BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 393/07 vom 15. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klage ist unschl374ssig. Eine von den Kl344gern nicht veranlasste Zahlung des Grundst374cksk344ufers w344re gegebenenfalls nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Verh344ltnis zwischen diesem und der Beklagten auszugleichen. Abgesehen davon konnte die Beklagte aufgrund des Darlehensvertrages vom 20. Juni 1997 eine erstrangige Grundschuld beanspruchen, die ihr im Wege des Sicherheitenaustauschs auch mit der Klage nicht angeboten worden ist. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 59.996,28 200. Nobbe Mayen Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2005 - 318 O 389/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2007 - 11 U 207/05 -
Full & Egal Universal Law Academy