BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 395/13 vom 28. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2014 durch den V orsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erl e- digt erklärt haben, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Kläger geltend gemachte Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, arg. § 307 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, juris Rn. 5 ). e- setzt. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streit wert bestimmt sich zwar im Anschluss an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem Koste n- interesse, soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht übe r- steigt (Kurpat in Schnei der/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl . , Rn. 2177 mwN). Aller dings ist weder ersichtlich noch dargelegt (§ 33 Abs. 1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwalt s- gebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßge b- liche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 1.200 40 GKG) von Bedeutung sein sollte. Zudem liegt das Kosteninteresse - 3 - des Klägers über dem Wert der Hauptsache, so dass mit der Erl e- digung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Er - ledigung serklärung des Klägers keine Streitwertermäßigung ve r- bunden sein kann (siehe zum Ganzen auch Jaspersen/Wache in BeckOK ZPO, Edition 14, § 91a Rn. 37). Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 0 1 .0 3 .2013 - 123 C 32451/12 - LG München I, Entscheidung vom 15.10.2013 - 13 S 6408/13 -
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