BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 395/07 Verk374ndet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR ja _____________________ BGB 247 199 Abs. 1 Nr. 2 Eine Bank als B374rgschaftsgl344ubiger trifft nach F344lligkeit der B374rgschaftsforde-rung die Obliegenheit, die ihr bei Abschluss des B374rgschaftsvertrages ange-gebene Anschrift des B374rgen zeitnah auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - OLG Schleswig LG Flensburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 5. Juli 2007 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 2007 abge344ndert. Der Beklagte wird neben dem Hauptschuldner E. A. verurteilt, an die Kl344gerin 38.858,18 200 zuz374g-lich Zinsen in H366he von 8.121,38 200 f374r die Zeit vom 25. Januar 2001 bis zum 23. Dezember 2004 und weite-re Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jewei-ligen Basiszinssatz auf 38.858,18 200 seit dem 30. April 2005 zu zahlen. Im 334brigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, eine Bank, nimmt den Beklagten aus einer B374rg-schaft in Anspruch. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verj344hrung. 2 Die Kl344gerin gew344hrte dem Sohn des Beklagten (im Folgenden: Hauptschuldner) am 18. Juni 1993 einen Kredit 374ber 136.000 DM. Mit Urkunde vom selben Tag 374bernahm der Beklagte eine selbstschuldneri-sche B374rgschaft bis zum Betrag von 76.000 DM f374r s344mtliche bestehen-den und k374nftigen Anspr374che der Kl344gerin gegen den Hauptschuldner. Nachdem der Hauptschuldner auf das Darlehen keine Zahlungen mehr geleistet hatte, k374ndigte die Kl344gerin sp344testens im Jahr 2001 das Dar-lehen, das noch in einer den B374rgschaftsbetrag 374bersteigenden H366he offensteht. Erst mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 nahm die Kl344ge-rin den Beklagten aus der B374rgschaft in Anspruch. Am 28. Dezember 2004 hat die Kl344gerin beim zust344ndigen Amts-gericht den Erlass eines Mahnbescheides 374ber 38.858,18 200 nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten gegen den Beklagten beantragt. Da die-ser an der von der Kl344gerin angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft war, konnte ihm der am 4. Januar 2005 erlassene Mahnbescheid zu-n344chst nicht zugestellt werden. Nach zwei weiteren erfolglosen Zustell-versuchen an von der Kl344gerin benannten anderen Adressen hat sie erst am 27. April 2005 die zutreffende Anschrift des Beklagten mitgeteilt, woraufhin ihm der Mahnbescheid am 30. April 2005 zugestellt worden ist. Nachdem der Beklagte hiergegen Widerspruch erhoben hatte, hat das Amtsgericht die Kl344gerin am 10. Mai 2005 hier374ber benachrichtigt und 3 - 4 - einen weiteren Gerichtskostenvorschuss eingefordert. Dieser ist nebst der Anspruchsbegr374ndung am 27. Dezember 2005 eingegangen. 4 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebe-gehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist im Wesentlichen begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Die B374rgschaftsforderung sei verj344hrt. Ma337geblich sei die dreij344h-rige Verj344hrungsfrist gem344337 247247 195, 199 BGB i.V. mit Art. 229 247 6 Abs. 1 und 4 EGBGB, die am 1. Januar 2002 begonnen habe. Die Verj344hrung der B374rgschaftsforderung beginne mit der F344lligkeit der Hauptforderung, die im Jahr 2001 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kl344gerin die Person des Beklagten und seine Zahlungsverpflichtung aus der selbstschuldnerischen B374rgschaft bekannt gewesen. Die Verj344hrung, die am 31. Dezember 2004 geendet h344tte, sei durch die Einreichung des Mahnantrags am 28. Dezember 2004 zwar rechtzeitig gehemmt worden. Die Hemmung habe aber gem344337 247 204 Abs. 2 BGB am 10. November 2005 geendet, nachdem die Kl344gerin das Verfahren sechs Monate nicht 7 - 5 - mehr betrieben habe und es dadurch in Stillstand geraten sei. Aufgrund dessen sei der B374rgschaftsanspruch verj344hrt, bevor die Kl344gerin das Verfahren am 27. Dezember 2005 weiter betrieben habe. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. Die Forderung der Kl344gerin aus 247 765 Abs. 1 BGB ist nicht verj344hrt. 8 1. Die Frist f374r die Verj344hrung der B374rgschaftspflicht des Beklagten betr344gt nach der f374r das Verj344hrungsrecht geltenden 334berleitungsvor-schrift in Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gem344337 247 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre. Diese Frist beginnt gem344337 247 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der B374rgschaftsanspruch der Kl344gerin entstanden ist und der Gl344u-biger von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit h344t-te erlangen m374ssen. 9 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgef374hrt, dass der Anspruch aus der selbstschuldnerischen B374rgschaft des Beklagten - mangels abweichender Vereinbarung der Parteien - mit F344lligkeit der gesicherten Forderung entstanden ist. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden (Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 f. Tz. 22 ff., f374r BGHZ 175, 161 vor-gesehen, vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 81/07, Tz. 9 ff. und vom 8. Juli 10 - 6 - 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731, 1732 Tz. 18) und im Einzelnen begr374ndet hat, kommt es f374r den Beginn der Verj344hrungsfrist nicht auf die Geltendmachung der B374rgschaftsverpflichtung durch den Gl344ubiger an. Die Ausf374hrungen der Revision geben zu einer abweichenden Beur-teilung keinen Anlass. Dass - worauf die Revision unter Bezugnahme auf 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hinweist - die B374rgschaftsforderung vor der ge-sicherten Forderung verj344hren kann, beruht auf dem getrennten Schick-sal beider Forderungen nach deren F344lligkeit und stellt weder eine Folge des Verj344hrungsbeginns der B374rgschaftsforderung mit F344lligkeit der ge-sicherten Forderung noch eine Besonderheit beim Verbraucherdarlehen dar, sondern kann allgemein z.B. durch eine Hemmung der Verj344hrung nur gegen374ber dem Schuldner der gesicherten Forderung eintreten. 3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, auch die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB h344tten im Hin-blick auf die Person des Schuldners bereits im Jahr 2001 vorgelegen. Dies war vielmehr erst zu einem sp344teren Zeitpunkt der Fall, weshalb die Verj344hrung fr374hestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet h344tte und daher durch das Weiterbetreiben des Verfahrens am 27. Dezember 2005 rechtzeitig gehemmt wurde. 11 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 852 BGB a.F., die zur Auslegung des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB herangezogen werden kann, liegt die erforderliche Kenntnis von der Person des Schuldners im Allgemeinen vor, wenn dem Gl344ubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, m366glich ist (Se-natsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27 12 - 7 - m.w.Nachw.). Hierzu bedarf es u.a. der Kenntnis von Namen und An-schrift des Schuldners (BGH, Urteile vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/06, NJW 1998, 988, 989, vom 6. M344rz 2001 - VI ZR 30/00, NJW 2001, 1721, 1722 und vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01, NJW 2003, 288, 289, jeweils m.w.Nachw.). Dass der Kl344gerin die aktuelle An-schrift des Beklagten bei Entstehung des B374rgschaftsanspruchs positiv bekannt war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hierf374r ist auch nichts ersichtlich. b) Die Unkenntnis der Kl344gerin beruhte jedoch auch nicht auf gro-ber Fahrl344ssigkeit. 13 aa) Grob fahrl344ssige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gl344ubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hn-lich grobem Ma337e verletzt und auch ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem h344tte einleuchten m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; M374nchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. 247 199 Rdn. 28; je-weils m.w.Nachw.). Eine Bank als B374rgschaftsgl344ubiger hat zu beden-ken, dass der Anspruch aus der B374rgschaft - anders als dies bei vertrag-lichen Erf374llungsanspr374chen sonst der Regelfall ist - nicht bereits mit Vertragsabschluss, sondern erst mit der F344lligkeit der Hauptforderung entsteht. Wegen des unter Umst344nden langen Zeitablaufs seit Vertrags-schluss kann sich die Wohnanschrift des B374rgen ge344ndert haben, ohne dass der B374rgschaftsgl344ubiger davon Kenntnis erlangt hat; eine entspre-chende Benachrichtigungspflicht des B374rgen besteht nicht. Aufgrund dessen trifft die Bank im eigenen Interesse die Obliegenheit, sich im en-gen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des B374rgschaftsan- 14 - 8 - spruchs zu vergewissern, ob die ihr bekannte Wohnanschrift des B374rgen noch aktuell ist, und sich gegebenenfalls nach der neuen Adresse des B374rgen zu erkundigen, sofern ihr diese nicht z.B. aus einer anderen mit dem B374rgen bestehenden Gesch344ftsverbindung ohnehin bekannt ist. Mit dem Eintritt des Sicherungsfalls besteht f374r die Bank Anlass, die ihr f374r die notleidend gewordene Hauptforderung gew344hrten Sicherheiten auf ihre Werthaltigkeit zu 374berpr374fen. Bei einer B374rgschaft geh366rt hierzu auch die Feststellung der aktuellen Anschrift des B374rgen, um ihn 374ber-haupt in Anspruch nehmen zu k366nnen. bb) Nach diesen Ma337st344ben kann eine grob fahrl344ssige Unkenntnis der Kl344gerin von der aktuellen Wohnanschrift des Beklagten vor dem 1. Januar 2002 nicht bejaht werden. Der Beklagte, der als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast f374r Beginn und Ablauf der Verj344hrung und damit f374r die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB tr344gt (Senat BGHZ 171, 1, 10 f. Tz. 32), hat nicht dargelegt, wann genau im Verlauf des Jahres 2001 das Darlehen gek374ndigt wurde und ab wel-chem Zeitpunkt die Kl344gerin daher Nachforschungen nach seiner An-schrift anstellen musste. Dar374ber hinaus ist auch nicht festgestellt oder vom Beklagten vorgetragen worden, dass diese Ermittlungen noch im Jahr 2001 Erfolg gehabt h344tten; es ist daher nicht auszuschlie337en, dass die Nachfragen der Kl344gerin erst im Jahr 2002 erfolgreich gewesen w344-ren. 15 - 9 - III. 16 Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und den Beklagten unter Ab-344nderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 38.858,18 200 zu-z374glich Zinsen in H366he von 8.121,38 200 f374r die Zeit vom 25. Januar 2001 bis zum 23. Dezember 2004 und weiterer Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz auf 38.858,18 200 seit dem 30. April 2005 zu verurteilen. Im 334brigen waren die Klage abzuweisen und die weitergehenden Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Joeres Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 12.01.2007 - 2 O 10/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 41/07 -
Full & Egal Universal Law Academy