BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 39/13 vom 30. April 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann , den Rich ter Grupp und die Rich terin Möhring am 30. April 2015 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. D e- zember 2012 wird auf Kosten de s Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des B eschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzlic he Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen einer Zulassung sind nicht gegeben, weil sich d as Urtei l unabhängig von der Wirksamkeit von Ziffer 7.1 lit. i), dritter Spiegelstrich der Allgemeinen Zuschussbestimmungen jedenfalls im Ergebnis als richtig e r- weist . Die in Ziffer 7.1 der genannten Bedingungen im Übrigen für einen Rüc k- 1 2 - 3 - tritt aus wichtigem Grund a ngegebenen Fälle lassen nur den Schluss zu, dass ein Rücktrittsgrund insbesondere in Fällen der Verfehlung des Zuwendung s- zwecks gegeben sein soll, wobei der Zuwendungszweck eine Betriebsfortfü h- rung innerhalb der Mittelbindungsfrist durch den Zuschussempfän ger erfordert. So soll ein Rücktritt etwa auch bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung sowie bei einem Wechsel der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Z u- schussempfängers möglich sein. Hiernach ist innerhalb der Mittelbindungs frist bis 31. März 2 010 ein Rücktrittsgrund eingetreten . Unstreitig hatte der Beklagte und nicht die Schuldnerin als Zuschussempfängerin den Betrieb bis zu diesem Zeitpunkt fortgeführt. Von einer weiteren Begründung wird g emäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.08.2012 - 1 O 610/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 18.12.2012 - 9 U 1467/12 - 3
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