BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 397/00 vom 17. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 17. Juli 2002 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2000 wird nicht ang e nommen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.712.827,80 (3.350.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im E r gebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Es kann dahingestellt bleib en, ob das Berufungsgericht die Weigerung, Rechtsanwalt Dr. H. von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, be- weisrechtlich zum Nachteil der Beklagten verwerten durfte. Die Rüge der Rev i - sion, das Berufungsgericht habe sich darüber hinaus nur auf den engen zeitl i - chen Zusammenhang zwischen dem Hinweis im Rechtsstreit vor dem Landg e - - 3 - richt A. und dem anschließenden notariellen Vertrag vom 8. Fe- bruar 1994 gesttzt, trifft nicht zu. Vielmehr tragen die zahlreichen weiteren vom Tatrichter verfahrensfehlerfrei festgestellten Umstände (BU 24-27) ohne weiteres die Wrdigung, daß der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsa b - sicht gehandelt hat und dies den Beklagten bekannt war. Die Tatsachen, die entsprechend dem Vorbringen der Beklagten nach Schluß der mndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind, vermögen eine Anna h - me der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. § 561 Abs. 1 ZPO a.F.). Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
Full & Egal Universal Law Academy