BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 392/99 vom14. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 14. November 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 1999 wird nichtangenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.213,86 (= 109.944,76 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Inder Hauptsache hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei entschieden.Die zugesprochenen Zinseszinsen betreffen einen unbedeutenden Neben-punkt, der die Annahme der Revision nicht erfordert (vgl. BVerfG NJW 1979,533).KreftGanterRaebelKayserr
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