BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 391/11 vom 18. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger , Maihold und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Gehörsrüge der Beklagten vom 21. Oktober 2013 gege n den Beschluss des Senats vom 1 . Oktober 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die nach § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig, da sie nicht i nnerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Die Beklagte bezeichnet nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 ZPO den Beschluss des Senats vom 1 . Oktober 2013, der ihre r Proz essvertreterin am 7 . Oktober 2 013 zugestellt worden ist, als mit der Gehörsrüge angegriffene Entscheidung , ohne innerhalb der Rügefrist nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 ZPO i . V . m . § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO Umstände vorzutragen, aus denen sich aus ihrer Sicht eine G e- hörsverletzung durch diese n Senatsbeschluss ergibt. Dass die mit der Gehörsrüge angegriffene Entscheidung wie hier nach Ansicht der Beklagte n der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2013 durch ein Urteil in einer Parallelsache, dessen Entscheidungsgründe bis dahin nicht mitgeteilt w orden waren , beeinflusst sein könnte, b e- freit die Partei, die sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht und deswegen die Rüge nach § 321a ZPO erhebt, nicht davon, diese innerhalb der Rügefrist zu begründen. Hinzu tritt, dass die Beklagte an dem Parallelverfahren nicht beteiligt ist. - 3 - Im Übrigen wäre die Rüge auch sachlich unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten, das diese auf das Parallelve r- fahren bezieht, auch bei dem mit der Gehörsrüge angegriffenen Beschluss berücksichtig t. Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Menges Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2010 - 33 O 154/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2011 - I - 18 U 159/10 -
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