner einer Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO ist ein Insolven z- gläubi ger, an den der Insolvenzschuldner geleistet hat (BGH, Urteile vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14 und vom 29. Sep - tember 2011 - IX ZR 202/1 0, WM 2012, 85 Rn. 11). Die Beklagte ist hingegen ledig lich als Zahl stelle für die im Einzugsermächtigungsverfahren a usgeführten Lastschriften einge schaltet worden und hat technisch die entsprechende Z u- 33 34 35 36 37 - 16 - wendung an die Gläubiger bewirkt. Die Beklagte war dam it Zahlungsmittlerin, die sich darauf beschränkt hat, ihren Verpflichtungen aus dem Giro - bzw. Za h- lungsdienstevertrag nachzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 13; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxi s, 8. Aufl. Rn. 3.680; Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 53). Bei Zahlung im Einzugsermächtigungsverfahren handelt es sich ebenso wie bei einer Banküberweisung um eine mittelbare Z uwendung des Schuldners, d ie in solvenzrechtlich zu behandeln ist, als habe die Bank als zwischengescha l- tete Leis tungsmittlerin an den Schuldner geleistet und dieser seinen Gläubiger befriedigt (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 13 und Rn. 44). In soweit steht die vom Schuldner dem Gläubiger mittelbar gewäh r- te Leistung, sofern sie für diesen als Schuldnerleistung erkennbar ist, anfec h- tungsrechtlich einer unmit telbaren gleich (BGH, Urte ile vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291 ff., vom 16. September 1999 - IX ZR 204/ 98, BGHZ 142, 284, 288, vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 355 f., vom 29. November 2007 - IX ZR 121 /06, BGHZ 174, 314 Rn. 14 und vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14). Leistungsempfänger und damit Anfechtung s- gegner im Lastschrifteinzugsverfahren ist folglich der Gläubiger und nicht die Bank als Leistungsmittler, sodass die Deckungsan fechtung einer Lastschriftg e- nehmigung - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - auf das Recht s- verhältnis zum Lastschriftgläubiger beschränkt ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 f., vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 44 und vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). 38 - 17 - bb) Aus der von der Anschlussrevision in Anspruch genommenen En t- schei dung des Bundesgeric htshofs vom 19. März 1998 (IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975) ergib t sich nichts anderes. Dort war durch eine Überweisung der Zahlstelle nicht nur eine Leistung der Schuldnerin an den Empfänger be wirkt, sondern zu gleich eine Schuld des Empfängers aus einem Kreditverhältnis mit der als Zahlstelle fungierenden Bank getilgt worden. Damit hatte die Zahlstelle ihrerseits durch eine mittelbare Zuwendung einen eigenen anfechtbaren wir t- schaftlichen Vorteil erlangt. Demgegenüber hat sich die Beklagte im vorliege n- den Fall auf ihre Funktion als Zahlstelle beschränkt und deshalb durch die G e- nehmigung der Lastschriften nur einen dem Zahlungsbetrag entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gegen die Schuldnerin erwor ben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 289; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzo rdnung, 13. Aufl., § 129 Rn. 87 f.; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 49 f.). b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision findet auf die vorliege n- den Zahlungsvorgänge § 132 Abs. 2 InsO keine Anwendu ng. Die Vorschrift soll als Auf fangtatbest and Anfechtungslagen regeln, die nicht bereits von den §§ 130, 131 InsO erfasst sind (Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 132 Rn. 1; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 132 Rn. 5; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Bearb. 11/2008, § 132 Rn. 41; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 132 Rn. 12). Deswegen wird § 132 Abs. 2 InsO von den §§ 130, 131 InsO verdrängt, soweit die Deckungshandlung der Sich e- rung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers dient (FK - InsO/Dauernheim, 5. A ufl., § 132 Rn. 2; Henckel, Insolvenzanfechtung, § 132 Rn. 6; Uhlenbruck/ Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 129 Rn. 87; Lind in Cranshaw/Paulus/ Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, § 132 InsO Rn. 1; LSZ - Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 132 Rn. 2; Münc hKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 49, § 132 Rn. 5 und Rn. 20; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Bearb. 39 40 - 18 - 11/2008, § 132 Rn. 8 Rn. 42). Die kontoführende Bank, die sich auf ihre Funkt i- on als Zahlstelle im Einzugs ermächtigungs lastschriftverfahre n beschränkt, w i- ckelt - wie hier die Beklagte - Leistungen des Insolvenzschuldners an Inso l- venzgläubiger a b, die diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar sein können. Sie ist deswegen als Zahlungsmittler auch nach § 132 Abs. 2 InsO ke i- ner Anfechtu ng ausgesetzt. c) Auf die Frage, ob in den Vorinstanzen ausreichend zu den tatsächl i- chen Voraussetzungen der §§ 130, 132 InsO vorgetragen worden ist, und die Verfahrensrüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht hätte andern falls dem Kläger gemäß § 139 ZPO einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, kommt es somit nicht an. 2. Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Anschlussrev i- sion in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung im vorliegenden Fall für die Annahme einer k onkludenten Genehmigung genügen lassen, dass die Schuldnerin in laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig wiederkehrenden oder auf eigenen Anmeldungen beruhenden Lastschriften nicht innerhalb einer Überlegungsfrist von drei Bankarbeitstagen widersprochen hat . a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angemessenen Überlegungsfrist, nach deren Ablauf eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch den Schuldner in Betracht kommt, nicht um einen starren Zeitrau m handelt, sondern um eine nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilende Prüf frist (vgl. Ellenberger in Schi mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 84; Gantenberg/Grochowski, EWiR 2011, 191, 192), nach deren Ablauf die kont o- führende Bank damit rechnen kann, der Schuldner habe anhand ihm vorliege n- der Kontoauszüge die Lastschriftbuchungen auf ihre sachliche Richtigkeit ko n- 41 42 43 - 19 - trolliert (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13). aa) Die Auffass ung des Berufungsgerichts, im konkreten Fall erscheine aus Sicht der Beklagten unter Berücksichtigung der im unternehmerischen Ve r- kehr der Schuldnerin erfolgten Buchungsvorgänge ein Zeitraum von drei Ban k- arbeitstagen für die Prüfung der streitigen Lastschr iften angemessen, ist als tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist die von der Anschlussrevision gerügte Bezugnahme des Berufungsgerichts auf § 121 BGB, § 377 HGB nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat nämlich dies e Normen nicht unmittelbar angewandt, sondern lediglich auf Wertungen zurückgegriffen, die in anderem Zusammenhang Obliegenheiten zu einer zei t- nahe n Anspruchsprüfung zeitlich konkretisieren. Nach Nr. 11 Abs. 4 AGB ist ein Kontoinhaber gehalten, Kontoauszüg e laufend zu prüfen und Einwendungen unverzüglich geltend zu machen, womit die Klausel nach allgemeinem Ve r- ständn is eine bereits aufgrund der §§ 242, 254 BGB bestehende allgemeine Obliegenheit des Bankkunden umfasst (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 17; vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 16 Rn. 28 mwN). Die vom Ber u- fungsgericht aus der Perspektive der ko ntoführenden Bank mit drei Bank a r- beitstagen bemessene Prüffrist ist - entgegen der Auffassung der Anschlussr e- vi sion - aus revisionsrechtlicher Sicht als Würdigung im Einzelfall nicht una n- gemessen knapp und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfa h- rungsgrundsätze. Da bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften in ve r- gleichb arer Höhe aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsb e- ziehungen für die Folgebuchungen erkennbar keine Grundsatzprüfung ihrer sachlichen Berechtigung mehr erforderlich ist, sondern der Schuldner lediglich den Empfänger und gegebenenfalls die sic h innerhalb einer bestimmten Gr ö- ßenordnung haltende Höhe des Lastschriftbetrages im Blick haben muss, b e- 44 - 20 - ruht die vom Berufungsgericht für den kaufmännischen Geschäftsverkehr der Schuldnerin im konkreten Fall angenomme ne Überlegungsfrist nicht auf sac h- fremd en Erwägungen. bb) Wie das Berufungsgericht zu Recht an genommen hat, ist dabei ohne Be deutung, ob die Schuldnerin innerhalb dieser Überlegungsfrist die betroff e- nen Kontobewegungen tatsächlich überprüft hat, da eine kontoführende Bank jedenfalls im hier gegebenen unternehmerischen Geschäftsverkehr aus objekt i- ver Sicht damit rechnen kann, dass Kontobewegungen vom Schuldner zeitnah nachvollzogen und überpr üft werden (Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13). b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, Last - schriften, denen von der Schuldnerin selbst angemeldete Forderungen zugru n- de gelegen hätten, seien aus Sicht der Beklagten nach Ablauf einer Überl e- gungsfrist von drei Bankarbeitstagen auch dann als konklude nt genehmigt a n- zusehen, wenn sich diese Lastschriften nicht in derselben Größenordnung wie bereits früher gebuchte bewegten. Beruhen Lastschriftbuchungen erkennbar auf Zahlungspflichten, deren variierende Höhe - wie bei den hier betroffenen Sozialversic herungsbeiträgen und Steuerzahlungen - der Schuldner gegenüber der für die Einziehung z u- ständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner nicht die Notwendigkeit zu einer umfassenden Überprüfung. Da di e- sen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vorangegangener Lastschrif tbuchungen bewegen. Aus objekti ver Sicht kann b ei vom Schuldner angemeldeten Forderungen nämlich die berechtigte Erwartung bestehen, es 45 46 47 - 21 - bestünden regelmäßig keine Bedenken gegen die materielle Berechtigung der angemeldeten Forderungen und der Schuldner werde unverzüglich Wide r- spruch erheben, sofern er feststellen sollte, dass die eingezogenen Beträge oder der Zahlungsempfänger von seiner Anmeldung ab weicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 12; FG Münster, ZIP 2011, 2212, 2213 f.; Gantenberg/Grochowski, EWiR 2011, 191 , 192). Im unternehmerischen Geschäftsverkehr erfordert in einem solchen Fall die unverzügliche Prüfung allenfalls vierzehn Tage (BGH, Urteil vom 1. Dezem - ber 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 15). Wenn das Tatsachengericht - wie hier - auf grund eine r Würdigung der konkreten Umstände aus Sicht der kontoführenden Bank eine kürzere Frist für ausreichend ansieht, so liegt dem ebenfalls kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze zugru n- de. c) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision h at das Beru fungsg e- richt weiter rechtsfehlerfrei eine konkludente Genehmigung von Lastschriften für Telekommunikationsleistungen, hier von T . und V . , angenommen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen handel t es sich um regelmäßig wiederkehrende Abbuchungen aus laufenden Geschäftsbeziehu n- gen, denen die Schuldnerin bereits in der Vergangenheit nicht widersprochen hat. Soweit sich diese Belastungsbuchungen nicht ohnehin innerhalb einer Schwankungsbreite zuvor g enehmigter Lastschriftbuchungen bewegt oder di e- se nicht wesentlich über - oder unterschritten haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 20 mwN), rechtfertigt die unangegriffene tatrich terliche Fest stellung, es hand ele sich bei Telefonko s- ten um Beträge, die aus einem einheitlichen Tarifwerk folgten und bei denen aufgrund der automatisierten Erfassungsweise regelmäßig keine detaillierte Einzelprüfung erforderlich sei, aus Sicht der Beklagten die Erwartung, die 48 49 - 22 - Schuldn erin werde solchen Buchungen ebenfalls binnen kurzer Überlegung s- frist widersprechen. Dass diese Würdigung durch das Berufungsgericht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen würde, legt die Anschlussrevision nicht dar und ist auch s onst nicht ersichtlich. 3. Ohne Erfolg beanstandet die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe eine konkludente Genehmigung regelmäßiger Lastschriften zugunsten der W . angenommen, obwohl in den der Schuldnerin erteilten Kontoau s- zügen ein Lastschriftgläubiger nicht namentlich angegeben gewesen sei. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war eine entspr e- chende Zuordnung dieser Lastschriften beiden Parteien im Verfahren unpro b- lematisch möglich. Weshalb diese Zuordn ung der Beklagten - oder gar der Schuldnerin - nicht schon zum Buchungszeitpunkt möglich gewesen sein sollte, zeigt die Anschlussrevision nicht auf. 4. Keinen Bestand hat das Berufungsurteil auf Grundlage bisher g e- troffener Feststellungen hingegen zur k onkludenten Genehmigung von Las t- schriften, die am 2. Januar 2008 gebucht worden sind, da die fü r deren Prüfung vom Berufungsge richt mit drei Bankarbeitstagen angenommene Frist möglic h- erweise nicht verstrichen war, bevor die Beklagte Kenntnis von der Anordn ung des Zustimmungsvorbehalts erlangt hat. Nach Bestellung eines vorläufigen I n- solvenzverwalter s mit Zustimmungsvorbehalt kann der Insolvenzschuldne r nicht mehr allein verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO), sodass er ohne Zust i m mung des Verwalters Lastschriftbuchungen weder au s- drücklich noch konkludent genehmigen kann. Zwar kann sich die kontoführende Bank auf den Schutz von § 24 Abs. 1, § 82 InsO berufen, solange ihr diese Ve r- fügungsbeschränkung unbekannt ist (vgl. BGH, Urte il vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. Rn. 3.728). Feststellungen dazu, ob die Beklagte erst durch 50 51 - 23 - das Telefax vom 9. Januar 2008 oder zu einem früheren Zeitpunkt von der Ve r- füg ungsbeschränkung der Schuldnerin Kenntnis erlangt hat, hat das Ber u- fungsgericht aber nicht getroffen. Damit ist unge klärt, ob hin sichtlich der am 2. Januar 2008 ausgeführten Lastschriften die vom Berufungsgericht angeset z- te Überlegungsfrist gewahrt worden ist. Im Einzelnen han delt es sich um die Buchungen zugunsten der Al . in Höhe von 416 . in Höhe von 470,34 . in Höhe von 640 W . in Höhe von 475,05 . in Höhe von 42,09 K . in Höhe von 598,50 samtb e- trags von 3.065,19 a- ge nicht abweisen dürfen. 5. Die von der Anschlussrevision in der mündlichen Verhan dlung aufg e- worfene Frage, ob der Kläger ei ne Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB wegen eines Irrtums über die Rechtslage wirksam angefochten hätte, bedarf keiner Klärung, da das Berufungsurteil nicht auf eine fiktive Genehmigung g e- stützt ist und dere n tatsächliche Voraussetzungen ebenso wie die einer irrtum s- bedingten Anfech tung nicht geklärt sind. III. Das Berufungsurteil ist danach im vorbe zeichneten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 1. Da weitere tatsächliche Feststellungen zu den Umständ en der Zufü h- rung von Liquidität auf dem Schuldnerkonto erforderlich sind und den Parteien hierzu im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben 52 53 54 - 24 - sein wird, ist die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Sie ist deswegen im Umfa ng der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zu rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt auch für Lastschriften in einer Gesamthöhe von 3.065,19 das Berufungsgericht auf Grundlage seiner Feststellu ngen rechtsfehlerhaft als geneh migt angesehen hat. Zwar ist insoweit - wie oben dargestellt - bislang u n- geklärt, ob eine der Schuldnerin zukommende angemessene Überlegungsfrist bis zur Kenntniserla ngung der Beklagten von der Bestellung de s Klägers zum vorläufigen Insol venzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt verstrichen ist. D a- rauf kommt es jedoch nicht an, wenn nach Bareinzahlungen oder - wie hier von der Beklagten vorgetragen - Umbuchungen des Schul dners, um das Konto ve r- einbarungsgemäß im Guthaben zu führen oder künftige Kontodispositionen zu ermöglichen, eine nachfolgende Prüfung bereits gebuchter Lastschriften nicht zu erwarten ist. Hat nämlich der Schuldner unter Berücksichtigung des konkr e- ten Ko ntostands aktiv Liquidität zugeführt, kann jedenfalls im unternehmer i- schen Verkehr die berechtigte Erwartung der Bank begründet sein, er habe b e- reits vor Bereitstellung frischen Geldes den für ihn vorteilhafteren Widerspruch gegen ältere Buchungen geprüft. 2. Im weiteren Verfahren besteht Gelegenheit, die fehlende Begründung zu der Lastschrift vom 7. Dezember 2007 in Höhe von 463 F . nachzuholen, die anders als eine gleich hohe, am 6. Dezember 2007 gebuchte und s ogleich stornierte Lastschrift nicht von der teilweisen Klagerücknahme erfasst worden ist. Weiter können Unklarheiten bei der Buchung vom 15. November 2006 zugunsten von T . (1.138,37 ikationsko s- ten (6.790,73 55 56 - 25 - 3. Der Sena t hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO G e- brauch gemacht. Wiechers Ellenberger Grüneberg Maihold Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.01.2 009 - 22 O 12551/08 - OLG München, Entscheidung vom 20.12.2010 - 19 U 2126/09 - 57
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