ECLI:DE:BGH:2017:090217UIXZR39.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 39/16 Verkündet am: 9. Februar 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090217UIXZR39.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Ric h ter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision de s Klägers wird das Urteil des 7 . Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Februar 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in Deutschland lebende Kläger legte im Jahr 2005 Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: U n- ternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Er beauftra gte seine Rechtsanwälte, die neben ihm sechzig bis hundert Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der Schweiz angelegten Gelder. 1 - 3 - Ende des Jahres 2010 gewährte das Bezirksgericht Zürich dem Unte r- nehmen eine Nachlassst undung. Nunmehr fragten die klägerischen Anwälte beim Beklagten zu 1, der zusammen mit der Beklagten zu 2 eine Anwaltskan z- lei in der Rechtsform einer Personengesellschaft führte, an, ob dieser ihre Ma n- danten im Schweizer Nachlassverfahren vertreten könne. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ dieser den klägerischen Anwälten per Email zum Au s- drucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Ku n- den des Unternehmen s gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine A n- waltskanzlei und das Nachlassverfahren kurz vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die Beklagten zu 1 und 2 unterhielten eine deutsch - und englischsprachi ge Internetseite, die von Deutschland aus erreichbar war. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an den Kl ä- ger. In dem Anschreiben empfahlen sie die Beauf tragung der Beklagten zu 1 und 2. Der Kläger gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des 1 7 . Januar 2011 an seine Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten, die das Angebot annahmen. Danach hatte der Kläger den B e- klagten zu 1 und 2 folgende Angelegenheiten übertragen: Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und Vertretung in den Gläubigerversammlungen. Das Honorar sollte pauschal 150 Vertragsparteien den Geschäftssitz der B eklagten zu 1 und 2 in Zürich. Der we i- tere Umfang des Mandats ist zwischen den Parteien streitig. Am 17. Juni 2011 gründeten die Beklagten zu 1 und 2 die Beklagte zu 3, eine Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer 2 3 4 - 4 - Recht, und brachten alle Passiven und Aktiven ihrer vormaligen Anwaltsgesel l- schaft in die neue Gesellschaft ein. Der Beklagte zu 1 meldete auftragsgemäß die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an. Am 7. November 2011 kam es in der Gläubigerve r- samml ung, an welcher der Beklagte zu 1 auch im Auftrag des Klägers teilnahm, zum Abschluss eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern. Der Beklagte zu 1 stimmte dem Vertrag auch im Namen des Klägers vorbehaltlos zu. Der Nachlassvertrag wurde am 11. Februar 2012 vom Nachlassrichter beim Bezirksgericht Zürich bestätigt. Der Kläger unterließ es, Schadensersatz von den für das Unternehmen verantwortlich Handelnden zu verlangen, weil etwaige Schadenersatzanspr ü- che des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, U r- teil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 48 ff; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 Rn. 46 ff) gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetre ibung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassve r- trag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewähr s- pflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerve r- sammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Ford e- rung gegen Zahlung angeboten hat. Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 24.517,04 die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit ab - und das Ber u- fungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom S e- 5 6 7 - 5 - nat zugelassenen Revision möchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage mit Rec ht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Lugano - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher E ntscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano - Übereinkommen) sei nicht gegeben. Es fehle an der Tatbestandsvoraussetzung des Ausrichtens. Aus der Internetseite der Beklagten ergebe sich ein zielgerichtetes A usrichten auf Deutschland nicht , weil weder die globale Abrufbarkeit der Internetseite noch die Angabe der internationalen Telefonvorwahl auf den Briefköpfen der Beklagten zu 1 und 2 und der Internetseite hierfür ausreichten. Entsprechendes gelte für das S chreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011, weil dort nur ein begrenzter Personenkreis angesprochen worden sei. 8 9 - 6 - B. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Mit Recht hat das Berufungsg ericht allerdings angenommen - dies wird von den Parteien auch nicht angegriffen - , dass sich die internationale Zustä n- digkeit des angerufenen Landgerichts gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 LugÜ 2007 nach dem Lugano - Übereinkommen bestimmt. Dan ach kommt eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur in Betracht, wenn der Anwaltsvertrag als Verbrauchervertrag im Sinne der Art. 15 ff LugÜ 2007 einz u- ordnen ist. Dann ist der Wahlgerichtsstand nach Art. 16 Abs. 1 LugÜ 2007 (G e- richt am Sitz des Unterne hmers oder am Wohnsitz des Verbrauchers) vorrangig und die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, weil sie nicht nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wurde (vgl. Art. 17 Nr. 1 LugÜ 2007). I. Doch kann mit der Begründung des Berufungsgerichts i m Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 nicht verneint werden. Dieser Gerichtsstand liegt vor, wenn der Kläger mit den Beklagten zu 1 und 2 den Anwaltsvertrag, der die Grundlage der kläg erischen Ansprüche bildet, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet we r- den kann, und die Beklagten zu 1 und 2 ihre anwaltliche , mithin berufliche T ä- tigkeit in Deutschland ausgeübt oder diese auf i rgendeinem Wege auf Deutsc h- land oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschland ausgerichtet haben 10 11 12 - 7 - und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Ob der streitgegenständl i- che Anwaltsvertrag vom Kläger zu einem nichtberuflichen, nichtgewerbliche n Zweck geschlossen worden ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Für das Revisionsverfahren ist deswegen zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass dies der Fall ist. Die weitere tatbestandliche Voraussetzung des Verbra u- chergerichtsstandes ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsg e- richts zu bejahen : Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihre anwaltliche Tätigkeit zwar nicht in Deutschland ausgeübt, sie haben sie aber zumindest auch auf Deutschland ausgerichtet und der zustande gekommene Anwa ltsvertrag fällt in den Bereich dieser Tätigkeit. 1. Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung vo n Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Pa r- laments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständi g- keit und die Anerkennung und V ollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c E u GVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C - 96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN ; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C - 190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17). Es gelten für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 d ie 13 - 8 - zur gleichlautenden Vorschrift der EuGVVO aF entwickelten Auslegungsgrun d- sätze (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Au s- legung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/1 1, WM 2012, 852 Rn. 17 mwN). Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Eu GVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwü r- dig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländ i- sche Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss (vgl. Begrü n- dung des Kommissionsentwurfs vom 14. Juli 1999, KOM 1999, 348 endg . E r- läuterung zu Art. 15) und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers ve r- bundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwä l- tin Trste njak, Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 64). Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entsche i- dend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss m it dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertrag s- schluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 76 und 92; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14). 14 - 9 - Dies ist im Rahmen einer Gesamtsc hau und Würdigung aller maßgebl i- chen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urtei l vom 17. Oktober 2013, C - 218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31). Der Europäische Gerichtshof hat eine - nicht abschließende - Liste von Indizien herausgearbeitet (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel A l- penhof, aaO). Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausg e- staltung seiner Vertriebs - oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezu g- nahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbeschre i- bungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibe n- de niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwen dete Sprache verwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache bietet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80 ff, 93; vom 6. September 2012, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 44 ; vom 17. Oktober 2013, Emrek, aaO Rn. 26, 28 f; Mankowski, IPrax 2012, 144, 153 ff). Keine Bedeutung haben der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages selbst (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 27) sowie die bloße Einri chtung oder gren z- überschreitende Zugänglichkeit einer Internetseite (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 68 f, 72 bis 74). Die 15 - 10 - Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatri chterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrech t- lich überprüfbar ( BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16 ). Die Würdigung des Berufungsgerichts hält der eingeschränkten revis i- onsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil es nicht die erforderliche Gesam t- schau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände vornimmt, sondern nur drei einzelne Kriterien herausgreift. 2. Während die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom 27. Sep tember 1968 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Ha n- delssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fa ssung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - au s- drückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vor dem Vertragsschluss - und an ein verbraucherbezogenes E r- fordernis - Vornahme der zum Ve rtragsschluss erforderlichen Rechtshandlu n- gen durch den Verbraucher in diesem Staat - anknüpfte, verzichtet Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGVVO aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreich enden Bezug des Verbrauchervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausrichtens her (für EuGVVO aF BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 14; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/ 14, NJW 2015, 2339 Rn. 13). Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher E r- 16 17 - 11 - weiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezembe r 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 61; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39). Umfasst sind deshalb die klassischen Formen der Werbung in dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, gleich ob sie allgemein über Presse, Radio, Fernsehen, Kino verbreitet wird oder persönlich an den Empfänger gerichtet ist, etwa mit speziell in den Verbraucherstaat geschickten Verkaufskatalogen und Bestellscheinen mit Anschreiben (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C - 96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 7. Dezembe r 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 61, 66 f), und die Angebote, die dem Verbraucher pe r- sönlich, insbesondere durch Vertreter, unterbreitet werden, wobei - nach aut o- nomer Auslegung - kein Angebot im rechtstechnischen Sinne erforderlich sein muss, so ndern es genügt, dass der Unternehmer den Verbraucher auffordert, seinerseits ein Angebot abzugeben (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, aaO; vom 20. Januar 2005, C - 27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 66; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 17; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 27). Weitergehend werden von der Reg e- lung sonstige auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete absat z- fördernde Hand lungen des Unternehmers erfasst (OGH, ZIP 2010, 1154, 1155). Der Begriff des Ausrichtens ist bewusst flexibel gehalten, schon um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen Herr zu werden, die gegebenenfalls erst zukünftig en t- wickelt werden (vgl. Mankowski, IPrax 2009, 238). 18 - 12 - 3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beklagten zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Tätigkeit auf Deutsc h- land ausgerichtet. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 - entge gen den Ausführungen des Berufungsgerichts - allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Inte r- netseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit g e- rade auch auf Deutschland. a) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls schwache Anh altspunkte für ein Ausrichten ih rer Anwaltstätigkeit auf Deutsc h- land. aa) Maßgeblich ist der Stand und der Inhalt der Internetseite zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses, hier also der Januar 2011 ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 24, 29; Staudinge r, jM 2014, 229, 233). Der im Urteil in Bezug genommene Internetauftritt betrifft allerdings die erst im Sommer 2011, also nach dem Abschluss des streitgege n- ständlichen Anwaltsvertrag es, gegründete Beklagte zu 3. Dennoch durfte das Berufungsgericht davon a usgehen, dass die von den Beklagten zu 1 und 2 b e- triebene Internetseite im Januar 2011 einen entsprechenden Inhalt hatte. Mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Bekla g- ten zu 3, wohl im Zusammenhang mit der Erstellung des Schr iftsatzes vom 12. Mai 2015, hat der Kläger das Erforderliche getan, um den Inhalt der Inte r- netseite der Beklagten zu 1 und 2 im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO 19 20 21 22 - 13 - substantiiert zu bestr eiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Der klage n- de Verbraucher hatte bei der Herstellung des Kontakts zu den Beklagten zu 1 und 2 im Jahr 2011 keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um Beweise für die Gestaltung des Internetauftritts zu sichern. Erst im Zusammenhang mit der Regressklage gewann der Internetauftritt der Beklagten für die internation a- le Zuständigkeit an Bedeutung. Der Kläger hat deswegen den aktuellen Au s- d ruck der Internetseite vorgelegt, um damit ein Ausrichten der Tätigkeit der B e- klagten zu 1 und 2 im Januar 2011 nach Deutschland zu belegen. Bei einer so l- chen Sachlage ist es gerechtfertigt, den beruflich Tätigen, der sich darauf b e- ruft, er habe erst nach dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat seine Unternehmensstrategie auf diesen Mi t- gliedstaat ausgerichtet und dementsprechend erst später seinen Internetauftritt entsprechend gestaltet, für verpflichtet zu halten , den entsprechenden Vortrag mit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Anderenfalls würde der im LugÜ 2007 intendierte Verbraucherschutz beeinträchtigt. Dem Berufstätigen, der die Gestaltung seines Internetauftritts vornimmt und die für dessen Verä n- derung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich, hie r- zu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt, die in seiner Sphäre liegen (vgl. für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF: BGH, Urteil vom 15. Januar 2015, aaO Rn. 28 f). bb) Die von den Beklagten zu 1 und 2 betriebene Internetseite belegt, dass diese ihre Tätigkeit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. (1) Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetse i- te warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben 23 24 - 14 - Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter hab en die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen andere n Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz, nämlich den Domänennamen oberster Stufe " com " ; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von Deutschland aus zu erre i- chen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen. (2) Allerdings haben die Beklagten zu 1 und 2 ihre forensische Tätigkeit beschränkt auf ein Tätigwerden " vor allen Gerichten der Schweiz " . Damit fehlte den angebotenen Dienstleistungen insoweit der internationale Charakter. Das bedeutet jedoch nicht, dass nationale Gerichte aufgrund einer Gesamtwürd i- gung aller festgestellten Indizien nicht dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat annehmen können. Denn keines der vom Europäischen G erichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, j uris Rn. 90; Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C - 218/12, Emrek, juris Rn. 19). Der E u- ropäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der T ä- tigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (EuGH , Urteil vom 7. De zember 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pamm er und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 90). 25 - 15 - Dem Umstand, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Mandanten nur vor Schweizer Gerichten vertreten wollten, kommt deswegen keine das Ausrichten auf das Ausland ausschli eßende Bedeutung zu. Dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 ist nicht zu entnehmen, es solle ko n- stitutives Merkmal des Ausrichtens auf andere Staaten einschließlich des Wohnsitzstaates des konkreten Verbrauchers sein, dass die vertra gliche Lei s- tung des Unternehmers auch in dem Staat des Verbrauchers, also aus Sicht des verpflichteten Unternehmers im Ausland, erbracht wird. Das schützenswe r- te Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu mü ssen, besteht bei einer grenzüberschreitenden Ausric h- tung des Angebots des Unternehmers unabhängig davon, ob die Vertragslei s- tung im Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers zu erbringen ist oder nicht (vgl. auch Pilich, GPR 2011, 178, 179). Deswegen ha t der Europäische Gerichtshof betont, dass es um die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 , Pa m- mer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 75) und um die Gewinnung von Kunden in diesem Staat (EuGH, U rteil vom 7. Dezember 2010 , Pammer und Hotel Alpe n- hof, aaO Rn. 80) gehe. Von Bedeutung ist nicht die Lokalisierung des Intere s- senobjekts, sondern jene des potentiellen Interessenten (Mankowski, IPrax 2012, 144, 151). Erforderlich und ausreichend ist eine A usrichtung der Absat z- bemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers (Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17 - 19 Brüssel Ia - VO Rn. 7; Pilich, aaO S. 180; vgl. auch Villalón, Schlussanträge des Generala n- walts vom 24. Mai 2012, C - 190/11, Mühlleitner, juris Rn. 22). (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die Indizwirkung nicht deswegen, weil der Verbraucher durch den Internetauftritt des Berufstätigen 26 27 - 16 - zum Vertragsschluss nicht motiviert worden is t. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 hatte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuG VVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des E u- ropäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Ve r- braucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C - 218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH , Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17). (4) Die im Übrigen festgestellten Merkmale belegen in der Gesamtschau, dass die Beklagten zu 1 und 2 uneingeschränkt bereit waren, Mandate aus dem Inland und aus dem Ausland zu über nehmen. Sie haben ihre berufliche Täti g- keit auf das Ausland ausgerichtet. b) Aus den weiteren zum Vertragsschluss führenden Umständen ergibt sich - jedenfalls unter Berücksichtigung der auf das Ausland ausgerichteten I n- ternetseite - , dass die Beklagt en zu 1 und 2 ihre Anwaltstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet haben. aa) Mit dem Anschreiben vom 3. Januar 2011 bot der Beklagte zu 1 den nicht namentlich genannten Geschädigten des Unternehmens im Namen seiner Anwaltskanzlei eine summarische Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor beschriebene Eingabe im Nachlassverfahren und die Vertretung der Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen in Euro ausgewiesenen Pauscha l- preis an und wies ausdrücklich auf den grenzüberschreitenden Chara kter dieser Dienstleistung hin. Zu Beginn des Schreibens stellte er seine Kanzlei vor und betonte die mehrjährige gemeinsame Vertretung geschädigter Anleger zusa m- 28 29 30 - 17 - men mit den klägerischen Anwälten. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit einer Zustelladresse in der Schweiz und einer Teilnahme an den Gläubigerve r- sammlungen. Am Ende des Schreibens heißt es "Es würde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre Forderungen im Nachlassve r- fahren geltend machen zu dürfen". Nach seinem Inhalt hat te das Schreiben e i- nen werbenden Charakter und sprach nicht nur einen - die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden - Interessenten an, sondern versuchte, die den Beklagten zu 1 und 2 namentlich und in der Zahl nicht bekannten Mandanten der klägerisch en Anwälte zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Verbunden mit dem ebenfalls überlassenen vorbereiteten Vertragsformular nebst Vollmacht ist dieses Schreiben entweder als ausdrückliches Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ oder aber als eine ebenfa lls von dieser Norm erfasste Aufford e- rung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Es fällt mithin erst recht unter die Neufassung der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007. Denn aus dem Schreiben wird der Wille der Beklagten zu 1 und 2 deutlich, in Deu tschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines entsprechenden Anwaltsvertrages zu motivieren. Das Schreiben und die beigefügten Unterlagen sollten Grundlage des abzuschließenden Anwaltsvertrages sein. bb) Das Merkmal des Ausrichtens kann nicht deswe gen verneint werden, weil es sich hierbei um den üblichen Schriftverkehr zur Begründung von Ma n- datsverträgen handele. Dies überzeugt nicht; auch der übliche Schriftverkehr zur Begründung eines Mandatsverhältnisses kann unter Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ und damit auch unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 fallen und zuständigkeitsbegründend sein. Ebenso wenig trägt das Argument, die Übersendung des Begrüßungsschreibens nebst Anlagen habe nur noch dem formalen Vollzug des über die klägerischen Anwälte f aktisch ausgehandelten Vertrages gedient (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 12 U 31 - 18 - 106/15, nv, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 9/16; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 12 U 91/15, nv, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 10/16). Denn einen sol chen faktisch bereits ausgehandelten Vertrag hat es nach den Feststellungen nicht gegeben. Dagegen spricht der Inhalt des Schreibens vom 3. Januar 2011, aus dem sich ergibt, dass die Mandanten noch nicht festgelegt waren, sondern aus Sicht der Beklagten zu 1 und 2 zur Auftragserteilung erst noch veranlasst werden mussten. Das stimmt mit der Feststellung des Ber u- fungsgerichts überein, dass die klägerischen Anwälte mit einem ihrerseits be i- gefügten Schreiben de m Kläger den Abschluss des Mandatsvertrages empfo h- len hätten. Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. Februar 2012 (XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 39) allein die jeweils per Telefax veranlasste Übe r- mittlung der Vertragsformulare vom Sitz des Unternehmers an den Wohnsitz des Verbrauchers als n icht ausreichend angesehen hat, weil die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorgelegen hätten und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben müsse, betreffen diese Ausführungen das vom Bundesgerichtshof früh er aufgestellte und in der Entscheidung geprüfte Erfordernis, dass der Verbraucher durch den Unterne h- mer zum Vertragsschluss zumindest motiviert oder veranlasst sein musste (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11 f; Urte il vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, ZIP 2012, 1527 Rn. 24; vom 28. Februar 2012, aaO Rn. 38). Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Woh n- sitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel u nd dem Vertragsschluss ve r- lange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C - 218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, B e- schluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen 32 - 19 - gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33). cc) Unerheblich ist, dass das Schreiben sich nicht allgemein an deutsche Verbraucher, sondern an einen eingrenzbaren und konkretisierten Persone n- kreis, nämlich an Mandanten der klägerischen Anwälte , gerichtet hat. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagten zu 1 und 2 nur ihren Geschäften nachg e- gangen sind, ohne ihre berufliche Tätigkeit auf Deutschland auszurichten. Allerdings wird vertreten, ein Ausrichten liege nur dann vor, wenn der Unternehmer in irgendeiner Form für seine Leistungen mit dem Willen werbe, Kunden allgemein anzusprechen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 8; Kieninger in Festschrift Magnus , 2014, S. 449, 456). Auch wird vertreten, dass das einmal i- ge Versenden von Katalogen an Einzelpersonen nicht genüge, um ein Ausric h- ten annehmen zu können. Ebenso wenig sei es als Werbung anzunehmen, wenn der vom Verbraucher eingeschaltete Vermittler Formu lare des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung bereithalte (OGH, ZIP 2010, 1154, 1155 Rn. 5; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Brüssel Ia - VO Rn. 13). Auch soll - anders als im US - amerikanischen Recht - nicht jede Geschäftstätigkeit eines Unternehmers ausreichen, um die internationale Zuständigkeit zu begründen ("doing business"; vgl. hierzu Ma n- kowski, IPrax 2009, 238, 240; Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17 - 19 Brüssel Ia - VO Rn. 7). Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich ric h- ten durfte ( EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C - 96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 33 34 35 - 20 - Rn. 44 und 52; vom 20. Januar 2 005, C - 27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Konta kt (vgl. Schlosser in Festschrift Steindorff, 1990, S. 1379, 1385). Denn auch und ger a- de im Ansprechen bestimmter Ein zelpersonen kann der Wille des Unterne h- mers Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten herzustellen. Auf dies en Ausdruck des Willens soll es nach der Rech t- sprechung des Europäischen Gerichtshofs aber ankommen. Zudem wird nicht selten eine vom Unternehmer allgemein angebotene berufliche oder gewerbl i- che Tätigkeit nur für einen beschränkten Personenkreis überhaupt von Intere s- se sein; dieser könnte sich - würde man in diesen Fällen ein Ausrichten verne i- nen - nicht auf den Schutz der Art. 15 ff EuGVVO aF/LugÜ 2007 berufen, o b- wohl der Unternehmer auch mit diesen Geschäftsbeziehungen herstellen will und eine Schutzbedür ftigkeit dieser Verbraucher gegeben ist. Es kommt hinzu, dass sich das Begrüßungsschreiben der Beklagten zu 1 und 2 an 60 bis 100 Mandanten der klägerischen Anwälte richtete. Den Bekla g- ten zu 1 und 2 war weder die Identität noch die genaue Anzahl der angeschri e- benen erhofften Vertragspartner bekannt. Auch stand nicht fest, wer von den angeschriebenen Geschädigten ihnen das Mandat erteilen würde. Dies jede n- falls reicht aus, um einen Willen der Beklagten zu 1 und 2 anzunehmen, mit Verbrauchern aus Deuts chland Geschäfte zu machen. dd) Nicht zu Lasten des Klägers geht es, dass die Übersendung der U n- terlagen an ihn auf Veranlassung seiner eigenen Rechtsanwälte erfolgt ist. Denn das Merkmal des Ausrichten s verlangt nicht, dass die Initiative zum ko n- kret en Vertragsschluss vom Unternehmer ausgegangen ist. Der erforderliche 36 37 - 21 - hinreichende Bezug des Vertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers ist auch dann gegeben, wenn der absatzfördernden Tätigkeit des Unternehmers eine Kontaktaufnahme von Seiten des Verbra uchers vorausgegangen ist. Das war schon für den - engeren - Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ/LugÜ 1988 anerkannt (für Art. 13 Abs. 1 LugÜ 1988 : BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 28) und muss erst recht für den weiter gefassten Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF gelten (etwa Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 17 (Art. 15 LugÜ) EuGVVO Rn. 26; MünchKomm - ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 9). ee) Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht dann verneint we r- den, wenn der Kläger de n Anwaltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung durch seine deu t- schen Anwälte geschlossen haben sollte . Gegen das Merkmal des Ausrichten s spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zur echnungszusamme n- hang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese - wie ausgeführt - nicht erforderlich ist. Für das Merkmal des Verbraucher s kommt es darüber hinaus auf eine tatsäc h- lich vor handene Schutzbedürftigkeit nicht an (vgl. Czernich/Kodek/Mayr, Eur o- päisches Gerichtsstands - und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 20 mwN), solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruf lich en oder gewerblichen Zwecken (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C - 464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 51 - 53). Zudem sind vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfal l festgestel l- ten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von kläg e- 38 39 - 22 - rischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die kl ä- gerischen Anwälte, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unter - nehmer zuzurechnen, we il sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Ko n- zeptes erfolgt ist. Anerkannt ist, dass absatzfördernde Aktivitäten eines Dritten dem Unternehmer zugerechnet werden, wenn der Dritte in gewisser Weise ei n- geschaltet ist. Der Europäische Gerichtshof hat eine Zurechnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezem ber 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 8 9). Die deutsche Rechtsprechung hat eine Zurechnung bejaht, wenn ein Anlageberater mit Wissen und Wollen des Unternehmers de s- sen Angebot verbreitet (BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 18 mwN) oder sich der Anbieter bei der Anbahnung von Geschäften eines Unternehmens bedient hat, mit dem er selbst in vertraglicher Beziehung steht, ohne dass es auf eine ausdrückliche Beauftragung oder Ve r- tretungsmacht für den Anbieter ankommt (OLG Dresden, WM 2006, 806, 807 f; ähnlich OLG Hamb urg, RIW 2004, 709, 710 ; vgl. OGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 10 Ob 21/14g, BeckRS 2016, 81205). Dahinter steht die zutreffende Überlegung, dass sich derjenige, der sich anderer zur Ergänzung oder Erse t- zung eigener Marketingaktivitäten bedient, deren Tä tigkeit zurechnen lassen muss, weil anderenfalls das internationale Verbraucherschutzrecht schnell und einfach ausgehebelt werden könnte (vgl. nur Mankowski, IPrax 2009, 238, 243f). Zu prüfen ist jeweils, ob der Unternehmer wusste oder hätte wissen mü s- sen, dass die Tätigkeit des vermittelnden Dritten eine in ternationale Dimension aufweist und welche Verbindung zwischen dem vermittelnden Dritten und dem 40 - 23 - Unternehmer bestand (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und H o- tel Alpenhof, aaO). Diese Vorau ssetzungen sind gegeben. Die klägerischen Anwälte und die Beklagten zu 1 und 2 haben schon vor 2011 zusammengearbeitet, wie sich aus der Email vom 23. November 2010 ergibt. Es geht dort um die Abstimmung des weiteren Vorgehens, einzuhaltende Fristen und di e Vergütung hinsichtlich b e- reits bestehender Mandate sowie um die Organisation des Datenaustausch e s hinsichtlich der von den klägerischen Anwälten den Beklagten in Aussicht g e- stellten weiteren Gläubiger (60 bis 100 Mandanten). Weiter haben die Bekla g- ten zu 1 und 2 in dem Anschreiben vom 3. Januar 2011 unstreitig selbst gege n- über den angesprochenen potentiellen Mandanten erklärt, ihre Kanzlei vertrete seit Jahren gemeinsam mit den klägerischen Anwälten geschädigte Anleger des Unternehmens. Damit haben sie ge genüber ihren potentiellen Vertrag s- partnern kundgetan, mit den klägerischen Anwälten in einem gemeinsamen Vertriebssystem zusammenzuarbeiten. Da die klägerischen Anwälte die Unte r- lagen absprachegemäß an ihre Mandanten weitergeleitet haben, wurden sie mit W issen und Wollen der Beklagten zu 1 und 2 tätig und waren in die Suche nach Mandanten auf Seiten der Beklagten zu 1 und 2 eingebunden. Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertragl i- chen oder vorbereitenden Tätigk eit des Unternehmers als weiteres Indiz Bede u- tung ( vgl. Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C - 218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff). 41 - 24 - II. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältni s zu der Beklagten zu 3 gegeben, wenn der Kläger Ve r- braucher im Sinne dieser Regelung ist. 1. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwalt s- vertrages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin des Kl ä- gers im Sinne der genannten Regelung. Doch hat der Kläger unter Verweis auf die Gründungsurkunde der Beklagten zu 3 und den Sacheinlage - und Sac h- übernahmevertrag vom 17. Juni 2011 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsreg ister eingetragenen einf a- chen Gesellschaft T . , Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag des Klägers hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Pflichten der Beklagten zu 1 und 2 zwar nic ht mit befreiender Wirkung auf die Beklagte zu 3 übergegangen seien, weil der Kläger einer Vertragsübertragung hätte zustimmen müssen, was nicht g e- schehen sei. Doch hafte die Beklagte zu 3, weil sie das unter der Bezeichnung T . , Rechtsan wälte , geführte Geschäft übernommen habe, neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrag es nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst . c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In be iden Fällen ist der Verbraucherg e- richtsstand gegeben. Im Rahmen des Art. 5 EuGVVO aF ist anerkannt, dass 42 43 44 - 25 - derjenige, welcher eine vertragliche Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, sich auf den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehe n- den Gerichtsstand berufen kann. Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägerg e- richtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers - einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004 , C - 433/01, Blijdenstein, NJW 2004, 1439 Rn. 25 ff). Dies gilt aber nicht für das Gericht des Erfüllungsorts, weil der Grund für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten in der besonders enge n Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Gericht des Erfüllungsorts besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, C - 386/05, Color Drack, NJW 2007, 1799 Rn. 22 f) und diese besondere Verbindung unabhängig davon besteht, ob vertragliche Ansprüche auf Dritte überge gangen sind (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 14 f). Diese Überlegungen gelten umgekehrt auch für den Verbrauchergerichtsstand, wenn der Verbraucher die Klage gegen den Recht s- nachfolger seines Vertragspartners richtet. An ders kann der mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF b e- zweckte Verbraucherschutz nicht erreicht werden. Der Vertragspartner des Verbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauche r- gerichtss tandes entziehen. 2. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der EuGVVO aF ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zustä n- digkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Rel e- vanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat 45 - 26 - des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfert i- gen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Z u- ständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behau p- tungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen. Dem angerufenen Gericht steht es jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informat i- onen zu prüfen, wozu ge gebenenfalls auch die Einwände des Beklagten geh ö- ren (EuG H, Urteil vom 28. Januar 2015, C - 375/13, Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 58 ff). Entsprechendes gilt auch für das Lugano - Übereinkommen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagt e zu 3 nach Schweizer Recht für die von dem Kläger für die Zeit nach der Gründung der Beklagten zu 3 behaupteten (bestrittenen) Anwaltsfehler haften kann, wobei sie nach dem klägerischen Vortrag neben den Beklagten zu 1 und 2 und nach dem Vortrag der Bekla gten allenfalls alleine haften soll. Die Frage, wer letzten d- lich dem Kläger nach Schweizer Recht für etwaige Anwaltsfehler haftet , ist deswegen erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. III. Der Senat ist nicht zu einer Vorlage an den Eu ropäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AEUV verpflichtet. Für das LugÜ 2007 b e- steht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum Pr o- tokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Auslegung des Überein - kommens und den ständigen Ausschuss; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 Rn. 39). Die Vorlagepflicht entfällt aber, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des E u- 46 47 - 27 - ropäischen Gerichtshofs geklärt sind un d die richtige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b LugÜ 2007, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C - 2 83/81, Cilfit, NJW 1983, 1257, 1258; BGH, Urteil vom 24. Juni 2014, aaO; vgl. BVerfG, VersR 2014, 609 Rn. 27). Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die gle i- che Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Europäischen Geri chtshof besteht. C. I. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts war deswegen nach § 562 Abs. 2 ZPO aufzuheben und nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sache ntscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die notwendigen Feststellungen sowohl zu r i nternationalen Zuständigkeit ( Verbrauchereigenschaft des Klägers ) als auch zur Begründetheit der Klage noch nicht getroffen sind und die Sache deswegen nicht zur Enden t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). II. Das Berufungsgericht wird nunmehr zunächst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist. 48 49 - 28 - 1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Ve r- braucher natü rliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (nicht berufs - oder gewerbebezogen handelnd; EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C - 464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 37; v om 20. Januar 2005, C - 27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 34; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 18). Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Ve r- tra ges in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der su b- jektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen a n derer als Unternehmer angesehen werden kan n. Es fallen nur Verträge unter diese So n- derregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder g e- werblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 36). Die B e- weislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 46). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Verbrauchergerichtsstandes ist dieser nicht begründet, wenn die andere V ertragspartei den nicht beruflich - gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht zu kennen brauchte, weil der Verbraucher durch sein eigenes Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei di e- sem den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflich - gewerblichen Zwecken handelte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 46 ff; vgl. Zö l- ler/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anhang I, Art. 17 EuGVVO Rn. 9). Hat der Kläger die Kapitalanlageverträge zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerbliche n Zweck geschlossen, hat er auch den Anwaltsvertrag zu 50 51 - 29 - nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken geschlossen. Sollte der Kläger die Anlagegeschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatve r- mögens getätigt haben, ließe ihn dies nicht zum Unt ernehmer werden (vgl. BeckOK - BGB/Spickhoff, 2013, Art. 6 VO (EG) 593/2008 Rn. 20 aE; Münc h- Komm - BGB/Martiny, 2015, Rom I - VO Art. 6 Rn. 8). Insbesondere steht das Vo r liegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbra u- cher nicht entgegen (v gl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1991 - XI ZR 17/90, ZIP 1991, 1209, 1210; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, 2009, Art. 2 der Richtlinie 93/13/EWG Richtlinie des Rats über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Rn. 11). 2. Deswegen kommt es darauf an, zu welchem Zweck der Kläger die Kapitalanlageverträge geschlossen hat. Das Berufungsgericht wird mithin fes t- stellen müssen, wer Vertragspartner des Schweizer Unternehmens war, der Kläger als Privatperson oder als Unterne hmer . Es kommt darauf an, ob Ziel der Geldanlage die private Vermögensanlage und die private Altersvorsorge war oder ob das Geld zur Mehrung des betrieblichen Vermögens und zur Absich e- rung betrieblicher Vorsorgeverpflichtungen beruflich oder gewerblich ang elegt worden ist. Dabei müssen der Inhalt des Kapitalanlagevertrages und der begle i- tende Schriftverkehr ebenso festgestellt werden wie die Art der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers. Von Interesse kann auch sein, ob der Kl ä- ger gegenüber de n Beklagten als Privatperson oder als Unternehmer aufgetr e- ten ist und die Beklagten Forderungen des Klägers oder seines Unternehmens im Nachlassverfahren angemeldet haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Zweckbestimmung u n- erheblich, ob der Kläger die Geldmittel, die er für die Durchführung der Kapita l- anlageverträge benötigte, aus seiner beruflichen/gewerblichen Tätigkeit erwir t- 52 53 - 30 - schaftet hat. Es kommt nicht auf die (möglicherweise auch strafrechtlich rel e- vante) Herkunft der Mittel an, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrages benötigt (vgl. Geimer in Festschrift Martiny, 2014, S. 711, 721), sondern allein darauf, ob der Vertragsgegenstand beruflichen oder privaten Zwecken dient. Denn anderenfalls wür de der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Z u- ständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorins tanzen: LG Gera, Entscheidung vom 02.09.2015 - 3 O 1158/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 03.02.2016 - 7 U 698/15 -
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