BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 394/06 Verk374ndet am: 29. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 29. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger begehrt die R374ckzahlung von Zinsen f374r ein Darlehen, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigen-tumswohnung gew344hrt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der damals 30-j344hrige Kl344ger, ein kaufm344nnischer Angestellter, wurde im Jahre 1991 geworben, zum Zweck der Verm366gensbildung und Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung (Studenten-appartement) in S. zu erwerben. Mit notarieller Urkunde vom 25. Oktober 1991 beauftragte er die H. Steuerbera-tungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuh344nderin), alle f374r den Er-werb der Immobilie einschlie337lich ihrer Finanzierung erforderlichen Rechtsgesch344fte oder Rechtshandlungen vorzunehmen und erteilte ihr eine umfassende Vollmacht. Die Treuh344nderin, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besa337, schloss im Namen des Kl344gers mit der Beklagten am 15./29. November 1991 einen Zwischenfinanzierungs-vertrag 374ber 133.723 DM und im Dezember 1991 einen Endfinanzie-rungsvertrag 374ber dieselbe Summe. Die Darlehen wurden valutiert. 2 Mit Schreiben vom 19. Dezember 1991 teilte die Beklagte dem Kl344ger mit, dass die Treuh344nderin f374r ihn einen Antrag auf Abschluss des Endfinanzierungsvertrages gestellt und ein Konto bei ihr er366ffnet habe. Ferner hei337t es in dem Formularschreiben an die Anleger: 3 "Da der Treuh344nder 374ber das vorgenannte Konto nur f374r einen bestimmten Zeitraum (Bauma337nahme) bevollm344chtigt ist, ein Konto jedoch f374r den gesamten Zeitraum notwendig wird, f374-gen wir bereits heute einen Kontoer366ffnungsantrag bei. - 4 - Wir bitten Sie, diesen zu unterzeichnen und an uns zur374ckzu-geben." 4 Ob der Kl344ger dem entsprochen hat und der Zwischenkredit von der Beklagten gegebenenfalls erst danach abgel366st worden ist, ist strei-tig. Der Kl344ger h344lt den Endfinanzierungsvertrag mangels Wirksamkeit der der Treuh344nderin erteilten umfassenden Vollmacht f374r nichtig. Er ver-langt daher von der Beklagten die R374ckzahlung der in dem Zeitraum von 2000 bis einschlie337lich 2004 vertragsgem344337 geleisteten Zinsen 374ber ins-gesamt 25.468,30 200 zuz374glich Rechtsh344ngigkeitszinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblie-ben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 6 - 5 - I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Dem Kl344ger stehe kein R374ckzahlungsanspruch aus Leistungskon-diktion (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gegen die Beklagte zu. Zwar sei der umfassende Gesch344ftsbesorgungsvertrag mitsamt der der Treuh344n-derin erteilten Vollmacht wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB nichtig, so dass der Kl344ger bei Abschluss des streit-gegenst344ndlichen Endfinanzierungsvertrages nicht wirksam vertreten worden sei. Der schwebend unwirksame Vertrag sei von dem Kl344ger auch nicht ausdr374cklich oder konkludent genehmigt worden. Der Berufung des Kl344gers auf die Nichtigkeit des Darlehensvertra-ges stehe aber der Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung (247 242 BGB) entgegen. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 19. Dezember 1991 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr die umfas-sende Treuhandvollmacht f374r die Abwicklung der Endfinanzierung nicht ausreiche, sondern der betroffene Anleger selbst eine Vertragserkl344rung in Form eines Kontoer366ffnungsantrags abgeben solle. Da die Beklagte sonst zur Abl366sung des Zwischenfinanzierungskredits grunds344tzlich nicht bereit gewesen w344re, sei davon auszugehen, dass sie von dem Kl344ger ein entsprechendes Einverst344ndnis erhalten und erst danach das endg374l-tige Darlehen gew344hrt habe. Damit setze sich der Kl344ger in Widerspruch, wenn er sich nunmehr auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages berufe. Der Vertrag sei deshalb gem344337 247 242 BGB als wirksam zu be-handeln, sodass ein Bereicherungsanspruch nicht bestehe. 9 - 6 - II. 10 Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger von der Treuh344nderin bei Abschluss des streitgegen-st344ndlichen Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten worden ist. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes be-darf derjenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Ab-wicklung eines Fondsbeitritts oder Erwerbs einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Steuersparmodells f374r den Auftraggeber besorgt, der Er-laubnis nach Art. 1 247 1 Rechtsberatungsgesetz. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Gesch344ftsbesorgungsvertrag und eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finanzierung des Anlageobjekts zusammenh344ngenden Vertr344ge bzw. Rechtshandlun-gen sind nichtig (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299; 167, 223, 227 Tz. 12; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441 Tz. 14, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 15, vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 Tz. 15, f374r BGHZ 174, 334 vorgesehen, und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26, m.w.Nachw.). Der vorliegende Gesch344ftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchf374hrung erteilte Vollmacht haben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet festge-stellt hat, einen solchen umfassenden Charakter. Da die Treuh344nderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besa337, konnte sie den 12 - 7 - Kl344ger somit bei Abschluss des endg374ltigen Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten. 13 2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der schwebend unwirksame Darlehensvertrag nicht durch eine Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandelns der Treuh344nderin wirksam gewor-den ist (247 177 Abs. 1, 247 184 Abs. 1 BGB). Eine hier allenfalls in Betracht zu ziehende konkludente Genehmigung setzt im Allgemeinen voraus, dass der Genehmigende die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages bzw. Rechtsgesch344ftes kennt oder zumindest mit ihr rechnet (st.Rspr., BGHZ 159, 294, 304; siehe ferner Senatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 und vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 17). Dies ist von der Beklagten nicht vorgetragen und infolgedessen vom Berufungsgericht nicht festge-stellt worden. 3. Indessen wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Berufung des Kl344gers auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages mit seinem fr374heren Verhalten nicht vereinbar sei und deshalb gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glau-ben (247 242 BGB) versto337e. 14 a) Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt, zum Schutz des Rechts-suchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs, fachlich ungeeignete und unzuverl344ssige Personen von der gesch344ftsm344337igen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern-zuhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 37, 258, 262). Zwar geht der pers366nliche Schutz des Auftraggebers nicht so 15 - 8 - weit, dass ihm das verbotswidrige Vertreterhandeln des Beauftragten generell nicht zuzurechnen ist. Vielmehr kann die nichtige Vollmacht im Interesse des Verkehrsschutzes nach den Vorschriften der 247247 171, 172 BGB oder nach den allgemeinen Grunds344tzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht im Verh344ltnis zu dem gutgl344ubigen Vertragspartner als wirksam anzusehen sein (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 25. M344rz 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f., vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 28). Au337erhalb des auf Rechtsscheinsge-sichtspunkten beruhenden Vertrauensschutzes m374ssen aber unter Be-r374cksichtigung des Verhaltens des Auftraggebers besondere Gr374nde vor-liegen, die es bei Abw344gung aller Umst344nde des konkreten Einzelfalls sachlich rechtfertigen, die Interessen des redlichen Vertragspartners f374r schutzw374rdiger zu erachten als die des nur scheinbar wirksam vertrete-nen Auftraggebers (BGHZ 159, 294, 305). So hat der erkennende Senat etwa die Berufung des vertretenen Darlehensnehmers auf die Nichtigkeit des vollmachtlosen Endfinanzie-rungsvertrages gem344337 247 242 BGB ausnahmsweise f374r treuwidrig gehal-ten, weil er den Zwischenfinanzierungsvertrag, in dem festgelegt war, dass die endg374ltigen Kreditkonditionen zu einem sp344teren Zeitpunkt ver-einbart werden sollten, mit der beklagten Bank selbst abgeschlossen und sich damit in Bezug auf die sp344tere Vertretung durch den Treuh344nder bereits weitgehend gebunden hatte (Senatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24). Aus der ma337geblichen Sicht der Bank konnte es deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Darlehensnehmer da-mit zugleich die rechtliche Grundlage f374r die ins Auge gefasste endg374lti- 16 - 9 - ge Kreditgew344hrung schaffen wollte (Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Der Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz hatte daher nicht wie 374blicherweise zur Folge, dass der Auftraggeber den typischen Gefahren einer laienhaften Rechts-beratung ausgesetzt war. b) Gemessen daran ist der Kl344ger hier nicht ausnahmsweise ge-m344337 247 242 BGB gehindert, sich auf die Nichtigkeit des Kreditgesch344fts zu berufen und seinen Bereicherungsanspruch gegen374ber der Beklagten durchzusetzen. Selbst wenn der Kl344ger, wie das Berufungsgericht letzt-lich nur vermutet hat, den mit Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 1991 374bersandten Kontoer366ffnungsantrag zwar erst nach Abschluss des Endfinanzierungsvertrages, aber noch vor Abl366sung des Zwischenkredits gestellt haben sollte, so lag darin aus der ma337gebenden Sicht der Beklagten keine eigenst344ndige Willenserkl344rung, an die sich der Kl344ger nach Treu und Glauben festhalten lassen muss. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die Beklagte die umfassende notarielle Treu-handvollmacht, wie schon bei Abschluss des Zwischen- und Endfinanzie-rungsvertrages, f374r wirksam hielt. Andernfalls h344tte sie den Kl344ger nicht ausdr374cklich auf deren zeitliche Beschr344nkung hingewiesen und allein im Hinblick hierauf die Bitte ge344u337ert, den bereits von der Treuh344nderin ge-stellten Kontoer366ffnungsantrag durch einen eigenen Antrag zu ersetzen. Die Beklagte hat die Erf374llung des Endfinanzierungsvertrages damit nicht, etwa um sich vorsichtshalber vor den Rechtsfolgen eines etwaigen vollmachtlosen Handelns der Treuh344nderin zu sch374tzen, von einer selbstbestimmten Mitwirkungshandlung des Kl344gers abh344ngig gemacht. Seinem klaren und eindeutigen Wortlaut entsprechend betraf das Schrei-ben vielmehr nur die Vertragsabwicklung. Dem Kl344ger, der - wie das Be- 17 - 10 - rufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - mit einem etwaigen Kontoer-366ffnungsantrag das vollmachtlose Handeln der Treuh344nderin nicht still-schweigend genehmigen wollte, war daher die Vorstellung fremd, eine f374r die Wirksamkeit des Darlehensvertrages rechtlich relevante Willens-erkl344rung abzugeben. Davon, dass sich der Kl344ger mit seinem Nichtig-keitseinwand widerspr374chlich oder sonst treuwidrig verh344lt, kann danach keine Rede sein. c) Der Einwand der Revisionserwiderung, der Kl344ger h344tte auf das Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 1991 hin deutlich zum Aus-druck bringen m374ssen, dass er das Vertreterhandeln der Treuh344nderin nicht gegen sich gelten lassen wollte, greift nicht. Ein illoyales Verhalten ist dem Kl344ger auch insoweit nicht vorzuwerfen. Da er den umfassenden Gesch344ftsbesorgungsvertrag mitsamt der Vollmacht ebenso wie die Be-klagte f374r wirksam hielt und dies dem damaligen allgemeinen Rechtsver-st344ndnis entsprach (siehe etwa Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 m.w.Nachw.), fehlt daf374r bereits die not-wendige Tatsachengrundlage. 18 III. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 19 Die Treuh344nderin w344re allerdings zur Vertretung des Kl344gers ge-m344337 247 171 Abs. 1, 247 172 Abs. 1 BGB im Verh344ltnis zur Beklagten befugt gewesen, wenn sie eine Ausfertigung der die Treuh344nderin als Vertrete- 20 - 11 - rin ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde sp344testens bei Ab-schluss des Endfinanzierungsvertrages in H344nden hatte (st.Rspr., siehe z.B. Senat BGHZ 161, 15, 29 und Urteile vom 9. November 2003 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 sowie vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 Tz. 16, f374r BGHZ 174, 334 vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.; siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 149/07, Umdruck S. 9 Tz. 18). Davon kann indes nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Zwar hat die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, sie sei bei Abschluss des Endfinanzierungsvertrages im Be-sitz einer Ausfertigung des Treuhandvertrages nebst notarieller Voll-macht gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu aber - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen, sondern die entscheidungserhebliche Frage ausdr374cklich offen gelassen. 21 - 12 - IV. 22 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 O 466/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2006 - 17 U 217/06 -
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