ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR393.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 393/16 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Cc Von den gesetzlichen Verj ährungshöchstfristen kann nicht auf ein "Mindestzeitm o- ment" für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch übe r die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um die Erstattung eines geleisteten Aufh e- bungsentgelts nach Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehen s- vert rags gerichteten Willenserklärung der Klägerin. Die Parteien schlossen Ende August 2003 einen grundpfandrechtlich b e- sicherten Darlehensvertrag übe r einen Betrag von 190.000 einem auf zehn Jahre festen Nominalzins satz von 3,72% p.a. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht mittels des Formulars, das Gegenstand des Senatsu r- teils vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 ff. , zur Veröffentl i- 1 2 - 3 - chung bestimmt in BGHZ ) war. Im Jahr 2009 entrichtete die Klägerin für den Austausch der Sicherheit ein " Bearbeitungsentgelt " in Höhe von 500 Im N o- vember 2010 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Die Klägerin löste das Dar lehen zum 1. Dezember 2010 gegen eine " Vorfälligkeitsentschäd i- gung " in Höhe von 7.874,96 Januar 2015 widerrief der vor - instanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre auf Abschluss des Darl e- hensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fris t- setzung bis zum 19. Januar 2015 zur Zahlung auf . Ihrer Klage auf Erstattung der " Vorf älligkeitsentschädigung " und d es " Be - arbeitungsentgelts " in Höhe von insgesamt 8.374,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk ten über dem Basiszinssatz hat das Landgericht die Zin s forderung betreffend ab dem 20. Januar 2015 entsprochen. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen schon ab dem 2. Januar 2015 und Ersatz vo r- gerichtlich verauslagter Anwaltskosten beansprucht hat, hat es die Klage abg e- wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landg e- richtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit die Klägerin Erstattung des " Bearbeitungsentgelts " nebst Zinsen verlangt hat. Im Übr igen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterver folgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsg e- richt zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 - 4 - I. Das Berufungsge richt hat zur Begründung seiner Entschei dung soweit für die Revision von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen, so dass der Klägerin das Recht zugestanden habe, ihre auf A b- schluss des Darlehensvertrags gerichtete W i llenserklärung zu widerrufen. Di e- ses Recht sei nicht verwirkt. Diese Einschätzung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen wörtlich so wie in der Sache begründet, die Gegenstand des S e- natsurteils vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 ff.) war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2015 6 U 174/14, juris Rn. 42 ff.). E r- gänzend hat es angemerkt, selbst dann, wenn zu erwägen wäre, dass die B e- deutung des Umstandsmoments bei fortschreitendem Zeitablauf an Bedeutung verliere und im Extremfall alleine dem Zeitablauf entscheidende Bedeutung z u- kommen könne, sei die hier zwischen der Ablösung des Darlehens im Nove m- ber 2010 und der Erklärung des Widerrufs am 2. Januar 2015 verstrichene Zeit von weniger als fünf Jahren nicht ausreichend. Insbesondere bilde der Ablauf der regelmäßige n V erjährungsfrist von drei Jahren hierfür keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Denn angesichts des kenntnisabhängigen Beginns der Verjä h- rung habe die Beklagte grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfrist hier: b is zum Ablauf von zehn Jahren nach Ablösung des Darlehens im N o- vember 2010 damit rechnen müssen, dass sie im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag noch in Anspruch genommen werde. Insgesamt rechtfertigten " die konkreten Umstände des vorliegenden Falles " nicht die Annahme, die Kl ä- gerin ha be ihr Widerrufsrecht verwirkt. 5 6 - 5 - II. Die zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung zutreffenden Darl e- gungen des Berufungsgerichts halten, soweit es die Verwirkung des Widerruf s- rechts verneint hat, einer revisionsr echtli chen Überprüfung nicht stand. Soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung mit im Wesentlichen wor t- gleichen Erwägungen wie in seinem Urteil vom 13. Oktober 2015 (6 U 174/14, juris Rn. 42 ff.) ausgeschlossen hat, kann seine Einschätzung aus den im S e- natsurteil vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 29 ff.) g e- nannten Gründen keinen Bestand haben. Insbesondere hat es dem Umstand, dass die Parteien die Darlehensverträge einverständlich beendet haben, unz u- treffend kein Gewicht beigemessen ( Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 31; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8) . Den Angriffen der Revision nicht stand hält außerdem die Ergänzung des Berufungsgerichts, der Ablauf de r regelmäßigen Verjährungs frist gerechnet von der " Ablösung des Darlehens " biete " keinen hinreichenden Anhaltspunkt " für den Zeitraum, der verstreichen müsse, damit " allein dem Zeitablauf entsche i- dende Bedeutung " zukomme, da der Darlehensgeber bis zum Ablauf der Ve r- jährungshöchstfristen mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse . Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass Zeit - und Umstandsmoment nicht voneinander u n- abhängig betrachtet werden können, sondern in einer Wechselwirkung stehen. Je län ger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 X ZR 150/98, BGHZ 146, 217, 224 f.). Dafür lassen sich aber keine festen Fristen angeben. Da das Widerruf s- recht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis 7 8 9 - 6 - resultierenden Ansprüche nicht verjährt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 IV ZR 260/11, WM 2015, 227 Rn. 34), kann aus den gesetzlichen Verjä h- rungs höchst fristen nicht auf ein " Mindestze itmoment " zurückgeschlossen we r- den. Davon abgesehen läuft die maßgebliche Frist für das Zeitmoment mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags an , nicht, was die Ausführu n- gen des Berufungsge richts nahe legen , mit der " Ablösung des Darlehens " (S e- natsu rteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37). III. Das Berufungsurteil unterliegt wegen der rechtsfehlerhaften Ausführu n- gen zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Ent - scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insbesondere kann der Senat entgegen der Rechtsmeinung der Revision einer tatrichterlichen Würdigung der für eine Subsumtion unter § 242 BGB maßgeblichen U mstände nicht vorgreifen (st. R sp r ., vgl. Senatsurteile vom 10 11 - 7 - 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 22 und vom 25. Ap ril 2017 XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 14). Sollte das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung gelangen, das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt, wird es bei der Entscheidung über den geltend gemachten Zinsanspruch die Erwägungen des Sen ats zu den Voraussetzungen des Verzugs des Rückg e- währschuldners zu beachten haben (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 46 7/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung v om 15.01.2016 - 12 O 203/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2016 - 6 U 33/16 -
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