BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 394/08 Verk374ndet am: 12. Oktober 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 826 C, 247 830 Zur vors344tzlichen Beteiligung eines ausl344ndischen Brokers an der vors344tzlichen sit-tenwidrigen Sch344digung von Kapitalanlegern durch einen inl344ndischen Terminopti-onsvermittler, wenn der ausl344ndische Broker von dem Gesch344ftsmodell des inl344ndi-schen Vermittlers, das in der Geb374hrenstruktur zum Ausdruck kommt, positive Kenntnis hat. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. Juni 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland, verlangt von der Beklagten, einem britischen Brokerunternehmen mit Sitz in London, Schadens-ersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit B366rsentermin- und Optionsge-sch344ften. 1 Die der englischen Finanzaufsicht unterliegende Beklagte bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Execution- und Clearingdienste f374r den Handel mit Derivaten an. Privatkunden k366nnen 374ber Vermittler Han-delsauftr344ge einreichen, die von der Beklagten abgewickelt werden. 2 Einer dieser Vermittler war W. , D. (im Folgenden: W.), der bis zur Einstellung seiner Gesch344ftst344tigkeit 374ber eine deutsche aufsichtsrecht- 3 - 3 - liche Erlaubnis als selbst344ndiger Finanzdienstleister verf374gte. Der Gesch344ftsbe-ziehung zwischen der Beklagten und W. lag ein als "Introducing Broker Agree-ment" bezeichnetes Abkommen vom 12. Juli 2001 zugrunde, das nach seiner Pr344ambel den Zweck verfolgte, ein eintr344gliches Brokergesch344ft aufzubauen. Die Beklagte hatte W. jede erdenkliche Unterst374tzung bei der Entwicklung des Gesch344fts zu geben, f374r die von W. geworbenen Kunden Einzelkonten einzu-richten und die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. W. war ver-pflichtet, gr366337tm366gliche Anstrengungen zu unternehmen, um der Beklagten Kunden zuzuf374hren. Dabei hatte er aufsichts- und privatrechtliche Pflichten ein-zuhalten. Nach Nr. 5 (a) des Abkommens in Verbindung mit Anhang A sollte die Beklagte die Kundenkonten mit einer Broker-Kommission in einer zwischen ihr und W. auszuhandelnden H366he belasten und dem Kommissionskonto des W. als Verg374tung die Nettokommissionen f374r alle Transaktionen gutschreiben, so-weit diese einen Betrag von 25 US-Dollar 374berstiegen. Der Kl344ger schloss am 27./28. Mai 2002 mit W. einen formularm344337igen Gesch344ftsbesorgungsvertrag 374ber die Durchf374hrung von B366rsentermin- und Optionsgesch344ften. Nach einer Verg374tungstabelle, die diesem Vertrag beigef374gt war, schuldete der Kl344ger f374r jeden gehandelten Kontrakt W. eine Roundturn-Provision von 100 US-Dollar und der Beklagten weitere 20 US-Dollar. 4 Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gesch344ftsbesorgungsvertra-ges erhielt der Kl344ger von der Beklagten das Formular "Private Customer Dea-ling Agreement/Handelsvereinbarung f374r Privatkunden", das Merkblatt "Wichti-ge Informationen 374ber die Risiken bei B366rsentermingesch344ften", jeweils in deut-scher und englischer Sprache, und eine deutschsprachige Brosch374re 374ber die Beklagte. 5 - 4 - W. er366ffnete zur Durchf374hrung der Gesch344fte bei der Beklagten ein Kon-to f374r den Kl344ger. Dieser 374berwies von seinem in Deutschland gef374hrten Konto auf das ebenfalls in Deutschland gef374hrte Konto der Beklagten insgesamt 33.120 200. Die Beklagte f374hrte die von W. vermittelten Optionsgesch344fte aus und 374berwies dem Kl344ger insgesamt 1.957,95 200 zur374ck. Den Differenzbetrag von 31.162,05 200 zuz374glich Zinsen macht dieser mit der Klage geltend. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. 7 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Be-klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die Klage sei zul344ssig und bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begr374ndet. 11 Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ergebe sich, jeden-falls soweit die Klage auf Anspr374che wegen unerlaubter Handlung gest374tzt wer- 12 - 5 - de, aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Der Handlungsort des der Beklagten zur Last ge-legten Delikts befinde sich in Deutschland. Die Beklagte m374sse sich die Anwer-bung des Kl344gers durch W. in Deutschland und die hier unterlassene Risikoauf-kl344rung zurechnen lassen. 13 Die Entscheidung 374ber deliktische Anspr374che richte sich gem344337 Art. 40 f. EGBGB nach deutschem Recht. Gem344337 247247 826, 830 BGB habe der Kl344ger ge-gen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. W. habe den Kl344ger vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt. Er habe ihm pflichtwidrig nicht die Kenntnisse vermittelt, die ihn in die Lage versetzt h344tten, den Umfang seines Verlustrisikos und die Verringerung seiner Gewinnchance durch die Aufschl344ge auf die Optionspr344mie richtig einzusch344tzen. 14 Die Beklagte habe sich an der vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung des Kl344gers beteiligt; ob dies als Mitt344terschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qua-lifizieren sei, k366nne dahinstehen. Die objektiven Voraussetzungen gemein-schaftlichen Handelns l344gen vor, weil die Beklagte auf vertraglicher Grundlage dauerhaft mit W. zusammengearbeitet und ihm den Zugang zur Londoner B366r-se er366ffnet habe. Zudem habe sie am wirtschaftlichen Erfolg des sittenwidrigen Handelns von W. partizipiert. 15 Die objektive Tatbeteiligung sei zumindest bedingt vors344tzlich erfolgt. Die Beklagte habe zumindest ihre Augen vor den sich aufdr344ngenden Bedenken verschlossen und gewissenlos leichtfertig die von W. vermittelten Auftr344ge des Kl344gers zu dessen Nachteil ausgef374hrt. Die Gefahr, dass der die Anlageent-scheidungen des Kl344gers steuernde W. seine gesch344ftliche 334berlegenheit ge-gen374ber dem Kl344ger in sittenwidriger Weise missbrauche, habe f374r die Beklagte auf der Hand gelegen, weil sie die extremen Verlustrisiken von Optionsgesch344f-ten mit hohen Geb374hrenaufschl344gen auf die Optionspr344mie gekannt habe. Ihr 16 - 6 - habe auch klar sein m374ssen, dass die ihr bekannten oder zumindest von ihr bewusst nicht zur Kenntnis genommenen Geb374hren, die der Kl344ger W. ge-schuldet habe, diesem einen hohen Anreiz geboten h344tten, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zu missbrauchen. Dass die Beklagte eigene Schutzma337nahmen ergriffen, insbesondere das Vorgehen des W. 374berpr374ft habe, sei nicht ersicht-lich. Dass keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen W. anh344ngig gewesen seien, rechtfertige keine R374ckschl374sse auf seine Methoden. Die Beklagte habe als nachgeschaltetes Brokerunternehmen nicht auf eine ordnungsgem344337e Auf-kl344rung durch W. vertrauen d374rfen. Der Vertrauensgrundsatz gelte nicht zu-gunsten desjenigen, der vor einer sich aufdr344ngenden Beteiligung an einer un-erlaubten Handlung gewissenlos leichtfertig die Augen verschlossen habe. Der Anspruch des Kl344gers sei nicht gem344337 247 254 Abs. 1 BGB gemindert. Das allenfalls fahrl344ssige, aber nicht grob leichtfertige Verhalten des Kl344gers f374hre gegen374ber der vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung durch die Beklag-te und S. nicht zu einer K374rzung des Schadensersatzanspruches. 17 Die Klageforderung sei nicht verj344hrt. Die Verj344hrung richte sich gem344337 Art. 229 247 6 Satz 1 EGBGB nach neuem Schuldrecht, da die Forderung erst im Laufe des Jahres 2002 entstanden sei. Gem344337 247247 195, 199 Abs. 1 BGB begin-ne die dreij344hrige Verj344hrungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-spruch entstanden sei und der Kl344ger von den anspruchsbegr374ndenden Um-st344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne gro-be Fahrl344ssigkeit h344tte erlangen m374ssen. Eine Kenntnis des Kl344gers von diesen Umst344nden bereits im Jahr 2002, die f374r den Ablauf der Verj344hrungsfrist vor der im M344rz 2003 (richtig: 2006) erfolgten Zustellung der Klage erforderlich gewe-sen w344re, habe die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substanti-iert vorgetragen. Ihre Vermutungen 374ber den nicht n344her eingegrenzten Zeit-punkt der Kenntnis des Kl344gers bewegten sich im Bereich der Spekulation. 18 - 7 - II. 19 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 20 1. Das Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der Zu-l344ssigkeit der Klage ausgegangen. Es hat die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fende (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; 182, 24, Tz. 9; 184, 365, Tz. 17; BGH, Urteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928, Tz. 8, jeweils mwN) - internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte gem344337 Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1 bis 23, berichtigt in ABl. EG Nr. L 307 vom 24. November 2001, S. 28; im Folgenden: EuGVVO) zu Recht bejaht. a) Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die, wie die Beklagte, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mit-gliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch344digende Ereignis einge-treten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder Anspr374che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Ist der Ort, an dem das f374r die Begr374ndung einer Schadensersatzpflicht in Betracht kommen-de Ereignis stattgefunden hat, nicht mit dem Ort identisch, an dem durch dieses Ereignis ein Schaden entstanden ist, kann der Beklagte nach Wahl des Kl344gers sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch an dem Ort des urs344chlichen Geschehens (Handlungsort) verklagt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 24 f. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 7. M344rz 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, 21 - 8 - Tz. 20 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 11 - Marinari, vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 16 - Kronhofer und vom 16. Juli 2009 - Rs. C-189/08, RIW 2009, 719, Tz. 23 - Zuid-Chemie BV). Die Zust344ndigkeit h344ngt nicht davon ab, dass tats344chlich eine unerlaubte Handlung begangen wurde; die schl374ssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kl344ger reicht aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begr374ndetheit der Klage erforderlich (vgl. BGHZ 167, 91, Tz. 21; BGH, Urteile vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479, Tz. 14 und vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928, Tz. 8, jeweils mwN). aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kl344ger eine Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO geltend macht. 22 Der verordnungsautonom auszulegende Begriff der unerlaubten Hand-lung umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ankn374pft. Der Begriff des "Vertrags" wiederum bezieht sich auf freiwillig gegen374ber einer anderen Person eingegangene Verpflichtungen (EuGH, Urteile vom 17. September 2002 - Rs. C-334/00, Slg. 2002, I-7357, Tz. 23 - Tacconi und vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005, I-481, Tz. 50 f. - Engler, jeweils mwN). 23 Gemessen hieran bildet eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kl344ger verlangt Ersatz eines Verm366gensscha-dens, den ihm W. durch die Vermittlung von vornherein chancenloser B366rsen-termingesch344fte vors344tzlich und unter vors344tzlicher Beteiligung der Beklagten zugef374gt haben soll (vgl. BGHZ 184, 365, Tz. 19, 24 ff.). Damit kn374pft die Klage 24 - 9 - nicht entscheidend an die zwischen den Parteien geschlossene Handelsverein-barung an. Die geltend gemachte Teilnehmerhaftung der Beklagten ist nicht Ausdruck von Schwierigkeiten, die bei der Erf374llung einer aus der Handelsver-einbarung folgenden Verpflichtung auftreten k366nnen (vgl. hierzu Generalanwalt Darmon, Schlussantr344ge vom 15. Juni 1988 in der Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565, 5573, Tz. 30 - Kalfelis). Die ma337geblichen Umst344nde f374r die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung des W. in haftungsrelevanter Weise vors344tzlich beteiligt hat, stehen vielmehr im Zu-sammenhang mit dem tats344chlichen Verhalten der Beklagten und des W., ihrer Gesch344ftsbeziehung und dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen, an dem der Kl344ger nicht beteiligt war. bb) Bei der Auslegung des somit anwendbaren Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dessen Regelungszweck zu ber374cksichtigen. Die Vorschrift tr344gt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ344ischen Gemeinschaften (im Fol-genden: EuGH) zu der nahezu gleichlautenden Vorg344ngerregelung des Art. 5 Nr. 3 des 334bereinkommens vom 27. September 1968 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II, S. 773, 774 ff.; im Folgenden: EuGV334) dem Umstand Rechnung, dass zwischen Streitigkeiten 374ber unerlaubte Handlungen und den nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zust344ndigen Gerichten eine besonders en-ge Beziehung besteht, die aus Gr374nden einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung eine Zust344ndigkeit dieser Gerichte rechtfer-tigt (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 8 ff. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba, vom 7. M344rz 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 19 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 10 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 15 - Kronhofer). Dieser Erw344gung, die 25 - 10 - auch f374r die Auslegung der EuGVVO ma337geblich ist (vgl. 19. Erw344gungsgrund zur EuGVVO; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - Rs. C-189/08, RIW 2009, 719, Tz. 18 f. - Zuid-Chemie BV), liegt die Annahme zugrunde, dass das Gericht des Ortes, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist, insbesondere wegen der N344he zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Re-gel am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. EuGH, Ur-teil vom 16. Juli 2009 - Rs. C-189/08, RIW 2009, 719, Tz. 24 - Zuid-Chemie BV). Art. 5 Nr. 3 EuGVVO hat im Rahmen des Zust344ndigkeitssystems der EuGVVO Ausnahmecharakter und ist grunds344tzlich eng auszulegen. Die EuGVVO baut auf einer durch Art. 2 Abs. 1 begr374ndeten allgemeinen Zust344n-digkeit der Gerichte des Mitgliedstaates auf, in dem der Beklagte seinen Wohn-sitz hat, und schlie337t in Art. 3 Abs. 2 die Anwendung nationaler Bestimmungen aus, die Gerichtsst344nde am Wohnsitz des Kl344gers gegen374ber Beklagten be-gr374nden, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 16 - Dumez France und Tracoba und vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 13 - Marinari). Besonderen Zust344ndigkeitsregelungen wie Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist daher eine enge Auslegung zu geben, die nicht 374ber die ausdr374cklich in der Verordnung vorgesehenen F344lle hinausgeht (EuGH, Ur-teile vom 27. September 1988 - Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565, Tz. 19 - Kalfelis, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 19 - Dumez France und Tracoba und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 - Kronhofer) und insbesondere nicht zur Erstreckung der dem Kl344ger er366ffneten Wahlm366glichkeiten 374ber die sie rechtfertigenden besonderen Umst344nde hinaus f374hren darf. Andernfalls w374rde der in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aufgestellte allge-meine Grundsatz der Zust344ndigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, unterlaufen und im Ergebnis 26 - 11 - 374ber die ausdr374cklich vorgesehenen F344lle hinaus die Zust344ndigkeit der Gerichte am Kl344gerwohnsitz anerkannt, der die Verordnung au337er in den von ihr aus-dr374cklich vorgesehenen F344llen ablehnend gegen374ber steht (vgl. EuGH, Urteile vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 13 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 ff. - Kronhofer). Insbesondere darf die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht zu einer Zu-st344ndigkeit f374hren, die von ungewissen Umst344nden abh344ngt und damit einem der Ziele der Verordnung zuwiderliefe, n344mlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ans344ssigen Personen dadurch zu st344rken, dass ein Kl344ger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass f374r einen verst344ndigen Beklagten erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 20 - Kronhofer mwN). b) Ob nach diesen Ma337st344ben der Auffassung des Berufungsgerichts ge-folgt werden kann, die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte k366nne auf den Handlungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gest374tzt werden, be-darf keiner Entscheidung. 27 Das Berufungsgericht hat die sch344digende T344tigkeit des W. in Deutsch-land, zu der die Beklagte vors344tzlich Beihilfe geleistet haben soll, der Beklagten zust344ndigkeitsrechtlich zugerechnet und so die st344ndige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu 247 32 ZPO (vgl. BGHZ 184, 365, Tz. 19; Senatsurteile vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88, WM 1990, 462, 463 und vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, WM 1995, 100, 102) auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 374bertragen. 28 Die Frage, ob im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei einer grenz374berschreitenden Beteiligung mehrerer an einer uner- 29 - 12 - laubten Handlung f374r die Bestimmung des Ortes, an dem das sch344digende Er-eignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zul344ssig ist, ist umstritten (bejahend: Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regula-tion, Art. 5 Rn. 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 22; Geimer in Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfah-rensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 5 Rn. 250; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 25; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; verneinend: LG M366nchengladbach, Urteil vom 5. Februar 2009 - 10 O 422/07, S. 6 ff.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20a; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Br374ssel I-VO Art. 5 Rn. 88c; zweifelnd auch: M374nchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 62; Wagner/Gess, NJW 2009, 3481, 3484 f.; zu Art. 5 Nr. 3 EuGV334: Weller, IPRax 2000, 202, 205 ff.). Diese Frage, die der Senat bereits in seinen Urteilen vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, Tz. 27 und vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590, Tz. 29 offen gelassen hat, bedarf auch hier kei-ner Entscheidung. c) Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist n344mlich jedenfalls deshalb gegeben, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Nach dem schl374ssigen Vortrag des Kl344gers ist der Verm366-gensschaden, den er mit der Klage ersetzt verlangt, an dem Guthaben auf sei-nem bei einem Kreditinstitut in Deutschland gef374hrten Girokonto eingetreten, von dem er infolge der mit Beihilfe der Beklagten ver374bten vors344tzlichen sitten-widrigen Sch344digung des W. das angelegte Kapital auf ein Konto der Beklagten bei einem Kreditinstitut in Deutschland 374berwiesen hat. 30 aa) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des EuGH restriktiv ausgelegt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 31 - 13 - - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba und vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 21 - Marinari). Der Wohnsitz eines Kl344gers als sein Verm366gensmittelpunkt kann nach einer Ent-scheidung des EuGH zu Gerichtsst344nden bei Kapitalanlagedelikten (Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 21 - Kronhofer) nicht be-reits deshalb als Erfolgsort angesehen werden, weil dem Kl344ger durch den Ver-lust von Verm366gensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist. Diesem Urteil lag allerdings ein wesentlich anderer Sachverhalt als im vorliegenden Fall zugrunde, weil dort die unerlaubte Hand-lung erst nach 334berweisung des Anlagekapitals von einem Konto am Wohnsitz des Anlegers auf ein im Ausland gef374hrtes Konto ver374bt wurde (vgl. OGH, Be-schluss vom 9. April 2002 - 4 Ob 40/02i; Junker, ZZPInt 9 [2004], 200, 204 f.). Der Entscheidung des EuGH ist zu entnehmen, dass unter anderen Umst344nden der Erfolgsort durchaus im Wohnsitzstaat des Kl344gers gelegen sein kann (vgl. von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 24; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Br374ssel I-VO Art. 5 Rn. 86b; ferner Blobel, EuLF 2004, 187, 190 f.; Huber, IPRax 2009, 134, 136 f.). Dies ist hier der Fall. Der Kl344ger hat seinem Vortrag zufolge das Anlage-kapital erst als Folge einer unerlaubten Handlung von seinem in Deutschland gef374hrten Girokonto auf ein Konto der Beklagten bei einem Kreditinstitut in Deutschland 374berwiesen, so dass die durch die unerlaubte Handlung verur-sachte Minderung des Kontoguthabens den f374r die Bestimmung des Erfolgsor-tes ma337geblichen Schaden darstellt. Der Kl344ger macht im Wesentlichen gel-tend, die Beklagte habe sich bedingt vors344tzlich zumindest als Gehilfin an ei-nem Gesch344ftsmodell des W. beteiligt, das darauf angelegt gewesen sei, zur ausschlie337lich dem eigenen Vorteil dienenden hohen Gewinnerzielung m366g-lichst viele Gesch344fte zu vermitteln, die f374r den Anleger aufgrund der Geb374h- 32 - 14 - renh366he und -struktur von vornherein chancenlos seien. Bei einem solchen Ge-sch344ftsmodell, das von vornherein bewusst darauf abzielt, uninformierte, leicht-gl344ubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Gesch344ftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGHZ 184, 365, Tz. 26; Senatsurteile vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541 und vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 87), und das auf Seiten des Anlegers einen Kenntnisr374ck-stand voraussetzt, ohne den ein vern374nftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen h344tte, erweist sich bereits die durch den Anleger veranlasste 334berweisung des Anlagekapitals als Deliktserfolg, so dass ge-richtsstandsbegr374ndender Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO der Ort der Minderung des Kontoguthabens ist (Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, Tz. 30 und vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590, Tz. 32; vgl. auch Junker, ZZPInt 9 [2004], 200, 205 f.; Mankowski in Magnus/ Mankowski, Brussels I Regulation, Art. 5 Rn. 239 f.; ders., RIW 2005, 561, 562; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Br374ssel I-VO Art. 5 Rn. 86b; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 24). Der von der Revision erstmals in der m374ndlichen Verhandlung erhobene Einwand, der in der Minderung des Kontoguthabens liegende Schaden werde dadurch kompensiert, dass der Kl344ger bis zur Durchf374hrung der einzelnen Opti-onsgesch344fte einen Anspruch gegen die Beklagte auf R374ckzahlung des Anla-gekapitals gehabt habe, greift nicht durch. Dem f374r die Beurteilung der interna-tionalen Zust344ndigkeit ma337geblichen Sachvortrag des Kl344gers in den Tatsa-cheninstanzen ist nicht zu entnehmen, dass dem Kl344ger ein solcher Anspruch zustand und werthaltig war, d.h. dass die Beklagte insoweit zahlungswillig war. Gegen die Realisierbarkeit eines solchen Anspruchs vor Durchf374hrung der ein-zelnen Optionsgesch344fte spricht, dass nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist nicht angegriffenen Feststel- 33 - 15 - lungen des Berufungsgerichts die Anlageentscheidungen des Kl344gers und da-mit die Durchf374hrung der einzelnen Optionsgesch344fte von W. gesteuert wurden. 34 bb) Diese Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO entspricht dem Zust344n-digkeitssystem der EuGVVO und dem Ausnahmecharakter des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Sie f374hrt zwar bei Kapitalanlagedelikten der vorliegenden Art in Ab-weichung von der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO regelm344337ig zu einem Gerichtsstand im Wohnsitzstaat des Anlegers. Dies ist aber aufgrund der - hier unterstellten - unerlaubten Handlung der Beklagten, die unmittelbar einen Scha-den des im Wohnsitzstaat des Kl344gers belegenen Verm366gens verursacht hat, gerechtfertigt. Das gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zust344ndige Gericht hat in F344llen der vorliegenden Art die erforderliche N344he zum Streitgegenstand, die f374r eine geordnete Rechtspflege und sachgerechte Prozessgestaltung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere f374r den Gesichtspunkt der Beweisn344he. Soll etwa 374ber den Inhalt von Gespr344chen zwischen Vermittler und Anleger oder 374ber Ausma337 und H366he des Schadens Beweis erhoben werden, d374rften nicht selten Zeugen benannt werden, die bei den Gespr344chen zwischen Anlagevermittler und Anle-ger in dessen Wohnsitzstaat zugegen waren (vgl. von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Kiethe, NJW 1994, 222, 226; Mankowski, RIW 2005, 561, 562). Auch der Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit des zust344ndigen Gerichts erfordert keine andere Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. F374r ein Brokerun-ternehmen, das, wie die Beklagte, mit Vermittlern in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und sich durch die Ausrichtung seiner gewerblichen T344tigkeit auf diese Staaten ausl344ndische M344rkte erschlie337t, ist vorhersehbar, dass auf diese Weise geworbene Anleger durch 334berweisung von Anlagegeldern ge-gebenenfalls selbstsch344digende Verm366gensverf374gungen in ihren Heimatstaa-ten treffen (vgl. von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Mankowski in Magnus/ 35 - 16 - Mankowski, Brussels I Regulation, Art. 5 Rn. 239; Muir Watt, Rev. crit.dr.i.pr. 94 [2005], 330, Rn. 10). 36 cc) Eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung 374ber die Ausle-gung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist nicht erforderlich. Die richtige Auslegung der Verordnung ist aus den dargelegten Gr374nden derart offenkundig, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGHZ 153, 82, 92 f.; Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - XI ZR 186/09, WM 2010, 647, Tz. 35, jeweils mwN). Dass die Entscheidung, ob finanzielle Verluste eines Anlegers in seinem Hei-matstaat eingetreten sind, auch im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO den nati-onalen Gerichten obliegt, ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - Rs. C-18/02, Slg. 2004, I-1417, Tz. 43 - DFDS Torline). 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Begr374ndung, mit der das Berufungsge-richt die Klage im Wesentlichen als begr374ndet angesehen hat. 37 a) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt (vgl. BGHZ 184, 365, Tz. 29 ff.; Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, Tz. 35 und vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590, Tz. 37). 38 b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, W. habe den Kl344ger durch die Vermittlung der von vornherein chancenlosen B366r-sentermin- und Optionsgesch344fte vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt. 39 aa) Ein Vermittler haftet wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung gem344337 247 826 BGB, wenn sein Gesch344ftsmodell darauf angelegt ist, f374r den An-leger chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, in- 40 - 17 - dem er m366glichst viele Gesch344fte realisiert, die f374r den Anleger aufgrund 374ber-h366hter Geb374hren und Aufschl344ge chancenlos sind. Sein Gesch344ftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgl344ubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Gesch344ftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu be-reichern (BGHZ 184, 365, Tz. 26 f.). bb) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erf374llt. Die von W. verlangten Geb374hren brachten das Chancen-Risiko-Verh344ltnis danach aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Opti-onsgesch344fte, die W. nach seinem Belieben steigern konnte, weiter abnehmen. Die an die einzelnen Kontrakte ankn374pfende Roundturn-Provision von 100 US-Dollar sowie die weitere, der Beklagten geschuldete Geb374hr von 20 US-Dollar machten damit selbst f374r den Fall, dass einzelne Gesch344fte Gewinn abwarfen, f374r die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse 344u337erst unwahr-scheinlich und lie337en den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheinen. 41 Die hiergegen erhobenen Einw344nde der Revision greifen nicht durch. Sie beschr344nken sich auf die schlichte Behauptung, die Annahme, dass "s344mtliche" Gesch344fte des Kl344gers vorhersehbar nachteilig sein w374rden, sei falsch. Davon ist das Berufungsgericht jedoch nicht ausgegangen. Vielmehr hat es festge-stellt, dass jeder Aufschlag auf die Optionspr344mie die Gewinnerwartung des Anlegers verschlechterte, weil ein h366herer Kursaufschlag als der vom B366rsen-fachhandel als realistisch angesehene notwendig war, um in die Gewinnzone zu kommen, und dass die geringere Wahrscheinlichkeit, insgesamt einen Ge-winn zu erzielen, mit jedem weiteren Optionsgesch344ft abnahm. Dass diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sind, zeigt die Revision 42 - 18 - nicht auf. Auf den Abschluss weiterer Gesch344fte hatte W. bestimmenden Ein-fluss, weil er nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Anlageentscheidungen des Kl344gers steuerte. 43 c) Auch die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht eine haf-tungsrelevante Beteiligung der Beklagten an der durch W. begangenen vors344tz-lichen sittenwidrigen Sch344digung (247247 826, 830 BGB) bejaht hat, halten rechtli-cher 334berpr374fung stand. aa) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Hand-lung im Sinne von 247 830 BGB richten sich nach den f374r das Strafrecht entwi-ckelten Grunds344tzen. Demgem344337 verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumst344nde wenigstens in groben Z374gen den jeweiligen Willen der einzel-nen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuf374hren oder sie als fremde Tat zu f366rdern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Aus-f374hrung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung f366rdert und f374r diese relevant ist. F374r den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden k366nnen, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterst374tzt hat und das von der Kenntnis der Tatumst344nde und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGHZ 137, 89, 102 f.; 184, 365, Tz. 34; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1771). 44 Da sich in F344llen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine aus-dr374ckliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlun-gen oder eine ausdr374ckliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umst344nde des konkreten Einzelfalles, die m366glicherweise auch Grundz374ge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu 45 - 19 - untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte f374r die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (BGHZ 184, 365, Tz. 35; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1771). 46 bb) Nach diesen Grunds344tzen halten die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach 247 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung der Beklagten bejaht hat, einer rechtlichen 334berpr374fung stand. (1) Die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme im Sinne von 247 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB sind gegeben. Nach den rechtsfehlerfreien Fest-stellungen hat die Beklagte mit dem "Introducing Broker Agreement" eine auf Dauer angelegte und auf den Aufbau eines profitablen Brokergesch344fts gerich-tete Zusammenarbeit mit W. begr374ndet, W. den Zugang zur Londoner B366rse er366ffnet, das Transaktionskonto des Kl344gers gef374hrt und Provisionen an W. 374berwiesen. 47 In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht, anders als die Re-vision meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beihilfe durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen nicht verkannt. Nach die-ser Rechtsprechung sind derartige Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Hauptt344ters ausschlie337lich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht wei337, wie sein Beitrag vom Hauptt344ter verwendet wird, sondern es lediglich f374r m366glich h344lt, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelm344337ig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Un-terst374tzten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die F366rderung eines erkennbar tatgeneigten T344ters angelegen sein lie337 (BGHSt 46, 107, 48 - 20 - 112 f.; BGH, Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, wistra 1999, 459, 460; Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NStZ 2004, 41, Tz. 11 f., jeweils mwN). Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen k366nnen und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 27 Rn. 18 mwN). (2) Auch die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht den Teil-nehmervorsatz der Beklagten im Sinne von 247 830 BGB bejaht hat, sind rechts-fehlerfrei. 49 Die Feststellung eines vors344tzlichen Handelns der Beklagten unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung im Sinne von 247 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Streitstoff umfassend, wider-spruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (BGHZ 184, 365, Tz. 35; BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1771 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27, jeweils mwN). Dieser Pr374fung h344lt das Berufungsurteil stand. 50 (a) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erf374llt, wenn ein ausl344ndischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Gesch344ftsmodell, das in der Geb374hrenstruktur zum Aus-druck kommt, hat, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Geb374hren und Aufschl344ge kennt, die die Gesch344fte f374r den Anleger insgesamt chancenlos machen. Falls er keine positive Kenntnis der Geb374hren und Aufschl344ge f374r die von ihm ausgef374hrten Gesch344fte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschl344gige h366chstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und 51 - 21 - die zur374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344lle kennt und damit wei337, dass f374r den Vermittler aufgrund der hohen Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz besteht, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden des Anlegers auszu-nutzen. In diesem Fall ist es f374r die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsat-zes nicht erforderlich, dass der Broker das praktizierte Gesch344ftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es gen374gt, dass er das Gesch344ftsmodell vor Beginn seiner Zusammenarbeit mit dem Vermittler keiner 334berpr374fung unterzieht, son-dern dem Vermittler deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Ge-sch344ftsgebarens gegen374ber seinen Kunden auszu374ben und ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdr344ngenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Ge-sch344ftsmodells des Vermittlers verschlie337t und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Gesch344ftsmodells erm366glicht, 374berl344sst er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vors344tzliche Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des Vermittlers (BGHZ 184, 365, Tz. 42 f.; Senat, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590, Tz. 53). Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der Beklagten sind erf374llt, weil die Beklagte nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen bereits vor dem ersten Gesch344ft, das sie im Juni 2002 f374r den Kl344ger durchf374hrte, positive Kenntnis von den Geb374hren hatte, die er an W. zu entrichten hatte. Dies ergibt sich, wie der Prozessbevollm344chtigte des Kl344-gers in der m374ndlichen Verhandlung zu Recht hervorgehoben hat, aus dem Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 2002 an den Kl344ger, in dem sie ihn 374ber die "Commission R/T" einschlie337lich ihrer "execution rate" in H366he von insge-samt 120 US-Dollar unterrichtete. Bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2001 hatte die Beklagte W. mitgeteilt, dass Kunden eine Provision von 120 US-Dollar, von denen 95 US-Dollar dem Vermittler zust374nden, zu zahlen h344tten. Diese Schrei-ben, die von der Beklagten nicht bestritten worden sind, sind vom Kl344ger als 52 - 22 - Anlagen zur Klageschrift vom 8. Februar 2006 und zum Schriftsatz vom 18. April 2008 vorgelegt und in den Urteilen des Land- und des Berufungsge-richts, die zur positiven Kenntnis der Beklagten von den erhobenen Geb374hren keine gegenteiligen Feststellungen treffen, in Bezug genommen worden. Auf-grund dieser Schreiben steht fest, dass die Beklagte positive Kenntnis von den Geb374hren hatte, die der Kl344ger an W. zu entrichten hatte. Als erfahrenes Bro-kerunternehmen wusste die Beklagte, dass aufgrund dieser Geb374hren die Opti-onsgesch344fte des Kl344gers, insgesamt betrachtet, praktisch chancenlos waren. Damit sind die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung der Beklagten erf374llt. Auf die Voraussetzungen, unter de-nen die subjektiven Voraussetzungen auch ohne die positive Kenntnis eines Brokers von den Geb374hren angenommen werden k366nnen, kommt es daher nicht mehr an. (b) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufkl344rungspflich-ten bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunterneh-men (BGHZ 147, 343, 353) steht, wie das Berufungsgericht zu Recht ange-nommen hat, der Annahme eines Teilnehmervorsatzes nicht entgegen, weil es vorliegend um die Haftung der Beklagten wegen einer bedingt vors344tzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Gesch344ftsmodell eines Terminoptionsver-mittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufkl344rungspflichten geht (vgl. BGHZ 184, 365, Tz. 26 f.). Zudem kann bei vors344tzlich begangenen unerlaub-ten Handlungen und hierzu vors344tzlich geleisteter Beihilfe, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleistungsunternehmen, oh-nehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufkl344rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen. 53 (c) Das Berufungsgericht hat schlie337lich auch rechtsfehlerfrei dem unter-stellten Umstand, dass gegen W. keine aufsichtsrechtlichen Verfahren anh344n- 54 - 23 - gig waren, keine dem Gehilfenvorsatz der Beklagten entgegenstehende Bedeu-tung beigemessen. Dass ein Finanzdienstleister eine Erlaubnis der Finanzauf-sicht besitzt und von dieser 374berwacht wird, l344sst nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit seines Verhaltens gegen374ber seinen Kunden schlie337en (BGHZ 184, 365, Tz. 46). 55 d) Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Kl344gers verneint hat, begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Abw344gung der Verantwortlichkeit von Sch344diger und Gesch344digtem geh366rt zum Bereich tatrichterlicher W374rdigung und unterliegt nur einer einge-schr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich darauf 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umst344nde be-r374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde ge-legt hat (BGH, Urteile vom 5. M344rz 2002 - VI ZR 398/00, WM 2002, 2473, 2476, vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063, Tz. 7 und vom 3. Juli 2008 - I ZR 183/06, NJW-RR 2009, 46, Tz. 23, jeweils mwN). Dieser 334berpr374-fung halten die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts stand. 56 Der vom Berufungsgericht bei seiner Abw344gung zu Lasten der Beklagten zugrunde gelegte Grundsatz, dass ein Mitverschulden des allenfalls fahrl344ssig handelnden Gesch344digten gegen374ber einem aus 247 826 BGB haftenden Sch344di-ger regelm344337ig nicht in Betracht kommt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 76, 216, 217 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, WM 1984, 126, 127; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 - II ZR 276/02, juris, Tz. 3, jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat auch be-r374cksichtigt, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschr344nkt gilt und ausnahms-weise, etwa bei besonders leichtfertigem Verhalten des Gesch344digten, eine Schadensteilung in Betracht kommen kann (BGH, Urteile vom 6. Dezember 57 - 24 - 1983 - VI ZR 60/82, WM 1984, 126, 127, vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, WM 1992, 151, 153 und vom 5. M344rz 2002 - VI ZR 398/00, WM 2002, 2473, 2476, jeweils mwN). Ein leichtfertiges Verhalten des Kl344gers hat das Beru-fungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei mit der Begr374ndung verneint, ein solches lasse sich nicht aus dem blo337en Umstand herleiten, dass der Kl344ger sich auf Gesch344fte eingelassen habe, deren Risiken er nicht 374berblickt habe. e) Auch die Verj344hrung der Klageforderung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, rechtsfehlerfrei verneint. Da der Anspruch des Kl344gers erst nach dem 1. Januar 2002 entstanden ist, ist seine Verj344hrung nach den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen 247247 195, 199 BGB nF zu beurteilen. 58 Die Verj344hrungsfrist gem344337 247247 195, 199 BGB nF war bei Klageerhebung im M344rz 2006 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verj344h-rung gef374hrt hat (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach 247247 195, 199 BGB nF betr344gt die Verj344hrungsfrist drei Jahre beginnend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den An-spruch begr374ndenden Umst344nden sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht hat. 59 aa) Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Ge-sch344digten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos m366glich ist. Weder ist es notwendig, dass der Gesch344digte alle Einzelumst344nde kennt, die f374r die Beurteilung m366glicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos f374hren zu k366nnen. Auch kommt es, abgesehen von Aus-nahmef344llen, nicht auf eine zutreffende rechtliche W374rdigung an (vgl. BGH, Ur-teil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, Tz. 15; Senatsurteile 60 - 25 - vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 32 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 27, jeweils mwN). 61 Grob fahrl344ssige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gl344ubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hnlich grobem Ma-337e verletzt und auch ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem h344tte einleuchten m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 34, jeweils mwN). bb) Nach diesen Grunds344tzen hatte der Kl344ger vor dem 1. Januar 2003 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der Beklagten am sittenwidrigen Gesch344ftsmodell von W., noch beruhte seine Unkenntnis auf grober Fahrl344ssig-keit. 62 Geht es, wie hier, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vors344tzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Gesch344ftsmo-dell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrl344ssigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umst344nde, die in Bezug auf dieses Gesch344ftsmodell einen Ersatzanspruch begr374nden, als auch die Um-st344nde, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto f374hrende und die einzelnen Auftr344ge des Anlegers ausf374hrende Broker als m366glicher Haf-tender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt sind (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, Tz. 46). 63 Beides war hier vor dem 1. Januar 2003 nicht der Fall. Dem Kl344ger wa-ren mit der blo337en Kenntnis davon, dass im Jahr 2002 Verluste realisiert wur-den, noch keine Umst344nde bekannt, die auf die Sittenwidrigkeit des Gesch344fts-modells von W. schlie337en lie337en oder zu weiteren Nachforschungen oder der Einholung von Rechtsrat Anlass gaben. Die Verluste konnten aus Sicht des Kl344- 64 - 26 - gers auch auf den Marktgegebenheiten beruhen. Ferner waren dem Kl344ger kei-ne Umst344nde bekannt, die die Beklagte als m366gliche deliktisch Haftende in Fra-ge kommen lie337en. Da die Beklagte nicht Vertragspartnerin des Gesch344ftsbe-sorgungsvertrages war und gegen374ber dem Kl344ger nur als kontof374hrendes In-stitut auftrat, konnten die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allenfalls vorliegen, wenn dem Kl344ger zus344tzlich zu der - hier nicht vor-handenen - Kenntnis von Umst344nden, die den Schluss auf die Chancenlosigkeit der von W. vermittelten Gesch344fte zulie337en, Umst344nde bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt gewesen w344ren, aus denen sich ergab, dass die Beklagte sich bedingt vors344tzlich an dem von W. praktizierten Gesch344fts-modell beteiligte. Daf374r ist nichts ersichtlich. Die ma337geblichen Umst344nde f374r die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vors344tzlichen unerlaub-ten Handlung des W. gem344337 247 826 BGB in haftungsrelevanter Weise vors344tz-lich im Sinne von 247 830 BGB beteiligt hat, stehen im Zusammenhang mit der - 27 - Begr374ndung der Gesch344ftsbeziehung zwischen der Beklagten und W. und er-geben sich unter anderem aus dem Abkommen vom 12. Juli 2001. Dass der Kl344ger hiervon vor dem 1. Januar 2003 Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht erlangt hat, ist weder festgestellt noch dem Parteivortrag zu entnehmen. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.05.2007 - 14c O 27/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.06.2008 - I-6 U 146/07 -
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