ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 39/15 vom 4 . März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richt erinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 27 . Oktober 2015 von Amts wegen (§ 6 3 Abs. 3 GKG) geändert: Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger in beendet wo r- den ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Za h- lung von 70.945,62 e- rin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 erteilen. Die hiergegen g erichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen. 2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den W i- derruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein A n- spruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss 1 2 - 3 - vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins - und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, dar über hinau s- gehenden Wert. Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat e i- nen Wert von 88.000 e- rung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu BGH, Be schluss vom 24. Oktober 2007 IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt . Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - 37 O 10/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 - 3 4
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