BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 393/99 vom12. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 12. September 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 1999 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 135.860,77 nrn DM).Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554 b ZPO a.F.).Der Einwand aus § 826 BGB wird nicht durch die Rechtskraft des ar-beitsgerichtlichen Urteils ausgeschlossen und steht auch der in ihrem eigenenVermögen betroffenen Drittschuldnerin offen. Die Nachlässigkeit bei der frühe-ren Prozeßführung durch die Beklagte würde zwar allein nicht die Anwendungdes § 826 BGB rechtfertigen, schließt aber umgekehrt nicht die Berücksichti- - 3 -gung eines eigenen, vorsätzlich schädigenden und sittenwidrigen Verhaltensder Klägerin aus. Der festgestellte Sachverhalt - auch in den Entscheidungs-gründen des Berufungsurteils unter II. 2. a (2) - rechtfertigt die Annahme einesVerstoßes gegen § 826 BGB.Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Full & Egal Universal Law Academy